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	<title>Verwertung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T15:36:57Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verwertung&amp;diff=138711&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Sokrates 399: Typografie, Kleinigkeiten.</title>
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		<updated>2026-04-07T07:47:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Typografie, Kleinigkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die monetäre Verwertung von Vermögensgegenständen. Für die (Wieder-)Verwertung von Abfällen siehe  [[Recycling]] oder auch [[Verwertung von Kunststoffabfällen]].}}&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwertung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird die [[Veräußerung]] von [[Gegenstand|Gegenständen]], auch [[Immaterieller Vermögensgegenstand|immaterieller Art]], bezeichnet, um daraus einen finanziellen [[Erlös]] zu erzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Wort Verwertung beinhaltet den [[Wert (Wirtschaft)|Wert]] eines [[Vermögensgegenstand]]s, den es gilt, durch Veräußerung in den besseren [[Liquiditätsgrad]] von [[Geld]] zu verwandeln. Dies ist die hauptsächliche Zielsetzung bei einer Verwertung. Die [[Gegenleistung]]en für Verwertungen heißen &amp;#039;&amp;#039;Verwertungserlöse&amp;#039;&amp;#039; und unterliegen bei [[Unternehmer]]n der [[Umsatzsteuerpflicht]] nach {{§|1|ustg_1980|juris}} Abs. 1 Nr. 1 [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|UStG]]. Erfolgen Verwertungen nicht unter [[Zeitdruck]], können die Verwertungserlöse bei steigenden [[Marktpreis]]en maximiert werden. Verwertungsgegenstände sind [[Sache (Recht)|Sachen]], [[Forderung]]en, [[Immaterialgüterrecht]]e sowie [[Vermögen (Recht)|Vermögensrechte]], nicht jedoch [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)|Persönlichkeits-]] und [[Familienrecht (Deutschland)|Familienrechte]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]]/[[Jürgen Ellenberger]], &amp;#039;&amp;#039;BGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2&amp;lt;/ref&amp;gt; Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände [[verbrauch]]t, [[Übereignung|übertragen]] und [[Belastung (Eigentum)|belastet]] werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;BSG, Urteil vom 22. März 2012, Az.: B 4 AS 99/11 R&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Im Wirtschaftsleben unterscheidet man zwischen der &amp;#039;&amp;#039;freiwilligen Verwertung&amp;#039;&amp;#039; und der &amp;#039;&amp;#039;Zwangsverwertung&amp;#039;&amp;#039;; letztere kommt bei der [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckung]] oder [[Insolvenz]] mit Hilfe der [[Staatsgewalt]] vor. Die freiwillige Verwertung ist nicht gleichbedeutend mit der [[betriebliche Funktion|betrieblichen Funktion]] des [[Vertrieb]]s, einem sich ständig wiederholenden Prozess. Einzige Gemeinsamkeit mit dem Vertrieb ist die Umwandlung von [[materielles Gut|materiellen]] oder [[Immaterielles Gut|immateriellen Gütern]] in Geld. Bei der freiwilligen Verwertung geht es für [[Wirtschaftssubjekt]]e ([[Privathaushalt]]e, [[Unternehmen]] und der [[Staat]] mit seinen Untergliederungen der [[Öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]]) darum, einzelne [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] oder ganze [[Sachgesamtheit]]en zu veräußern. Eine zwangsweise Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung geschieht regelmäßig durch den [[Gerichtsvollzieher]] im Wege der [[Zwangsversteigerung (Deutschland)|Zwangsversteigerung]] (§{{§|814|zpo|juris}} ff. [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sehr häufig kommt der [[Rechtsbegriff]] der Verwertung im [[Verwertungsgesellschaftengesetz]] (70 Mal), in der [[Altfahrzeug-Verordnung]] (48), [[Verpackungsverordnung (Deutschland)|Verpackungsverordnung]] (47), im [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|Urheberrechtsgesetz]] (46) und in der [[Insolvenzordnung (Deutschland)|Insolvenzordnung]] (42) vor. Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] benutzt den Begriff insbesondere im Zusammenhang mit der Verwertung von Kreditsicherheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Urheberrechte und sonstige Immaterialgüterrechte ===&lt;br /&gt;
