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	<title>Verwaltung - Versionsgeschichte</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Lint-Fehler: Fehlendes End-Tag korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Administrationsorganisation. Zur Fachzeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaft siehe [[Die Verwaltung]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwaltung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man allgemein administrative [[Tätigkeit]]en, die mit der Besorgung eigener oder fremder Angelegenheiten zusammenhängen und meist in einem [[Organisation|organisatorischen]] Rahmen wie [[Behörde]]n, [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtungen]], [[Unternehmen]] oder sonstigen [[Personenvereinigung]]en stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der Verwaltung wird in vielen [[Fachgebiet]]en uneinheitlich verwendet, so dass eine Trennung in öffentliche Verwaltung und private Verwaltung sinnvoll erscheint.&amp;lt;ref&amp;gt;Frank Puchert: [https://books.google.de/books?id=jPFSJX4zX5EC&amp;amp;pg=PA21&amp;amp;dq=Verwaltung+begriff&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiD0urk74XbAhUIzqQKHSibBecQ6AEIPTAE#v=onepage&amp;amp;q=Verwaltung%20begriff&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Entscheidungsfaktoren in der öffentlichen Verwaltung am Beispiel der Windenergie im Landkreis Aurich&amp;#039;&amp;#039;.] 2010, S. 21.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[öffentliche Verwaltung]] kann in der Form des [[Öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]] handeln, dann liegt [[Hoheitliche Tätigkeit|hoheitliche Verwaltung]] vor. Handelt sie im [[Privatrecht]], spricht man von [[Fiskalisches Handeln|fiskalischer Verwaltung]].&amp;lt;ref&amp;gt;Raban Graf von Westphalen (Hrsg.): [https://books.google.de/books?id=WAzAu-JdnQcC&amp;amp;pg=PA437&amp;amp;dq=Verwaltung+begriff&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiD0urk74XbAhUIzqQKHSibBecQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Verwaltung%20begriff&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Deutsches Regierungssystem&amp;#039;&amp;#039;.] 2001, S. 443.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Hartmut Maurer]] definiert die öffentliche Verwaltung als die am [[Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] orientierte, aus gesetzlicher und Eigeninitiative erfolgende, zukunftsgerichtete und überwiegend einzelfallorientierte Sozialgestaltung.&amp;lt;ref&amp;gt;Hartmut Maurer: &amp;#039;&amp;#039;Allgemeines Verwaltungsrecht.&amp;#039;&amp;#039; 2006, § 1 Rn. 9–11.&amp;lt;/ref&amp;gt; Meist wird mit dem Begriff Verwaltung die öffentliche Verwaltung assoziiert, deren [[Arbeit (Philosophie)|Arbeit]] primär in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht. Bei Unternehmen dagegen nimmt die Verwaltung Querschnitts- oder Servicefunktionen wahr und besorgt weitgehend Angelegenheiten des Unternehmens. Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne betreiben alle [[Bürokratie|bürokratisch]] strukturierten [[Betrieb]]e in [[Politik]], [[Religion]], [[Wirtschaft]] und [[Kultur]] Verwaltungen. Die Wissenschaft, welche sich [[Interdisziplinarität|interdisziplinär]] mit der Verwaltung als [[Erkenntnisobjekt]] auseinandersetzt, ist die [[Verwaltungswissenschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Historische Grundlagen ==&lt;br /&gt;
Der kulturelle Stil einer Verwaltung hängt von ihrer Spitze und im weiteren Sinne vom jeweiligen [[Staat]] und dessen [[Gesellschaft (Soziologie)|Gesellschaft]] ab. So hatten und haben die Höfe von [[Monarchie]]n (wenn es [[Erbmonarchie]]n sind) oft [[Erbamt|Erbämter]]. [[Kirchenverwaltung]]en setzten oft die [[Priesterweihe]] voraus. Der Eintritt in die Verwaltung des [[Kaiserreich China|chinesischen Kaiserreiches]] war nur nach schwierigen (auch literarischen und [[Kalligraphie|kalligraphischen]]) Prüfungen möglich. Während der [[Aufklärung]] (z.