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	<title>Zugang (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-25T15:20:10Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zugang_(Recht)&amp;diff=100327&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Michileo: -inuse, -BKH</title>
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		<updated>2025-02-22T13:12:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;-inuse, -BKH&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zugang&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Rechtsbegriff]], der die [[Wirksamkeit (Recht)|Rechtswirksamkeit]] [[empfangsbedürftige Willenserklärung|empfangsbedürftiger Willenserklärungen]] beschreibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Beteiligte bei [[Willenserklärung]]en sind der erklärende [[Absender]] und der die [[Erklärung]] erhaltende [[Empfänger (Information)|Empfänger]]. Mit der Abgabe einer Willenserklärung durch den Absender darf nicht deren Wirksamwerden verwechselt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Creifelds]], &amp;#039;&amp;#039;[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]]&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 1579&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine streng einseitige Willenserklärung wie etwa das [[Testament]] ist bereits mit Vollendung ihrer Voraussetzungen (hier der eigenhändigen [[Unterschrift]] des [[Erblasser]]s) wirksam ({{§|2247|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), weil es keinen Erklärungsempfänger gibt. Sind dagegen Willenserklärungen gegenüber anderen [[Rechtssubjekt]]en abzugeben (empfangsbedürftige Willenserklärungen), müssen sie zu ihrer Wirksamkeit dem richtigen Empfänger auch zugehen. Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den [[Macht]]bereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr [[Kenntnis]] erlangen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Rspr|BGHZ 67, 271&amp;quot;&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 67, 271}}, 275&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiermit können [[Übermittlungsirrtum|Übermittlungsrisiken]] verbunden sein. Denn der erklärende Absender trägt das Risiko einer fehlerhaften oder gescheiterten Übermittlung bis zur erfolgreichen Zustellung in den Machtbereich des Empfängers („Empfangstheorie“), der Absender trägt das Untergangs- und Verspätungsrisiko. Der Empfänger trägt das Risiko, dass er die Erklärung so zur Kenntnis nimmt, wie sie ihm zugegangen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=CjQAtCR1al8C&amp;amp;pg=PA35&amp;amp;dq=Zugang+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjc-vb_4IbhAhUSsaQKHa3mBIwQ6AEILTAB#v=onepage&amp;amp;q=Zugang%20bgb&amp;amp;f=false Peter Gottwald, &amp;#039;&amp;#039;Examens-Repetitorium BGB - Allgemeiner Teil&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 35]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Empfänger hat die Risiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen diese dazu, dass der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet (etwa durch Krankheit oder Urlaub) oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 2004, 1320}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Zu den zugangsbedürftigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen gehören insbesondere das [[Angebot (Recht)|Angebot]] ({{§|145|bgb|juris}} BGB) und dessen [[Annahme (Recht)|Annahme]] ({{§|147|bgb|juris}} BGB; Ausnahme: {{§|151|bgb|juris}} BGB), die [[Anfechtung]]serklärung ({{§|143|bgb|juris}} BGB), [[Vollmacht]]serteilung ({{§|167|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), [[Zustimmung]]serklärung ({{§|182|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), der [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]] ({{§|349|bgb|juris}} BGB) und die [[Aufrechnung (Deutschland)|Aufrechnung]] ({{§|388|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zugang unter Anwesenden oder unter Abwesenden ===&lt;br /&gt;
