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	<title>Wertrecht - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T07:12:58Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Wertrecht&amp;diff=1966111&amp;oldid=prev</id>
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		<updated>2024-11-12T14:02:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;form&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wertrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (ein [[Kofferwort]] der Begriffe &amp;#039;&amp;#039;Wertpapier&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Recht&amp;#039;&amp;#039;) ist im [[Wertpapierhandel]] ein vollkommen „stückeloses“ [[Wertpapier]] ohne [[Verbriefung]]. [[Effekten]]verkehr und [[Wertpapierdepot|-verwaltung]] finden dabei ohne [[Urkunde]]n – auch ohne [[Globalurkunde]] – statt, der Nachweis erfolgt ausschließlich als [[Guthaben]] auf einem [[Wertpapierdepot|Depotkonto]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Spätestens seit 1872 war das Wesen des Wertpapierbegriffs durch die „Verkörperung“ eines an sich unsichtbaren Rechts in einer physischen Wertpapierurkunde gekennzeichnet. [[Wertpapierrecht]]liche Gesetze besagen noch heute, dass zur Geltendmachung des Rechts aus einem Wertpapier die Vorlage (und Herausgabe) der [[Urkunde]] an den [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] oder [[Schuldner]] erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Effekten ist diese Vorstellung jedoch weitgehend überholt. Denn die Wertpapierverwahrung findet mediatisiert und quasi „stückelos“ in komplexen Verwahrungspyramiden statt: An der Basis stehen die [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]], die ihre Wertpapierbestände bei einem [[Finanzintermediär]] ([[Depotbank]]) hinterlegt haben. Die Finanzintermediäre bilden die zweite Verwahrungsebene. Sie sind einer zentralen [[Zentralverwahrer|Wertpapierverwahrungsstelle]] angeschlossen, welche die Spitze der Verwahrungspyramide bildet. Der Anleger muss dabei das Wertpapier weder für die Geltendmachung des Rechts besitzen, noch für dessen [[Übertragbarkeit|Übertragung]]. Diese Rationalisierungen waren notwendige Folge der Entwicklung des Effektenwesens bei [[Kreditinstitut]]en hin zum Massengeschäft. Nach den heutigen [[Börsenusance]]n werden Wertpapiertransaktionen ohne [[Effektive Stücke|effektive Übertragung]], also ohne körperliche Bewegung von Wertpapierurkunden, im Effektengiroverkehr erfüllt. Anders wäre angesichts der massenhaft anfallenden [[Geschäftsvorfall|Geschäftsvorfälle]] ein geordnetes Effektenwesen nicht mehr denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mai 1972, also genau 100 Jahre nach der begrifflichen Festlegung auf verbriefte Rechte, wurde mit der [[Girosammelverwahrung]] der buchmäßige – also durch bloße Buchung auf Depotkonten abgewickelte – Effektengiroverkehr als Normalfall eingeführt. Die Girosammelverwahrung war die erste Stufe zur Abkehr vom „stückegebundenen“ Effektenverkehr. Sie ersetzte die [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] der Wertpapiere vom alten an den neuen Eigentümer durch die [[Umbuchung]] von Anteilen an einem Depotbestand. Dies war der erste Schritt hin zum Wertrecht.&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrich Seibert, &amp;#039;&amp;#039;Der Ausschluss des Verbriefungsanspruchs des Aktionärs in Gesetzgebung und Praxis&amp;#039;&amp;#039;, DB 1999, S. 267, 269&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage ==&lt;br /&gt;
Wenn der Anleger und die Depotbank in einem anderen Staat ansässig sind als der Staat, in dem das Wertrecht belegen ist, das er in seinem [[Wertpapierdepot]] hält, so gelten die gleichen Prinzipien wie bei sonstigen Wertpapieren auch (ggfs. [[Central Securities Depository]] oder [[Wertpapierrechnung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutschen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen ([[Kreditwesengesetz]] und [[Depotgesetz]]) berücksichtigen die stückelose Verbuchung von Effekten. Die Definition des Wertpapierbegriffs in {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 11 Satz 2 Nr. 1–4 [[Kreditwesengesetz|KWG]] verdeutlicht, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen. Die [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] machen dabei von ihrem Recht Gebrauch, den [[Verbriefung]]sanspruch des [[Aktionär]]s oder [[Anleihe]]gläubigers auszuschließen. Allerdings wird bei Aktien nach {{§|10|aktg|juris}} Abs. 5 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]] lediglich ein individueller Anspruch auf Verbriefung ausgeschlossen, nicht jedoch der Anspruch auf Ausstellung einer Globalurkunde.