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	<title>Vermummungsverbot - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Vermummungsverbot&amp;diff=241920&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Juliabackhausen: /* Bundesrepublik Deutschland */</title>
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		<updated>2025-11-22T15:15:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Bundesrepublik Deutschland&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Black bloc.jpg|miniatur|Vermummte Demonstranten in den USA]]&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermummungsverbot&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; untersagt Teilnehmern von [[Demonstration]]en, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der [[Identität]] zu verhindern, beispielsweise [[Sturmhaube (Skimaske)|Sturmhauben]]. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in [[Deutschland]], in [[Österreich]] und in einigen [[Kanton (Schweiz)|Kantonen]] der [[Schweiz]]. Neben dem Vermummungsverbot gibt es in Deutschland auch ein [[Uniformverbot]] und ein Verbot von sogenannten [[Schutzwaffe]]n, wie Hockeyrüstungen oder Helmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage ==&lt;br /&gt;
=== Bundesrepublik Deutschland ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Demonstrant im Inneren der neuen EZB.jpg|mini|Vermummter Demonstrant in Frankfurt am Main]]&lt;br /&gt;
Es gibt kein generelles Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit, jedoch bei Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel (z.&amp;amp;nbsp;B. bei Fußballspielen&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/UrteilsanmerkungFDStrafR201804 |titel=OLG Hamm: Vermummungsverbot in Fußballstadien |sprache=de |abruf=2022-06-01}}&amp;lt;/ref&amp;gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem {{§|17a|versammlg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Versammlungsgesetz (Deutschland)|VersammlG]], das in diesem Punkt von den meisten Bundesländern übernommen wurde, ist die Vermummung eine Straftat und wird gemäß {{§|27|versammlg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 bzw. {{§|29|versammlg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 VersammlG mit [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] bis zu einem Jahr oder mit [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]] unter Strafe gestellt. Das Mitführen von Vermummungsutensilien wird im VersG als [[Ordnungswidrigkeit]] mit [[Geldbuße]] bis zu 511&amp;amp;nbsp;Euro bedroht ({{§|29|Versammlg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1&amp;amp;nbsp;a VersG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Schleswig-Holstein]] gilt dagegen seit 1. Juli 2015: &amp;quot;Ordnungswidrig handelt, ... wer gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots verstößt ...&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 § 24 Absatz 1 Nummer 7 VersFG-SH] i.V.m. [https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_17 § 17 Absatz 2 VersFG-SH]&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;quot;Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer Geldbuße ... bis zu eintausendfünfhundert Euro ... geahndet werden.&amp;quot;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_17 § 17 Absatz 2 VersFG-SH]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Historische Entwicklung ====&lt;br /&gt;
Am 28. Juni 1985 wurde ein Verbot der „Vermummung“ und „[[Schutzwaffe|Schutzbewaffnung]]“ mit den Stimmen der [[Kabinett Kohl II|konservativ-liberalen Koalition]] unter [[Helmut Kohl]] im [[Deutscher Bundestag|Bundestag]] beschlossen. „Vermummung“ wurde gemäß § 125 Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] a. F. ([[Landfriedensbruch]]) zu einer Straftat, sofern sich die Betreffenden in einer „gewalttätigen Menschenmenge“ aufhielten und die [[Polizei]] dazu aufgefordert hatte, die Vermummung abzulegen oder sich zu entfernen; ohne polizeiliche  Aufforderung lag nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 VersG a. F. vor.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__//*%5B@attr_id=%27bgbl185s1511.pdf%27%5D__1641555431220 |titel=Bundesgesetzblatt |abruf=2022-01-07}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1989 wurden „Vermummung“ und „Schutzbewaffnung“ generell zu Straftaten hochgestuft (vgl. oben).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#/text/bgbl189s1059.pdf?_ts=1749335660158 |titel=Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 {{!}} Bundesanzeiger Verlag |abruf=2025-06-07}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Heiner Busch: &amp;#039;&amp;#039;[https://www.cilip.de/2002/08/07/per-gesetz-gegen-ein-grundrecht-eine-kurze-geschichte-des-demonstrationsrechts/ Per Gesetz gegen ein Grundrecht – Eine kurze Geschichte des Demonstrationsrechts].&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;[[Bürgerrechte &amp;amp; Polizei/CILIP|Cilip]].&amp;#039;&amp;#039; Nr. 072, 7. August 2002&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vermummung in Fußballstadien ====&lt;br /&gt;
