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	<title>Versicherungsschein - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-22T08:03:52Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Versicherungsschein&amp;diff=696767&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Carlsrator: Die letzte Textänderung von 156.67.56.44 wurde verworfen und die Version 213981325 von Difoool wiederhergestellt.</title>
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		<updated>2022-06-13T15:08:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die letzte Textänderung von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/156.67.56.44&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/156.67.56.44&quot;&gt;156.67.56.44&lt;/a&gt; wurde verworfen und die Version &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Permanenter_Link/213981325&quot; title=&quot;Spezial:Permanenter Link/213981325&quot;&gt;213981325&lt;/a&gt; von Difoool wiederhergestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Versicherungsschein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Versicherungspolice&amp;#039;&amp;#039;, in Österreich &amp;#039;&amp;#039;Versicherungspolizze&amp;#039;&amp;#039;, kurz: &amp;#039;&amp;#039;Police&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Polizze&amp;#039;&amp;#039;) ist im [[Versicherungswesen]] eine [[Urkunde]], in der die [[Verbriefung]] eines [[Versicherungsvertrag]]s erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der Versicherungsvertrag ist meist ein umfassendes Vertragswerk einschließlich [[Allgemeine Versicherungsbedingungen]], das in verkürzter Form als Versicherungsschein dem [[Versicherungsnehmer]] ausgehändigt wird. Die Police enthält insbesondere den Versicherungsnehmer und eine etwaige andere [[versicherte Person]], die [[Versicherungsart]], [[Versicherungsnummer]], die Bedingungen des [[Versicherungsschutz]]es, [[Versicherungssumme]], [[Versicherungswert]], [[Versicherungsprämie]] und Versicherungsbeginn. Außerdem können im Versicherungsschein auch [[Bezugsrecht (Versicherung)|Bezugsrechte]], [[Verpfändung]]en oder [[Abtretung (Deutschland)|Abtretungen]] zugunsten [[Dritter]] eingetragen sein, beispielsweise an [[Kreditinstitut]]e, zu deren Gunsten im Schadensfall die Versicherungssumme ausbezahlt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Etymologie ==&lt;br /&gt;
Das Wort „Police“ stammt aus den Worten für „Nachweis, Bestätigung“ ({{laS|apodixa}}), das im 14. Jahrhundert als „Versicherungsschein“ in [[Italien]] auftauchte ({{itS|polizza}}).&amp;lt;ref&amp;gt;[[Gerhard Köbler]], &amp;#039;&amp;#039;Etymologisches Rechtswörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 209&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Jahre 1565 übernahm ihn die französische Sprache ({{frS|police}}),&amp;lt;ref&amp;gt;Erika Branys, &amp;#039;&amp;#039;Homonyme Substantive im Neuenglischen: Ein Beitrag zum Leben der Wörter&amp;#039;&amp;#039;, 1938, S. 103&amp;lt;/ref&amp;gt; von der aus sie 1611 als Lehnwort und Synonym für den Versicherungsschein Eingang in ein deutsches Wörterbuch fand. Hier tauchte sie erstmals als „policcen, darauf sie [Schiffe] versichern lassen“, auf.&amp;lt;ref&amp;gt;Alfred Schirmer, &amp;#039;&amp;#039;Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache auf geschichtlichen Grundlagen&amp;#039;&amp;#039;, 1611, S. 144&amp;lt;/ref&amp;gt; Das [[Allgemeines Preußisches Landrecht|Allgemeine Preußische Landrecht]] (APL) vom Juni 1794 verlangte, dass sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages der Versicherer „gegen Bezahlung der bedungenen Prämie, den Versicherungsbrief oder die Police nach den festgesetzten Bedingungen ausfertigen und unterschreiben“ muss (II 8, § 2006 APL).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=4VZPAAAAcAAJ&amp;amp;pg=PA645&amp;amp;dq=Allgemeines+Preu%C3%9Fisches+Landrecht+Versicherungsbrief&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjuguvppb_mAhVnXRUIHW3sC3sQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Allgemeines%20Preu%C3%9Fisches%20Landrecht%20Versicherungsbrief&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten&amp;#039;&amp;#039;, Dritter Teil, 1794, S. 645]&amp;lt;/ref&amp;gt; Noch heute ist in Österreich an Stelle des Versicherungsscheins in der Umgangssprache das Wort Versicherungspolizze gebräuchlich, in der Schweiz entsprechend Versicherungspolice.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Der Versicherungsnehmer hat nach {{§|3|vvg_2008|juris}} Abs. 1 [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|VVG]] Anspruch auf Ausstellung eines Versicherungsscheins, der die wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrags beinhalten muss. Als [[Form (Recht)|Form]] sieht das Gesetz die [[Textform]] vor (§ 3 Abs. 1 VVG). Kommt die Police [[Abhanden gekommene Sachen|abhanden]] oder wird vernichtet, muss sie für [[Kraftloserklärung (Deutschland)|kraftlos erklärt]] werden, was den Versicherer zur Neuausstellung verpflichtet (§ 3 Abs. 3 VVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Qualifiziertes Legitimationspapier ===&lt;br /&gt;
In {{§|4|vvg_2008|juris}} Abs. 1 VVG sieht das Gesetz die Ausstellung des Versicherungsscheins als „Urkunde auf den Inhaber“ vor und erklärt {{§|808|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] für anwendbar. Hierdurch erhält der Versicherer die Berechtigung, an jeden [[Inhaber]] des Versicherungsscheins mit schuldbefreiender Wirkung leisten zu dürfen, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein. Der Versicherer darf den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Damit ist der Versicherungsschein ein &amp;#039;&amp;#039;qualifiziertes Legitimationspapier&amp;#039;&amp;#039; im Sinne des § 808 BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 24. Februar 1999, Az.: IV ZR 122/98 = {{Rspr|VersR 1999, 700}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dadurch wird der [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] grundsätzlich dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet, auch wenn dieser zum Empfang der Leistung nicht berechtigt ist. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn der Aussteller die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen [[Treu und Glauben]] die Leistung bewirkt&lt;br /&gt;
