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	<title>Vertragspartei - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T05:45:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Vertragspartei&amp;diff=692570&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Rokus175: Verträg zu Verträge verbessert. Korrigieren eines Rechtschreibfehlers</title>
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		<updated>2023-11-04T13:20:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Verträg zu Verträge verbessert. Korrigieren eines Rechtschreibfehlers&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Überarbeiten|2=Dieser Artikel|grund=Bereits der Einleitungssatz verrät, dass ein juristischer Laie am Werk war. Die fachliche Unsicherheit drückt sich in besonders unsicherer Syntax aus. Artikel schwadroniert um das Thema herum, ohne die Kernpunkte des Lemmas zu beleuchten.}}&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vertragspartei&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Vertragspartner&amp;#039;&amp;#039;) wird in der [[Rechtsgeschäft]]slehre eine durch einen [[Vertrag]] berechtigte und verpflichtete Person bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Prinzip der [[Vertragsfreiheit]] als Ausprägung der [[Privatautonomie]] erlaubt es, sowohl sich selbst durch eigene [[Willenserklärung]] gegenüber einer anderen Person vertraglich zu binden ({{§|145|bgb|juris}} BGB) als auch einen Dritten zu [[Vollmacht|bevollmächtigen]], eine solche Erklärung gegenüber einer anderen Person abzugeben mit der Folge, dass dadurch nicht der Erklärende selbst, sondern der Vollmachtgeber rechtlich gebunden wird ({{§|164|bgb|juris}} BGB). Möglich ist auch, ein durch einen [[Falsus procurator|Vertreter ohne Vertretungsmacht]] geschlossenes Rechtsgeschäft, das zunächst schwebend unwirksam und damit für den Vertretenen rechtlich nicht bindend ist, im Nachhinein zu [[Zustimmung|genehmigen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich des Vertragsinhalts sind die Parteien grundsätzlich frei, es sei denn, der Vertrag verstößt gegen ein [[gesetzliches Verbot]] ({{§|134|bgb|juris}} BGB) oder ist [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|sittenwidrig]] ({{§|138|bgb|juris}} BGB). Zulässig sind auch [[Vertrag zugunsten Dritter|Verträge zugunsten Dritter]], bei der ein Dritter, der nicht Vertragspartei ist, unmittelbar ein Forderungsrecht erwirbt ({{§|328|bgb|juris}} BGB). [[Vertrag zu Lasten Dritter|Verträge zulasten Dritter]] verstoßen dagegen  gegen die Privatautonomie des Dritten und sind deshalb im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] nicht vorgesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Helmut Rüßmann (Rechtswissenschaftler)|Helmut Rüssmann]]: [https://ruessmann.jura.uni-saarland.de/bvr2006/Vorlesung/drittbez.htm &amp;#039;&amp;#039;Vertraglicher Drittbezug.&amp;#039;&amp;#039;] Universität des Saarlandes, 2006.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Kontrahierungszwang]] besteht ausnahmsweise nicht das Recht, sondern die Verpflichtung, mit einem anderen einen Vertrag zu schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Insichgeschäft]]e, bei denen eine Vertragspartei mit sich selbst einen Vertrag schließen würde, sind grundsätzlich nicht möglich ({{§|181|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlichen Verträgen]] ist zumindest eine Vertragspartei kein Privatrechtssubjekt ([[natürliche Person]] oder [[Juristische Person#Juristische Person des Privatrechts|juristische Person des Privatrechts]]), sondern eine [[Juristische Person#Juristische Person des öffentlichen Rechts|juristische Person des öffentlichen Rechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Um Verträge wirksam schließen zu können, muss jede Vertragspartei [[Geschäftsfähigkeit (Deutschland)|geschäftsfähig]] sein (§{{§|104|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Für bestimmte Vertragstypen reicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus ({{§|106|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Identität der Vertragspartner ist in Verträgen durch [[Legitimationsprüfung]] eindeutig festzustellen, um deren vollständigen [[Name]]n/[[Firma]] nebst [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnsitz]]/[[Geschäftssitz]] zu erfassen und Verwechslungen zu vermeiden. Im Falle der Stellvertretung durch [[Vertretungsmacht]] sind [[Vollmacht]]en ([[Vollmacht (Völkerrecht)|völkerrechtliche Vollmacht]]) sowie die Einsicht in ein öffentliches Register ([[Genossenschaftsregister]], [[Handelsregister]], [[Partnerschaftsregister]], [[Vereinsregister]]) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund des [[Transparenzgebot]]s aus {{§|307|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Vertragspartner verpflichtet, ihre [[Subjektives Recht|Rechte]] und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]] im Vertrag möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Jeden [[Hauptleistungspflicht|Hauptleistungsschuldner]] trifft damit gegenüber jeder anderen Vertragspartei die Pflicht, die vereinbarte [[Leistung (Recht)|Leistung]] an den [[Gläubiger]] zu erbringen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=FxGnLxNzFzQC&amp;amp;pg=PA50&amp;amp;dq=Vertragspartei+rechtssubjekt&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjFnOKbpNHeAhWDhaYKHVtxAtEQ6AEILTAB#v=onepage&amp;amp;q=Vertragspartei%20%20%20&amp;amp;f=false Michael Zwanzger, &amp;#039;&amp;#039;Der mehrseitige Vertrag: Grundstrukturen, Vertragsschluss, Leistungsstörungen&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 80]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung auf einen [[Dissens|offenen Einigungsmangel]] ist ein Verstoß gegen [[Treu und Glauben]] und unbeachtlich, wenn „die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will“.