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	<title>Wertpapierorder - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T00:29:36Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Wertpapierorder&amp;diff=45187&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina am 25. Dezember 2024 um 17:54 Uhr</title>
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		<updated>2024-12-25T17:54:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wertpapierorder&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;Wertpapierauftrag&amp;#039;&amp;#039;) ist im [[Bankwesen]] der [[Auftrag]] zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Art und Menge von [[Wertpapier]]en.&lt;br /&gt;
Das zusammengesetzte Wort beinhaltet die Order ({{frS|&amp;#039;&amp;#039;ordre&amp;#039;&amp;#039;}}, „bestellen“), die in der alten deutschen Börsensprache für &amp;#039;&amp;#039;Auftrag&amp;#039;&amp;#039; stand. Noch heute haben Begriffe wie [[Orderbuch]], [[Orderbuchstatistik]] oder [[Orderzusatz]] überlebt. Im [[Wertpapierdepotgeschäft|Wertpapiergeschäft]] müssen Bankkunden ihrem [[Kreditinstitut]] einen formfreien Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren erteilen (Kauforder oder Verkaufsorder), damit Banken oder [[Broker]] tätig werden können. Einer Wertpapierorder liegt stets eine [[Kaufentscheidung|Kauf-]] oder [[Verkaufsentscheidung]] des [[Auftraggeber]]s zugrunde. Dazu gibt es [[Vordruck]]e in Papierform oder [[Online]] beim [[Electronic Banking]]. Bei Zulassung zum Online-Banking mit Brokerkonto kann jeder Internet-Nutzer einen Auftrag erteilen. Ausnahmsweise sind auch telefonische Aufträge möglich. Alle Auftragsformen müssen die auftragsrelevanten Daten enthalten, die die Banken für die Abwicklung der Wertpapierorders benötigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Eine Wertpapierorder beinhaltet zunächst die Transaktionsart (Kauf/Verkauf) und die Art des Wertpapiers ([[Effekten]]: [[Aktie]]n, [[Schuldverschreibung]]en, [[Investmentzertifikat]]e, [[Option (Wirtschaft)|Optionen]]) und dessen [[Wertpapierkennnummer]]/[[Internationale Wertpapierkennnummer|ISIN]], eine etwaige Kurs-/Preisgrenze ([[Limitorder]]) sowie bestimmte [[Orderzusatz|Orderzusätze]]. Außerdem sind die [[Orderzusatz#Ordergültigkeit|Ordergültigkeit]] und der [[Börse]]nplatz von Bedeutung. Mit der [[Unterzeichnung]] einer Wertpapierorder ist eine rechtliche Bindungswirkung des Kunden gegenüber seiner Bank und umgekehrt verbunden, die Ausführung zu den Orderbedingungen vorzunehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Das_kleine_B%C3%B6rsen_Lexikon/PyTRDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Wertpapierorder+lexikon&amp;amp;pg=PA791&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1623571072989 Hans E. Büschgen, &amp;#039;&amp;#039;Das kleine Börsen-Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 158]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterbleibt an einer inländischen Börse die [[Kursnotierung]] wegen besonderer Umstände im Bereich des [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] ([[Aussetzung des Handels]]), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Wertpapierorders für die betreffenden Wertpapiere.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Der vom Bankkunden zu unterzeichnende Wertpapierauftrag wird bankintern zunächst auf seine Plausibilität geprüft. Bei Kauforders wird zusätzlich in der [[Disposition (Wirtschaft)|Vordisposition]] überprüft, ob das [[Bankkonto]] ausreichend [[Bankguthaben]] oder freie [[Kreditlinie]]n ([[Effektenlombardkredit]]) für die [[Belastung (Zahlungsverkehr)|Belastung]] mit dem [[Kaufpreis]] aufweist, bei Verkaufsorders muss ein entsprechender Bestand im [[Wertpapierdepot]] vorhanden sein. Danach werden die Orders an das [[Elektronisches Handelssystem|Handelssystem]] des betreffenden Börsenplatzes weitergeleitet, wo sie in das entsprechende elektronische [[Orderbuch]] des zuständigen [[Skontroführer]]s gelangt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=xThgBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA122&amp;amp;dq=wertpapierauftrag&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=wertpapierauftrag&amp;amp;f=false Matthias von Arnim, &amp;#039;&amp;#039;Erfolgreich mit Aktien&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 122]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausführungsarten ==&lt;br /&gt;
