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	<title>Wechselreiterei - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T19:53:34Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Wechselreiterei&amp;diff=1024364&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Jossi2: /* Heutige Situation in der europäischen Union */ Archivlink überprüft</title>
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		<updated>2026-02-02T10:42:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Heutige Situation in der europäischen Union: &lt;/span&gt; Archivlink überprüft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wechselreiterei&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; spricht man, wenn zwei oder mehr Parteien auf sich gegenseitig [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] ziehen bzw. akzeptieren, ohne dass diesen Wechseln ein [[Handelsgeschäft]] zugrunde liegt. Einen solchen Wechsel bezeichnet man auch als Reitwechsel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die „Wechsel-Reiterey“ war bereits im Jahre 1780 bekannt und wurde „als betrügerisches Wechselmanöver“ bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Johann Christian Sinapius, &amp;#039;&amp;#039;Fragmente aus dem Gebiete des Handlungswesens&amp;#039;&amp;#039;, Kaufmännische Hefte, 1780, S. 286&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein historisch bekannter Fall von Wechselreiterei ist der [[Mefo-Wechsel]]. Der gegenseitige Austausch von Wechseln hatte zum Ziel, die [[Bonität]] der eigentlich wirtschaftlich schwachen Beteiligten günstiger erscheinen zu lassen. Dazu wurden die Funktionen des Wechsels als [[Zahlungsmittel|Zahlungs-]] und insbesondere [[Kredit]]mittel ausgenutzt, da diese Wechsel entweder als Zahlungsmittel zur Begleichung einer Schuld verwendet werden (siehe auch [[Indossament]]) oder bei einem [[Kreditinstitut]] [[Diskontgeschäft|diskontiert]] werden können. Da diesen Wechseln kein Warengeschäft vorausgegangen ist, handelt es sich um [[Finanzwechsel]] (im Gegensatz zum Waren- oder [[Handelswechsel]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfahrensablauf ==&lt;br /&gt;
Der – häufig bonitätsschwache – [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] lässt einen – ebenso häufig bonitätsschwachen – [[Bezogener|Bezogenen]] einen Wechsel [[Wechsel (Urkunde)#Grundgeschäft und Rechtsbeziehungen der Wechselbeteiligten|akzeptieren]] und reicht den Wechsel seiner Bank zum Diskont ein. Er verfügt sofort über den nur vorläufig – „[[Eingang vorbehalten]]“ – gutgeschriebenen Wechselbetrag, den er kurz vor [[Fälligkeit]] des Wechsels dem Bezogenen überweist, damit dieser den Wechsel einlösen kann. Der Bezogene wiederum hat inzwischen einen Wechsel mit höherem Betrag auf den ehemaligen Aussteller gezogen, der am Verfalltag dafür die Wechselsumme vom neuen Aussteller zwecks Einlösung des Wechsels erhält. Ihre angebliche Bonität weisen die Beteiligten dadurch nach, dass sie die Wechsel pünktlich einlösen können.&lt;br /&gt;
Die Laufzeit der jeweils gegenseitig auf sich gezogenen Wechsel kann am Fälligkeitstag durch Ausstellen neuer Wechsel verlängert werden (sog. Wechsel[[prolongation]]), was dann zu einer ggf. mehrmaligen erneuten Laufzeitverlängerung des Wechselkredits führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Wechselreiterei ist [[zivilrecht]]lich [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|sittenwidrig]] ({{§|138|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]),&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1980, 931&amp;lt;/ref&amp;gt; so dass die in Umlauf gebrachten Wechsel [[Unwirksamkeit|nichtig]] sind. Zudem wird sie als [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] geahndet ({{§|263|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]), insbesondere wenn ein [[Handelswechsel]] vorgetäuscht wurde und die gegenseitig auf sich gezogenen Wechsel nicht bezahlt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 13. November 1956, Az.: StR 620/55&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heutige Situation in der europäischen Union ==&lt;br /&gt;
Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die [[Geldpolitik]] auf die [[EZB]] hat das [[Hauptrefinanzierungsinstrument|Hauptrefinanzierungsgeschäft]]  den früheren [[Diskontkredit]] im Januar 1999 abgelöst. Der Diskontkredit hat aufgrund des Wegfalls der [[Rediskont]]ierungsmöglichkeiten von Handelswechseln bei der Bundesbank an Attraktivität für [[Kreditinstitut]]e verloren. Handelswechsel sind nur noch als [[Verpfändung|Pfand]] refinanzierungsfähig.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichtsaufsaetze/1998/1998_11_geldpolitik.pdf?__blob=publicationFile |wayback=20150601220223 |text=Monatsbericht der Deutschen Bundesbank November 1998, S. 24 }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus diesen Gründen hat der Diskontkredit heute keine Bedeutung mehr. Da hierdurch auch eine Diskontierung von Wechseln allgemein nicht mehr möglich ist, hat die Wechselreiterei in der EU ihre einstige Bedeutung vollständig verloren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Scheckreiterei]]&lt;br /&gt;
* [[Lastschriftreiterei]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzkriminalität]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapiere]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Jossi2</name></author>
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