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	<title>Waffenschein - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-28T15:28:25Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Waffenschein&amp;diff=91077&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Brettchenweber: Änderungen von Nochschnellweihnachtsgeschenkekaufer (Diskussion) auf die letzte Version von 2003:FD:C707:9A00:9C9A:D04C:27BA:26F9 zurückgesetzt</title>
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		<updated>2025-12-22T14:08:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Änderungen von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/Nochschnellweihnachtsgeschenkekaufer&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/Nochschnellweihnachtsgeschenkekaufer&quot;&gt;Nochschnellweihnachtsgeschenkekaufer&lt;/a&gt; (&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Nochschnellweihnachtsgeschenkekaufer&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer Diskussion:Nochschnellweihnachtsgeschenkekaufer (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Diskussion&lt;/a&gt;) auf die letzte Version von &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:2003:FD:C707:9A00:9C9A:D04C:27BA:26F9&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:2003:FD:C707:9A00:9C9A:D04C:27BA:26F9 (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;2003:FD:C707:9A00:9C9A:D04C:27BA:26F9&lt;/a&gt; zurückgesetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Waffenschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Waffenrecht]] die Erlaubnis zum Führen bestimmter [[Schusswaffe]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] entspricht dem Waffenschein der [[Waffenpass (Österreich)|Waffenpass]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Waffenschein.png|mini|hochkant=1.2|Muster eines deutschen Waffenscheins]]&lt;br /&gt;
=== Anwendungsbereich ===&lt;br /&gt;
Im Sinne des [[Waffengesetz (Deutschland)|deutschen Waffengesetzes]] (WaffG) &amp;#039;&amp;#039;führt&amp;#039;&amp;#039; eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner [[Geschäftsraum|Geschäftsräume]] oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Dazu bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis. Das Führen ohne Erlaubnis ist nur in einigen eng umgrenzten Sonderfällen zulässig, etwa beim Transport in nicht schussbereitem Zustand, oder für Signalwaffen in bestimmten Situationen ({{§|12|waffg_2002|juris}}, Abs. 3 WaffG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese [[Erlaubnis]] zum Führen wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine [[Schusswaffe]] geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren. Der Waffenschein dokumentiert die behördliche Erlaubnis, eine Waffe zu führen, wenn auch nicht immer und überall: Das Waffengesetz schreibt Einschränkungen bei Veranstaltungen, Festen oder Aufzügen vor. Er ist abzugrenzen von:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Waffenbesitzkarte ====&lt;br /&gt;
Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der [[Waffenbesitzkarte (Deutschland)|Waffenbesitzkarte]], die zum [[Besitz]], [[Kaufvertrag|Erwerb]] und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nur zum &amp;#039;&amp;#039;Führen&amp;#039;&amp;#039; der Waffe, nicht aber zum Besitz. Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte &amp;#039;&amp;#039;und&amp;#039;&amp;#039; Waffenschein. Der Transport einer Waffe ohne Erlaubnis zum Führen (ohne Waffenschein) durch den Besitzer ist erlaubt, wenn die Waffe nicht zugriffs- und nicht schussbereit transportiert wird. Das bedeutet konkret, dass sich in keiner Form Munition in der Waffe befindet – sie also nicht geladen ist – und sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 und 13 zum WaffG.&amp;lt;/ref&amp;gt; Zudem muss der Transport mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Jagdschein ====&lt;br /&gt;
