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	<title>Verschuldenshaftung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verschuldenshaftung&amp;diff=89557&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Trace OB: Einzelnachweis angepasst</title>
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		<updated>2026-03-26T14:27:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Einzelnachweis angepasst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{staatslastig|DACH}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verschuldenshaftung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bedeutet im deutschsprachigen [[Recht]] die gesetzliche Verantwortlichkeit für die [[Rechtswidrigkeit|rechtswidrige]] und darüber hinaus [[Verschulden|schuldhafte]] [[Schädigung|Verletzung]] von Rechtgütern oder Rechten [[Dritter]]. Entsprechende Haftungsvorschriften verlangen neben der Rechtswidrigkeit der Verletzung eines Rechtsguts beziehungsweise einer Verhaltenspflicht, dass die handelnde Person ein Verschulden beziehungsweise Vertretenmüssen trifft. Das Gegenstück zur Verschuldenshaftung stellt die verschuldens&amp;#039;&amp;#039;un&amp;#039;&amp;#039;abhängige Haftung (insbesondere [[Gefährdungshaftung]]) dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vertretenmüssen und Verschulden, Verschuldensfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Das deutsche Zivilrecht verlangt für die Erfüllung eines Haftungstatbestands die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale, Rechtswidrigkeit des Verhaltens und ein Verschulden oder Vertretenmüssen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 18.03.1997 - XI ZR 117/96&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser in {{§|276|BGB|dejure|text=§ 276 BGB}} rudimentär verankerte Grundsatz stellt einen Grundpfeiler des deutschen Haftungsrechts dar.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 – VII ZR 7/92 –; [https://research.wolterskluwer-online.de/document/c752550c-83c1-4aeb-be5e-aec0140be337 research.wolterskluwer-online.de] Rn. 66&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Verschuldenshaftung ist die Einstandspflicht für &amp;#039;&amp;#039;verschuldetes&amp;#039;&amp;#039; [[Unrecht]], der Prüfungsschritt des Verschulden beziehungsweise Vertretenmüssen der Garant dafür, dass nach der Grundkonzeption des deutschen Zivilrechts nur Nachteile ausgeglichen werden müssen, die der Handelnde &amp;#039;&amp;#039;vorwerfbar&amp;#039;&amp;#039; verursacht hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Karl Larenz]]/[[Claus-Wilhelm Canaris]], &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht II 2&amp;#039;&amp;#039;, 1994, S. 352&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begriffe Vertretenmüssen und Verschulden stehen dabei in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Vertretenmüssen ist der Oberbegriff und bezeichnet die Pflicht, für einen von dem Handelnden verursachten Nachteil (typischerweise Schaden) einstehen zu müssen&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Grundmann |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 276 Randnummer 4}}&amp;lt;/ref&amp;gt; (weshalb die korrekte Begrifflichkeit entgegen der allgemeinen Verwendung sinnvoller „Vertretenmüssenhaftung“ lauten müsste). Eine solche Einstandspflicht ergibt sich nach dem gesetzlichen Archetypus aus einem eigenen Verschulden, umgangssprachlich als „Schuld sein“ bezeichnet, was nach {{§|276|BGB|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wiederum der Oberbegriff für [[Vorsatz (Recht)|Vorsatz]] (Wissen und Wollen) und [[Fahrlässigkeit]] (Sorgfaltswidrigkeit) ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drs. 14/6040, 131&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Vertretenmüssen kann sich aber auch aus anderen Gründen ergeben, beispielsweise nach {{§|278|BGB|juris}} BGB daraus, dass ein Geschäftsherr einen [[Gehilfe#Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)|Erfüllungsgehilfen]], etwa einen Subunternehmer, einsetzt und sich dessen Pflichtverletzung als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss, weil er das Geschäft nicht selbst, sondern durch einen Dritten verrichtet hat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Prof. Dr. Stephan Lorenz |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 