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	<title>Verrechnung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T08:26:17Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verrechnung&amp;diff=445425&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Vfb1893: BKL Ermächtigung aufgelöst</title>
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		<updated>2023-04-18T16:41:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;BKL &lt;a href=&quot;/index.php?title=Erm%C3%A4chtigung&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Ermächtigung (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Ermächtigung&lt;/a&gt; aufgelöst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verrechnung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist der [[Finanzausgleich|Ausgleich]] oder die [[Saldierung]] gegenseitiger [[Forderung]]en und [[Verbindlichkeit]]en oder gegenseitiger [[Kosten]] oder [[Ertrag|Erträge]] zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Verrechnung ist ein diffuser Begriff, der stets dann benutzt wird, wenn es um die Abrechnung, Anrechnung, [[Aufrechnung (Deutschland)|Aufrechnung]] oder den Ausgleich von mindestens zwei gegensätzlichen oder korrespondierenden ökonomischen Größen geht. Wer die Verrechnung (Aufrechnung, Kompensation) erklärt, übt ein aufhebendes [[Gestaltungsrecht]] aus, das die Forderungen der [[Vertragspartei]]en bis zum Betrag der kleineren Forderung erlöschen lässt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Joseph Anton Mittermaier]], &amp;#039;&amp;#039;[[Archiv für die civilistische Praxis]]&amp;#039;&amp;#039;, Band 200, 2000, S. 159&amp;lt;/ref&amp;gt; Legt man der Verrechnung das Aufrechnungsrecht zugrunde, ist die Verrechnung eine einseitige [[empfangsbedürftige Willenserklärung]]; der Wille einer der Parteien genügt.&amp;lt;ref&amp;gt;Carl Joseph Anton Mittermaier, &amp;#039;&amp;#039;Archiv für die civilistische Praxis&amp;#039;&amp;#039;, Band 200, 2000, S. 159&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Verrechnung hat zur Folge, dass bei gegenseitigen Verbindlichkeiten nicht jeder seine eigene Verbindlichkeit zahlen muss, sondern nur ein Vertragspartner, sodass Doppelzahlungen vermieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Aufrechnung unterscheidet sich die Verrechnung dadurch, dass bei der Aufrechnung nur Forderungen in Betracht kommen, während bei der Verrechnung auch andere [[Leistung (Recht)|Leistungen]] zugrunde gelegt werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=MKa1m0TQK9IC&amp;amp;pg=PA14&amp;amp;dq=art.+120+or+verrechnung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwi-2_3jytHgAhVRC-wKHV53DC0Q6AEIOjAD#v=onepage&amp;amp;q=art.%20120%20or%20verrechnung&amp;amp;f=false Klaus Peter Berger, &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 15]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verrechnungsarten ==&lt;br /&gt;
Verrechnungen gibt es in den verschiedensten [[Fachgebiet]]en:&lt;br /&gt;
* Im [[bargeldloser Zahlungsverkehr|bargeldlosen Zahlungsverkehr]] muss der [[Verrechnungsscheck]] gemäß {{Art.|39|scheckg|juris}} Abs. 1 [[Scheckgesetz|SchG]] den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ tragen, wodurch er ausschließlich einem [[Girokonto]] [[Gutschrift|gutgeschrieben]] werden kann, auf welchem er mit dem vorhandenen [[Saldo]] verrechnet wird.&lt;br /&gt;
* [[Cash-Pooling]] ist im [[Konzern]] der [[Liquidität]]sausgleich durch ein meist von der [[Muttergesellschaft]] (oder [[Holding]]) geführtes [[Cash Management]], das den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzieht oder Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht.&lt;br /&gt;
* Die [[innerbetriebliche Leistungsverrechnung]] als Art der [[Sekundäre Kostenverrechnung|sekundären Kostenverrechnung]] hat den Zweck, die [[Kostenart]]en derjenigen [[Kostenstelle]] zu belasten, die diese Kosten auch verursacht hat.&lt;br /&gt;
* Das [[Kontokorrent]] gemäß {{§|355|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] ist eine typische Verrechnungslage. Durch diese Verrechnung von gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten ergibt sich ein Saldo, der nur von einem Geschäftspartner zu erfüllen ist. Wichtigstes Anwendungsgebiet ist das [[Girokonto]].&lt;br /&gt;
* [[Konzernrecht (Deutschland)|Konzernrecht]]: &amp;#039;&amp;#039;Konzernverrechnungsklauseln&amp;#039;&amp;#039; sollen einen Konzern vor der [[Insolvenz]] eines außerhalb des Konzerns stehenden Vertragspartners schützen.