Bei Jägern tritt an die Stelle des Waffenscheins der [[Jagdschein]] ({{§|15|bjagdg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 BJagdG), der das Führen der Jagdwaffe zur berechtigten Jagdausübung erlaubt ({{§|13|waffg_2002|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;6 i.&amp;amp;nbsp;V.&amp;amp;nbsp;mit Abs.&amp;amp;nbsp;1 WaffG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Jäger]] darf Jagdwaffen überdies zur befugten [[Jagdausübung]] einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Waffenschein führen. Er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.&amp;amp;nbsp;B. während der Fahrt zum und vom Revier, die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Waffenschein führen ({{§|13|waffg_2002|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;6 WaffG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Jäger im Besitz eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voraussetzung ===&lt;br /&gt;
Die Erteilung von Waffenscheinen an Privatpersonen ist sehr selten; Waffenscheine erhalten in der behördlichen Praxis nahezu ausschließlich [[Werttransport]]unternehmer und [[Sicherheitsdienst|Bewachungsunternehmer]]. Die Rechtsprechung verlangt für die Frage der Geeignetheit, dass der konkrete Waffenführer nach seinen persönlichen Lebensumständen und im Hinblick auf beachtliche Gefährdungssituationen in der Lage ist, einen Angriff wirksam abzuwehren. Schon dieses Erfordernis wird bei Privatpersonen oft bezweifelt, da Angreifer in der Regel das Überraschungsmoment und die Möglichkeit der Waffenführung in eine Verbrechensplanung einbeziehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [[Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen|OVG Nordrh.-Westf.]], [https://openjur.de/u/105745.html Beschluss vom 16. März 2005 – 20 A 2167/04 –]; [[Bayerischer Verwaltungsgerichtshof|Bay. VGH]], Urteil vom 17. Mai 1994 – 21 B 93.3076 –, BayVBl. 1994, 732; Meyer: &amp;#039;&amp;#039;Die neuere waffenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts&amp;#039;&amp;#039;, GewArch. 1998, 89 (96).&amp;lt;/ref&amp;gt; Erforderlichkeit setzt voraus, dass sich die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen, z.&amp;amp;nbsp;B. durch bauliche Maßnahmen, Änderungen des Eigenverhaltens und der Lebensgewohnheiten oder sonstige Schutzvorkehrungen beseitigen lässt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz|OVG Rheinl.-Pf.]], Urteil vom 25. März 2004 – 12 A 11775/03.OVG –, [[NVwZ-RR]] 2005, 326.&amp;lt;/ref&amp;gt; Wer beruflich regelmäßig größere Mengen Bargeld zu transportieren hat, kann das Überfallrisiko durch regelmäßig wechselnde Routen und Einsatzzeiten verringern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt, danach ist sie zu verlängern. Die Verlängerung alle drei Jahre ist immer mit einer [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeitsüberprüfung]] verbunden. Zuständig sind Kreisverwaltungsbehörden wie die Landratsämter oder in kreisfreien Städten die Ordnungsämter. Voraussetzung für die Erteilung sind Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit&amp;lt;ref&amp;gt;zur Zuverlässigkeit bei Unterstützung einer verfassungswidrigen Partei s. VG Schleswig vom 19.02.2024,  7 A 279/23: Zitat Leitsatz 2.2 &amp;#039;&amp;#039;Ein Unterstützen von verfassungsfeindlichen Vereinigungen liegt vor, wenn unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG eine individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlung zugunsten einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung vorliegt, die sich für den Betroffenen erkennbar positiv für die Vereinigung auswirken kann.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Maximilian Roth: &amp;#039;&amp;#039;Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Reichsbürgern&amp;#039;&amp;#039;, in: NVwZ 2018, S. 1772–1775&amp;lt;/ref&amp;gt;, eine Haftpflichtversicherung und vor allem ein [[Bedürfnis]]. Dazu muss man glaubhaft machen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Sicherheitsdienst|Bewachungsunternehmen]] erhalten bei entsprechendem Bedürfnis einen Waffenschein. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend“ erfordert. In der Regel bei Geld-/Werttransporten und Personenschutz. Die Angestellten des Unternehmens, welche die eingetragenen Waffen führen dürfen, werden namentlich auf Seite 3 des Waffenscheins als Verfügungsberechtigte eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kleiner Waffenschein ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Kleiner Waffenschein}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß {{§|10|waffg_2002|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum Führen von [[Signalpistole|Signal-]], Reizstoff- und [[Schreckschusswaffe]]n berechtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in der Schweiz ==&lt;br /&gt;
Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Stand am 12. Dezember 2008) unterscheidet zwischen Waffenerwerbsschein und Waffentragbewilligung sowie der Waffenhandelsbewilligung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv |url=http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.54.de.pdf |wayback=20120227082419 |text=Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Waffenerwerbsschein ist für den Erwerb einer Waffe im Handel sowie neuerdings auch unter Privatleuten vorgeschrieben (Stand am 12. Dezember 2008). Vorher benötigte man für den Erwerb einer Feuerwaffe von einer Privatperson lediglich einen Handänderungsvertrag, welcher vom Verkäufer und Käufer während 10 Jahren aufbewahrt werden musste. Für den Waffenerwerbsschein wird ein Auszug aus dem Zentralstrafregister benötigt. Für den Waffenverkauf unter Privatpersonen gelten nun dieselben Bedingungen wie für den Erwerb einer Waffe aus dem Fachhandel. Selbstverteidigungssprays der [[Chemikaliengesetz (Schweiz)|Giftklassen]] G1 und G2 sind bewilligungspflichtig. Gewisse [[Langwaffe]]n wie schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre, einschüssige Jagd- und Sportgewehre, sowie einschüssige Kaninchentöter und Bolzenschussapparate sind ohne Waffenerwerbsschein erhältlich, Handänderungen sind vertrags- und meldepflichtig. Für den Erwerb von verbotenen Waffen benötigt man eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Kantons, darunter fallen:&lt;br /&gt;
* Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteile.&lt;br /&gt;
* Militärische Abschussgeräte von Munition, Geschosse oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen.&lt;br /&gt;
* Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihre wesentlichen Bestandteile.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Waffentragschein berechtigt zum Tragen einer Waffe in der ganzen Schweiz. Der Antragsteller muss eine besondere Gefährdung glaubhaft machen können. Er hat seine praktische und theoretische Fachkenntnis in einer Prüfung zu beweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Transport von Waffen, insbesondere (von und zu) Kursen, Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, Zeughaus, Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung, Fachveranstaltungen, ist keine Waffentragsbewilligung erforderlich. Dabei müssen Waffe und Munition getrennt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Waffenhandelsbewilligung ist mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verknüpft. Ferner ist ein feuer- und einbruchsicherer Geschäftsraum vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Kauf einer Waffe immer einen Waffenerwerbsschein, unabhängig ob im Handel oder bei Privaten gekauft wird. Angehörige folgender Staaten dürfen keine Waffen und Munition besitzen: Albanien, Algerien, Sri Lanka, Kosovo, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und die Türkei.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html#a12 Artikel 12 der Schweizer Waffenverordnung].&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/news/2014/ref_2014-02-12.html |titel=Waffenverbot: Bundesrat passt Länderliste an  - fedpol |autor=EJPD |werk=www.fedpol.admin.ch |zugriff=2016-04-13}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in den Vereinigten Staaten ==&lt;br /&gt;
