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	<title>Werktag - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Werktag&amp;diff=43893&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Michileo am 22. Februar 2025 um 12:35 Uhr</title>
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		<updated>2025-02-22T12:35:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Werktag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gilt allgemein jeder [[Tag]], der nicht [[Sonntag]] oder [[gesetzliche Feiertage in Deutschland|gesetzlicher Feiertag]] ist. Es gibt jedoch Rechtsvorschriften, bei denen auch der [[Samstag]] (Sonnabend) nicht als Werktag gilt. Er wird häufig mit dem „[[Arbeitstag]]“ verwechselt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Bestimmung dessen, was ein Werktag ist, variiert je nach [[Gesetzeszweck]]. Laut [[Arbeitszeitgesetz]] (ArbZG) ist ein Werktag jeder Wochentag außer Sonntag. Auch wenn sowohl an Sonntagen als auch an Feiertagen standardmäßig nicht gearbeitet werden soll, kann ein [[Feiertag]] auf einen Werktag fallen, nicht aber ein Sonntag (siehe §{{§|10|arbzg|juris}} Abs. 4, {{§|11|arbzg|juris}} Abs. 3 und {{§|12|arbzg|juris}} Nr. 2 ArbZG.: „...an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ... “). Dass ein Werktag jeder Wochentag außer ein Sonntag ist, ist kompatibel mit Bestimmungen wie {{§|193|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Sie könnten nämlich ohne inneren Widerspruch auch so formuliert werden: &amp;quot;Fällt der letzte Tag einer [[Frist]] oder [[Befristung]] auf einen Sonntag, oder auf einen Werktag, der ein Samstag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, so tritt an die Stelle eines solchen Tages fristwahrend der nächste Werktag als Fristende&amp;quot;. Die Bestimmung des ArbZG ist hingegen nicht kompatibel mit der des {{§|3|ladschlg|juris}} [[Ladenschlussgesetz|LadSchlG]], weil es ausgeschlossen ist, dass Bäckereien nach derselben Norm am selben Tag ihren Laden sowohl früher öffnen dürfen als auch geschlossen bleiben müssen.&amp;lt;ref&amp;gt;Diese Normabhängigkeit von [[Begriffsinhalt]]en ist üblich, so ist z.&amp;amp;nbsp;B. [[Rufbereitschaft]] laut {{§|3|arbzg|juris}} Abs. 2 [[ArbZG]] [[Ruhezeit (Arbeitsstudium)|Ruhezeit]], laut {{§|87|betrvg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 und 2 [[BetrVG]] aber [[mitbestimmung]]spflichtige [[Arbeitszeit]]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Anlehnung an diese im Arbeitszeitgesetz implizite Definition des [[Wochenarbeitszeit|Sechs-Tage-Woche]]-[[Standard]]s werden in verschiedenen Normen wie [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] für eine [[Fünf-Tage-Woche]] die Werktage so bestimmt, dass beide Wochenendtage, Sonntag und Samstag, keine Werktage sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Werktag ist ein Tag, an dem im Unterschied zu [[Sonntag|Sonn-]] und [[Feiertag]]en in der Regel gearbeitet wird bzw. werden darf. Auch die [[Gesetzliche Feiertage in Deutschland#Stille Tage|Stillen Tage]] (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Heiligabend]]) zählen im Grundsatz zu den Werktagen, obwohl an diesen Tagen bestimmte gesetzliche Einschränkungen zu beachten sind. Der Begriff „Werktag“ wird häufig mit dem [[Arbeitstag]] verwechselt. Die meisten [[Arbeitnehmer]] arbeiten heutzutage von Montag bis Freitag und gehen deshalb davon aus, dass der für sie arbeitsfreie Samstag kein Werktag sei. Ob dies so ist, hängt jedoch vom konkreten [[Fachgebiet]] ab. [[Gesetz]]e und [[Rechtsprechung]] benutzen sowohl die Begriffe „Arbeitstag“ als auch „Werktag“, wenn es darum geht, [[Willenserklärung]]en (wie die [[Kündigung (Deutschland)|Kündigung]]) abzugeben, [[Frist]]en ([[Fälligkeit]]) oder [[Termin]]e ([[Lieferung]]) zu berechnen, [[Leistung (Recht)|Leistungen]] ([[Zahlung]]en) zu erbringen, [[Urlaub]] (auch [[Bildungsurlaub]], [[Sonderurlaub]], [[Zusatzurlaub]]) zu berechnen, [[Fahrzeit]]en auf [[Fahrplan|Fahrplänen]] anzugeben oder den zeitlichen