276 Randnummer 5}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In einem solchen Fall spricht man von der &amp;#039;&amp;#039;Zurechnung fremden Verschuldens&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Prof. Dr. Stephan Lorenz |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 278 Randnummer 50}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Grundmann |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 278 Randnummer 50}}&amp;lt;/ref&amp;gt;; dem Handelnden wird kein eigenes Verschulden, sondern das eines anderen angelastet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Prof. Dr. Stephan Lorenz |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 278 Randnummer 1}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ebenfalls kann sich das Vertretenmüssen daraus ergeben, dass der Handelnde [[Garantie#Hauptarten|garantiert]] hat, dass er eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Form erbringe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammengefasst hat eine Person für Schäden und sonstige Nachteile einzustehen, die sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens eines Dritten, für den die handelnde Person einzustehen hat, eingetreten sind, oder für deren Ausbleiben der Handelnde eine Garantie abgegeben hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=AniLBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA107&amp;amp;dq=Verschuldenshaftung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjCz8aA-prjAhVFxaYKHcs-DU0Q6AEIUTAI#v=onepage&amp;amp;q=Verschuldenshaftung&amp;amp;f=false Hans-Bernd Schäfer/Claus Ott, &amp;#039;&amp;#039;Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts&amp;#039;&amp;#039;, 1986, S. 96]&amp;lt;/ref&amp;gt; Entsprechend stellt sich der Grundaufbau von Haftungsnormen im deutschen Zivilrecht wie folgt dar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Tatbestand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (Verletzung eines Rechts oder einer vertraglichen Pflicht)&lt;br /&gt;
# &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtswidrigkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (Verstoß des Verhaltens gegen die Rechtsordnung insgesamt)&lt;br /&gt;
# &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vertretenmüssen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (Vorwerfbarkeit des Verhaltens aufgrund von eigenem Verschulden, zugerechnetem Verschulden oder Garantieabgabe)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemeine Voraussetzung für die Haftung nach einer verschuldensabhängigen Haftungsnorm ist, dass der Handelnde &amp;#039;&amp;#039;verschuldensfähig&amp;#039;&amp;#039; ist, ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ein Verschuldensvorwurf trifft. Nach {{§|276|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf die Vorschriften der {{§|827|bgb|juris}} BGB und {{§|828|bgb|juris}} BGB verweist, ist dafür erforderlich, dass die handelnde Person ihre Handlungen steuern kann ([[Steuerungsfähigkeit]]) und begreifen kann, dass ihre Handlungen einen Unrechtstatbestand verwirklichen ([[Einsichtsfähigkeit]]).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wagner |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 827 Randnummer 1}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach deutschem Recht sind Kinder unter 7 Jahren generell nicht verschuldensfähig, während für den Zeitraum zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr eine wertende Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen ist, wobei die Einzelheiten juristisch umstritten sind.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wagner |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 828 Randnummer 11}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ebenfalls ist die Verschuldensfähigkeit ausgeschlossen, wenn die Person von einer krankhaften Geistesstörung betroffen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wagner |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 827 Randnummer 10}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Entscheidend ist einzig der Zustand in dem Moment, in welchem die Person die fragliche Handlung vornimmt, weshalb auch eine geistig schwer erkrankte Person bezüglich einer konkreten Handlung verschuldensfähig sein kann, wenn die geistige Beeinträchtigung in diesem Moment