Das gesetzliche Vermummungsverbot gilt grundsätzlich auch in Fußballstadien, obwohl das Fußballstadion dem [[Hausrecht]] des Veranstalters unterliegt. Hat aber zum Fußballstadion prinzipiell jedermann Zugang, was abgesehen vom [[Geisterspiel]] fast immer der Fall ist, liegt keine „Privatveranstaltung“, sondern eine „sonstige öffentliche Veranstaltung“&amp;amp;nbsp;i. S.&amp;amp;nbsp;von {{§|17a|versammlg|juris}} Versammlungsgesetz vor. In der Praxis verzichtet die Polizei jedoch häufig trotz bestehenden [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzips]] auf das Einschreiten gegen vermummte [[Fußballfan]]s, solange sie sich ruhig verhalten und es nicht aus anderen Gründen Anlass zu einem polizeilichen Tätigwerden gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vermummung als Kraftfahrer ====&lt;br /&gt;
Seit dem 19. Oktober 2017 dürfen Kraftfahrer ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken ({{§|23|StVO|juris|text=§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO}}). Der Fahrer muss dafür sorgen, dass seine Sicht und das Gehör während der Fahrt nicht beeinträchtigt sind. Eine Maske kann das Sichtfeld erheblich einschränken, was auch die Unfallgefahr erhöht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der Corona-Pandemie wurde in einigen Bundesländern den Fahrzeugführern im [[ÖPNV]] ein Mundschutz erlaubt, sogar teilweise vorgeschrieben. Das Vermummungsverbot gilt auch für [[Muslima]]s, die während der Fahrt keinen [[Niqab]] tragen dürfen, also keine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Die Vorschrift ist wegen des hohen Ranges der Sicherheit des Straßenverkehrs verfassungsgemäß.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2022/2_RBs_73_22_Beschluss_20220607.html |titel=Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022 – 2 RBs 73/22 |werk=justiz.nrw.de |datum=2022-06-07 |abruf=2022-08-22}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Karneval &amp;amp; Fasching ====&lt;br /&gt;
Das Vermummungsverbot gilt laut § 17a Abs. 3 VersammlG unter anderem nicht bei Gottesdiensten unter freiem Himmel, kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten, Züge von Hochzeitsgesellschaften und Volksfesten. Dementsprechend ist eine Vermummung an traditionellen Festen wie Fasching grundsätzlich nicht verboten.  In § 17a Versammlungsgesetz ist zudem definiert, dass die zuständige Behörde auch noch weitere Ausnahmen machen kann. Beim Führen eines Fahrzeugs sind einige Dinge zu beachten: Wird ein Unfall verursacht, kann die Verkleidung schnell dazu führen, dass sich für den Betroffenen Nachteile bezüglich der Versicherung ergeben. So ist es wahrscheinlich, dass ihm zumindest eine Teilschuld zugesprochen wird oder im schlimmsten Fall auch der Versicherungsschutz erlöschen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
[[Datei:Schwarzer Block zu Besuch in Wien.JPG|mini|[[Schwarzer Block]] 2012 in Wien]]&lt;br /&gt;
In Österreich ist das Vermummungsverbot im § 9 [[Versammlungsgesetz 1953|Versammlungsgesetz]] geregelt. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß §&amp;amp;nbsp;19 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vermummungsverbot wurde am 9. Juli 2002 im [[Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]]&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/BRSITZ/BRSITZ_00690/TO.html Punkt 7 der Tagesordnung mit weiteren Links]&amp;lt;/ref&amp;gt; mit den Stimmen der damaligen Regierungsparteien (FPÖ und ÖVP, siehe [[Bundesregierung Schüssel I|Regierung Schüssel]]) beschlossen&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/NRSITZ/NRSITZ_00109/ www.parlament.gv.at]&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit 1. Oktober 2017 gilt das [[Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]], das ein [[Verschleierungsverbot]] einführt und die Verhüllung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum verbietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
In den Kantonen Basel-Stadt (1990), Zürich (1995), Bern (1999), Luzern (2004), Thurgau (2004), Solothurn (2006) und St. Gallen (2009) besteht ein Vermummungsverbot. Die kantonalen Gesetze schreiben als Bestrafung Haft oder Buße für den vor, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht. Das Tessiner [[Verschleierungsverbot]] (Volksabstimmung 2013) verbietet es, in der Öffentlichkeit sein Gesicht zu verhüllen oder zu verbergen, was auch die Vermummung während Versammlungen betrifft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vermummungsverbot in Basel wurde vom [[Bundesgericht (Schweiz)|Bundesgericht]] im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft und für verfassungskonform befunden. Das Bundesgericht betrachtete die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung (z. B. Kundgebungen von Homosexuellen oder von islamischen Frauen, aber auch bei Veranstaltungen gegen die schlechte Luft mittels Gasmasken) als entscheidend.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BGE|117|Ia|472|486}}.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Italien ===&lt;br /&gt;
