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	<title>Wettbewerbsverbot - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T21:02:48Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Wettbewerbsverbot&amp;diff=105879&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Yoursmile: +Wikt</title>
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		<updated>2026-01-04T12:58:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+Wikt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Unter dem Begriff des &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wettbewerbsverbotes&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird im deutschen Recht die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Vertragsverhältnis verstanden. Es existiert vor allem im [[Arbeitsrecht (Deutschland)|deutschen Arbeitsrecht]], aber auch im Handelsrecht für freie Handelsvertreter {{§|90a|hgb|juris}} HGB und im Gesellschaftsrecht, z.&amp;amp;nbsp;B. {{§|112|hgb|juris}} HGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Während eines Arbeitsverhältnisses (Gesetzliches Wettbewerbsverbot) ==&lt;br /&gt;
Während des Bestehens eines [[Arbeitsverhältnis]]ses ist es dem [[Arbeitnehmer]] untersagt, seinem [[Arbeitgeber]] ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf also keine Geschäfte im Marktbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber [[Schadensersatz|schadensersatzpflichtig]]. Auch eine [[Kündigung]] kann unter Umständen gerechtfertigt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während als Rechtsgrundlage früher {{§|60|hgb|juris}} HGB, der unmittelbar nur für [[Handlungsgehilfe|Handelsgehilfen]] gilt, herangezogen wurde, wird das Verbot nunmehr an § 241 Abs. 2 BGB im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung festgemacht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Nomos Verlagsgesellschaft |Titel=Die Grundlagen des vertragsbegleitenden Wettbewerbsverbotes im deutschen Arbeitsrecht |Auflage=1. Auflage |Ort=Baden-Baden |Datum=2017 |ISBN=978-3-8487-3893-9}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nachvertragliches Wettbewerbsverbot) ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber schriftlich vereinbart werden, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf („nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Rechtsgrundlage ist {{§|110|GewO|juris}} Gewerbeordnung in Verbindung mit {{§|74|hgb|juris}} bis {{§|75f|hgb|juris}} HGB. Das Wettbewerbsverbot kann beispielsweise Bestandteil des Arbeitsvertrags sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voraussetzungen ===&lt;br /&gt;
* Das Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig ({{§|74a|HGB|juris}} Abs. 1 Satz 3 HGB).&lt;br /&gt;
* Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen ([[Karenzentschädigung]]) ({{§|74|HGB|juris}} Abs. 2 HGB).&lt;br /&gt;
* Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (zum Beispiel Schutz von Betriebsgeheimnissen oder seines Kunden- oder Lieferantenkreises gem. {{§|74a|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 HGB).&lt;br /&gt;
* Schriftliche Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (inkl. Übergabe der Urkunde gem. {{§|74|hgb|juris}} Abs. 1 HGB).&lt;br /&gt;
* Keine Vereinbarung mit Minderjährigen möglich ({{§|74a|hgb|juris}} Abs. 2 HGB).&lt;br /&gt;
* Der Arbeitgeber („Prinzipal“) kann &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; der Beendigung des Dienstverhältnisses auf das im Vorfeld ausgesprochene Wettbewerbsverbot verzichten. Dieser Verzicht befreit ihn allerdings erst nach einem Jahr von der Karenz-Zahlungsverpflichtung ({{§|75a|hgb|juris}} HGB).&lt;br /&gt;
* Details der Karenzvergütung regeln {{§|74b|HGB|juris}} und {{§|74c|HGB|juris}} HGB. Insbesondere ist dort geregelt, wie die Karenzentschädigung berechnet und anderweitiger Erwerb angerechnet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Unverbindlichkeit gemäß {{§|74a|hgb|juris}} Abs. 1 HGB liegt dann vor, wenn das Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig ist. (Beispiel: Eine bayerische Brauerei legt Braumeister ein Wettbewerbsverbot für ganz Deutschland auf. Damit ist das Fortkommen des Braumeisters unbillig erschwert und somit auch das Wettbewerbsverbot unverbindlich.) Unverbindlich ist es auch, wenn die Karenzentschädigung geringer zugesagt wird, als gesetzlich vorgeschrieben, {{§|74|hgb|juris}} Abs. 1 HGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Vorschriften im [[Handelsgesetzbuch|HGB]] und in der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]] gibt es auch Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder einer [[Aktiengesellschaft]] sowie für persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA, siehe {{§|88|AktG|juris}}, {{§|284|AktG|juris}} [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] während des bestehenden Vertrags. Dies gilt auch für Geschäftsführer eine GmbH, abgeleitet aus deren allgemeinen Treuepflicht, {{§|35|GmbHG |juris}}. Dies gilt nicht bei einer Ein-Mann-GmbH, in der also der Alleingesellschafter auch der Geschäftsführer ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bestehen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte ==&lt;br /&gt;
=== Karenzentschädigung ===&lt;br /&gt;
Karenzentschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen der Einkommensteuer. Da aber keine Beschäftigung vorliegt, sind Beiträge zur Sozialversicherung nicht abzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wettbewerbsverbot bei Ein-Mann-GmbH ===&lt;br /&gt;
Bei einer Ein-Mann-GmbH kann Wettbewerb des Geschäftsführers zu steuerrechtlichen Problemen führen unter dem Gesichtspunkt einer [[Verdeckte Gewinnausschüttung|verdeckten Gewinnausschüttung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Jobst-Hubertus Bauer]], Martin Diller: &amp;#039;&amp;#039;Wettbewerbsverbote.&amp;#039;&amp;#039; 5. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-59015-3.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{§§|hgb|juris|text=Text des Handelsgesetzbuches}} (Deutschland)&lt;br /&gt;
* https://www.arbeitsrecht-wettbewerbsverbot.de/&lt;br /&gt;
* http://www.wettbewerbsverbot.com/&lt;br /&gt;
* Bei Wettbewerbsverboten mit IT-Freiberuflern (IT-Freelancern) gibt es eine ausdifferenzierte Sonderrechtsprechung:  https://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/wettbewerbsverbot_schutzschrift.html&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4065842-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personalwesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Yoursmile</name></author>
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