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	<title>Zunftzwang - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zunftzwang&amp;diff=1976357&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Wilske: Eigenname</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Eigenname&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Quellen}}&lt;br /&gt;
Mit &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zunftzwang&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird der Umstand bezeichnet, dass bestimmte Berufe nur von Mitgliedern einer entsprechenden [[Zunft]] ausgeübt werden dürfen. Dieser Zunftzwang dient einerseits dem Konkurrenzschutz durch lokale Begrenzung der Zahl der Meister in einem Gewerbe und der ausgebildeten [[Geselle]]n, andererseits der Gewährleistung einer bestimmten Qualität in einem [[Handwerksberuf]]. Es gab auch Missbräuche und Missstände, insbesondere zu einer engen Beschränkung der Chancen des Nachwuchses im Handwerk, die von ihren Meistern in vielerlei Hinsicht abhängig waren (Wohlverhaltensnachweise, Heiratsverbote, Mobilitätsbeschränkungen). Nur wenige Gewerbe und Meister konnten sich dem Zunftzwang legal entziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Folge u.&amp;amp;nbsp;a. der Handwerkerunruhen des 17. und 18. Jahrhunderts wurde jahrzehntelang kontrovers über eine Handwerksgesetzgebung im Deutschen Reich diskutiert. Zum Hauptstreitpunkt geriet die Frage, ob bestimmte Zünfte mit einem &amp;#039;&amp;#039;Hauptladen&amp;#039;&amp;#039; in einer Stadt von dieser aus überregional reguliert werden sollten. Die Forderung nach Abschaffung dieser überregionalen Regulation stellte eine Waffe im Konkurrenzkampf der Städte untereinander dar. Nach dem [[Reichstag zu Augsburg (1530)]], wo es zu Diskussionen mit den bestehenden Zünften gekommen war,&amp;lt;ref&amp;gt;Die Mehrheit der Reichsstände nahm an einer Prozession teil, aber trotz Aufforderung keine Augsburger Zunft&amp;lt;/ref&amp;gt; wurde durch den [[Augsburger Reichsschluss]] von 1731 eine Reichszunftsordnung geschaffen, die die überregionalen Verbindungen der Handwerksgesellen zwar behinderte, aber auch eine Verschärfung des Zunftzwanges mit sich brachte.&amp;lt;ref&amp;gt;Kristina Winzen: &amp;#039;&amp;#039;Handwerk, Städte, Reich: die städtische Kurie des immerwährenden Reichstags und die Anfänge der Reichshandwerksordnung.&amp;#039;&amp;#039; Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2002, ISBN 3-515-07936-X.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die [[Französische Revolution]] wurde der Zunftzwang in [[Frankreich]] aufgehoben, nach dem [[Franzoseneinfall (Schweiz)|Franzoseneinfall]] ebenso in der [[Schweiz]] am 19. Oktober 1798 und auch in weiteren Ländern wie in [[Deutschland]]. Zunftähnliche Verträge wurden in vielen Städten untersagt, so etwa in [[Bremen]]. An ihre Stelle trat in den von [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]] dominierten Gebieten die staatliche [[Konzession]], die ansonsten vom Rat einer Stadt erteilt wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;Gerd Reißner: &amp;#039;&amp;#039;Die Entwicklung der Druckkunst in Bremen&amp;#039;&amp;#039;, Druck von Carl Schünemann, Bremen 1955, Seite 22&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einführung der [[Gewerbefreiheit]] fand Staat für Staat zu unterschiedlichen Terminen statt. In [[Preußen]] waren es die [[Stein-Hardenbergsche Reformen|Stein-Hardenbergsche Reform]] am 2. November 1810&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.koenigin-luise.com/Reformen/Gewerbefreiheit/gewerbefreiheit.html&amp;lt;/ref&amp;gt;, im [[Königreich Hannover]] 1813, in [[Hamburg]], Bremen, dem [[Großherzogtum Oldenburg]] und dem [[Königreich Sachsen]] erst 1861, in Baden und Württemberg im Folgejahr und im [[Königreich Bayern]] gar erst 1868.&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.buhev.de/seitena/handwerk-historisches.html&amp;lt;/ref&amp;gt; Schließlich brachte die [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] des [[Norddeutscher Bund|Norddeutschen Bundes]] von 1869 auch in denjenigen deutschen Staaten die Aufhebung des Zunftzwangs, die bis dahin noch keine Gewerbefreiheit eingeführt hatten. Die Zünfte blieben zwar bestehen, standen dem freien Wettbewerb aber nicht mehr im Weg. 1935 wurde über den [[Großer Befähigungsnachweis|großen Befähigungsnachweis]] für Handwerksmeister die Gewerbefreiheit wieder eingeschränkt, 1953 erneut durch den Erlass der [[Handwerksordnung]]. Auch heute sind die Berufsausübung und das Niederlassungsrecht für gewisse Berufe eingeschränkt, z.&amp;amp;nbsp;B. Ärzte und Apotheker.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Kaisertum Österreich|Österreich]] bestand der Zunftzwang bis zur Einführung der [[Gewerbeordnung 1994#Geschichtlicher Überblick|Österreichischen Gewerbeordnung]] von 1859.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise und Anmerkungen ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4191142-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Recht (Mittelalter)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zunft|!]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Wilske</name></author>
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