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Peter Berger, &amp;#039;&amp;#039;Der Aufrechnungsvertrag&amp;#039;&amp;#039;, 1996, S. 48&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Konzernmitglied vereinbart daher in seinen [[Zahlungsbedingungen]], dass Forderungen des Vertragspartners mit Forderungen irgendeines Konzernmitglieds aufgerechnet werden dürfen. Die Konzernverrechnungsklausel ist ein Mittel, dessen sich [[Großunternehmen]] mit starker [[Verhandlungsmacht]] bedienen, „um Ansprüche gegen zahlungsschwache Schuldner durch Verrechnung mit einer Forderung des Schuldners gegen ein anderes Konzernunternehmen durchzusetzen“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH MDR 1966, 923}}, 926&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietrecht]]: Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) hat im März 2018 ausführlich zur Verrechnung von Mietzahlungen (auch von [[Vorauszahlung]]en auf die [[Betriebskosten (Immobilien)|Betriebskosten]]) Stellung genommen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 21. März 2018, Az.: VIII ZR 68/17 = {{Rspr|BGH NJW 2018, 3448}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach ist die Vorschrift des {{§|366|bgb|juris}} Abs. 2 BGB analog zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete [[Nebenkosten]]vorauszahlung) die [[Zahlung]]en oder [[Gutschrift]]en zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der „geringeren Sicherheit“ maßgebend. Dies führt dazu, dass für die [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Nettomietforderung.&lt;br /&gt;
* [[Skontration]] sind im [[Rechnungswesen]] alle Verfahren zur ständigen Ermittlung eines neuen Bestandes durch Aufrechnung der Zu- und Abgänge.&lt;br /&gt;
* [[Sozialrecht (Deutschland)|Sozialrecht]]: Der für eine Geldleistung zuständige [[Leistungsträger (Sozialrecht)|Leistungsträger]] kann gemäß {{§|52|sgb_1|juris}} [[Erstes Buch Sozialgesetzbuch|SGB I]] mit [[Ermächtigung (Recht)|Ermächtigung]] eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach {{§|51|sgb_1|juris}} SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Ein [[Rentenversicherungsträger]] kann also die von ihm zu erbringenden Geldleistungen mit Geldansprüchen der [[Krankenkasse]], [[Agentur für Arbeit]], [[Berufsgenossenschaft]] oder eines anderen Rentenversicherungsträgers gegen den Berechtigten verrechnen.&lt;br /&gt;
* Der [[Verrechnungspreis]] dient in der [[Kosten- und Leistungsrechnung]] dazu, zwischen verschiedenen [[Organisationseinheit]]en eines [[Unternehmen]]s oder zwischen verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns innerbetrieblich ausgetauschte [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|Güter]] und [[Dienstleistung]]en (z.&amp;amp;nbsp;B. Forderungen, Warenlieferungen, Lizenzen) zu verrechnen.&lt;br /&gt;
* Das [[Verrechnungsverbot]] betrifft in der [[Rechnungslegung]] das in {{§|246|hgb|juris}} Abs. 2 HGB ausgesprochene [[Verbot]], dass [[Bilanzposition]]en der [[Aktivseite]] einer [[Bilanz]] nicht mit Posten der [[Passivseite]], [[Aufwand|Aufwendungen]] nicht mit [[Ertrag|Erträgen]], [[Grundstücksrecht]]e nicht mit [[Belastung (Eigentum)|Grundstückslasten]] verrechnet werden dürfen. Dadurch wird bei der [[Bilanzierung]] das [[Bruttoprinzip]] verwirklicht.&lt;br /&gt;
Alle diese Vorgänge betreffen ökonomische Größen wie Forderungen/Verbindlichkeiten, Kosten/Erträge oder Guthaben, bei denen mindestens zwei [[Wirtschaftssubjekt]]e beteiligt sind und einen Ausgleich herbeiführen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Verrechnung ist in der [[Schweiz]] der [[Rechtsbegriff]] für die Aufrechnung ({{Art.|120|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]). Schulden sich danach „zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen“. Im Konkurs können die Gläubiger gemäß {{Art.|123|OR|ch}} OR ihre Forderungen mit denen des Gemeinschuldners verrechnen. Im schweizerischen [[Insolvenz|Konkurs]] ist eine Verrechnung grundsätzlich zulässig (Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 213 Abs. 1 [[Schuldbetreibungs- und Konkursrecht|SchKG]]). Teils wird die Verrechnung gegenüber der Rechtslage außerhalb des Konkurses sogar erleichtert (Art. 208 Abs. 1, 211 Abs. 1 SchKG), teils wird sie jedoch erschwert bzw. untersagt (Art. 213 Abs. 2–4, 214 SchKG).&amp;lt;ref&amp;gt;Marc Hunziker/Michel Pellascio, &amp;#039;&amp;#039;Repetitorium Schuldbetreibungs- und Konkursrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 275 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem internationalen [[Tauschhandel]] ({{enS|barter}}) liegt ein Verrechnungsverfahren zugrunde, das „als System der gewollten Verrechnung mit einer Vielzahl von Partnern unter Verzicht auf den sofortigen Ausgleich von Leistungen durch Zahlungen des Geschäftspartners“ zu qualifizieren ist.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG München, Urteil vom 15. Dezember 1993, Az.: 7 U 4442/93; WM 1994, 1226&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim Barter-Geschäft werden mithin [[Barzahlung]]en vermieden, weil [[Geldmangel]] oder [[Devisen]]mangel besteht. Das gilt auch für die gegenseitige Verrechnung von Waren oder Dienstleistungen bei [[Kompensationsgeschäft]]en. Verrechnungsverfahren werden auch international beim [[Clearing]] und [[Netting (Finanzen)|Netting]] eingesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Verrechnungsgeld (Filmgeschäft)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Verrechnung}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Verrechnung|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4443987-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaftsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Vfb1893</name></author>
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