[[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrechte]] und sonstige [[Immaterialgüterrecht]]e (insbesondere [[Patent]]e, [[Lizenz]]en, [[Gebrauchsmuster]], [[Marke (Recht)|Marken]] oder [[Filmverwertung]]) dürfen zunächst nur durch ihren [[Urheber]] [[Ausschließlichkeitsrecht|ausschließlich]] genutzt werden. Diese [[Verwertungsrecht]]e sind mithin die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt, um ihn in die Lage zu versetzen, sein [[Werk (Urheberrecht)|Werk]] alleine und ausschließlich wirtschaftlich zu nutzen. Sollen auch andere diese Urheberrechte nutzen dürfen, kann der Urheber ihnen durch ein [[Nutzungsrecht]] die [[Kompetenz (Organisation)|Befugnis]] hierfür erteilen (siehe auch [[Patentverwertung]]). Man spricht dann davon, dass der Urheber sein Urheberrecht verwertet. Deshalb ist im Urheberrecht die Verwertung ein oft benutzter Rechtsbegriff, der weit zu verstehen ist. Dazu gehört zuerst die Geltendmachung der Nutzungsrechte aus den §{{§|15|urhg|juris}} ff. UrhG. Darüber hinaus ist auch die Einziehung der Vergütung nach §{{§|32|urhg|juris}} UrhG und {{§|32a|urhg|juris}} UrhG eine Verwertung wie auch die Geltendmachung sonstiger Rechte (§{{§|25|urhg|juris}} ff. UrhG) und die Vergütungsansprüche gesetzlicher Lizenzen (§{{§|54|urhg|juris}} UrhG, {{§|54a|urhg|juris}} UrhG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer beispielsweise in Deutschland ein urheberrechtlich geschütztes [[Musikstück]] nutzen will, hat diese Verwertung der [[Verwertungsgesellschaft]] [[Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte|GEMA]] zu melden und eine Gebühr hierfür zu entrichten. Die vereinnahmten Verwertungserlöse leitet die GEMA nach Abzug ihrer [[Verwaltungskosten]] an die Rechteinhaber weiter.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=powiBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA100&amp;amp;dq=Urheberrechte+verwertung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Urheberrechte%20verwertung&amp;amp;f=false Jürgen Zimmerling/Ulrich Werner, Schutz vor Rechtsproblemen im Internet, 2001, S. 100]&amp;lt;/ref&amp;gt; Für die &amp;#039;&amp;#039;unkörperliche Verwertung&amp;#039;&amp;#039; verwendet das Gesetz in § 15 Abs. 2 UrhG den Oberbegriff „öffentliche Wiedergabe“. Nach der [[Legaldefinition]] in § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der [[Öffentlichkeit]] bestimmt ist (etwa öffentliche [[Rede]]n, [[Aufführung|Musikaufführungen]] auf [[Veranstaltung]]en oder im [[Rundfunk]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Finanzwesen ===&lt;br /&gt;
Im [[Finanzwesen|Finanz-]] und insbesondere [[Kreditwesen]] wird die [[Versteigerung]] einer [[Kreditsicherheit]] (etwa einer [[Immobilie]]) als [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsmaßnahme]] oder im Rahmen eines [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] ebenfalls Verwertung genannt. Bereits bei der Sicherheitenbestellung kann analog zu {{§|1259|bgb|juris}} BGB vorweg zwischen [[Sicherungsgeber]] und [[Sicherungsnehmer]] vereinbart werden, dass die Verwertung von Kreditsicherheiten mit einem [[Börsenkurs|Börsen-]] oder [[Marktpreis]] durch den Sicherungsnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten erfolgen kann. Der Verwertungsbegriff umfasst nicht nur die Veräußerung von [[Realsicherheit]]en im Rahmen der Versteigerung, sondern auch die Inanspruchnahme Dritter aus gegebenen [[Personalsicherheit (Kredit)|Personalsicherheiten]] (etwa die Inanspruchnahme eines [[Bürge]]n). Die erzielten Verwertungserlöse sollen dazu dienen, den [[Forderungsausfall]] des [[Kreditgeber]]s auszugleichen. Zur Verwertung gehört der Verkauf von [[Notleidender Kredit|notleidenden Krediten]], nicht jedoch die Veräußerung von [[Kredit]]en im [[Kredithandel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abfallwesen ===&lt;br /&gt;