Geltungsbereich von [[Verkehrsschild]]ern oder [[Parkuhr]]en einzuschränken. Gesetze verwenden beide Begriffe jedoch nicht einheitlich, nicht konsequent und oftmals ohne sie zu definieren, so dass auch hieraus Verwirrung entstehen kann. Generell gilt, dass der Samstag zwar ein Werktag, aber heute meist kein Arbeitstag mehr ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitstag als auch Werktag sind [[Rechtsbegriff]]e, die in verschiedenen [[Rechtsgebiet]]en vorkommen. Die Definition des Werktages wirkt sich rechtlich aus auf [[Ladenschluss]]- und [[Öffnungszeiten]], die Ermittlung von Urlaubsansprüchen, den [[Zahlungsverkehr]], [[Parkplatz|Parkregelungen]], LKW-[[Fahrverbot]]e, erlaubte [[Lärmemission]]en und Ähnliches, wie auch auf zulässige Schultage –&amp;amp;nbsp;also Tage, an denen [[Unterricht]] stattfinden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fristberechnungen ===&lt;br /&gt;
Die zentrale Vorschrift für die Fristberechnung ist der {{§|193|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Fällt der letzte Tag einer [[Frist]] oder [[Befristung]] auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages fristwahrend der nächste Werktag als Fristende. Dies gilt auch gemäß {{§|222|zpo|juris}} Abs. 2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] im [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozess]]. Der Begriff des Werktages wird hier jedoch nicht definiert. Bei [[Kündigungsfrist]]en (etwa aus {{§|580a|bgb|juris}} Abs. 1 Nr. 3 BGB, auch bei der [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]] durch [[Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)|Kündigung]]) ist zu beachten, dass § 193 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, damit Kündigungsfristen zum Schutz des Gekündigten diesem ungekürzt zur Verfügung stehen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 17. Februar 2005, Az.: III ZR 172/04 = {{Rspr|BGHZ 162, 175}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arbeitszeit ===&lt;br /&gt;
Das [[Arbeitszeitgesetz]] (ArbZG) bestimmt in {{§|3|arbzg|juris}} ArbZG, dass die werktägliche [[Arbeitszeit]] der [[Arbeitnehmer]] acht Stunden nicht überschreiten darf, wobei eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist. Auch hier wird der Werktag nicht definiert; aus {{§|10|arbzg|juris}}&amp;amp;nbsp;ArbZG ergibt sich jedoch, dass der Samstag als Werktag angesehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bauwesen ===&lt;br /&gt;
Der [[Auftragnehmer]] von Bauleistungen muss nach {{§|14|VOB-B|dejure}} Abs. 3 [[VOB/B]] innerhalb von 12 Werktagen die [[Schlussrechnung]] stellen; der Samstag gilt auch hier als Werktag. Soweit vertragliche Fristen bei Bauleistungen auf Werktage abstellen, rechnet der Samstag im Zweifel mit ({{§|11|VOB-B|dejure}} Abs. 3 VOB/B).&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 25. September 1978, Az.: VII ZR 263/77 = {{Rspr|NJW 1978, 2594}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fahrpläne ===&lt;br /&gt;
Bei [[Fahrplan|Fahrplänen]] wird oft mittels ⚒ ([[Schlägel und Eisen]]) symbolisiert bzw. als „W“ abgekürzt, dass ein [[Verkehrsmittel]] nur an Werktagen fährt. Dies schließt den Samstag ein. Bei Verkehrsmitteln, die samstags nicht verkehren, ist dies daher zusätzlich vermerkt („⚒ außer Sa“ bzw. „W (Sa)“). In der Schweiz und in Österreich werden die Werktage auf Fahrplänen gleich ausgezeichnet, die Einschränkung auf die Wochentage Montag bis Freitag wird allgemein mit dem Symbol&amp;amp;nbsp;Ⓐ gekennzeichnet, in Deutschland als „Mo–Fr“ abgekürzt. So gekennzeichnete Züge verkehren auch, wenn etwa ein Donnerstag auf einen Feiertag fällt; nicht aber solche, die mit „⚒ außer Sa“ gekennzeichnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ladenschluss ===&lt;br /&gt;