&amp;amp;nbsp;B. in [[Frankreich]], im [[Rheinland]], in [[Bayern]], [[Preußen]] und [[Württemberg]]) wurden eigene Stile der „[[Rationalismus|rationalen]]“ Verwaltung geschaffen. Diktaturen bevorzugen Verwaltungen mit weitgehenden Kontrollaufgaben (Kaderverwaltung) zum [[Macht]]erhalt und gefügigem Personal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachverwaltungen – etwa eines [[Krankenhaus]]es oder das Inspektorensystem einer Gutsverwaltung – setzen stets auch speziell geschultes [[Personal]] ([[Sachbearbeiter]]) voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Öffentliche Verwaltung ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Öffentliche Verwaltung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die öffentliche Verwaltung umfasst alle Tätigkeiten, die der [[Staat]] oder ein anderes öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erreichung seiner [[Öffentlicher Zweck|Zwecke]] unter eigener [[Rechtsordnung]] entfaltet und die weder [[Gesetzgebung]] ([[Legislative]]) noch [[Rechtsprechung]] ([[Judikative]]) oder [[Regierung]] ([[Gubernative]]) sind.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Model (Jurist)|Otto Model]], [[Carl Creifelds]]: &amp;#039;&amp;#039;Staatsbürger-Taschenbuch: Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern&amp;#039;&amp;#039;. 2003, S. 229.&amp;lt;/ref&amp;gt; Deshalb ist die Regierungstätigkeit ([[Regierungsgewalt]]) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn. Übrig bleibt mithin aus der [[Gewaltenteilung]] die mit Verwaltungsaufgaben betraute [[Exekutive]], deren [[Verwaltungshandeln]] vor allem durch Behörden oder sonstige öffentliche Einrichtungen zum Ausdruck kommt. Das [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] (VwVfG) definiert die Behörde als eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt ({{§|1|vwvfg|juris}} Abs. 4 VwVfG). Das [[Verwaltungsverfahren]] ist die nach [[Außenwirkung|außen wirkende]] Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsaktes]] oder auf den Abschluss eines [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlichen Vertrags]] gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein ({{§|9|vwvfg|juris}} VwVfG). Die [[Handlungsformen der Verwaltung]] umfassen (sichtbare) [[Verwaltungsleistung]]en, indem die Verwaltung [[Zahlung]]en leistet, [[Warnung]]en, [[Sanktion]]en, [[Verbot]]e oder [[Erlaubnis|Genehmigungen]] ausspricht oder [[Rechtsnorm]]en setzt.&amp;lt;ref&amp;gt;Dirk Ehlers, Martin Burgi: [https://books.google.de/books?id=Ijv8XUv4rSwC&amp;amp;pg=PA585&amp;amp;dq=Handlungsformen+der+Verwaltung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Handlungsformen%20der%20Verwaltung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Allgemeines Verwaltungsrecht&amp;#039;&amp;#039;.] 2010, S. 586.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Selbstverwaltung]] liegt vor, wenn staatliche Verwaltungsaufgaben an rechtlich verselbständigte Organisationen ([[juristische Person des öffentlichen Rechts]]) übertragen werden. Diese Selbstverwaltung besteht auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] ([[Bundeseigenverwaltung]], [[Bundeswehrverwaltung]]), bei den [[Land (Deutschland)|Ländern]] ([[Landesverwaltung]]) und bei [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] ([[Kommunalverwaltung]]). Die [[Verwaltungskompetenz]] dieser [[Verwaltungsträger]] besteht darin, dass die Verwaltung als Exekutive die ihr vorgegebenen Gesetze durch Verwaltungshandeln ausführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltung ist ein unerlässlicher Bestandteil der gewaltenteiligen Organisation des modernen Verfassungsstaates ([[Konstitutionalismus]]). Die Verwaltung ist im [[Rechtsstaat]] in ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden {{Art.|20|gg|juris}} Abs. 3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]). Hauptproblem für erfolgreiches Verwaltungshandeln ist die Vielzahl an Zielen, die Verwaltungshandeln gleichzeitig erfüllen soll ([[Zielkonflikt]]e). Verwaltung sieht sich einer Reihe von Dilemmata gegenüber, wie etwa dem von geforderter Beteiligungsoffenheit und Effizienz, die nicht durch die Verwaltung, sondern nur durch politische Entscheidungen bearbeitbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter [[Frequenzverwaltung]] versteht man jede staatliche [[Dienststelle]] (Hoheitsträger), die für die Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der [[Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion|Konstitution und Konvention]] der [[Internationale Fernmeldeunion|Internationalen Fernmeldeunion]] (ITU) sowie dem [[Internationaler Fernmeldevertrag|Internationalen Fernmeldevertrag]] und den [[Vollzugsordnung für den Funkdienst|Vollzugsordnungen für den Funkdienst]] (VO-Funk) verantwortlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zentraler Inhalt der Verwaltung des [[Staatsgebiet]]es ist die [[innerstaatliche Verwaltungsgliederung]], die Umfang und Kompetenz der [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaften]] umfasst. Daneben ist die &amp;#039;&amp;#039;Verwaltung von Grund und Boden&amp;#039;&amp;#039; als privates, [[Rechtsperson|rechtspersönliches]] oder öffentliches [[Eigentum]] im [[Kataster]] und [[Grundbuch]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unternehmen ==&lt;br /&gt;
Die privatwirtschaftliche Verwaltung ist ein Teil der [[Aufbauorganisation]] von Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen. Die Verwaltung stellt in Unternehmen eine Querschnitts- oder Servicefunktion innerhalb der [[Betriebliche Funktion|betrieblichen Funktionen]] dar, wobei die [[Funktion (Organisation)|funktionale]] [[Tätigkeit]] einer &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungsabteilung&amp;#039;&amp;#039; ein [[Arbeitsgebiet]] mit sämtlichen [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgaben]] umfasst, die anderen betrieblichen Funktionen nicht sachgerecht zugeordnet werden können. Diese Verwaltungsaufgaben sind meist einer [[Abteilung (Organisation)|Abteilung]], der &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungsabteilung&amp;#039;&amp;#039;, [[Delegation (Organisationskonzept)|übertragen]]. Sie ist eine [[Dienstleistungsstelle]], die zentrale Unterstützungsaufgaben für alle [[Leitungsstelle]]n im Unternehmen wahrnimmt. Zu den Verwaltungsaufgaben gehören im Regelfall alle Aufgaben, die meist nicht als betriebstypisch anzusehen und in allen [[Wirtschaftszweig]]en anzutreffen sind wie [[Archiv]], [[Druckerei]], [[Rezeption (Betreuung)|Empfang]], [[Fuhrparkmanagement]], [[Kantine]], [[Materialwirtschaft|Materialverwaltung]] ([[Beschaffung]] von [[Arbeitsmittel]]n wie [[Büromaterial]], [[Maschine]]n), [[Personalverwaltung]] des gewerblichen [[Personal]]s ([[Hausmeister]], [[Haustechniker]], [[Reinigungskraft|Reinigungskräfte]]) oder [[Poststelle (Organisationseinheit)|Poststelle]] (Posteingang, Postverteilung, Postausgang). Die Verwaltung ist in der [[Kostenstellenrechnung]] eine [[Hilfskostenstelle]], die [[Verwaltungskosten]] verursacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einige Unternehmen nehmen als [[Betriebszweck]] bestimmte Verwaltungstätigkeiten für ihre Kunden wahr und bieten als [[Dienstleistung]] beispielsweise Immobilienverwaltung oder Vermögensverwaltung an. Sie besorgen in diesem Fall überwiegend Verwaltungstätigkeiten für fremde Angelegenheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Immobilienverwaltung ===&lt;br /&gt;
==== Mietobjekte ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Hausverwaltung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;Hausverwaltung&amp;#039;&amp;#039; ist zumeist ein Unternehmen, das Verwaltungsaufgaben wie Abwicklung des [[Zahlungsverkehr]]s, Kontakt zu Mietern, Service und Erhaltung einer Immobilie im Auftrag des Eigentümers ausführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Wohnungseigentum ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Wohnungseigentumsverwaltung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;Wohnungseigentumsverwaltung&amp;#039;&amp;#039; ist einerseits eine Aufgabe (die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), zum anderen ein [[Organ (Recht)|Organ]], welches die vorgenannte Aufgabe erfüllt. Sie unterliegt dem [[Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)|Wohnungseigentumsgesetz]] (WEG) und besorgt sämtliche zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, die aber nur das gemeinschaftliche Eigentum umfassen dürfen. Darunter fallen z.&amp;amp;nbsp;B. Abschluss von Versicherungsverträgen, Wartungsverträge, Energieeinkauf und Besorgung von Hausmeisterpersonal. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung werden zudem ein jährlicher [[Wirtschaftsplan (Wohnungseigentum)|Wirtschaftsplan]] und die [[Jahresabrechnung]] erstellt und zumindest einmal jährlich eine [[Wohnungseigentümerversammlung|Eigentümerversammlung]] einberufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschriften für eine [[Hausverwaltung]] werden durch den oder die [[Eigentümer]], Gesetze und andere Vertragspartner (Hausmeister, [[Müllabfuhr]], Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung werden in der Immobilienverwaltung für Wohnungseigentum zunehmend digitale Informations- und Verwaltungssoftware, elektronische Dokumentenmanagmentsysteme sowie Online-Portale für Eigentümer und Mieter. Diese Anwendungen unterstützen die Erstellung von Abrechnungen, die Verwaltung von Verträgen, die Archivierung von Unterlagen und die Organisation der internen sowie externen Kommunikation. Digitale Systeme ermöglichen zudem eine teilweise Automatisierung von Verwaltungsprozessen und erleichtern den Zugriff auf relevante Informationen. Dadurch können Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet und Fehler reduziert werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Pfnür, Andreas |Titel=Modernes Immobilienmanagment |Hrsg=Pfnür, Andreas |Verlag=Springer Gabler}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Digitalisierung trägt außerdem zu besseren Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und Kostenstrukturen bei, da relevante Daten erfasst und ausgewertet werden. Insbesondere im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung gewinnen digitale Plattformen zur Organisation von Eigentümerversammlungen, Beschlussfassungen und Informationsbereitstellung an Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Gewerbliche Objekte ====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Facilitymanagement}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab einer bestimmten Komplexität werden [[Gewerbeimmobilie]]n nicht mehr durch Hausverwaltungen betreut, sondern durch ein &amp;#039;&amp;#039;Facilitymanagement&amp;#039;&amp;#039;, worunter die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen verstanden wird ({{enS|facilities}}). Dieser Begriff ist durch Aufnahme in die DIN EN 15221-1 auch zur Verwendung im Deutschen genormt. Das Facilitymanagement umfasst die professionelle Abwicklung von technischen, infrastrukturellen und kaufmännischen Aufgaben, die nicht in das [[Kerngeschäft]] einer Organisation fallen, sondern dieses unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich gewerblicher Immobilien werden zunehmend digitale Management- und Informationssysteme eingesetzt, um den Betrieb und die Bewirtschaftung von Gebäuden effizienter zu gestalten. Dazu gehören unter anderem computergetützte Facilitymanagement-Systeme, digitale Wartungspläne sowie sensorgeschützte Überwachungssysteme für technische Anlagen. Digitale Anwendungen ermöglichen die kontinuierliche Erfassung von Betriebsdaten, etwas zu Energieverbrauch, Auslastung und Wartungszustand von Gebäuden. Auf dieser Grundlage können Instandhaltungsmaßnahmen besser geplant und Betriebsabläufe optimiert werden. Insbesondere in komplexen Gewerbeimmobilien wie Bürogebäuden, Einkaufszentren oder Industrieanlagen trägt die Digitalisierung zur verbesserten Koordination zwischen Eigentümern, Betreibern und Dienstleister bei.&amp;lt;ref&amp;gt;ZIA - Zentraler Immobilien Ausschluss (2023): Digitalisierungsstudie Immobilienwirtschaft. ZIA, Berlin. DIN EN 15221 (Facilitymanagement - Normenreihe) &amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Digitalisierung der Verwaltungsinfrastruktur ====&lt;br /&gt;
