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	<title>Vorkasse - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T04:06:52Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Vorkasse&amp;diff=264894&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;LingoMaeleon: GEÄNDERT: Satzbau.  HINZUGEFÜGT: klärende Texte.  GELÖSCHT: Fülltexte.</title>
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		<updated>2025-03-17T22:39:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;GEÄNDERT: Satzbau.  HINZUGEFÜGT: klärende Texte.  GELÖSCHT: Fülltexte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vorkasse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vorauskasse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vorauszahlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|&amp;#039;&amp;#039;advance payment&amp;#039;&amp;#039;}}) ist eine [[Zahlungsbedingung]], die vom Käufer zunächst die [[Zahlung]] des [[Kaufpreis]]es verlangt, bevor der [[Verkäufer]] mit der vertraglichen [[Lieferung|Warenlieferung]] oder zugesicherten [[Dienstleistung]] beginnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Im [[Kaufrecht]] ist gemäß {{§|298|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] für [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufverträge]] eine „[[Zahlung]] [[Zug um Zug (Recht)|Zug um Zug]]“ vorgesehenen ([[Synallagma]]). Das bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer das Kaufobjekt zu [[Übergabe (Sachenrecht)|übergeben]] hat und der Käufer &amp;#039;&amp;#039;gleichzeitig&amp;#039;&amp;#039; als [[Gegenleistung]] den [[Kaufpreis]] zu zahlen hat. Die Zahlungsbedingungen können jedoch abweichend hiervon regeln, dass der [[Lieferant]] Vorkasse/Vorauszahlung, [[Anzahlung]], [[Abschlagszahlung]] oder Zahlung bei [[Lieferung]] leistet oder dass er ein [[Zahlungsziel]] mit dem Käufer vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine abgestufte Reihenfolge, bei der das [[Zahlungsrisiko]] der ausbleibenden Gegenleistung für den Lieferanten nicht vorhanden und für den Kunden am höchsten ist ([[Kundenkredit]] durch Vorauszahlung) oder für den Lieferanten am höchsten und für den Kunden nicht vorhanden ist ([[Lieferantenkredit]] durch Zahlungsziel. d. h. Bezahlung nach Erhalt der Ware gegen Rechnung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Vorauszahlung wird die im Gesetz für Kaufverträge vorgesehene „Zahlung Zug um Zug“ einseitig zu Lasten des Käufers/[[Auftraggeber]]s verschoben. Bei [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstverträgen]] ist die Vergütung gemäß {{§|614|bgb|juris}} BGB nach der Leistung des Dienstes zu entrichten (der [[Arbeitnehmer]] ist also zur [[Vorleistung (Recht)|Vorleistung]] verpflichtet), bei [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkverträgen]] ist allgemein die Vergütung erst bei der [[Abnahme]] zu entrichten ({{§|641|bgb|juris}} Abs. 1 BGB); der [[Unternehmer]] kann jedoch Abschlagszahlungen verlangen ({{§|632a|bgb|juris}} BGB). Bei diesen Vertragstypen ist eine Vorauszahlung durch den Käufer/Auftraggeber gesetzlich nicht vorgesehen oder bleibt eine Ausnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kaufvertrag ==&lt;br /&gt;
Nach der Gesetzessystematik soll beim [[Kaufvertrag]] die Reihenfolge der vertragstypischen Pflichten eingehalten werden. In Deutschland soll nach {{§|433|bgb|juris}} Abs. 1 BGB zuerst der Verkäufer einer Sache dem Käufer die [[bewegliche Sache]] [[Übergabe (Recht)|übergeben]] und das [[Eigentum]] hieran verschaffen. Gemäß § 433 Abs. 2 BGB hat sodann der Käufer dem Verkäufer &amp;#039;&amp;#039;sofort&amp;#039;&amp;#039; den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Insofern sind die kaufvertraglichen Pflichten [[Zug um Zug (Recht)|Zug um Zug]] zu erbringen. Der dargestellte Vorschlag des Gesetzgebers ist jedoch nicht bindend, denn das [[Kaufvertragsrecht]] ist [[abdingbares Recht]]. Sowohl Käufer als auch Verkäufer können nach {{§|320|bgb|juris}} BGB von ihrem [[Zurückbehaltungsrecht]] Gebrauch machen und die Leistung verweigern, bis der jeweils Andere seine [[Hauptleistungspflicht]] aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. Dieser Grundsatz wird bei dem Prinzip der Vorkasse individualvertraglich durchbrochen. In diesem Fall ist der Käufer zur [[Vorleistung (Recht)|Vorleistung]] des Kaufpreises verpflichtet. Erst dann muss der Verkäufer das Eigentum an der Sache übertragen. Im Falle der Vorkasse hat der Käufer mithin nicht mehr die Möglichkeit, seine Zahlung bis zur Lieferung zurückzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Vorauszahlung wird allgemein insbesondere von Käufern verlangt, die als wenig zahlungskräftig oder als nicht zuverlässig gelten sowie die zum ersten Mal kaufen und deren [[Bonität]] somit noch nicht geklärt ist. Hiermit umgeht der Verkäufer sein vom Gesetz eigentlich vorgesehenes [[Vorleistungsrisiko]]. Die angebliche mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers ist rechtlich unbeachtlich, denn es gilt „Geld hat man zu haben“ – eine dem deutschen Vertragsrecht innewohnende Garantie des Geldschuldners im Hinblick auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://books.google.de/books?id=P-AibUp5DgEC&amp;amp;pg=PA143&amp;amp;dq=Geld+hat+man+zu+haben&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=YaHmUNTeOcfdsgaQxYDIBw&amp;amp;sqi=2&amp;amp;ved=0CD4Q6AEwAA#v=onepage&amp;amp;q=Geld%20hat%20man%20zu%20haben&amp;amp;f=false Julius von Staudinger, &amp;#039;&amp;#039;Eckpfeiler des Zivilrechts&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 143]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzlich zulässige Vorkasse ===&lt;br /&gt;
Der [[Reiseveranstalter]] darf gemäß {{§|651t|bgb|juris}} BGB Vorauszahlungen des Reisenden auf den [[Reisepreis]] vor Beendigung der [[Pauschalreise]] nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer [[Reisesicherungsschein]] besteht (oder in den Fällen des {{§|651s|bgb|juris}} BGB der Reiseveranstalter [[Sicherheitsleistung|Sicherheit leistet]]) und dem Reisenden Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (oder in den Fällen des § 651s BGB Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet) sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden. [[Anzahlung]]en von 20 % des Reisepreises sind im [[Reiserecht]] zulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az.: X ZR 13/14 = {{Rspr|BGH NJW-RR 2015, 621}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Leibrente]] ist im Voraus zu entrichten ({{§|760|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Gemäß {{§|9|rvg|juris}} [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] (RVG) kann der [[Rechtsanwalt]] von seinem [[Auftraggeber]] für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen [[Vorschuss (Wirtschaft)|Vorschuss]] fordern. Das bedeutet, dass die [[Rechtsanwaltsvergütung]] nicht erst zum Prozessende, sondern bereits bei [[Teilleistung]]en in Höhe der entstandenen Auslagen fällig werden kann. Ansonsten wird die Vergütung fällig, wenn der [[Auftrag]] erledigt oder die Angelegenheit beendet ist ({{§|8|rvg|juris}} Abs. 1 RVG). [[Notargebühr]]en werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren sofort nach ihrer Entstehung fällig ({{§|10|gnotkg|juris}} [[Gerichts- und Notarkostengesetz|GNotKG]]). Eine Vorkasse bei [[Arztbehandlung]] wird dagegen nicht statthaft sein, weil nach {{§|12|go__1982|juris}} Abs. 1 [[GOÄ]] die Vergütung fällig wird, wenn dem [[Patient]]en eine entsprechende [[Rechnung]] erteilt worden ist. Vorauszahlungen im Sinne des {{§|16|vob-b|dejure}} Abs. 2 Nr. 1 [[VOB/B]] setzen im Unterschied zu Abschlagszahlungen oder Schlusszahlungen keine vom [[Auftragnehmer]] bereits erbrachte Bauleistung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vertragliche Vorkasse ===&lt;br /&gt;
