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	<title>Verstrickung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T20:28:42Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verstrickung&amp;diff=744050&amp;oldid=prev</id>
		<title>217.110.209.235: /* Steuerrecht und Handelsrecht */</title>
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		<updated>2020-12-09T13:08:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Steuerrecht und Handelsrecht&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verstrickung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in der [[Rechtswissenschaft]] die dauerhafte Verbindung eines [[Rechtsobjekt]]s durch einen besonderen [[Rechtsakt]], die nur durch einen gleichartigen und gleichrangigen Rechtsakt wieder gelöst werden kann (&amp;#039;&amp;#039;Entstrickung&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht und Handelsrecht ==&lt;br /&gt;
Verstrickung ist die Umsetzung des Gedankens des [[wirtschaftliches Eigentum|wirtschaftlichen Eigentums]], ohne tatsächlich [[Eigentum]]sveränderungen vorzunehmen, indem man ein Rechtsobjekt desselben [[Rechtsinhaber]]s einem bestimmten Vermögensbereich – meist dem [[Betriebsvermögen]] – zuordnet. Die im Betriebsvermögen verbundenen [[Vermögensgegenstand|Vermögensgegenstände]] dienen ausschließlich dem [[Betrieb]] und nicht anderen Zwecken, sie werden daher für die Anwendung bestimmter Gesetze quasi separiert, auch wenn sie nicht im Übrigen separiert sind und etwa ein Sondervermögen bilden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Entnahme|Entnimmt]] der Inhaber ein solches Objekt aus dieser Vermögensmasse – was er jederzeit kann – löst er jedoch die hergestellte Zuordnung (Entstrickung) und die bestehende Anwendbarkeit dieser Gesetze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiel&lt;br /&gt;
Ein [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständiger]] [[Taxi]]fahrer schafft mit privaten Mitteln ein Auto an und nutzt es ausschließlich in seinem Taxibetrieb. Damit mindert er sein [[Privatvermögen]] um die entnommenen Mittel und erhöht sein Betriebsvermögen um den [[Anschaffungswert]], sein Gesamtvermögen bleibt konstant. Nach Jahren nutzt er das Auto nur mehr für private Zwecke. [[Rechtsfolge]]n können sein am Anfang eine [[Sacheinlage]] in das Betriebsvermögen und später eine Entnahme (= Entstrickung). Ist der [[Zeitwert]] des Autos bei der Entnahme höher als der [[Buchwert]], entsteht ein Entnahmegewinn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entstrickung beschreibt auch den Fall, dass ein [[Wirtschaftsgut (Steuerlehre)|Wirtschaftsgut]] aus der inländischen Besteuerung ausscheidet, so dass spätere Werterhöhungen nicht mehr der deutschen Steuer unterworfen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entstrickungstatbestände enthalten {{§|4|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] (EStG), {{§|12|kstg_1977|juris}} [[Körperschaftsteuergesetz (Deutschland)|Körperschaftsteuergesetz]] und {{§|6|astg|juris}} [[Außensteuergesetz]]. Ein weiterer Entstrickungstatbestand findet sich in {{§|21|umwstg_1995|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;2 [[Umwandlungsteuergesetz|Umwandlungssteuergesetz]]: Wird Betriebsvermögen zum Buchwert gegen Gesellschaftsrechte in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, bleiben diese Gesellschaftsanteile mit der Besteuerung verstrickt. Werden diese Gesellschaftsanteile veräußert, unterliegt der [[Veräußerungsgewinn]] der Besteuerung nach {{§|16|estg|juris}} EStG – die Besteuerung der Gesellschaftsanteile wird entstrickt. Die Entstrickung kann in diesem Fall aber auch gezielt – z.&amp;amp;nbsp;B. auf Antrag – herbeigeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zwangsvollstreckungsrecht ==&lt;br /&gt;
Verstrickung ist die [[Beschlagnahme]] einer [[Sache (Recht)|Sache]], einer [[Forderung]] oder eines anderen Vermögensrechts durch hoheitlichen Akt im Rahmen einer [[Pfändung]] durch den [[Gerichtsvollzieher]], [[Vollziehungsbeamter|Vollziehungsbeamten]] oder das [[Vollstreckungsgericht]]. Sie entzieht im Interesse der Befriedigung des [[Gläubiger]]s dem [[Schuldner]] die Verfügungsmacht über die Sache. Diese geht auf den Staat über. Es entsteht ein &amp;#039;&amp;#039;behördliches [[Veräußerungsverbot]]&amp;#039;&amp;#039; im Sinne des {{§|136|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Der Schuldner darf den gepfändeten Gegenstand nicht mehr veräußern, verschenken oder wegschaffen ([[Inhibitorium]]). Strafrechtlich ist die Verstrickung durch {{§|136|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] ([[Verstrickungsbruch]]) – der allerdings nur Sachen betrifft – geschützt und mit [[Strafe]] bewehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich mit der Verstrickung entsteht zumindest bei einer rechtmäßigen Pfändung ein [[Pfändungspfandrecht]] an dem gepfändeten Gegenstand, auf Grund dessen der Gläubiger das Recht hat, sich aus dem gepfändeten Gegenstand nach den Vorschriften des Vollstreckungsrechts zu befriedigen. &lt;br /&gt;
Die Verstrickung endet mit Aufhebung der Pfändung oder mit [[Verwertung]] der gepfändeten Sache und Ablieferung des Erlöses an den Gläubiger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Verstrickung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>217.110.209.235</name></author>
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