{{§|4|krw-abfg|dejure}} [[Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz]] (KrW-/AbfG) verlangt bei den Grundsätzen der [[Kreislaufwirtschaft]], dass [[Abfall]] in erster Linie zu vermeiden und erst in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen ist. Eine [[stoffliche Verwertung]] liegt nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen – der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des [[Schadstoff]]potenzials liegt. Die [[energetische Verwertung]] beinhaltet den Einsatz von Abfällen als [[Ersatzbrennstoff]] (§ 4 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die Abfallvermeidung ist Teil der so genannten „Drei-V-Philosophie“ des Abfallgesetzes vom August 1986 ([[Abfallvermeidung|Vermeidung]], Verminderung, [[Abfallverwertung|Verwertung]]). Es benutzt den Verwertungsbegriff im Sinne von [[Abfalltrennung]] und [[Sortierung|Aussortierung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht ===&lt;br /&gt;
Im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht erfolgt die Verwertung durch den Staat ([[Gericht]]e) oder von ihm beauftragte Dritte ([[Gerichtsvollzieher]], [[Insolvenzverwalter]]). Gemäß {{§|159|inso|juris}} InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur [[Insolvenzmasse]] gehörende Vermögen zu verwerten. Im Rahmen der Verwertung darf er auch [[Grundstück]]e ({{§|165|inso|juris}} InsO) oder [[bewegliche Sache]]n und [[Forderung]]en ({{§|166|inso|juris}} InsO) mit [[Absonderungsrecht]] verwerten. Die Verteilung der Verwertungserlöse erfolgt nach Maßgabe des {{§|170|inso|juris}} InsO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Zwangsvollstreckung erfolgt die Verwertung im Rahmen einer [[Versteigerung|öffentlichen Versteigerung]] nach den §{{§|814|zpo|juris}} ff. ZPO, wobei im Versteigerungstermin ({{§|816|zpo|juris}} ZPO) ein Mindestgebot genannt wird ({{§|817a|zpo|juris}} ZPO) und der Meistbietende nach dreimaligem Aufruf den [[Auktion|Zuschlag]] erhält ({{§|817|zpo|juris}} Abs. 1 ZPO). Die [[Übereignung]] erfolgt sodann gegen [[Barzahlung]] des Zuschlagsgebots gegen Ablieferung der Sache an den Ersteher ({{§|817|zpo|juris}} Abs. 2 ZPO). Kraft [[dingliche Surrogation|dinglicher Surrogation]] (analog {{§|1247|bgb|juris}} Satz 2 BGB) setzen sich am Verwertungserlös die Rechte fort, welche an der versteigerten Sache bestanden haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Karl Marx ==&lt;br /&gt;
[[Karl Marx]] vertrat im Jahre 1867 die Ansicht, dass nur [[Arbeit (Philosophie)#Doppelcharakter der Arbeit|Arbeit]] Wert schaffen könne. Wird sie zu ihrem [[Arbeitswert]] bezahlt, komme keine Verwertung zustande. Das Ziel des kapitalistischen [[Produktionsprozess]]es sei daher die Erzielung von [[Mehrwert (Marxismus)|Mehrwert]] durch die Verwertung der [[Arbeitskraft]] über ihren Wert hinaus.&amp;lt;ref&amp;gt;Karl Marx, &amp;#039;&amp;#039;[[Das Kapital. Band I]]&amp;#039;&amp;#039;, 1867, S. 200 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Verwertung ist die Entwicklung von Mehrwert aus Wert, von [[Kapital]] aus [[Geld]]. Für ihn ist die [[Kapitalverwertung]] der „bestimmende Zweck der kapitalistischen [[Produktion]]“.&amp;lt;ref&amp;gt;Karl Marx, &amp;#039;&amp;#039;Das Kapital. Band I&amp;#039;&amp;#039;, 1867, S. 243.&amp;lt;/ref&amp;gt; Wert wird in der Marx’schen Theorie zum Mehrwert nur unter der Voraussetzung eines wesentlichen gesellschaftlichen Verhältnisses von vergegenständlichter Arbeit und Arbeitskraft.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Patschull, &amp;#039;&amp;#039;Verwertung fremder Arbeit&amp;#039;&amp;#039;, 1984, S. 213&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Verwertung}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Vermarktung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4188158-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Immaterialgüterrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Markenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Marxismus]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Patentrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urheberrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Sokrates 399</name></author>
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