vorübergehend weniger schwer wirkte, beispielsweise im Rahmen einer periodisch intensiver und weniger intensiver auftretenden Demenz, siehe [[lichter Moment]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wagner |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 827 Randnummer 10}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die wichtigsten Haftungsnormen ==&lt;br /&gt;
Die wichtigsten verschuldensabhängigen Haftungsnormen im deutschen Zivilrecht lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen: Haftungsnormen aus dem [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]] und Haftungsnormen aus dem [[Deliktsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Schuldrecht resultiert die Haftung eines Handelnden daraus, dass eine vertraglich vereinbarte oder aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnis begründete Pflicht von dem Handelnden verletzt wird; die betroffenen Personen sind also bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung durch ein Rechtsverhältnis miteinander verbunden. Im Deliktsrecht resultiert die Haftung daraus, dass der Handelnde ein absolut-geschütztes Rechtsgut einer anderen Person verletzt. Ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich, ein solches ([[gesetzliches Schuldverhältnis]]) entsteht vielmehr erst durch die Verletzungshandlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus finden sich in diverse Spezialgesetze verstreut weitere Einzelhaftungsnormen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schuldrechtliche verschuldensabhängige Haftungsnormen ===&lt;br /&gt;
==== Schadensersatz statt und neben der Leistung oder Aufwendungsersatz nach §§ 280 ff. BGB ====&lt;br /&gt;
Erbringt ein Vertragspartner die vereinbarte [[Leistung (Recht)|Leistung]] &amp;#039;&amp;#039;[[Verschulden|schuldhaft]]&amp;#039;&amp;#039; nicht ([[Nichterfüllung|Nichtleistung]]) oder lediglich [[Mangel (Recht)|mangelhaft]] ([[Schlechtleistung]]) oder wird die Leistung nachträglich unmöglich (§ 275 BGB), ist der Schuldner dem anderen Teil zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens oder der Aufwendungen verpflichtet, die dem anderen Teil aufgrund der [[Pflichtverletzung]] beziehungsweise wegen [[Unmöglichkeit (BGB)|Unmöglichkeit]] entstehen, wenn den Schuldner ein [[Vertretenmüssen]] trifft (siehe {{§|280|BGB|dejure|text=§ 280 Abs. 1 Satz 2}} BGB).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze |Titel=NomosHandkommentar BGB |Hrsg=Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze |Sammelwerk=Nomos |Auflage=12. |Verlag=Nomos |Ort=Baden-Baden |Datum=2024 |ISBN=978-3-7560-0580-2 |Fundstelle=BGB § 280 Randnummer 1}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Beispiele&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ein Maler streicht eine Wand vorsätzlich in einer anderen als der vereinbarten Farbe&lt;br /&gt;
* Ein gekauftes Auto hat von vorneherein einen Motorschaden, der Verkäufer wusste dies&lt;br /&gt;
* Eine Hochzeitstorte wird zu spät geliefert, weil der Händler sich nicht rechtzeitig um den Transport bemüht hat&lt;br /&gt;
* Ein Handwerker beschädigt bei der Reparatur des Waschbeckens die Toilette, weil er sein Werkzeug nicht sachgemäß lagert&lt;br /&gt;
* Ein einzigartiges Gemälde wird noch vor Auslieferung an den Käufer im Lager des Verkäufers zerstört&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz nach § 311a Abs. 2 BGB ====&lt;br /&gt;
Verspricht ein Vertragspartner eine Leistung, die schon bei Vertragsschluss unmöglich zu erbringen ist (§ 275 BGB), ist der Vertrag dennoch wirksam, der andere Teil kann jedoch Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz getätigter Aufwendungen verlangen, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen (Fahrlässigkeit), dass die Leistung unmöglich zu erbringen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Dr. Martin Fries |Titel=NomosHandkommentar BGB |Hrsg=Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze |Sammelwerk=Nomos |Auflage=12. |Verlag=Nomos |Ort=Baden-Baden |Datum=2024 |ISBN=978-3-7560-0580-2 |Fundstelle=BGB § 311a Randnummer 1, 2}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Beispiel&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Ein Taucher verspricht einem Kunden, einen Ring aus dem Meer zu bergen, obwohl er weiß, dass der Ring aufgrund von Strömungen bereits unauffindbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deliktische verschuldensabhängige Haftungsnormen ===&lt;br /&gt;
