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	<title>Verwarnungsgeld - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-03T18:42:22Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verwarnungsgeld&amp;diff=431086&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Yuseifudo500: Ergänzung um die 28,50 EUR Gebühren und Auslagen, Korrektur OWiG anstatt OwiG.</title>
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		<updated>2025-07-06T10:37:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Ergänzung um die 28,50 EUR Gebühren und Auslagen, Korrektur OWiG anstatt OwiG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|stellt die Situation in Deutschland dar. Zur Situation in Österreich siehe [[Organstrafverfügung]].}}&lt;br /&gt;
[[Bild:Verwarnungsgeldbescheid der Stadt Bielefeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Jahr 2014.jpg|miniatur|rechts|Ein Verwarnungsbescheid aus [[Bielefeld]].]]&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwarnungsgeld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kann bei geringfügigen [[Ordnungswidrigkeit]]en durch eine [[Verwaltungsbehörde]] von dem Betroffenen erhoben werden. Die Höhe des Verwarnungsgelds liegt gemäß {{§|56|owig_1968|juris}} des [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)]] zwischen 5 und 55 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei [[Verkehrsordnungswidrigkeit]]en sind in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen [[Bußgeldkatalog]] festgelegt. Bei der Definition des Begriffes &amp;#039;&amp;#039;geringfügige Ordnungswidrigkeit&amp;#039;&amp;#039; hat die Behörde einen [[Beurteilungsspielraum]] im Sinne des [[Opportunitätsprinzip]]s. [[Kosten|Verwaltungskosten]] werden bei Verwarnungen, anders als bei [[Bußgeld]]ern, nicht erhoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwarnungsgelder werden im Allgemeinen durch Bescheid erhoben. Gemäß {{§|56|owig_1968|juris}} Abs. 2 Satz 1 OWiG ist aber auch eine sofortige Erhebung, insbesondere bei [[Verkehrskontrolle]]n durch die Polizei, in bar möglich; es sei denn, der Betroffene kann das Verwarnungsgeld nicht vor Ort bezahlen oder es ist höher als 10 Euro (§ 56 Abs. 2 Satz 2 OWiG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bürger akzeptiert einen Verwarnungsbescheid, indem er die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach [[Zugang (Recht)|Zugang]] der schriftlichen Verwarnung vornimmt. Danach ist das Verfahren erledigt und die Daten werden nach Ablauf der vorgeschriebenen [[Aufbewahrungsfrist]]en gelöscht. Wenn ein Verwarnungsgeld bezahlt wurde, kann der Vorgang nicht erneut vorgeworfen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|55|owig_1968|juris}} OWiG ist auch eine [[Anhörung]] des Betroffenen möglich, der damit zu dem Vorwurf Stellung nehmen kann. Er muss davon keinen Gebrauch machen. Tut er dies und widerspricht der Verwarnung, etwa weil er in Bezug auf den vorgeworfenen [[Verkehrsverstoß]] nicht Fahrer des Kfz war, kann die Behörde ein [[Bußgeldverfahren]] einleiten, welches, falls die Verwaltungsbehörde der Einlassung nicht folgt und den Betroffenen weiter als Täter ansieht, mit zusätzlichen Kosten (ca. 28,50 EUR gem. {{§|107|owig_1968|juris}} Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 OWiG) verbunden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwarnungsgelder werden auch „Strafzettel“ genannt. Die nächsthöhere Stufe ist das [[Bußgeld]]. Im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] wird wiederum von einer [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]] gesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Verwarnung (Recht)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4188154-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Yuseifudo500</name></author>
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