In [[Onlineshop]]s oder [[Internetauktion]]en wird – insbesondere bei Neukunden – oft Vorauszahlung verlangt, um zum Beispiel beim Versand von [[Postpaket|Paketen]] die [[Nachnahme|Nachnahmegebühren]] bzw. das [[Kreditkarte]]nentgelt zu sparen. Hier überweist der Käufer dem Anbieter den Kaufpreis vorab. Erst nach Eingang der Zahlung versendet der Anbieter die Ware. Nachnahme an sich ist formal keine Vorauszahlung, weil es im Sinne der Postbestimmungen zur gleichzeitigen Übergabe von Geld und Ware kommt. Eine besondere technische Form der Vorauszahlung ist der in [[Privathaushalt]]en verwendete [[Stromzähler#Kassier-, Münz-, Prepayment-Zähler|Vorkassezähler]] für den Strombezug. Der Kunde erwirbt ein Guthaben und leistet damit voraus. Mit dem Verbrauch des Guthabens endet der Leistungsbezug automatisch. Auch [[Prepaid]]-Verträge ({{deS|„vorausbezahlt“}}; wie [[Prepaid-Kreditkarte]]n oder [[Prepaid-Discounter]]) verlangen vom Kunden die Übernahme des Vorleistungsrisikos. [[Fakeshop]]s sind ausschließlich auf Vorkasse ausgerichtet, denn sie beabsichtigen nicht zu liefern und sind damit von vorneherein auf [[Internetbetrug]] ausgerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorkasse im Außenhandel ===&lt;br /&gt;
Im [[Außenhandel]] kommt die Vorauszahlung häufig vor. Es handelt sich hierbei um die Verpflichtung des Käufers ([[Importeur]]s), zu einem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt vor der Lieferung der Ware den Kaufpreis ganz (Vorauszahlung) oder teilweise ([[Anzahlung]]) an den Verkäufer ([[Exporteur]]) zu zahlen. Grund für die Zahlungsbedingung im Außenhandel kann sein, dass der Exporteur den Kaufpreis für die Finanzierung der Herstellung der Ware benötigt. Hier liegen die Risiken beim Importeur, der keine Sicherheit dafür hat, die Ware auch tatsächlich in der vereinbarten Qualität, Quantität und zum verabredeten Termin zu erhalten. Damit der Importeur abgesichert ist, dass eine Vorauszahlung nicht vertragswidrig benutzt wird, wird vielfach die Stellung einer [[Anzahlungsgarantie]] durch eine Bank verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während Anzahlungen nur einen Teil des Kaufpreises abdecken, erstrecken sich Vorauszahlungen auf den gesamten Kaufpreis.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=DUYiBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA100&amp;amp;dq=Kundenkredit&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0CCMQ6AEwATgKahUKEwjXpNfqzYrIAhVCz3IKHR2nBkI#v=onepage&amp;amp;q=Kundenkredit&amp;amp;f=false Andreas Wien, &amp;#039;&amp;#039;Handels- und Gesellschaftsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 100]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Flugtickets auf Vorkasse ===&lt;br /&gt;
Nach der [[Rechtsprechung]] des BGH darf der Veranstalter von [[Pauschalreise]]n eine Anzahlung von 20 Prozent und eine Restpreisfälligkeit von vier Wochen vor Reisebeginn vereinbaren. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Anzahlung höher als 20 Prozent sein, nämlich dann, wenn der Veranstalter höhere Vorleistungskosten nachweist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 25. Juli 2017, Az.: X ZR 71/16 = {{Rspr|NJW 2017, 13}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit erfolgt eine ungleiche Behandlung von [[Linienflug|Linienflügen]], für die dieses Urteil nicht gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen zunehmend unzuverlässigerer Rückerstattung von Vorleistungen für annullierte oder verspätete Flüge durch [[Fluggesellschaft]]en gibt es seit August 2022 politische Forderungen, diese dazu zu verpflichten, keine [[Flugticket]]s mehr gegen Vorkasse zu verkaufen. Der [[Der Spiegel|Spiegel]]-Journalist [[Martin U. Müller]] kritisierte das Vorhaben, denn es führe zu generell höheren Ticketpreisen, jedoch günstigeren Tarifen für jene Passagiere, die trotzdem ihr Ticket vorab bezahlten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Martin U. Müller |Titel=(S+) Luftfahrt: Vorkasse auf Flugtickets streichen? Lieber nicht! |Sammelwerk=Der Spiegel |Datum=2022-08-23 |ISSN=2195-1349 |Online=https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/luftfahrt-vorkasse-auf-flugtickets-streichen-lieber-nicht-a-a5677184-65aa-4f46-b0a3-146fe93e4979 |Abruf=2022-08-23}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch die [[Lufthansa]] wies die Forderungen zurück.