==== Schadensersatz wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB ====&lt;br /&gt;
Verletzt eine Person rechtswidrig ein [[absolut geschütztes Rechtsgut]] einer anderen Person und handelt dabei vorsätzlich oder fahrlässig, ist sie der anderen Person zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Neben den in {{§|823|BGB|juris}} Abs. 1 BGB genannten Rechtsgütern Eigentum, Leben, Gesundheit und Freiheit sind als sonstige absolut geschützte Rechtsgüter anerkannt dingliche Nutzungsrechte, [[Anwartschaftsrecht]]e, der berechtigte [[Besitz]], das [[Namensrecht (Deutschland)|Namensrecht]], [[Immaterialgüterrecht]]e (Firma, Marke, Patent), Mitgliedschaftsrechte bei [[Gesellschaftsvertrag|Gesellschaften]], das [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] und das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Förster |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 823 Randnummer 143-176}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Vermögen selbst ist kein absolut geschütztes Rechtsgut; finanzielle Schäden sind nach dieser Vorschrift daher nur geschützt, wenn sie aus der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes resultieren.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Förster |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 823 Randnummer 3}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;siehe schon das Reichsgericht in RGZ 95, 173: &amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;Eine Beschädigung des Vermögens einer Person im allgemeinen als unerlaubte Handlung kennt das Bürgerlicht Gesetzbuch allerdings nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;quot;; ebenso bereits als &amp;quot;allgemein anerkannt&amp;quot; betitelt von BGH, Urteil vom 22.04.1958 - VI ZR 65/57&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Beispiele&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Vorsätzliches Absägen der Hecke eines Nachbarn&lt;br /&gt;
* Verletzung eines Passanten durch verkehrswidriges Fahren mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig&lt;br /&gt;
* Faustschlag gegen einen anderen mit der Folge von Verletzungen bei diesem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Schadensersatz wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ====&lt;br /&gt;
Ähnlich wie nach § 823 Abs. 1 BGB hat eine Person einer anderen Person nach § 823 Abs. 2 BGB sämtliche Schäden zu ersetzen, die diese erleidet, weil die handelnde Person gegen ein [[Schutzgesetz]] verstößt, welches zumindest auch die Rechte von anderen Personen schützen soll.&amp;lt;ref&amp;gt;Ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21&amp;lt;/ref&amp;gt; Ob dies bei einem Gesetz der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Förster |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 276 Randnummer 5}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Typische Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind strafrechtliche Vorschriften, die evident den Schutz privater Rechtsgüter bezwecken (Betrug, falsche Verdächtigung, Beleidigung, Nötigung, Freiheitsberaubung), wobei bei Verwirklichung dieser Vorschriften in einigen Fällen ohnehin auch bereits eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts nach Abs. 1 gegeben ist (Körperverletzung, Totschlag, Diebstahl, Hausfriedensbruch).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Förster |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 823 Randnummer 278}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Beispiele&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Betrügerische Telefonanrufe zur Erlangung von Geld durch Überweisung&lt;br /&gt;
* Verleumdung einer anderen Person, die zur Kündigung durch dessen Arbeitgeber führt&lt;br /&gt;