Das Gesetz unterscheidet zwischen Willenserklärungen &amp;#039;&amp;#039;unter Anwesenden&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;unter Abwesenden&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
* Beim Zugang &amp;#039;&amp;#039;unter Anwesenden&amp;#039;&amp;#039; (auch beim [[Telefonat]] oder anderen technischen [[Kommunikationsmittel]]n; {{§|147|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Empfänger bei der Abgabe der Willenserklärung zugegen. Er muss diese Willenserklärung [[Wahrnehmung|wahrnehmen]] und auch [[verstehen]]. Das ist nicht der Fall bei [[Taubheit (Ohr)|Tauben]] oder Sprachunkundigen; eine Trennung zwischen der akustischen Wahrnehmung und dem sprachlich-intellektuellen Verständnis findet nicht statt („Vernehmungstheorie“). Ein [[Schriftstück]] mit einer Willenserklärung muss [[Übergabe (Sachenrecht)|übergeben]] werden.&lt;br /&gt;
* Eine Willenserklärung &amp;#039;&amp;#039;unter Abwesenden&amp;#039;&amp;#039; wird im Zeitpunkt des Zugangs an diesen wirksam ({{§|130|bgb|juris}} Abs. 1 BGB); sie wird bei Abgabepflicht gegenüber einer [[Behörde]] auch „amtsempfangsbedürftige Willenserklärung“ genannt ({{§|130|bgb|juris}} Abs. 3 BGB). Hierzu gehört beispielsweise die [[Erbausschlagung]] nach {{§|1945|bgb|juris}} Abs. 1 BGB, die der [[Zuständigkeit|zuständigen]] Behörde zugehen muss. Der Zugang bei einer unzuständigen Behörde führt nicht zur Wirksamkeit und ist nicht fristwahrend. Weder die bloße [[Äußerung]] oder das Absenden durch den Erklärenden noch die Kenntnisnahme durch den Empfänger führen zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung. Vielmehr ist ihr Zugang von Bedeutung. Als zugegangen gilt eine Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Zum Machtbereich gehört bereits der [[Briefkasten]]; die in ihn eingeworfene Post gilt als zugegangen. Wird der Briefkasten etwa urlaubsbedingt nicht geleert, gilt der Brief dennoch als zugegangen, selbst wenn der Absender die Urlaubsabwesenheit des Empfängers kannte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BAGE, 34, 260}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nur der Zugang unter Abwesenden ist gesetzlich ausreichend geregelt, der Zugang unter Anwesenden ergibt sich überwiegend aus der [[Rechtsprechung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zugangsregeln ===&lt;br /&gt;
Wer per [[Brief]], [[Telefax]], [[E-Mail]] oder [[SMS]] am Rechtsverkehr teilnimmt, muss für Empfangsbereitschaft und regelmäßige Durchsicht des [[Poststelle (Organisationseinheit)#Posteingang|Posteingangs]] sorgen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=vjRgGXHY5CMC&amp;amp;pg=PA19&amp;amp;dq=Zugang+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjc-vb_4IbhAhUSsaQKHa3mBIwQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Zugang%20bgb&amp;amp;f=false Joachim Knoche, &amp;#039;&amp;#039;BGB-Grundstrukturen&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 19].&amp;lt;/ref&amp;gt; Wer aufgrund bestehender oder angebahnter [[Geschäftsbeziehung]]en mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 = {{Rspr|NJW 1983, 929}}, 930.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Brief gelangt in den Machtbereich des Empfängers, wenn er ihm oder seinem [[Empfangsbote]]n übergeben, in seinen Briefkasten eingeworfen oder in das vom Empfänger unterhaltene [[Postfach]] einsortiert wurde. Ein Telefax gelangt in den Machtbereich des Empfängers, wenn es von seinem [[Empfangsgerät]] gespeichert wurde, eine E-Mail oder SMS, wenn sie im Posteingangsordner des Empfängers auf dem [[Server]] seines [[Telekommunikationsdiensteanbieter|Providers]] abgespeichert wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=R4OjBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA67&amp;amp;dq=versp%C3%A4teter+Zugang+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwis-Mv74ovhAhUNyKQKHQpzBM0Q6AEIVTAI#v=onepage&amp;amp;q=versp%C3%A4teter%20Zugang%20bgb&amp;amp;f=false Achim Bönninghaus, &amp;#039;&amp;#039;BGB Allgemeiner Teil I&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 64].