Eine Order kann unterschiedliche Ausführungsarten besitzen:&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Kompakt_Lexikon_Wirtschaft/xDCvBAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Wertpapierorder+lexikon&amp;amp;pg=PA609&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1623571921335 Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Wirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 415]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Market Order&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;best price order&amp;#039;&amp;#039;}}): Die Order wird zu dem jeweils an der Börse zum Zeitpunkt der Ordereingabe gültigen Preis ausgeführt.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;[[Limitorder|Limit Order]]&amp;#039;&amp;#039;: Die Order wird zu einem vorgegebenen Preis oder besser ausgeführt. Sollte während der Laufzeit der Order (an den meisten Börsen maximal 90 Tage) der angegebene Preis nicht erreicht werden, so wird die Order gelöscht. In der Regel wird eine kürzere Laufzeit der Order vorgegeben.&lt;br /&gt;
* Als &amp;#039;&amp;#039;Pegged Order&amp;#039;&amp;#039; werden dynamische programmierte Kaufaufträge bezeichnet, deren Angebotspreis sich automatisch in einem festgelegten Abstand zu dem entsprechenden [[Underlying]] bewegt. Hierbei gibt es folgende Ordertypen:&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;Pegged to Market&amp;#039;&amp;#039; (Orderpreis orientiert sich an dem aktuell besten [[Marktpreis]])&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;Pegged to Primary&amp;#039;&amp;#039; (Orderpreis ist in einem festgelegten Abstand stets besser als der jeweils aktuelle beste Marktpreis)&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;Pegged to Stock&amp;#039;&amp;#039; (Orderpreis einer Option orientiert sich an dem aktuellen Marktpreis der unterliegenden Aktie)&lt;br /&gt;
Ist eine Order aufgrund eines [[Fehler]]s nicht marktgerecht, so spricht man von einem [[Mistrade]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
In den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] bezeichnen Kreditinstitute die Wertpapierorder als Auftrag. Für die Wertpapierorder gilt das Auftragsrecht der {{§|662|BGB|juris|text=§§&amp;amp;nbsp;662&amp;amp;nbsp;ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach das beauftragte Institut sich durch die [[Annahme (Recht)|Annahme]] eines Auftrags verpflichtet, ein ihm vom [[Auftraggeber]] übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. Zwar darf eine Bank im Rahmen des {{§|665|bgb|juris}} BGB von den Weisungen des Auftraggebers abweichen, muss ihn aber vorher darüber informieren. Bis zur Auftragsausführung kann der Auftrag von jedem der Beteiligten nach {{§|671|bgb|juris}} Abs. 1 BGB [[Widerruf (Recht)|widerrufen]] werden. Über die Ausführung des Auftrags wird das Institut den Kunden unverzüglich unterrichten. Kommt die Order zunächst nicht zur Ausführung (etwa wegen nicht erreichtem Kurslimit), so erhält der Kunde eine &amp;#039;&amp;#039;Orderbestätigung&amp;#039;&amp;#039;, bei Ausführung eine &amp;#039;&amp;#039;Wertpapierkauf&amp;#039;&amp;#039;- oder -&amp;#039;&amp;#039;verkaufsabrechnung&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wertpapierorder ist wertpapierrechtlich nach {{§|69|wphg|juris}} [[Wertpapierhandelsgesetz|WpHG]] ein &amp;#039;&amp;#039;Kundenauftrag&amp;#039;&amp;#039;. Diese Vorschrift verlangt, dass [[Wertpapierdienstleistungsunternehmen]]&lt;br /&gt;
* geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen ([[Eigenhandel]]) des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten,&lt;br /&gt;