* Einsperren einer anderen Person, wodurch diese eine Geschäftschance verpasst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ====&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zur Vorschrift des § 823 BGB schützt § 826 BGB auch das Vermögen, setzt dafür aber höhere Anforderungen an die Verwerflichkeit des Verhaltens: &amp;#039;&amp;#039;in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;u&amp;gt;Beispiel&amp;lt;/u&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Täuschung des Vertragspartners bei Vertragsschluss über die Verkehrsfähigkeit einer Leistung (siehe [[Abgasskandal]])&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch wenn in diesen Fällen ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, können die Voraussetzungen der hierfür eigentlich gedachten schuldrechtlichen Haftungsnormen im Einzelfall aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt sein, weshalb die deliktischen Haftungsnormen insoweit als Auffangtatbestände eingreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Spezialgesetzliche verschuldensabhängige Haftungsnormen ===&lt;br /&gt;
Zu nennen sind hier beispielhaft {{§|97|urhg|juris}} Abs. 2 [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|UrhG]] (Schutz des [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrechts]]) und {{§|14|markeng|juris}} Abs. 4 [[Markengesetz|MarkenG]] (Schutz des Markenrechts). Ebenfalls sieht die DSGVO in Art. 82 Abs. 1, Abs. 3 einen verschuldensabhängigen Haftungstatbestand für jede Verletzung der Rechte aus der DSGVO vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung: Verschuldens&amp;#039;&amp;#039;un&amp;#039;&amp;#039;abhängige Haftung ==&lt;br /&gt;
Von der Verschuldenshaftung sind verschuldens&amp;#039;&amp;#039;un&amp;#039;&amp;#039;abhängige Haftungsformen abzugrenzen, die gerade kein Element des Verschuldens oder Vertretenmüssens verlangen. Dazu gehören die [[Gefährdungshaftung]], die nach österreichischem Recht geltende [[Eingriffshaftung]] bei der erlaubten Zufügung von Schäden und die bei [[Zufall|zufällig]] eintretenden Ereignissen geltende [[Erfolgshaftung]]. So haftet gemäß gemäß {{§|833|bgb|juris}} Satz 1 [[BGB]] der [[Tierhalterhaftung (Deutschland)|Halter]] eines Luxustieres&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;[[Stephan Lorenz]]: &amp;#039;&amp;#039;Grundwissen – Zivilrecht: Grundlagen der Gefährdungshaftung&amp;#039;&amp;#039;, [[Juristische Schulung|JuS]] 2021, S. 307 (308).&amp;lt;/ref&amp;gt; (beispielsweise einer Hauskatze) für alle Schäden, die dieses Tier verursacht, auch wenn dem Halter bezüglich der Entstehung des konkreten Schadens kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Gleiches gilt nach {{§|1|prodhaftg|juris}} Abs. 1 [[ProdHaftG]] für den [[Hersteller]] eines Produkts und nach {{§|7|stvg|juris}} Abs. 1 [[Straßenverkehrsgesetz|StVG]] für den [[Fahrzeughalter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund dieser Haftungsvorschriften ist der Gedanke, dass in bestimmten Fällen eine Einstandspflicht einer bestimmten Person für Schäden gerechtfertigt ist, obwohl sie diese Schäden nicht vorwerfbar verursacht hat.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wagner|Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 833Randnummer 2, 3}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Gefährdungshaftung liegt die Rechtfertigung darin, dass die handelnde Person zu ihrem eigenen Vorteil eine Gefahrenquelle für andere Personen schafft und daher generell für Schäden einzustehen hat, die von dieser Gefahrenquelle verursacht werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot; /&amp;gt; So ermöglicht der Halter eines Fahrzeugs durch die Zulassung auf seinen Namen den Betrieb des Fahrzeugs und schafft damit eine Gefahr für andere Personen im Straßenverkehr, weshalb es gerechtfertigt ist, ihn nach {{§|7|stvg|juris}} Abs. 1 [[Straßenverkehrsgesetz|StVG]] auch für solche Schäden haften zu lassen, die er schuldlos verursacht hat. Gleichermaßen schafft ein Tierhalter, der sich ein Tier lediglich zum persönlichen Vergnügen anschafft ([[Luxustier]], § 833 Satz 2 BGB), eine Gefahr für andere Personen, dass dieses Tier Schäden anrichtet (Hundebiss, Katzenverunreinigungen), weshalb es gerechtfertigt ist, den Tierhalter für solche Schäden haften zu lassen, auch ohne dass ihm bezüglich dieser Schäden ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Die Einstandspflicht findet ihre Rechtfertigung auch gerade darin, dass die geschaffenen Gefahrenquellen mitunter unbeherrschbar sein können.