In der Immobilienverwaltung werden zunehmend digitale Infrastrukturen zur Organisation und Steuerung administrativer Aufgaben eingesetzt. Hierzu zählen integrierte Verwaltungsplattformen, cloudbasierte Datenbanken sowie elektronische Dokumenten- und Archivsysteme. Diese Systeme ermöglichen die zentrale Speicherung und Verarbeitung von Objekt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten.&amp;lt;ref&amp;gt;Bone-Winkel, Stephan (2023): &amp;#039;&amp;#039;Immobilienökonomie.&amp;#039;&amp;#039; Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München. &amp;lt;br /&amp;gt; Heuer, Jan / Brettschneider, Frank (2022): &amp;#039;&amp;#039;Digitale Transformation in der Immobilienwirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, Springer Gabler, Wiesbaden.&amp;lt;br /&amp;gt; Pfnür, Andreas (2021): &amp;#039;&amp;#039;Modernes Immobilienmanagement&amp;#039;&amp;#039; Springer Gabler, Wiesbaden. &amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Digitale Verwaltungsinfrastrukturrn unterstützen die Vernetzung verschiedener Arbeitsbereiche, etwas Buchhaltung, Objektmanagement und Kommunikation mit Eigentümern und Mietern. Durch standardisierte digitale Schnittstellen können Daten zwischen unterschiedlichen Systemen ausgetauscht und Arbeitsprozesse besser koordiniert werden. Dies trägt zu Vereinheitlichung von Verwaltungsabläufen bei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die digitale Infrastruktur dient somit als Grundlage für moderne Verwaltungsprozesse, ersetzt jedoch nicht die fachliche Verantwortung der Verwalter, sondern unterstützt deren organisatorische und administrative Tätigkeit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vermögensverwaltung ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Vermögensverwaltung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;Vermögensverwaltung&amp;#039;&amp;#039; (auch {{enS|Asset-Management}}) befasst sich als [[Finanzdienstleistung]] mit dem [[Management]] fremder [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]]. In diesem Sektor gibt es der [[Bankenaufsicht]] unterliegende Vermögensverwaltungsgesellschaften (sie heißen bankaufsichtsrechtlich korrekt „Finanzportfolioverwaltung“) gemäß {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 1a Nr. 3 [[Kreditwesengesetz|KWG]] und nicht regulierte Unternehmen. Das Management beschränkt sich nicht nur auf die [[Anlageberatung]] der Kunden, sondern auch Anlageentscheidungen werden eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Datenverwaltung ==&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;Datenverwaltung&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|data management}}) hat insbesondere bei Einsatz von [[Mikroprozessor]]en und [[Mikrocontroller]]n außerordentlich komplexe Aufgaben und entscheidenden Einfluss auf ihre Leistung bei der [[Datenverarbeitung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== DDR-Verwaltung ==&lt;br /&gt;
In der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] gab es auf Ressort-Ebene die &amp;#039;&amp;#039;Verwaltung&amp;#039;&amp;#039; und die &amp;#039;&amp;#039;Hauptverwaltung&amp;#039;&amp;#039; im Sinne einer ansonsten in Deutschland üblichen &amp;#039;&amp;#039;Stabsabteilung&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Hauptabteilung&amp;#039;&amp;#039;. Die Namensgebung leitete sich von den Übersetzungen der {{ruS|управление|uprawlenie}} für „Verwaltung“ bzw. {{ruS|главное управление|glawnoe uprawlenie}} für „Hauptverwaltung“ ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nationale Volksarmee ===&lt;br /&gt;
Bei der [[Nationale Volksarmee|Nationalen Volksarmee]] (NVA) der DDR gab es militärische &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungen&amp;#039;&amp;#039; im [[Ministerium für Nationale Verteidigung]]. Die Verwaltung war eine der [[Stabsabteilung (Bundesministerium der Verteidigung)|Stabsabteilung]] oder &amp;#039;&amp;#039;Hauptabteilung Rüstung&amp;#039;&amp;#039; im [[Bundesministerium der Verteidigung]] bzw. dem &amp;#039;&amp;#039;Chief&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Main Directorate&amp;#039;&amp;#039; der [[NATO]] vergleichbare Führungs- oder Leitungsebene und wurde durch einen [[Berufssoldat]]en der [[Dienstgradgruppe]] der Generale, in der Regel [[Generalmajor]] oder [[Generalleutnant]]/[[Konteradmiral]] oder [[Vizeadmiral]], geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem gab es speziell im [[Ministerium für Nationale Verteidigung]] die [[Politische Hauptverwaltung (NVA)|Politische Hauptverwaltung]], die von einem [[Generaloberst]] bzw. [[Admiral]] geführt wurde. In den Kommandos der drei [[Teilstreitkräfte]] gab es jeweils eine eigenständige &amp;#039;&amp;#039;Politische Verwaltung&amp;#039;&amp;#039;, die von einem Generalleutnant / Vizeadmiral geführt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ministerium für Staatssicherheit ===&lt;br /&gt;