Der [[Ladenschluss]] an Werktagen wurde erstmals im Juli 1900 in der [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] (GewO) gesetzlich geregelt. § 139e GewO a. F. sah einen allgemeinen Ladenschluss von 21:00 bis 05:00 Uhr an Werktagen vor. Gesetze und Verordnungen erklärten nach 1948 einen früheren Ladenschluss für die Samstage als verbindlich. Im November 1956 schränkte ein [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] ([[Ladenschlussgesetz]], LadSchlG) die Ladenöffnung montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr, samstags bis 14:00 Uhr ein. Im Oktober 1989 gab es den ersten Dienstleistungsabend donnerstags bis 20:30 Uhr ([[Langer Donnerstag]]). Seit September 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss ausschließlich bei den Ländern, wovon außer [[Bayern]] alle Länder durch Erlass eigener Ladenschlussgesetze Gebrauch machten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) spricht von Werktagen und meint bei den Ladenschlusszeiten des {{§|3|ladschlg|juris}} LadSchlG Sonn- und Feiertage, der Samstag ist demnach ein Werktag. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet ({{§|4|ladschlg|juris}} Abs. 1 LadSchlG). In [[Baden-Württemberg]] sind die Ladenschlusszeiten an den Werktagen seit dem 6. März 2007 vollständig aufgehoben. Die Ladenöffnung ist hier ganztags möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mietrecht ===&lt;br /&gt;
Die [[Mietvertrag (Deutschland)|Miete]] ist gemäß {{§|556b|bgb|juris}} Abs. 1 BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) hat hierzu im Juli 2010 entschieden, dass der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist, sehr wohl aber bei der Berechnung der Kündigungsfrist gemäß {{§|573c|bgb|juris}} BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://openjur.de/u/68792.html BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Az.: VIII ZR 129/09 - Rn. 42 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit hat er sich bezüglich der Zahlungsfrist an die [[Bankarbeitstag]]e angepasst, weil Mietzahlungen meist unbar (auf ein Bankkonto) geleistet werden, was samstags nicht möglich ist, während Kündigungsschreiben per Post auch samstags zugestellt werden. Das Gericht stellt hierbei fest, dass der Samstag im allgemeinen Sprachgebrauch ein Werktag sei.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]]/Jürgen Ellenberger, &amp;#039;&amp;#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|BGB-Kommentar]]&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, § 193 Rn. 4&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=Aktuell&amp;amp;nr=52622&amp;amp;linked=pm BGH, Pressemitteilung Nr. 144/10 vom 13. Juli 2010]&amp;lt;/ref&amp;gt; Selbst innerhalb des Mietrechts gibt es damit keine einheitliche Regelung für den Werktag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sozialrecht ===&lt;br /&gt;
Bezüglich Kinder- und Jugendhilfe gelten nach [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|Achtem Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)]] als Werktage gemäß {{§|7|sgb_8|juris}} [[Achtes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VIII]] die Wochentage Montag bis Freitag in diesem Bereich des [[Sozialrecht (Deutschland)|Sozialrechts]]; ausgenommen sind auch hier gesetzliche Feiertage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Urlaub ===&lt;br /&gt;
Das [[Bundesurlaubsgesetz]] (BUrlG) definiert Werktage als alle [[Kalendertag]]e, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind ({{§|3|burlg|juris}} BUrlG), so dass der Samstag urlaubsrechtlich als Werktag gilt und als Urlaubstag zählt. In [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverträgen]] gibt es bei der Angabe des Urlaubsanspruches häufig Verwirrung bei der Benutzung der Begriffe Arbeitstag und Werktag. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub ist jedoch bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit ist der Anspruch im [[Dreisatz]] umzurechnen. Im Fall einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher umgerechnet &amp;lt;math&amp;gt;\frac{\text{24}}{\text{6}} \cdot 5 = 20&amp;lt;/math&amp;gt; Arbeitstage. In allen Fällen entspricht er also vier Arbeitswochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn an Sonn- und Feiertagen jedoch regelmäßig gearbeitet wird, sind die Sonn- und Feiertage, an denen [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflicht]] besteht, bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom. 11. August 1998, Az.: 9 AZR 111/97&amp;lt;/ref&amp;gt; Urlaubsregelungen in [[Tarifvertrag|Tarifverträgen]] sehen meist nicht wie das BUrlG Werktage als Urlaubstage vor, sondern die Urlaubstage werden auf die [[Arbeitstag]]e angerechnet. Arbeitstage sind tarifvertraglich alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer planmäßig oder [[Betriebliche Übung|betriebsüblich]] zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein [[Freizeitausgleich]] gewährt wird. Hierdurch zählt der Samstag in denjenigen [[Wirtschaftszweig|Branchen]] nicht als Urlaubstag, wo am Samstag nicht gearbeitet wird. Dagegen gilt in § 6 Abs. 3 [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]]-Krankenhaus der Samstag als Werktag im tariflichen Sinne.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 20. September 2017, Az.: 6 AZR 143/16 = {{Rspr|BAGE 160, 192}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Arbeitstage im Sinne des § 26 Abs. 1 TVöD definiert das [[Bundesarbeitsgericht]] (BAG) als alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 15. März 2011, Az.: 9 AZR 799/09 = {{Rspr|BAGE 137, 221}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieselbe Definition wendet das BAG auch sonst zur Ausfüllung des Begriffs „Arbeitstag“ an.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. BAG, Urteil vom 5. November 2002, Az.: 9 AZR 470/01 = {{Rspr|DB 2003, 1393}}: zu B I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 [[Chemische Industrie]] Nr. 4&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verkehrsrecht ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Zusatzzeichen 1042-31 - werktags 18 - 19 h (600x330), StVO 1992.svg|mini|links|Zusatzzeichen 1042-31 – „werktags 18 - 19 h“]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Werktag 01.jpg|mini|hochkant=0.5|Beschränkung auf Werktage]]&lt;br /&gt;
Häufig herrscht im [[Straßenverkehr]] bei der Auslegung des Regelungsinhalts des [[Zusatzzeichen]]s „werktags“ Unklarheit darüber, ob der Samstag ein Werktag ist oder nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;Alpmann Brockhaus, &amp;#039;&amp;#039;Fachlexikon Recht&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 1557&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch wenn der Samstag heute zunehmend kein Arbeitstag mehr ist, so gilt er verkehrsrechtlich noch als Werktag. Das [[Oberlandesgericht Hamm]] entschied im März 2001, dass der Begriff nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen sei, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen ist; der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heute noch ein Werktag.&amp;lt;ref&amp;gt;Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. März 2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01&amp;lt;/ref&amp;gt; Zur Klarstellung wird ein Zusatzzeichen, etwa „Mo.–Fr.“, verwendet.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://archiv.jura.uni-saarland.de/sr/vii0202.htm AG Rosenheim zur Regelung des § 193 BGB (AG Rosenheim, Az.: 2 OWiG 460 JS 34149 / 95, DAR&amp;#039;96, 70)], abgerufen am 18. Juni 2015&amp;lt;/ref&amp;gt; Das ist auch bei [[Parkuhr]]en zu beachten, bei denen der Samstag ebenfalls als Werktag gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zahlungsdienste ===&lt;br /&gt;