&amp;lt;ref&amp;gt;Jan Wilhelm, [https://books.google.de/books?id=dup_RPL6doIC&amp;amp;pg=PA236&amp;amp;lpg=PA236&amp;amp;dq=ausschluss+Verbriefungsanspruch&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=UL5062Kb8e&amp;amp;sig=yImhU4vNAWTO8nUCY6ZHMFR-5a8&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=AabNS6OELoKAOJDd7KwP&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=verbriefungsanspruch&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Kapitalgesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;], 2009, S. 238.&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch in einer Begründung der Regierung zum Gesetzentwurf ist davon die Rede, dass der Aktionär die Verbriefung in einer Globalurkunde verlangen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|12|6721}} vom 1. Februar 1994, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts&amp;#039;&amp;#039;, S. 6&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieses Recht ergibt sich zudem aus dem DepotG ({{§|2|wpapg|juris}} DepotG, {{§|5|wpapg|juris}} DepotG und {{§|9a|wpapg|juris}} DepotG) und kann durch den satzungsmäßigen Ausschluss nicht beseitigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb wird in Deutschland auf Globalurkunden lediglich im Bereich der [[Anleihe]]n verzichtet, weil entsprechende anleihespezifischen Vorschriften fehlen. Insbesondere der Bund als Schuldner von [[Bundesanleihe]]n macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dabei fungiert das [[Bundesschuldbuch]] als öffentliches Register für Wertrechte des [[Bundesebene (Deutschland)|Bundes]]. Öffentlich bedeutet jedoch nicht, dass das Register für jedermann einsehbar ist; es gelten dem [[Bankgeheimnis]] angenäherte Regelungen. Die Eintragungen genießen [[öffentlicher Glaube|öffentlichen Glauben]]. Dieser gilt insbesondere für die Übertragung eines Wertrechts. Der im Schuldbuch Eingetragene erwirbt das Wertrecht selbst dann, wenn es dem vor ihm eingetragenen Gläubiger gar nicht zustand. Damit sind auch diese Wertrechte den Rechten aus [[Inhaberpapier]]en ({{§|935|bgb|juris}} Abs. 2 BGB) durch [[Fiktion (Recht)|gesetzliche Fiktion]] gleichgestellt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 5, 27}}, 31&amp;lt;/ref&amp;gt; Das gilt auch für Landesschuldbücher bei Anleihen der Bundesländer. Verfügungen über Wertrechte erfolgen wegen der gesetzlichen Fiktion nach sachenrechtlichen Grundsätzen, obwohl eine Sache nicht mehr vorhanden ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans Josef Wieling, [https://books.google.de/books?id=491ERbyyTdQC&amp;amp;pg=PA113&amp;amp;lpg=PA113&amp;amp;dq=bgh+wertrechte&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=GBnbDyQakK&amp;amp;sig=hkH3eWSW56ZGhMvl-KFYIyZSO18&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=2i7hS-vnH53c_QbggNW3Ag&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=bgh%20wertrechte&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Sachenrecht&amp;#039;&amp;#039;], 2007, S. 113 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unverbrieften Aktien oder Anleihen bewirken eine „Entkörperlichung“ (der klassische Wertpapierbegriff redet von „verkörpern“) des Effektenverkehrs, ohne dass die ursprünglich verbrieften Rechte ihren sachenrechtlichen Kerninhalt verlieren. Wertrechte können wie physisch vorhandene Wertpapiere übereignet, [[Verpfändung|verpfändet]] oder [[Pfändung|gepfändet]] werden und sind Gegenstand der [[Aussonderungsrecht|Aussonderung]] in der [[Insolvenz]] der verwahrenden Depotbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wertrechte können entweder durch direkte Eintragung beim Emittenten direkt im persönlichen Konto des Inhabers (z.&amp;amp;nbsp;B. Einzelschuldbuchkonto bei der Bundesfinanzagentur) verwahrt werden, oder durch Girosammelverwahrung auf einem Sammelkonto (z.