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Erfüllt jemand die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung, so muss er für den entstandenen Schaden [[Schadensersatz]] leisten. In welcher Form der Schaden zu ersetzen ist ([[Naturalrestitution]] oder [[Geldersatz]]) regeln §{{§|249|bgb|juris}} ff. BGB, die für nahezu sämtliche Schadensersatzansprüche gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutsche Recht geht grundsätzlich von einem Vorrang der realen Naturalrestitution aus; der Schuldner hat den natürlichen Zustand (wieder-)herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Flume|Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 249 Randnummer 55}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Hiervon besteht nach § 249 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, wenn der Schaden in der Verletzung einer Person oder in der Beschädigung einer Sache liegt; in diesen Fällen kann der Geschädigte wählen, ob er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Schädiger selbst (etwa die Reparatur nach einem Autounfall) oder den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt. Der Geschädigte soll die Reparatur einer beschädigten Sache beziehungsweise die Heilung einer Verletzung nicht demjenigen anvertrauen müssen, der den Schaden verursacht hat,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Flume|Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 249 Randnummer 58}}&amp;lt;/ref&amp;gt; was in der Praxis effektiv zu einer Umkehr des gesetzlichen Systems führt, da eine geschädigte Person in aller Regel den Geldersatz wählt und den Schaden bei einem Vertragspartner seiner Wahl (etwa einer Auto-Werkstatt) beseitigen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus {{§|253|BGB|juris}} Abs. 1 BGB ergibt sich der im deutschen Recht geltende Grundsatz, dass immaterielle Schäden ([[Nichtvermögensschaden|Nichtvermögensschäden]]) im Gegensatz zu [[Vermögensschaden|Vermögensschäden]] nur dann zu ersetzen sind, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise anordnet. Nichtvermögensschäden zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich nicht wirtschaftlich auswirken, sondern einen anderen Nachteil für den Geschädigten darstellen, in der Regel durch eine Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens (Geräuschs- und Geruchsbelästigungen, Zeitverlust, Verhinderung des Betreiben eines Hobbys, körperliche Schmerzen).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Oetker |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 253 Randnummer 9}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In § 253 Abs. 2 BGB ist der prominenteste der immateriellen und dennoch ersatzfähigen Schäden geregelt, das sogenannte [[Schmerzensgeld]]. Demnach hat ein Schädiger dem Geschädigten bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz auch wegen Nichtvermögensschäden in Form einer Billigkeitsentschädigung zu leisten. Die angemessene Höhe eines solchen Schmerzensgeldes ist anhand der Einzelumstände zu bemessen&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Flume |Titel=BeckOK BGB |Hrsg=Hau/Poseck |Auflage=74. Edition |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2025-05-01 |Fundstelle=BGB § 253 Randnummer 28}}&amp;lt;/ref&amp;gt;, was zu einer Reihe von Einzelentscheidungen verschiedenster Gerichte zu unterschiedlichen Verletzungen und Krankheitsverläufe geführt hat, die von juristischen Literaturvertretern in Schmerzensgeldtabellen gesammelt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Oetker |Titel=Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch |Hrsg=Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker |Auflage=9. |Verlag=C.H.BECK |Ort=München |Datum=2022 |Fundstelle=BGB § 253 Randnummer 37}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zu ersetzenden Schadenspositionen nach einem schädigenden Ereignis können sich nach dem Regelungsregime der §{{§|249|BGB|juris}} ff. BGB im Ergebnis auf verschiedene Schadenstypen aufteilen: Bei einem Verkehrsunfall mit körperlichen Verletzungen hat der Verursacher bezüglich notwendiger Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten und etwaiger Heilbehandlungskosten (Krankenhausgebühren, Arztrechnungen, Medikamentenkosten) den dafür erforderlichen Geldbetrag nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (Vermögensschäden) und darüber hinaus ein Schmerzensgeld wegen des erlittenen körperlichen Leidens nach § 253 Abs. 2 BGB zu leisten (Nichtvermögensschaden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Andere Länder ==&lt;br /&gt;