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Brief, der in einem bei der Wohnung oder beim Geschäftsbetrieb angebrachten Briefkasten eingeworfen ist, gilt als zugegangen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=7UHLj7JjE0gC&amp;amp;pg=RA2-PA270&amp;amp;dq=versp%C3%A4teter+Zugang&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj4ypC5_4rhAhXGZFAKHfEkD1cQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=versp%C3%A4teter%20Zugang&amp;amp;f=false Kurt Herbert Johannsen/Gerda Krüger-Nielandt, &amp;#039;&amp;#039;Das Bürgerliche Gesetzbuch&amp;#039;&amp;#039;, Band I, 1982, S. 267]&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach dieser Regel gilt ein werktags morgens um 08:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfener Brief als am selben Tag zugegangen, wenn der Briefkasten zu einem [[Geschäftsraum]] oder einem [[Unternehmen]] gehört. Bis 18:00 Uhr eingeworfene Briefe sollen nach einer Ansicht in der Literatur auch bei [[Privatperson]]en als Empfänger am selben Tag zugehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]]/Jürgen Ellenberger, &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|BGB-Kommentar]]&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, § 130 Rn. 6.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach einer anderen Ansicht, die auch vom [[Bundesarbeitsgericht]] vertreten wird, sei auch zu berücksichtigen, wenn in einem Ort die Postzustellung gegen 11 Uhr abgeschlossen sei.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 22.&amp;amp;nbsp;August 2019, Az. {{Rspr|2 AZR 111/19}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei der Bestimmung der Verkehrsanschauung seien die örtlichen Postzustellungszeiten zu berücksichtigen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Heinz-Peter Mansel]] in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, BGB §&amp;amp;nbsp;130 Rn.&amp;amp;nbsp;5.&amp;lt;/ref&amp;gt; In der Abend- oder Nachtzeit eingeworfene Briefe gehen erst am nächsten Werktag zu. Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebs geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 5.&amp;amp;nbsp;Dezember 2007, Az.: {{Rspr|XII ZR 148/05}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Telefax, das in einer Bank am Samstagnachmittag ankommt, geht erst am Montagmorgen zu, ist aber, wenn die [[Frist]] auf den Samstag fiel, dennoch fristgerecht zugestellt, da nach {{§|193|bgb|juris}} BGB der nächste Werktag an die Stelle eines Samstags, Sonntags oder eines staatlich anerkannten allgemeinen Feiertags tritt. Ein Brief ist auch zugegangen, wenn er dem Empfänger oder einem seiner Angehörigen oder Hausangestellten in der Wohnung ausgehändigt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;RGZ 60, 336.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ist die Erklärung zugegangen, dann muss der Empfänger – auch wenn er vom Erklärungsinhalt keine Kenntnis nimmt – sich so behandeln lassen, als ob ihm der Inhalt bekanntgeworden sei.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 20, 149}}, 152.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem Urteil lag die [[Unterschlagung (Deutschland)|Unterschlagung]] eines Schreibens durch einen empfangsberechtigten [[Angestellter|Angestellten]] zugrunde, das trotz Unterschlagung als dem richtigen Empfänger zugegangen gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist der Zugang erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger &amp;#039;&amp;#039;möglich&amp;#039;&amp;#039; und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Daher ist auch bei einer Übermittlung per Telefax auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 2004, 1320}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diesem Urteil zufolge genügt, dass die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und zwar so, dass sie üblicherweise – nicht zufällig – alsbald wahrgenommen werden kann. Zudem ist dem BGH zufolge die objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen und daher für den Zugang einer [[Kündigung]] eine tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers nicht erforderlich. Entscheidend für die Wirksamkeit der Erklärung ist der Zeitpunkt des Zugehens, nicht der der Kenntnisnahme. Nur in den Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich Kenntnisnahme verlangt (etwa {{§|407|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), genügt das bloße Zugehen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gleiche Systematik gilt auch für den Zugang elektronisch übermittelter Willenserklärungen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=Thorsten Vehslage|Titel=Elektronisch übermittelte Willenserklärungen|Hrsg=[[Deutscher Anwaltverein]]|Sammelwerk=[[Deutscher Anwaltverein#Anwaltsblatt|Anwaltsblatt]] |Band=|Nummer=|Auflage=|Verlag=|Ort=|Datum=2002|Seiten=86-88|ISBN= |Online=https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/print-archiv?year=2002&amp;amp;file=files/anwaltsblatt.de/Archiv/2002/02-02.pdf}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nimmt der Empfänger die Willenserklärung schon vorher tatsächlich zur Kenntnis, so liegt bereits dann Zugang vor.&amp;lt;ref&amp;gt;Heinrich Dörner in: Schulze, &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Gesetzbuch : Handkommentar&amp;#039;&amp;#039;. 10. Auflage 2019, BGB § 130 Rn. 4.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Holger Wendtland in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1.&amp;amp;nbsp;Mai 2021, BGB §&amp;amp;nbsp;130	Rn.&amp;amp;nbsp;9.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Zum Zugang eines Zahlungsauftrag: BGH, Urteil vom 19.&amp;amp;nbsp;März 2019, Az. {{Rspr|XI ZR 280/17}}, Rn.&amp;amp;nbsp;21, NJW 2019, 2469 (2470).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zugangsfiktion ===&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;Zugangsfiktion&amp;#039;&amp;#039; ist einerseits eine [[Klausel (Recht)|Klausel]], mit welcher der Erklärende gegenüber dem Empfänger bestimmt, dass seine Erklärung als beim Empfänger zugegangen gilt. Derartige Zugangsfiktionen sind in [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] in der Regel für eine „Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung“ [[Unwirksamkeit|unwirksam]] ({{§|308|bgb|juris}} Nr. 6 BGB). Von solcher besonderen Bedeutung sind dabei Erklärungen wie Mahnung, Fristsetzung, Kündigung, Ladung zur Eigentümerversammlung oder Genehmigung.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Astrid Stadler (Rechtswissenschaftlerin)|Astrid Stadler]] in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, BGB §&amp;amp;nbsp;308 Rn. 8.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zugangsfiktion kann anderseits auch kraft Gesetz gelten. Eine solche gesetzliche Zugangsfiktion gilt gemäß {{§|13|VVG|dejure}} [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|Versicherungsvertragsgesetz]], allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen.&amp;lt;ref&amp;gt;Jörn Becker in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1.&amp;amp;nbsp;Mai 2021, BGB §&amp;amp;nbsp;308 Nr.&amp;amp;nbsp;6 Rn.&amp;amp;nbsp;7.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Zugangsvereitelung}}&lt;br /&gt;
Die Verteilung der Übermittlungsrisiken ist für die Behandlung auftretender Zugangshindernisse von Bedeutung. Als Zugangshindernisse gibt es den verspäteten Zugang oder die Zugangsvereitelung.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Gottwald, &amp;#039;&amp;#039;Examens-Repetitorium BGB - Allgemeiner Teil&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 35&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim Widerruf von [[Verbrauchervertrag|Verbraucherverträgen]] genügt zur Fristwahrung der 14-tägigen Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ({{§|355|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), der verspätete Zugang beim Unternehmer spielt keine Rolle. Der Erklärende trägt bei fristgebundenen Erklärungen das [[Transportrisiko]], es sei denn, der Empfänger vereitelt bewusst den Zugang (etwa wenn er den Briefkasten unbenutzbar macht). Verweigert der Empfänger die Annahme der Erklärung etwa wegen [[Nachporto]], so ist die Erklärung nicht zugegangen. Bei einer unberechtigten Verweigerung ist dagegen von einem Zugang auszugehen, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Der