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Frank-Thomas Wenzel |url=https://www.rnd.de/wirtschaft/vorkasse-bei-flugtickets-was-dafuer-und-was-dagegen-spricht-ZSMVODHUE5BBRNGIM5R47F4LTE.html |titel=Vorkasse bei Flugtickets: Was dafür und was dagegen spricht |sprache=de |abruf=2022-08-23}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Aufgrund der BGH-Rechtsprechung ist eine Vorkasse bei Linienflügen weiterhin statthaft, so dass sich das [[Vorleistungsrisiko]] auf diese beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Risiken ===&lt;br /&gt;
Vorteile ergeben sich bei der Vorkasse ausschließlich für den [[Verkäufer]], der sichergehen kann, dass der Käufer zahlt, und erst danach die Ware versendet bzw. übergeben wird. Ein Risiko hierbei sind unzuverlässige Anbieter mit betrügerischen Absichten, die trotz Geldeingang keine Ware versenden ([[Vorauszahlungsbetrug]]). Das Risiko mindert sich, wenn der Anbieter schon längere Zeit im Markt tätig ist und keine Berichte wegen Betrugs über ihn zu finden sind. Um den [[Vertragspartei]]en das Lieferungs- oder Vorauszahlungsrisiko zu mindern, arbeiten viele Internetanbieter mit einem hauseigenen Punkte- oder Bewertungssystem, das die Zuverlässigkeit des jeweiligen Partners einstufen soll. Ersatzweise oder ergänzend können [[Online-Bewertung]]sportale hinzugezogen werden, die aber hinsichtlich ihrer Manipulationsanfälligkeit kritisch hinterfragt werden müssen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/amazon-und-co-produktbewertungen-im-internet-sind-kaeuflich-a-830655.html &amp;#039;&amp;#039;Manipulierte Online-Kommentare: Firmen zahlen für positive Produktbewertungen.&amp;#039;&amp;#039;] Spiegel Online, 30. April 2012&amp;lt;/ref&amp;gt; Trotz guter Bewertungen kann das vom Käufer zu tragende [[Insolvenzrisiko]] nicht ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Folgen ==&lt;br /&gt;
Die Vorkasse stellt solange ein [[Kreditrisiko]] des Käufers dar, bis der Verkäufer die versprochene Ware [[Mangel (Recht)|mangelfrei]] geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat; rechtlich handelt es sich um ein [[Erfüllungsrisiko]] des Käufers. Wird der Verkäufer &amp;#039;&amp;#039;nach&amp;#039;&amp;#039; [[Gutschrift]] der Vorkasse, aber noch &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; [[Lieferung]] der Ware [[Insolvenz|insolvent]], ist die Vorauszahlung eine ungesicherte [[Forderung]] in der [[Insolvenzmasse]] des Lieferanten und deshalb mit einem Risiko des [[Forderungsverlust]]s behaftet. Dort, wo Vorauszahlungen branchenüblich sind (etwa bei [[Reiseveranstalter]]n gemäß {{§|651k|bgb|juris}} BGB), wird die Vorauszahlung durch eine Bankbürgschaft oder Versicherung ([[Sicherungsschein]]) gesichert. Im Sektor [[Business-to-Business]] zwischen [[Unternehmen]] werden Vorauszahlungen deshalb durch [[Anzahlungsbürgschaft|Anzahlungsbürgschaften]] gesichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Zahlung mittels [[PayPal]] oder anderen [[Micropayment]]-Systemen sowie die [[Sofortüberweisung]] ist eine Vorkasse, weil PayPal die vom Käufer erhaltene Zahlung an den Verkäufer weiterleitet und diesen auffordert, nunmehr an den Käufer zu liefern. Das Erfüllungsrisiko des Käufers ist nur dann ohne Bedeutung, wenn es einen &amp;#039;&amp;#039;Käuferschutz&amp;#039;&amp;#039; (wie etwa bei [[eBay]]) gibt. Im Falle der Nichtlieferung erstattet eBay dem Käufer den Kaufpreis zurück.