* vergleichbare Kundenaufträge der [[Reihenfolge]] ihres Eingangs nach ausführen,&lt;br /&gt;
* sicherstellen, dass Kundengelder und [[Finanzinstrument]]e korrekt verbucht werden,&lt;br /&gt;
* sicherstellen, dass [[Information]]en im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Kundenaufträgen nicht missbraucht werden und jeder betroffene Kunde über die Zusammenlegung der Aufträge und damit verbundene Risiken und jeder betroffene Privatkunde unverzüglich über alle ihm bekannten wesentlichen Probleme bei der Auftragsausführung informiert wird.&lt;br /&gt;
Diese Vorschrift soll einerseits [[Interessenkonflikt]]en etwa im Zusammenhang mit dem Eigenhandel vorbeugen, andererseits [[Manipulation]]en und [[Missbrauch]] verhindern, denen Wertpapierorders ausgesetzt sein könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden [[Finanzprodukt]]e über eine [[Anlageberatung]] bei [[Kreditinstitut]]en oder [[Finanzdienstleistungsinstitut]]en gekauft oder verkauft oder eine Halteempfehlung ausgesprochen, ist gemäß {{§|64|wphg|juris}} Abs. 4 [[WpHG]] dem [[Privatanleger]] eine schriftliche [[Geeignetheitserklärung]] &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; Abgabe der Wertpapierorder zur Verfügung zu stellen, die sämtliche [[Finanzrisiko|Risiken]] erläutert und dem Anleger attestiert, dass seine [[Risikoeinstellung]] hierfür die richtige [[Risikoklasse]] aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Börsenordnung]]en sprechen von „Orders“ und unterscheiden zwischen „Limitorders“, die mit einem Kurslimit versehen sind und „Market Orders“ als unlimitierte Kauf- oder Verkaufsorders. &amp;#039;&amp;#039;Orderlage&amp;#039;&amp;#039; ist die Anzahl aller gültigen Orders, die im [[Orderbuch]] zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetragen sind. &amp;#039;&amp;#039;Persistente Orders&amp;#039;&amp;#039; verbleiben auch nach einer Handelsunterbrechung oder nach einem technischen Problem mit dem Handelssystem im Orderbuch, nicht-persistente Orders hingegen werden gelöscht. &amp;#039;&amp;#039;Stop-Orders&amp;#039;&amp;#039; unterteilen sich in &amp;#039;&amp;#039;Stop-Limit-Orders&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Stop-Market-Orders&amp;#039;&amp;#039;. Bei einer [[Aussetzung des Handels]] werden gemäß § 59 BörsO ([[Börse Frankfurt]]) bestehende Orders gelöscht. Sämtliche Orders müssen nach § 73 BörsO als [[Eigenhandel]]sorder oder [[Kunde]]norder gekennzeichnet sein. Alle Orders, die in das Handelssystem eingegeben und von diesem akzeptiert worden sind, erhalten beim Eintreffen in der zentralen Stelle des Handelssystems, die das jeweilige Orderbuch führt, einen [[Zeitstempel]] und eine Ordernummer (§ 77 BörsO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Wertpapierorders sind [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]], bei denen zwischen Käufer und Verkäufer ein [[Risikotransfer]] stattfindet, weil das [[Handelsobjekt]] mit einem – mehr oder weniger hohen – [[Finanzrisiko]] behaftet ist. Während der Käufer das Finanzrisiko als [[Risikoträger]] erwirbt und eine [[Long-Position]] eingeht, endet das Risiko beim Verkäufer durch seine [[Short Position]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wertpapierorders lösen [[Transaktionskosten]] in Form von [[Bankgebühr]]en ([[Provision]]en) aus, in einigen Staaten ist hiermit auch eine [[Börsenumsatzsteuer]] verbunden. Art. 5 Abs. 2 der {{EU-Richtlinie|2008|7|titel=vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital}} konkretisiert in die [[Kapitalverkehrsfreiheit]], eine der vier [[Grundfreiheiten]] der EU. Eine Erhebung einer Börsenumsatzsteuer wird unter den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen ausdrücklich erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://www.deifin.de/thema008.htm Wertpapierorders an den Wertpapierbörsen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Börsenhandel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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