Das BGB erwähnt im [[Zahlungsdiensterecht]] zusätzlich den &amp;#039;&amp;#039;Geschäftstag&amp;#039;&amp;#039;. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines [[Zahlungsvorgang]]s beteiligte [[Zahlungsdienste|Zahlungsdienstleister]] den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen [[Handelsgewerbe#Kaufmännischer Geschäftsbetrieb|Geschäftsbetrieb]] unterhält ({{§|675n|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Der Geschäftstag ist insoweit mit dem [[Bankarbeitstag]] identisch. Demnach ist der Samstag kein Geschäftstag im Rahmen des Zahlungsdiensterechts. Fällt der [[Zugang (Recht)|Zugang]] eines [[Zahlungsauftrag]]es nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des [[Zahlungspflichtiger|Zahlungspflichtigen]], so gilt für die Zwecke des {{§|675s|bgb|juris}} Abs. 1 BGB der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs. Das [[Wechselrecht]] verlangt in {{Art.|38|wg|juris}} Abs. 1 [[Wechselgesetz|WG]], dass der Wechselinhaber den [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Auch in [[Österreich]] fällt die Definition des Werktags unterschiedlich aus. Im [[Verkehrsrecht]] gehört der Samstag dazu, im [[Konsumentenschutzgesetz]] und [[Pensionsgesetz]] dagegen nicht. Im [[Verwaltungsrecht (Österreich)|österreichischen Verwaltungsrecht]] gilt: „Unter Werktag ist jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Verwaltungsgerichtshof (Österreich)|Verwaltungsgerichtshof]] (VwGH), Urteil vom 25. Februar 2005, Az.: 2004/02/0378&amp;lt;/ref&amp;gt; In der [[Schweiz]] gelten Montag bis Samstag als Werktage. Ein Werktag oder Arbeitstag dient dort zur Einordnung eines Wochentages in Arbeitstag oder in einen arbeitsfreien Tag. In der Geschäftswelt werden Termine und Fristen oft in Werktagen angegeben, da nur an diesen gearbeitet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] entsprechen die Werktage ({{frS|&amp;#039;&amp;#039;jour ouvrable&amp;#039;&amp;#039;}}) Montag bis Samstag, die Arbeitstage ({{frS|&amp;#039;&amp;#039;journée de travail&amp;#039;&amp;#039;}}) sind jedoch meist nur Montag bis Freitag.&amp;lt;ref&amp;gt;Céline Kammerer/Nadja Roß-Kirsch, &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsrecht in Frankreich&amp;#039;&amp;#039;, 2017, S. 134&amp;lt;/ref&amp;gt; Im britischen Recht wird der Samstag nicht als Werktag ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;workday&amp;#039;&amp;#039;}}) verstanden. Anders als in Deutschland werden im [[Vereinigtes Königreich|Vereinigten Königreich]] Feiertage, die auf ein [[Wochenende]] fallen, auf den nächsten Werktag verlegt. Einen [[Erster Mai|Tag der Arbeit]] als Feiertag gibt es im Vereinigten Königreich nicht, es gibt nur einen Mai-Feiertag ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;May Day&amp;#039;&amp;#039;}} oder ganz korrekt {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Spring bank holiday on the first Monday in May&amp;#039;&amp;#039;}}), jedoch am [[1. Mai]] als Feiertag nur dann, wenn dieser auf einen ansonsten werktäglichen Montag fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Art der Werktage hängt stark vom [[Kulturraum]] ab. In [[islam]]ischen Ländern sind Samstag und Sonntag meist Werktage, das [[Freitagsgebet]] (arabisch {{lang|ar-Latn|&amp;#039;&amp;#039;salāt al-dschumʿa&amp;#039;&amp;#039;}}) macht den Freitag meist nicht zum [[Ruhetag (Wirtschaft)|Ruhetag]], denn vielfach ruht nur während der [[Salāt#Gebetszeiten|Gebetszeit]] die Arbeit. Der [[Koran]] erlaubt nämlich die Erwerbstätigkeit nach dem Freitagsgebet.&amp;lt;ref&amp;gt;Koran, [[Sure]]n 62:9-10&amp;lt;/ref&amp;gt; In [[Israel]] ist der [[Sabbat]] kein Werktag, denn das vierte Gebot ({{heS|מצוה}}, [[Mitzwa|Mitzvot]]) der [[Thora]] erklärt den Sabbat zum Ruhetag. Auch die [[Jüdische Feiertage|jüdischen Feiertage]] sind keine Werktage in Israel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Bankarbeitstag]]&lt;br /&gt;
* [[Arbeitstag]]&lt;br /&gt;
* [[Feiertag]]&lt;br /&gt;
* [[Wochenende]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Werktag}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4230387-4}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitstag]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Straßenverkehrsordnungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Tagesbegriff]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zeitraum (Wirtschaft)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Michileo</name></author>
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