Der [[2. Verfassungszusatz|zweite Verfassungszusatz]] (&amp;#039;&amp;#039;Second Amendment&amp;#039;&amp;#039;, verabschiedet am [[15. Dezember]] [[1791]]) garantiert den Besitz und das Tragen von Schusswaffen auf Bundesebene. Bundesstaaten, Bezirke und Gemeinden können nach dem [[2. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten#McDonald v. Chicago (2010)|2010er Urteil McDonald v. Chicago des Supreme Courts]] keine abweichenden Regelungen erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den [[Vereinigte Staaten|USA]] gibt es je nach Bundesstaat stark unterschiedliche Regelungen zum „Führen“ von Schusswaffen. Vergleichbar zum deutschen Waffenschein ist hierbei eine Trageerlaubnis, die &amp;#039;&amp;#039;carry permit&amp;#039;&amp;#039;. Von Bedeutung hierbei ist in den USA insbesondere die Erlaubnis zum verdeckten Tragen einer Schusswaffe, die &amp;#039;&amp;#039;concealed carry permit&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da in den meisten [[Bundesstaat der Vereinigten Staaten|Bundesstaaten]] Waffen frei verkäuflich sind, wird eine [[Waffenbesitzkarte]] (&amp;#039;&amp;#039;Firearms License&amp;#039;&amp;#039;) weder ausgestellt, noch ist sie für den Waffenbesitz Voraussetzung. In einigen Bundesstaaten und Gemeinden bestehen Ausnahmen von dieser Regel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:USA Carry Map.jpg|mini|Karte der Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, die offenes Tragen einer Schusswaffe erlauben oder verbieten]]&lt;br /&gt;
Das offene (d.&amp;amp;nbsp;h. für jeden sichtbare) Führen von geladenen Schusswaffen (&amp;#039;&amp;#039;open carry&amp;#039;&amp;#039;) ist in elf Bundesstaaten ohne Lizenz erlaubt. In dreizehn Bundesstaaten ist eine Lizenz (&amp;#039;&amp;#039;carry permit&amp;#039;&amp;#039;) erforderlich. In neunzehn Bundesstaaten ist das Führen von Schusswaffen mit starken Regelungen versehen und somit nur ausnahmsweise erlaubt. In sieben Bundesstaaten und in [[Washington, D.C.]] ist das offene Führen von Schusswaffen verboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum verdeckten Führen von Schusswaffen ist in allen Bundesstaaten (bis auf [[Alaska]], [[Arizona]] und [[Vermont]]) ein spezieller Waffenschein (&amp;#039;&amp;#039;concealed carry permit&amp;#039;&amp;#039;) nötig. In Washington&amp;amp;nbsp;D.&amp;amp;nbsp;C. ist das verdeckte Tragen mit Genehmigung erlaubt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv |url=http://www.zuonline.ch/artikel_263707.html |wayback=20150402154603 |text=Tragen von Waffen in Washington künftig nicht mehr untersagt}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geschäftsleute und Unternehmer, die Schusswaffen herstellen oder damit handeln wollen, benötigen allerdings einen Bundes-Waffenschein (&amp;#039;&amp;#039;Federal Firearm License&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Waffenrecht (Vereinigte Staaten)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Guy Beaucamp, &amp;#039;&amp;#039;Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG,&amp;#039;&amp;#039; [[Die Öffentliche Verwaltung|DÖV]] 17/2018, S. 709&lt;br /&gt;
* André Busche: &amp;#039;&amp;#039;Waffenbesitzkarte und Waffenschein&amp;#039;&amp;#039;. Juristischer Fachverlag, Kiel 2009, ISBN 978-3-940723-26-0.&lt;br /&gt;
* Christoph Klein: &amp;#039;&amp;#039;Die Erlaubnis im waffenrechtlichen Straftatbestand&amp;#039;&amp;#039; In:  [[Juristische Rundschau]] 2008 Heft 5, 185 – 188&lt;br /&gt;
* Hartmut Komm: &amp;#039;&amp;#039; Waffenrecht: Grundlagen für die polizeiliche Praxis&amp;#039;&amp;#039;. Verlag deutscher Polizeiliteratur, Hilden 2006, ISBN 3-8011-0524-5.&lt;br /&gt;
* Dirk Ostgathe: [https://www.boorberg.de/polizei/9783415061729 &amp;#039;&amp;#039;Waffenrecht kompakt. Kurzerläuterungen zum Waffengesetz&amp;#039;&amp;#039;]. 7. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u. a. 2018, ISBN 978-3-415-06172-9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Firearms licenses|Waffenschein}}&lt;br /&gt;
* [https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html Deutsches Waffengesetz]&lt;br /&gt;
* [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/index.html Schweizer Waffengesetz]&lt;br /&gt;
* [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html Schweizer Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urkunde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Waffenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schießsport]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsrecht (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Brettchenweber</name></author>
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