&amp;amp;nbsp;B. dem Sammelkonto des Zentralverwahrers [[Clearstream]] bei der Bundesfinanzagentur). Durch die Depotgutschrift findet ein Eigentumserwerb des Depotinhabers nach {{§|929|bgb|juris}} Satz 1 BGB statt, auch eine Pfandrechtsbestellung nach {{§|1205|bgb|juris}} Abs. 1 BGB als [[Kreditsicherungsrecht (Deutschland)|Kreditsicherheit]] kann ebenfalls durch Depotbuchung erfolgen,&amp;lt;ref&amp;gt;Reinhard Ege: &amp;#039;&amp;#039;Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere.&amp;#039;&amp;#039; De Gruyter Recht/Berlin, 2006, S.&amp;amp;nbsp;113, ISBN 978-3-89949-365-8.&amp;lt;/ref&amp;gt; es handelt sich um rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände. Daneben gibt es noch den subsidiären gesetzlichen Eigentumserwerb des {{§|24|wpapg|juris}} Abs. 2 Satz 1 DepotG, wonach das [[Miteigentum]] am Sammelbestand mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch der Depotbank auf den Depotkunden übergehen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Buchung (Buchführung)|Buchungen]] erfolgen bei Wertrechten wie auf einem normalen [[Girokonto]]. Eine [[Gutschrift]] (durch [[Wertpapierorder|Wertpapierkauf]] oder sonstige Übertragung) führt zu einem oder erhöht das [[Guthaben]] ([[Eigentum]] an Wertpapieren), eine [[Belastung (Zahlungsverkehr)|Belastung]] (durch Wertpapierverkauf oder sonstige Übertragung) mindert das Guthaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Mit dem Inkrafttreten des [[schweiz]]erischen &amp;#039;&amp;#039;Bundesgesetzes über die Bucheffekten&amp;#039;&amp;#039; ([[Bucheffektengesetz|BEG]]) wurde das Wertrecht in {{Art.|973c|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht (OR)]] eingefügt, wonach es erstmals explizit erlaubt ist, anstelle physischer Wertpapiere Wertrechte gleicher Funktion auszustellen respektive bestehende Wertpapiere in Wertrechte umzuwandeln. Ein Wertrecht kann also als entmaterialisiertes Wertpapier charakterisiert werden. Voraussetzung für die Schaffung von Wertrechten ist entweder die Ermächtigung der Ausstellung solcher Wertrechte in den Gesellschaftsstatuten respektive dem Ausgabereglement oder aber die Zustimmung der Wertpapierinhaber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden vom Wertrecht sind die Bucheffekten gemäß {{Art.|3|957.1|ch}} BEG, definiert als vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über die der Kontoinhaber (=Aktionär) verfügen kann. Die Bucheffekte entsteht qua Gesetz mit der Hinterlegung physischer Wertpapiere zur Sammelverwahrung, mit der Hinterlegung von Globalurkunden oder mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister, sofern gleichzeitig eine Gutschrift in einem Effektenkonto erfolgt ({{Art.|6|957.1|ch}} BEG). Der Emittent von bestehenden Wertrechten, sammelverwahrten Wertpapieren oder Globalurkunden kann diese außerdem auf seine Kosten in Bucheffekten umwandeln, wenn weder Ausgabebedingungen noch Gesellschaftsstatuten der Umwandlung entgegenstehen ({{Art.|7|957.1|ch}} BEG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] wird das Wertrecht den Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen gleichgestellt. Es gilt nach in {{§|24|DepotG|RIS-B|DokNr=NOR40130209}} lit. c DepotG 1969 auch für Bundesschuldbuchforderungen. Die Überleitung vom „Wertpapier zum Wertrecht“ ist in Planung. Der österreichische Gesetzgeber plant eine gänzliche Transformation vom Wertpapier zu in digitalen Registern geschaffenen und durch Buchungen übertragbaren Wertrechten. Hierzu hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Untergruppe des FinTech-Beirats zwecks Auseinandersetzung mit dem Thema „Dematerialisierung von Wertpapieren“ eingerichtet.&amp;lt;ref&amp;gt;Shivam Subhash/Peter Knobl, &amp;#039;&amp;#039;Die Schaffung und Übertragung von Wertrechten via Blockchain-Technologie&amp;#039;&amp;#039;, in: Wirtschaftsrechtliche Blätter, Heft 11, November 2019, S. 612 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapier]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierverwahrung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Invisigoth67</name></author>
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