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 20. Januar 1954, Az.: II ZR 1/53&amp;lt;/ref&amp;gt; Es verstößt auch dann gegen Treu und Glauben, den Vertragspartner in Unkenntnis über dessen Geschäftsunfähigkeit ein [[Rechtsgeschäft]] abschließen sowie erfüllen zu lassen, die [[Gegenleistung]] zum großen Teil für sich zu nutzen und später unter Berufung auf die schon zuvor bekannte Geschäftsunfähigkeit sich auf die [[Unwirksamkeit|Nichtigkeit]] des Rechtsgeschäfts zu berufen, wenn dieses Verhalten der behaupteten vorgefassten Absicht entsprach.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 44, 367}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezeichnung ==&lt;br /&gt;
Meist sind die Vertragsparteien nach dem Vertragstyp benannt, den sie schließen. So heißen die Vertragsparteien aus einem [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]] &amp;#039;&amp;#039;Käufer&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;[[Verkäufer]]&amp;#039;&amp;#039;, aus einem [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietvertrag]] &amp;#039;&amp;#039;Mieter&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Vermieter&amp;#039;&amp;#039;, aus einem [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pachtvertrag]] &amp;#039;&amp;#039;Pächter&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Verpächter&amp;#039;&amp;#039;, beim [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrag]] [[Arbeitgeber]] und [[Arbeitnehmer]], beim [[Auftrag]] [[Auftraggeber]] und [[Auftragnehmer]], beim [[Behandlungsvertrag]] [[Arzt]] und [[Patient]], beim [[Ehevertrag]] handelt es sich um [[Ehepartner]], beim [[Kreditvertrag]] um [[Kreditgeber]] und [[Kreditnehmer]], beim [[Sicherungsvertrag]] gibt es [[Sicherungsgeber]] und [[Sicherungsnehmer]]. Beim [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlichen Vertrag]] ist als Vertragspartei mindestens eine [[juristische Person des öffentlichen Rechts]] beteiligt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese und andere Vertragsparteien treten zunächst in Vertragsverhandlungen ein, treffen sich zum Vertragsabschluss und [[Unterschrift|unterzeichnen]] Verträge mit [[Schriftform]]erfordernis. Viele Verträge des Alltags werden auch mündlich, per [[Handschlag]] oder durch [[schlüssiges Handeln]] [[rechtswirksam]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Vertragspartner gehen mindestens eine [[Rechtsbeziehung]] miteinander ein, verfolgen meist jedoch auch wirtschaftliche Interessen. Erfolgt keine Leistung [[Zug um Zug (Recht)|Zug um Zug]] wie beim Kaufvertrag des Alltags, sondern die [[Lieferungsbedingungen|Lieferungs-]] und [[Zahlungsbedingungen]] sehen [[Zahlungsziel]]e oder [[Lieferantenkredit]]e vor, besteht für mindestens einen der Vertragspartner ein [[Erfüllungsrisiko]] ([[Zahlungsrisiko]], [[Absatzrisiko|Lieferrisiko]]). Um dieses zu vermindern, muss jeder Vertragspartner vor Vertragsabschluss den anderen Vertragspartner hinsichtlich seiner [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] oder [[Kreditwürdigkeitsprüfung|Kreditwürdigkeit]] prüfen oder prüfen lassen. Bei einem Vertrag mit der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] ist der private Vertragspartner wegen der [[Insolvenzunfähigkeit]] öffentlicher Stellen vollständig entlastet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=oKrliO-yruQC&amp;amp;printsec=frontcover&amp;amp;dq=Vertragspartner&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjOkLnu7IXfAhUEIlAKHbr7DEgQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Vertragspartner&amp;amp;f=false Volker Schlette, &amp;#039;&amp;#039;Die Verwaltung als Vertragspartner&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 374]&amp;lt;/ref&amp;gt; Im [[Bankwesen]] ist das [[Insolvenz]]risiko als [[Kontrahentenausfallrisiko]] oder [[Gegenparteiausfallrisiko]] bekannt. Hier soll der [[Zentraler Kontrahent|Zentrale Kontrahent]] als Vertragspartei zwischen Verkäufer und Käufer dafür sorgen, dass Erfüllungsrisiken ({{enS|[[Settlement (Finanzwesen)|settlement risks]]}}) nicht auftreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4472582-6}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vertragsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personenbezeichnung (Recht)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Rokus175</name></author>
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