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	<title>Versendungskauf - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T08:25:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Versendungskauf&amp;diff=849503&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Kashu: /* Leistungsgefahr */ vollständig an dass Satzende isolierter</title>
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		<updated>2025-04-16T14:05:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Leistungsgefahr: &lt;/span&gt; vollständig an dass Satzende isolierter&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Versendungskauf&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]], bei dem der [[Verkäufer]] auf Verlangen des Käufers den [[Versandhandel|Versand]] der [[Ware]] an einen anderen Ort als den [[Erfüllungsort]] übernimmt oder von [[Dritter|Dritten]] durchführen lässt. Gegensatz ist der [[Präsenzhandel]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Im Präsenzhandel (etwa [[Supermarkt|Supermärkte]], [[Verkaufsautomat]]en) wird beim Kauf die Ware sofort vom Verkäufer dem persönlich anwesenden Käufer direkt [[Übergabe (Recht)|übergeben]]. Erfüllungsort ist hier der [[Geschäftssitz]] des Verkäufers. Im Fall dieses „normalen“ Kaufs erfolgt der Gefahrübergang in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer übergibt: Wird die Sache vor dieser [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] zerstört oder beschädigt, trägt der Verkäufer das Risiko, muss also nochmals liefern, obwohl der Käufer nur einmal zahlt, während das Risiko danach allein beim Käufer liegt – auch wenn er die Kaufsache zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr oder nur beschädigt besitzt, muss er zahlen. Diese Regelung folgt dem [[Trennungsprinzip (Zivilrecht)|Trennungsprinzip]] im deutschen [[Privatrecht]], nach dem der Abschluss eines [[Kaufvertrag]]es, die Übergabe der Ware an den Käufer und die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer als jeweils eigenständige [[Rechtsgeschäft]]e verstanden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen stehen sich beim [[Versandhandel]] ([[Fernabsatzvertrag|Fernabsatz]] und [[Online-Handel]]) Käufer und Verkäufer nicht unmittelbar gegenüber, so dass die Ware transportiert werden muss und zwischen [[Bestellung]] und Übergabe mindestens ein [[Arbeitstag]] liegt. Der Käufer, der die Ware auch beim Verkäufer abholen könnte ({{§|269|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), möchte sich die Ware aber bequemer verschaffen und vereinbart mit dem Verkäufer ihren Versand. Die nicht mögliche direkte Übergabe wird durch Versendung der Ware ersetzt, die der Verkäufer selbst übernimmt oder – im Regelfall – durch [[Transportunternehmen]] durchführen lässt. Dadurch hat der Käufer den Nachteil, dass er – anders als beim Präsenzkauf – die Ware vorher nicht sehen und begutachten kann, sondern erst bei deren [[Lieferung]], also meist nach der [[Zahlung]] des [[Kaufpreis]]es. Außerdem besteht für den Käufer das Risiko, dass er den Kaufpreis bezahlt hat, aber die Ware nicht oder nicht mangelfrei geliefert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verkäufer darf beim Versendungskauf Dritte mit dem Transport der Ware beauftragen, das sind Transportunternehmen wie etwa die [[Post]], [[Paketdienst]]e, [[Frachtführer]] (per [[Eisenbahn]], [[Schiff]] oder [[Flugzeug]]) oder [[Spediteur]]e. Der Spediteur im klassischen Sinn organisiert zwar definitionsgemäß nur den Transport (§{{§|453|hgb|juris}} ff. [[Handelsgesetzbuch|HGB]]), wird tatsächlich aber oft im [[Selbsteintritt (Vertragsrecht)#Selbsteintritt im Speditionsgewerbe|Selbsteintritt]] auch zum Frachtführer und tritt dann selbst als Ausführender von Transporten auf ({{§|458|hgb|juris}} HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Der Versendungskauf unterscheidet sich vom „Kauf über die [[Laden (Geschäft)|Ladentheke]]“ durch den unterschiedlichen [[Gefahrübergang]], welcher aus der [[Leistungsgefahr]] und [[Preisgefahr]] (Gegenleistungsgefahr) besteht. Beide betreffen den [[Zufälliger Untergang|zufälligen Untergang]] der Ware beispielsweise durch deren [[Beschädigung]], [[Verderb]], [[Abhandenkommen]] oder [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]] während des Transports. Das [[Kaufrecht]] klärt die Risikoverteilung, nämlich zu wessen Lasten der zufällige Untergang geht. Hierbei besteht für den Verkäufer das Risiko, die untergegangene Ware erneut liefern zu müssen, und für den Käufer das Risiko, den Anspruch auf die untergegangene Ware zu verlieren. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Arten des Versendungskaufs, bei denen das [[Transportrisiko]] einmal vom Käufer, das andere Mal vom Verkäufer getragen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Leistungsgefahr ===&lt;br /&gt;