{{Belege fehlen|}}&lt;br /&gt;
Die [[österreich]]ische Verschuldenshaftung ist allgemein in {{§|1295|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019037}} Abs. 1 [[ABGB]] kodifiziert. Hinzu kommen weitere Erfordernisse, die Kausalität („zugefügt“) und die Rechtswidrigkeit ({{§|1294|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019036}} ABGB).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=LEN9BwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA169&amp;amp;dq=Verschuldenshaftung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjqhOjxoZvjAhUyz6YKHY3QDGc4HhDoAQg8MAQ#v=onepage&amp;amp;q=Verschuldenshaftung&amp;amp;f=false Franz Gschnitzer, &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz&amp;#039;&amp;#039;, 1963, S. 169 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ergibt sich aus § 1295 Abs. 1 ABGB. Danach entspringt der Schaden entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines Anderen oder aus einem Zufall. Gibt es Zweifel über das Verschulden, gilt die [[Vermutung (Recht)|Vermutung]], dass der Schaden ohne Verschulden entstanden ist ({{§|1296|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019038}} ABGB). Ein [[Sachverständiger]] haftet gemäß {{§|1300|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019042}} ABGB, wenn er fahrlässig einen falschen [[Ratschlag|Rat]] erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] regelt {{Art.|41|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] die Grundform der außervertraglichen Verschuldenshaftung, wonach der Schädiger Schadensersatz zu leisten hat, wenn er einem anderen fahrlässig oder vorsätzlich widerrechtlichen Schaden zufügt. Der [[Arbeitgeber|Geschäftsherr]] haftet für den Schaden, den seine [[Arbeitnehmer]] in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht die gebotene Sorgfalt angewendet hat ({{Art.|55|OR|ch}} OR). Die Tierhalterhaftung ergibt sich aus {{Art.|56|OR|ch}} OR, die Werkeigentümerhaftung aus {{Art.|58|OR|ch}} OR. Nach {{Art.|333|210|ch}} [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]] haftet das [[Familienoberhaupt]] für Personen, die seiner Aufsicht unterstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=qGkAR5AoLH4C&amp;amp;pg=PA48&amp;amp;dq=Verschuldenshaftung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjW0_DSkpvjAhVLEVAKHdRnAfU4ChDoAQgnMAA#v=onepage&amp;amp;q=Verschuldenshaftung&amp;amp;f=false Lucien Gehrig/Thomas Hirt/Christa Müller, &amp;#039;&amp;#039;Recht für technische Kaufleute und HWD&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 48 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] setzt die deliktische Verschuldenshaftung ({{frS|responsabilité delictuelle pour faute}}) nach Art. 1382 [[Code civil]] (CC) und Art. 1383 CC den Eintritt eines Schadens ({{frS|faute}}) und die [[Kausalität (Recht)|Kausalität]] zwischen Verhalten und Schaden voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Italien]] kennt eine Verschuldenshaftung nach dem Recht der unerlaubten Handlung aus Art. 2043 [[Codice civile]], die eine Entschädigung für Fehlverhalten ({{itS|risarcimento per fatto illecito}}) vorsieht. In [[Spanien]] gibt es ohne Verschulden des Schädigers grundsätzlich keine außervertragliche Verschuldenshaftung ({{esS|responsibilidad extracontractual}}). Nach Art. 1902 [[Código Civil (Spanien)|Código civil]] ist der Schädiger, der durch schuldhafte oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet, den verursachten Schaden zu beheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Verschuldenshaftung|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=[[Andreas Riedler (Jurist)|Andreas Riedler]] |Titel=Studienkonzept Zivilrecht IV - Schuldrecht Besonderer Teil - Gesetzliche Schuldverhältnisse |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=5 |Verlag=LexisNexis |Ort=Wien |Datum=2018 |Seiten= |ISBN=978-3-7007-7471-6}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Christian Rabl, Andreas Riedler |Titel=Bürgerliches Recht III - Schuldrecht Besonderer Teil |Hrsg= |Sammelwerk= |Band= |Nummer= |Auflage=6 |Verlag=Verlag Österreich |Ort=Wien |Datum=2017 |Seiten= |ISBN=978-3-7046-7799-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4187978-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Trace OB</name></author>
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