Im [[Ministerium für Staatssicherheit]] (MfS) gab es die [[Hauptabteilung II|Hauptabteilung]] oder &amp;#039;&amp;#039;Linie&amp;#039;&amp;#039; in der Spitzen-Organisationsstruktur auf Ressort-Ebene.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Verwaltung 2000}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstige Verwaltungstätigkeiten ==&lt;br /&gt;
Das [[Aktienrecht]] versteht unter der Verwaltung die [[Organ (Recht)|Organe]] des [[Vorstand]]s und [[Aufsichtsrat]]s der Gesellschaft (vgl. {{§|120|aktg|juris}} Abs. 2 AktG für die [[Entlastung (Recht)|Entlastung]]). Die [[Hauptversammlung]] darf der Verwaltung zwecks Wahrnehmung des Informationsrechts Fragen stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Zwangsverwaltung]] ist eine Art der [[Zwangsvollstreckung]] zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen von [[Gläubiger]]n gegenüber dem [[Schuldner]], bei denen ein [[Zwangsverwalter]] den [[Ertrag]] betroffener [[Immobilie]]n des Schuldners (Mietertrag, Pachtertrag) dem Schuldner entzieht und dessen Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen überweist. Durch die [[Beschlagnahme]] wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen ({{§|148|zvg|juris}} Abs. 2 [[Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung|ZVG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Insolvenzverwalter]] hat die gesetzliche Aufgabe, das [[Insolvenzverfahren (Deutschland)|Insolvenzverfahren]] durchzuführen, wobei die Verwaltung und [[Verwertung]] der [[Insolvenzmasse]] im Vordergrund steht. Dabei geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über ({{§|22|inso|juris}} Abs. 1 [[Insolvenzordnung (Deutschland)|InsO]]). Um die Insolvenzmasse verwalten zu können, muss der Insolvenzverwalter diese umfänglich und tatsächlich in [[Besitz]] nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Master of Public Administration]] (MPA)&lt;br /&gt;
* [[Organisationssoziologie]]&lt;br /&gt;
* [[Polizeiliches Handeln]]&lt;br /&gt;
* [[Verwaltungskooperation]]&lt;br /&gt;
* [[Verwaltungsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Verwaltungsreform]]&lt;br /&gt;
* [[Verwaltungsethik]]&lt;br /&gt;
* [[Verwaltungstyp]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Bogumil, Jann: &amp;#039;&amp;#039;Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft.&amp;#039;&amp;#039; Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-14415-4.&lt;br /&gt;
* Renate Mayntz: &amp;#039;&amp;#039; Soziologie der öffentlichen Verwaltung&amp;#039;&amp;#039;. 4. Aufl., 1997, ISBN 3-8252-0765-X.&lt;br /&gt;
* Gunnar Folke Schuppert: &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungswissenschaft&amp;#039;&amp;#039;. Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6763-6.&lt;br /&gt;
* Hans-Ulrich Derlien, Doris Böhme, Markus Heindl: &amp;#039;&amp;#039;Bürokratietheorie. Einführung in eine Theorie der Verwaltung.&amp;#039;&amp;#039; Wiesbaden 2011, ISBN 3-531-17816-4.&lt;br /&gt;
* [[Wolfgang Seibel (Verwaltungswissenschaftler)|Wolfgang Seibel]]: &amp;#039;&amp;#039;Verwaltung verstehen: eine theoriegeschichtliche Einführung.&amp;#039;&amp;#039; Suhrkamp, Berlin 2016, ISBN 978-3-518-29800-8.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4063317-2|TEXT=Literatur zur}}&lt;br /&gt;
* [https://olev.de/ Online-Verwaltungslexikon]&lt;br /&gt;
* Weitere Informationen zum Thema Verwaltung auf {{Webarchiv |url=http://www.bund.de/nn_189472/DE/BuB/A-Z/G-wie-Gesundheit/Gesetze-Verordnungen/Verwaltung/Verwaltung-knoten.html |wayback=20070311141937 |text=bund.de}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4063317-2|LCCN=|NDL=|VIAF=}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltung| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Herrschaftssoziologie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungswissenschaft|!Verwaltung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsstaat]]&lt;/div&gt;</summary>
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