Der Käufer trägt das Transportrisiko. Deshalb muss der Verkäufer beim Versendungskauf nicht erneut liefern, wenn die Ware untergeht. Die Leistungsgefahr geht beim Versendungskauf mit [[Konkretisierung]], also mit ordnungsgemäßer [[Verpackung]] und Übergabe der [[Mangel (Recht)|mangelfreien]] Ware, an das Transportunternehmen über ({{§|447|bgb|juris}} Abs. 1 BGB, {{§|243|bgb|juris}} Abs. 2 BGB). Zugleich geht die Preisgefahr auf den Käufer mit der Folge über, dass dieser den vereinbarten Kaufpreis selbst bei zufälligem Untergang zu zahlen hat. Der Verkäufer [[Haftung (Recht)|haftet]] mithin nicht für ein [[Verschulden]] des Transportunternehmens bei zufälligem Untergang. Die [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] des Versendungskaufs in Form der [[Übereignung]] erfolgt erst durch die Übergabe der Kaufsache vom Transportunternehmen an den Käufer. Kommt die Ware dem Transportunternehmen während des Transports abhanden (zufälliger Untergang), ist eine Übereignung an den Käufer nicht mehr möglich. Dennoch muss er dem Verkäufer den Kaufpreis bezahlen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist. In diesem Fall geht die Gefahr nur dann auf den Käufer über, wenn dieser selbst den Frachtführer beauftragt hat, siehe {{§|475|bgb|juris}} Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Preisgefahr ===&lt;br /&gt;
Mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen erfüllt der Verkäufer seine [[Leistungspflicht]] aus einer [[Schickschuld]] ({{§|447|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift regelt ausschließlich die [[Gegenleistungsgefahr]] ({{§|326|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), also die [[Rechtsfrage]], ob der Verkäufer den Kaufpreis erhält, wenn die Sache vor Übergabe an den Käufer untergeht. Gemäß § 447 Abs. 1 BGB muss der Käufer trotz Untergangs der Ware den Kaufpreis entrichten, obwohl der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht noch einmal liefern muss. Der Verkäufer hat für ein Verschulden des Transportunternehmens nicht einzustehen, weil er nur die Übergabe an den Spediteur, nicht jedoch die Versendung durch den Spediteur schuldet. Deshalb ist der Spediteur kein [[Erfüllungsgehilfe]] nach {{§|278|bgb|juris}} BGB. Damit tritt zufällige [[Unmöglichkeit (BGB)|Unmöglichkeit]] ein.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=kSD7hieslv0C&amp;amp;pg=PA192&amp;amp;dq=Versendungskauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjBh9jG8dzaAhXOa5oKHb5jBhsQ6AEIMTAC#v=onepage&amp;amp;q=Versendungskauf&amp;amp;f=false Dietmar O. Reich/Peter Schmitz, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in das bürgerliche Recht: Grundlagen des BGB - Allgemeiner Teil&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 192]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Damit liegt das Risiko eines Versendungskaufs im Falle des zufälligen Untergangs der Kaufsache bei gleichberechtigten Vertragspartnern (beim Versendungskauf von [[Unternehmer]] zu Unternehmer, {{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Business-to-Business]]&amp;#039;&amp;#039;}}) oder von [[Verbraucher]] zu Verbraucher ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Consumer-to-Consumer]]&amp;#039;&amp;#039;}}) allein beim Käufer. Er muss den Kaufpreis zahlen, obwohl er die Ware nicht oder mangelbehaftet erhalten hat. Dieses für den Käufer unbefriedigende [[Rechtsrisiko]] wird jedoch zum Schutz des Käufers bei ungleichberechtigten Vertragspartnern (etwa {{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[Business-to-Consumer]]&amp;#039;&amp;#039;}}) ausgeschaltet.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Verkäufer hat dann beim zufälligen Untergang der Ware eine [[Anspruchsgrundlage]] gegen das Transportunternehmen ({{§|429|hgb|juris}} HGB, {{§|461|hgb|juris}} HGB, {{§|502|hgb|juris}} HGB, {{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), aber keinen [[Schaden]]. Dagegen besitzt der Käufer einen Schaden (denn er muss zahlen, ohne dass er Ware erhält), aber keine Anspruchsgrundlage. In derartigen Fällen hilft das [[Rechtsinstitut]] der [[Drittschadensliquidation]], wodurch der Verkäufer einen [[Schadenersatzanspruch]] gegen das Transportunternehmen bekommt&amp;lt;ref&amp;gt;Dietmar O. Reich/Peter Schmitz, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in das bürgerliche Recht: Grundlagen des BGB - Allgemeiner Teil&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 192&amp;lt;/ref&amp;gt; und der Käufer gemäß {{§|421|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 HGB berechtigt ist, die Ansprüche aus dem [[Frachtvertrag]] im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. Der Versendungskauf stellt den bekanntesten Anwendungsfall der Drittschadensliquidation dar.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=Y0BBnktmGkMC&amp;amp;pg=PA186&amp;amp;dq=Versendungskauf+Drittschadensliquidation&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiE9emYht3aAhVhwqYKHXO8D9cQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Versendungskauf%20Drittschadensliquidation&amp;amp;f=false Jens Petersen, &amp;#039;&amp;#039;Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 186]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausnahmen ==&lt;br /&gt;
