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	<title>Zinsschranke - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T23:31:34Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Zinsschranke&amp;diff=900358&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Alfrejg: BKL Michael Meister ersetzt</title>
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		<updated>2022-01-22T14:11:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;BKL Michael Meister ersetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zinsschranke&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im deutschen [[Steuerrecht]] ein Element der [[Unternehmensbesteuerung]], das grenzüberschreitende [[Steuervermeidung]] zwischen [[Unternehmen]] bei [[Zins]]en vermeiden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Als Teil der [[Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland]] ist die Zinsschranke im [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] (EStG) und [[Körperschaftsteuergesetz (Deutschland)|Körperschaftsteuergesetz]] (KStG) geregelt ({{§|4h|estg|juris}} EStG in Verbindung mit {{§|8a|kstg_1977|juris}} KStG). Sie soll den Abzug von [[Zinsaufwendung]]en als [[Betriebsausgabe]]n bei gewerblichen Unternehmen begrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund, Sinn und Zweck ==&lt;br /&gt;
In der Vergangenheit hatten [[Multinationales Unternehmen|global agierende Unternehmen]] durch Kapitalzuführung aus dem Ausland erreicht, dass in Deutschland steuerlich abzugsfähiger [[Zinsaufwand]] entsteht, die [[Zinsertrag|Zinserträge]] dagegen im Ausland erfasst werden. Die Zinsschranke dient in erster Linie der Vermeidung dieser grenzüberschreitenden Gestaltungen. Die Zinsschranke ersetzt die Regelungen zur [[Gesellschafter-Fremdfinanzierung]]. Eine vergleichbare Regelung in den USA wird als &amp;#039;&amp;#039;earnings stripping rule&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Anders als bei der Vorgängerregelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a KStG a.&amp;amp;nbsp;F., werden von der Zinsschranke nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch natürliche Personen und [[Personengesellschaft]]en erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktionsweise und zeitliche Anwendung ==&lt;br /&gt;
Die Zinsaufwendungen (das sind alle Formen der Geldkapitalüberlassungen, auch Damnum/Disagio, Provisionen, Gebühren usw., nicht Sachkapitalüberlassungen wie Miete, Leihe usw.) sind als Betriebsausgabe abziehbar bis zur Höhe des im  Unternehmen angefallenen Zinsertrages desselben Jahres, der darüber hinausgehende Nettozinsaufwand aber nur bis zur Höhe von 30 % des steuerpflichtigen [[Gewinn]]s vor Zinsertrag, Zinsaufwand, Ertragsteuern und [[Abschreibungen]] ([[EBITDA]]). Zinsaufwand, der diese Grenze überschreitet, ist nicht im Jahr seiner Entstehung abzugsfähig und wird dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Der nicht abzugsfähige Zinsaufwand wird durch das Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt und als sogenannter Zinsvortrag in folgende Jahre vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zinsschranke gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25. Mai 2007 begonnen haben und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden (also gilt die Zinsschranke zum Beispiel für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 läuft).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wann greift die Zinsschranke nicht? ==&lt;br /&gt;
Die Zinsschrankenregelung gilt für [[Körperschaft]]en wie auch für Personengesellschaften und [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelunternehmer]], und zwar sowohl für [[buchführungspflicht|bilanzierende]] als auch für Überschussrechner. Gesellschaften innerhalb eines [[Organschaft|Organkreises]] gelten als ein Betrieb.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zinsabzugsbeschränkung soll nicht greifen, wenn &lt;br /&gt;
* der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen (Nettozinsaufwand) negativ ist, soweit er weniger als 3 Mio. € beträgt. (früher: 1 Mio. €, Anhebung durch das [[Bürgerentlastungsgesetz]] auf 3 Mio. € zunächst für die Jahre 2008 und 2009, seit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz unbefristet)&lt;br /&gt;
* der [[Betrieb]] nicht Teil eines [[Konzern]]s ist („Stand-alone-Klausel“)&amp;lt;ref&amp;gt;diese Ausnahme gilt für Körperschaften allerdings nur dann, wenn die Zinszahlungen o.&amp;amp;nbsp;ä. an einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwandes der Gesellschaft übersteigen &amp;lt;!--Quelle?--&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt; oder &lt;br /&gt;