hat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 28, 368}}, 371&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VVG verhindert darüber hinaus die Gestaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen [[Inhaberpapier]], weil sie § 808 BGB für anwendbar erklärt. Daneben ist die Versicherung berechtigt, den Urkundeninhaber hinsichtlich anderer [[Verfügung]]en über Rechte aus dem Versicherungsvertrag als berechtigt anzusehen. Denn die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auch auf die vertraglich &amp;#039;&amp;#039;versprochenen Leistungen&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 64, 278}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer [[Lebensversicherung]] nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im [[Versicherungsfall]]. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des [[Rückkaufswert]]es nach [[Kündigung]] des Vertrages ({{§|176|vvg_2008|juris}} VVG); denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 45, 162}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins als Urkunde im Sinne des § 808 BGB auch auf das Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Die Versicherung kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bloße [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] der Police ist zur Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung weder erforderlich noch ausreichend, weil die Police lediglich ein [[Rektapapier]] ist. Wie beim [[Sparbuch]] ist vielmehr eine Übertragung der Ansprüche aus der Police im Wege eines [[Abtretung (Deutschland)|Abtretungsvertrages]] und die nachfolgende Übergabe der Police an den neuen Gläubiger notwendig. Bei Lebensversicherungen ist zudem im Falle ihrer Abtretung die Anzeige der Abtretung an den Versicherer zur [[Rechtswirksamkeit]] erforderlich; das ergibt sich aus dem absolut geltenden [[Abtretungsverbot]] des § 13 Abs. 3 Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 112, 387}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Versicherungspolice als qualifiziertes Legitimationspapier darf die Versicherung trotz rechtswirksamer Übertragung nur gegen Vorlage der Police leisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Transportversicherungspolice ===&lt;br /&gt;
Eine Besonderheit ist die [[Transportversicherung#Transportversicherungspolice|Transportversicherungspolice]], die als [[Warenbegleitpapier]] ein [[geborenes Orderpapier]] des {{§|363|hgb|juris}} Abs. 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] darstellt, wenn sie die [[Orderklausel]] enthält. Dann ist sie durch [[Indossament]] [[Übertragbarkeit|übertragbar]], so dass der ursprüngliche Versicherungsnehmer ([[Verkäufer]]/[[Exporteur]]) sie im [[Vorlauf (Güterverkehr)|Vorlauf]] auf den [[Versandspediteur]], dieser sie im [[Hauptlauf]] auf den [[Spediteur|Hauptspediteur]] und dieser sie im [[Nachlauf (Güterverkehr)|Nachlauf]] auf den [[Empfangsspediteur]] übertragen kann. Der jeweilige legitimierte Inhaber der Transportversicherungspolice ist berechtigt, bei einem [[Transportrisiko|Transportschaden]] des [[Frachtgut]]s durch Vorlage beim Versicherer von diesem den Schaden ersetzt zu bekommen. Die Transportversicherungspolice ist aber kein [[Traditionspapier]], sondern das Eigentum am Frachtgut geht nach den [[Lieferungsbedingungen|Lieferungs-]] und [[Zahlungsbedingungen]] auf den Käufer/[[Importeur]] über, unabhängig davon, wer Inhaber der Transportversicherungspolice ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Policendarlehen ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Policendarlehen}}&lt;br /&gt;
Das Policendarlehen ist ein [[Verbraucherkredit]], bei dem der [[Rückkaufswert]] einer [[Lebensversicherung]] als [[Kreditsicherheit]] für die Gewährung eines [[Verbraucherdarlehensvertrag|Darlehens]] durch den Versicherer verwendet wird. Die [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] kann durch [[Aufrechnung (Deutschland)|Aufrechnung]] mit der fälligen Versicherungssumme erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Während in der [[österreich]]ischen Umgangssprache Polizze verwendet wird, lautet der [[Rechtsbegriff]] wie in Deutschland Versicherungsschein. Dieser ist eine vom Versicherer unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag ({{§|3|VVG|RIS-B|DokNr=NOR12026416}} Abs. 1 A-VVG). Die Annahme des Versicherungsvertrages erfolgt zumeist durch Zusendung der Polizze ({{§|1a|VVG|RIS-B|DokNr=NOR12037657}} Abs. 2 A-VVG). Die Polizze ist die Beweisurkunde über den Inhalt des Versicherungsvertrages und kann formfrei abgeschlossen werden. Weicht die Polizze vom Antrag ab, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Empfang schriftlich widersprechen, auch dann, wenn er auf die Abweichung aufmerksam gemacht wurde ({{§|5|VVG|RIS-B|DokNr=NOR40138449}} A-VVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] ist der Versicherer nach {{Art.|11|221.229.1|ch}} CH-VVG gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police mit den Rechten und Pflichten auszuhändigen. Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer nach {{Art.|12|221.229.1|ch}} CH-VVG binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, da widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt. Der Anspruch aus einer [[Personenversicherung]] kann gemäß {{Art.|75|221.229.1|ch}} CH-VVG weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit vielmehr der [[Schriftform]] und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den englischsprachigen Ländern ist der Versicherungsschein ({{enS|insurance policy}}) ein Dokument, das die wichtigsten Merkmale eines Versicherungsvertrags ({{enS|policy contract}}) wiedergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Versicherungsschein|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Police}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Versicherungspolice}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4188009-2}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Urkunde]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Carlsrator</name></author>
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