Führt der Verkäufer den Transport mit eigenem [[Personal]] durch und dieses übernimmt beim Käufer die [[Montage (Produktion)|Montage]] (etwa bei Möbeln), so liegt eine [[Bringschuld]] vor, bei der die Regeln des Versendungskaufs nicht anwendbar sind. Das Transportrisiko bleibt beim Verkäufer bis zur mangelfreien Übergabe an den Käufer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 475 Abs. 2 BGB findet der Gefahrübergang nach § 447 BGB nur bei Kaufverträgen statt, an denen entweder sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite kein [[Verbraucher]] beteiligt ist, oder lediglich auf der Verkäuferseite, nicht aber auf der Käuferseite ein Verbraucher steht. Dadurch wird der [[Verbrauchsgüterkauf]] ausgeschlossen, bei dem ein [[Unternehmer]] als Verkäufer und ein Verbraucher als Käufer vorhanden sind. Beim Verbrauchsgüterkauf führt die Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen nicht zum Übergang der Preisgefahr auf den Käufer. Der Gefahrübergang erfolgt vielmehr erst nach dem Transport mit Übergabe der Ware an den Käufer ({{§|446|bgb|juris}} BGB). Die Ware reist beim Verbrauchsgüterkauf mithin auf Gefahr des Verkäufers.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=N2QBH5cHbQUC&amp;amp;pg=PA465&amp;amp;dq=Versendungskauf+Verbrauchsg%C3%BCterkauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiS0JbzsODaAhWBDMAKHUY_CFQQ6AEILzAB#v=onepage&amp;amp;q=Versendungskauf%20Verbrauchsg%C3%BCterkauf&amp;amp;f=false Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann, &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 465]&amp;lt;/ref&amp;gt; Erteilt der Käufer jedoch dem Transporteur eine [[Abstellgenehmigung]], geht die [[Transportrisiko|Transportgefahr]] auch ohne tatsächliche Übergabe auf den Käufer über. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] unterscheidet man zwischen &amp;#039;&amp;#039;Fernkauf&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Distanzkauf&amp;#039;&amp;#039;. Beim Fernkauf bleibt der Verkäufer – auch wenn er die Sache versendet – für die Lieferung verantwortlich, bis sie beim Käufer bereitgehalten wird oder eingetroffen ist. Im Zweifelsfall wird Distanzkauf angenommen. Die Kaufsache muss beim Distanzkauf vom Erfüllungsort (beim Verkäufer) abgesendet worden sein (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]). Dann trägt der Käufer die Preisgefahr, es sei denn, der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit der Kaufsache unter: dann liegt die Preisgefahr beim Verkäufer. Sollte in [[Österreich]] ein Kaufvertrag keine Bestimmungen über die Versendungsart enthalten, so ist davon auszugehen, dass ein Käufer von vornherein stillschweigend mit einer verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn, Post, Flugzeug oder Schiff) einverstanden ist (§ 429 [[ABGB]]). Mit Übergabe der vertragsgemäßen Ware an den Transporteur gilt die Ware auch schon dem Käufer als übergeben, sofern dieser die Versendungsart genehmigt hat (§ 429, 2. Halbsatz ABGB). Das Eigentum der Ware geht bei der Übergabe vom Verkäufer an das Transportunternehmen auf den Käufer über. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt ebenfalls bei der Übergabe vom Verkäufer an das Transportunternehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der internationale Versendungskauf des [[UN-Kaufrecht]]s gleicht weitgehend dem inländischen. Die Besonderheit besteht lediglich in seinem internationalen Bezug, der dadurch hervorgerufen wird, dass die Ware aus dem Inland ins Ausland geliefert wird ([[Export]]) oder umgekehrt sich der Kaufgegenstand aus der Sicht des Käufers im Ausland befindet und ein inländischer Käufer aus dem Ausland beliefert wird ([[Import]]).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=aXiPlunqyy0C&amp;amp;pg=PA34&amp;amp;dq=Versendungskauf&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjBh9jG8dzaAhXOa5oKHb5jBhsQ6AEIKzAB#v=onepage&amp;amp;q=Versendungskauf&amp;amp;f=false Arnd Goldt, &amp;#039;&amp;#039;Sachenrechtliche Fragen des grenzüberschreitenden Versendungskaufs aus international-privatrechtlicher Sicht&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 34 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Erfordert nach Art. 67 Abs. 1 UN-Kaufrecht der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird. Gemäß Art. 69 Abs. 2 UN-Kaufrecht geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon hat, dass ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=KUCLIqE_0aAC&amp;amp;pg=PA224&amp;amp;dq=Versendungskauf+Leistungsgefahr&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwju5Pjor93aAhXhB5oKHRoDBYo4ChDoAQgmMAA#v=onepage&amp;amp;q=Versendungskauf%20Leistungsgefahr&amp;amp;f=false Jan Heilmann, &amp;#039;&amp;#039;Mängelgewährleistung im UN-Kaufrecht&amp;#039;&amp;#039;, 1994, S. 224]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Zahlungsort]]&lt;br /&gt;
* [[Leistungsort]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4187988-0}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kaufrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Kashu</name></author>
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