* der Betrieb Teil eines Konzerns ist und seine [[Eigenkapital]]/[[Fremdkapital]]-Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns oder diese um bis zu 2 Prozentpunkte unterschreitet („Escape-Klausel“).&amp;lt;ref&amp;gt;auch diese Ausnahme gilt für Körperschaften nur dann, wenn die Zinszahlungen o.&amp;amp;nbsp;ä. an einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwandes der Gesellschaft übersteigen, vgl. [http://ssrn.com/abstract=2199581 Wendelin Staats/Stefan Renger, DStR 2007, 1801]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Eigenkapitalvergleich ist grundsätzlich nach den internationalen Rechnungslegungsstandards [[IFRS]] zu führen. Bilanziert der Betrieb nach [[Handelsgesetzbuch|HGB]], während der Konzernabschluss nach IFRS aufgestellt wird, ist eine Überleitungsrechnung vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik ==&lt;br /&gt;
=== Verfassungsrechtliche Bedenken ===&lt;br /&gt;
Die mit der Zinsschranke einhergehende teilweise Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben ist im Schrifttum teilweise heftig kritisiert worden. Viele Autoren sehen in der Zinsschranke einen Verstoß gegen das steuerliche [[Nettoprinzip (Steuerrecht)|Nettoprinzip]], welches besagt, dass nur der Nettogewinn besteuert werden darf, und damit eine Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz.&amp;lt;ref&amp;gt;So z.&amp;amp;nbsp;B. Markus München: Die Zinsschranke - eine verfassungs-, europa- und abkommensrechtliche Würdigung, Verlag Peter Lang, 2010, {{ISSN|1861-695X}}, S. 61 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10. Februar 2016 veröffentlichtem Beschluss dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranke verfassungswidrig ist (I R 20/15). Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 (I B 85/13) hatte der BFH Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen jedoch am 13. November 2014 einen Nichtanwendungserlass angeordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfassungsrechtlich problematisch ist auch, dass die Regelung rückwirkend eingeführt wurde (siehe oben), ohne dass Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonstige Kritik ===&lt;br /&gt;
Die Möglichkeit zum Zinsvortrag wird häufig ins Leere laufen: Oft wird sich die Situation des betroffenen Unternehmens, insbesondere das steuerliche [[EBITDA]], auch in Folgejahren nicht erheblich verändern, so dass sich Zinsvorträge immer weiter anhäufen und praktisch nie nutzbar werden. Spätestens bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebes gehen die Vorträge endgültig verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Fallbeileffekt&amp;quot; der Freigrenze sorgt im Grenzbereich der 3 Mio. € für gravierende Auswirkungen, je nach Unter- oder Überschreitung der Grenze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung sorgt für eine weitere erhebliche Verkomplizierung des Steuerrechts. Eine Vielzahl neuer Begriffe sind auszulegen und anzuwenden. Ohne Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung&amp;lt;ref&amp;gt;BMF v. 4. Juli 2008 - IV C 7 - S. 2742 a/07/10001, vgl. Schultes-Schnitzlein, Miske, NWB Nr. 34 vom 18. August 2008, F. 4 S. 5354&amp;lt;/ref&amp;gt; wird die Regelung kaum einheitlich anzuwenden sein. Der administrative Aufwand der betroffenen Unternehmen ist hoch. Andererseits lädt die Regelung zu kreativen (Gegen-)Gestaltungsmaßnahmen ein. Nach Aussage von [[Michael Meister (Politiker, 1961)|Michael Meister]], [[Parlamentarischer Staatssekretär]] beim [[Bundesminister der Finanzen]] im Kabinett [[Merkel III]], wird die Regelung jedoch „allenfalls 300 Unternehmen“ treffen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.faz.net/aktuell/politik/grosse-koalition-wir-sind-uns-zu-95-prozent-ueber-die-unternehmenssteuer-einig-1382535.html &amp;#039;&amp;#039;Wir sind uns zu 95 Prozent über die Unternehmenssteuer einig.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;[http://www.faz.net/ faz.net].&amp;#039;&amp;#039; 26. Oktober 2006.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Andreas Messerer: &amp;#039;&amp;#039;Unternehmensteuerreform 2008.&amp;#039;&amp;#039; [[Richard Boorberg Verlag|Boorberg]], Stuttgart 2007. ISBN 3-415-03956-0&lt;br /&gt;
* Andreas Musil, Björn Volmering, Systematische, verfassungsrechtliche und europarechtliche Probleme der Zinsschranke, Der Betrieb vom 11. Januar 2008, Heft 01/02, S. 12–16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Alfrejg</name></author>
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