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In deutschen [[Online-Shop]]s führte 2012 die Vorkasse als [[Zahlungsart]] mit 83 % aller Zahlungen, gefolgt von PayPal (60 %).&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Stahl/Georg Wittmann/Thomas Krabichler/Markus Breitschaft, &amp;#039;&amp;#039;E-Commerce-Leitfaden&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 22 ff.; ISBN 978-3-86845-020-0&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Risiko des Käufers / Importeurs ==&lt;br /&gt;
Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall bei den Zahlungsbedingungen wird bei Vereinbarung einer Vorkasse umgekehrt, wodurch nun der Käufer mit der Bezahlung in Vorleistung treten muss und somit das Risiko eingeht, die Ware – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu erhalten. Es besteht das Risiko von [[Vorschussbetrug]] bzw. [[Vorauszahlungsbetrug]]. Jede Art der Vorauszahlung macht den Käufer zum [[Kreditgeber]] mit den typischen [[Kreditrisiko|Kreditrisiken]] bis hin zur [[Insolvenz]] des Verkäufers, bevor dieser mit der Lieferung begonnen hat. Die Vorauskasse ist ein echter [[Kundenkredit]], der signalisieren kann, dass dem Verkäufer [[Liquidität]] fehlt. Spektakulärere Fälle sind die Insolvenzen der [[Stromanbieter]] [[Teldafax]] (Juni 2011) und [[Flexstrom]] (Juni 2013), welche mit tarifgebundenen Vorauszahlungen von Kunden und Niedrigstpreisen auf dem Energiemarkt ein riskantes Geschäftsmodell praktizierten.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/nachrichten/stromanbieter-strafverfahren-um-teldafax-pleite-vertagt-12807524.html Frankfurter Allgemeine vom 18. Februar 2014, &amp;#039;&amp;#039;Strafverfahren um Teldafax-Pleite vertagt&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein weiteres Risiko des Käufers besteht darin, dass der angebliche Verkäufer in betrügerischer Absicht von Beginn an nicht willens war, zu liefern. Hierbei ist der Tatbestand des [[Betrug (Deutschland)|Betrugs]] ({{§|263|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Richard Albrecht]]: Vorkasse-Gesellschaft. Der soziologische Doppelaspekt und seine praktischen Konsequenzen; in: soziologie heute, 6 (2013) 30: 26–29; online [http://www.trend.infopartisan.net/trd0419/t160419.html]&lt;br /&gt;
* Markus Breitschaft, Thomas Krabichler, Ernst Stahl, Georg Wittmann: &amp;#039;&amp;#039;Sichere Zahlungsverfahren für E-Government&amp;#039;&amp;#039;. In: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Hrsg.): E-Government-Handbuch. Bundesanzeiger Verlag, 2004. Aktualisierte Version Mai 2005, ISBN 3-89817-180-9.&lt;br /&gt;
* Markus Breitschaft, Thomas Krabichler, Ernst Stahl, Georg Wittmann: &amp;#039;&amp;#039;Zahlungsabwicklung im Internet – Bedeutung, Status-quo und zukünftige Herausforderungen&amp;#039;&amp;#039;. Regensburg 2006, ISBN 3-937195-12-2.&lt;br /&gt;
* Markus Breitschaft, Thomas Krabichler, Ernst Stahl, Georg Wittmann: &amp;#039;&amp;#039;Risiken der Zahlungsabwicklung im Internet – Bedeutung, Gegenmaßnahmen und zukünftige Herausforderungen&amp;#039;&amp;#039;. Regensburg 2007, ISBN 978-3-937195-15-5. ([https://web.archive.org/web/20120111194021/https://www.bsi.bund.de/cae/servlet/contentblob/476842/publicationFile/28064/4_Zahlv_pdf.pdf Studie als PDF-Download vom BSI] im Webarchiv vom 11. Januar 2012)&lt;br /&gt;
* Hermann Lauer: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen, ISBN 3-87881-124-1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4188634-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:E-Banking]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kaufrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;LingoMaeleon</name></author>
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