Erklärende hat aber den gescheiterten, dem Empfänger anzulastenden Zugang nachzuholen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 137, 205}}, 208 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Zugang eines Benachrichtigungsscheins ersetzt nicht den Zugang des [[Einschreiben|Einschreibebriefes]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;Rspr|BGHZ 67, 271&amp;quot;/&amp;gt; Ein Empfänger, der sich im Urlaub befindet, ohne seine Urlaubsanschrift zu hinterlassen oder einen [[Nachsendeauftrag]] zu stellen, kann sich nicht auf einen verspäteten Zugang berufen, selbst wenn der Erklärende (hier die Kündigung eines [[Arbeitsverhältnis]]ses) die Urlaubsabwesenheit kannte.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG DB 1965, 747&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Zugangsvereitelung zu unterscheiden. Eine &amp;#039;&amp;#039;fahrlässige Zugangsvereitelung&amp;#039;&amp;#039; besteht beispielsweise dann, wenn jemand umzieht, ohne seinem [[Arbeitgeber]] oder einer anderen wichtigen [[Vertragspartei]] seine neue Adresse mitzuteilen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung wird so behandelt, als wäre das Dokument bereits beim ersten Zustellversuch an den Empfänger gelangt. Es steht allerdings in der Verantwortung des Absenders, einen zweiten Zustellversuch zu veranlassen. Versucht der Empfänger absichtlich (&amp;#039;&amp;#039;vorsätzliche Zugangsvereitelung&amp;#039;&amp;#039;), die Zustellung des Schriftstückes zu verhindern, wird die Zustellung des Schriftstückes fingiert; Ausnahme ist beispielsweise die Falschadressierung des Schriftstücks.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://openjur.de/u/127418.html OLG Köln, Beschluss vom 21.&amp;amp;nbsp;Januar 2008, Az.: 6 W 182/07]&amp;lt;/ref&amp;gt; Zugangsvereitelung wird auch nur dann unterstellt, wenn eine Nachricht über die Hinterlegung eines Schriftstückes bei der Poststelle an den Empfänger gelangt ist, welche einen Hinweis auf den Inhalt der Sendung enthält.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://openjur.de/u/352551.html OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.&amp;amp;nbsp;März 2010, Az.: 5 W 62/09]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Empfänger [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ({{§|104|bgb|juris}} BGB) oder steht er unter einem [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{§|1903|bgb|juris}} BGB), so ist der Zugang gemäß {{§|131|bgb|juris}} BGB nicht erfolgt, bevor der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betroffenen (Eltern, [[Vormund]], [[Pflegschaft|Pfleger]], [[Betreuung (Recht)|Betreuer]]) die Willenserklärung erhält. Ausnahmen gelten bei [[Minderjährige]]n über 7 Jahren und bei Personen unter Einwilligungsvorbehalt: Hier gilt der Zugang an den Betroffenen selbst in den Fällen, wenn sich entweder aus der Erklärung ausschließlich ein rechtlicher Vorteil ergibt (z.&amp;amp;nbsp;B. bei einer [[Schenkung]]) oder wenn der gesetzliche Vertreter bereits zuvor in den Empfang der Willenserklärung eingewilligt hat ({{§|131|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zugang einer Willenserklärung kann gemäß {{§|132|bgb|juris}} Abs. 1 BGB mit der [[Zustellung (Deutschland)|Zustellung]] durch einen [[Gerichtsvollzieher]] ersetzt werden. Eine Zustellung, die nicht durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers vorgenommen wird, hat dagegen keine Zugangswirkung.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 67, 271, 282&amp;lt;/ref&amp;gt; Daher kann diese Zustellung weder durch Niederlegung beim Amtsgericht oder der Post ({{§|181|zpo|juris}} Abs. 1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]) noch durch [[öffentliche Zustellung]] ({{§|185|zpo|juris}} ZPO) erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zugang muss im Zweifel vom Absender bewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4191103-9}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Postwesen (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Michileo</name></author>
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