In Italien gibt es seit 1975 ein Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit. Artikel 5 der Legge 22 maggio 1975, n. 152,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1975-05-22;152!vig= LEGGE 22 maggio 1975, n. 152]&amp;lt;/ref&amp;gt; lautet übersetzt etwa: &amp;#039;&amp;#039;Verboten ist der Gebrauch von Schutzhelmen (&amp;#039;caschi protettivi&amp;#039;) oder von jedem anderen Mittel, das angewendet wird, um das Erkennen einer Person zu erschweren, an einem öffentlichen Ort oder einem Ort, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne gerechtfertigtes Motiv (&amp;#039;giustificato motivo&amp;#039;). (…)&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;E&amp;#039; vietato l&amp;#039;uso di caschi protettivi, o di qualunque altro mezzo atto a rendere difficoltoso il riconoscimento della persona, in luogo pubblico o aperto al pubblico, senza giustificato motivo. (…)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das Gesetz wurde während der [[Anni di piombo]] (bleiernen Jahre) eingeführt, während derer es in Italien extremistische und terroristische Vereinigungen, zahlreiche gewalttätige Demonstrationen, einige politische Morde (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Aldo Moro]] 1978) und zahlreiche Anschläge (allein 140 zwischen 1968 und 1974, z.&amp;amp;nbsp;B. [[Bombenanschlag auf der Piazza Fontana|Ende 1969 in Mailand]]) gab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Südafrika ===&lt;br /&gt;
In [[Südafrika]] wurde 1969 das Vermummungsverbot als Bestandteil der [[Apartheid]]politik durch das Gesetz &amp;#039;&amp;#039;Prohibition of Disguises Act&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;Act No. 16 / 1969&amp;#039;&amp;#039;) eingeführt. Handlungen gegen dieses Gesetz wurden mit Geldstrafe bis 200 [[Südafrikanischer Rand|Rand]], mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder mit beiden zusammen bestraft. Ein Verstoß wurde unterstellt, wenn aus den Handlungsumständen der betroffenen Person geschlossen wurde, dass sie eine strafbare Handlung begehen wöllte, dazu anstiften, ermutigen oder einer anderen Person dazu verhelfen könne, es sei denn, sie würde beweisen, eine solche Absicht nicht verfolgt zu haben. Der Vorstand der &amp;#039;&amp;#039;Association of Law Societies&amp;#039;&amp;#039; kritisierte im Oktober 1969 die Tendenz des Staates, wonach die Beweisführung zum Nachweis der Unschuld in unterstellten Straftaten zunehmend auf die Angeklagten verschoben werde. Dieses Gesetz zählte als flankierende Rechtsvorschrift zum &amp;#039;&amp;#039;Internal Security Act&amp;#039;&amp;#039; von 1982 zu den wichtigsten Regelungen in diesem Wirkungskreis.&amp;lt;ref&amp;gt;Christoph Sodemann: &amp;#039;&amp;#039;Die Gesetze der Apartheid&amp;#039;&amp;#039;. [[Informationsstelle Südliches Afrika]], Bonn 1986, S. 109&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[[SAIRR]]: &amp;#039;&amp;#039;A Survey of Race Relations in South Africa 1969&amp;#039;&amp;#039;. Johannesburg 1970, S. 40&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Muriel Horrell, [[SAIRR]]: &amp;#039;&amp;#039;Law Affecting Race Relations in South Africa&amp;#039;&amp;#039;. The Natal Witness, Johannesburg, Pietermaritzburg 1978, S. 433, ISBN 0-86982-168-7&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hintergrund ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Polizeiueberwachung.jpg|miniatur|Polizeiliche Videoüberwachung bei einer Demonstration]]&lt;br /&gt;
Ziel des Vermummungsverbotes ist es, eine Verfolgung von während einer [[Demonstration]] begangenen Straftaten zu erleichtern. Um dies mittels Gesichtserkennung zu ermöglichen, dürfen polizeiliche Video- und Fotografentrupps Bildaufnahmen von Personen machen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine Vermummung würde eine [[Identitätsfeststellung|Identifizierung]] erschweren oder unmöglich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bewertung ==&lt;br /&gt;
=== Gegen das Verbot ===&lt;br /&gt;
Es ist umstritten, ob diese Einschränkung der [[Freiheitsrechte#Deutschland|persönlichen Freiheit]] ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der [[Öffentliche Ordnung|öffentlichen Ordnung]] ist. Harmlose Demonstranten, die ihre Identität aus anderen Gründen nicht offen preisgeben wollen (allgemeiner Wunsch nach [[Anonymität]], Angst vor [[Diskriminierung]] beispielsweise durch den Arbeitgeber, Angst vor gewalttätigen Übergriffen von politischen Gegnern oder der [[Polizei]] nach der Teilnahme an Demonstrationen), machen sich nach diesem Gesetz entweder strafbar oder werden vom Vermummungsverbot indirekt davon abgehalten, ihre Meinung im Rahmen einer Demonstration kundzutun.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Vermummungsverbot Kritik am Vermummungsverbot] des [[Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (Deutschland)|Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung]]&amp;lt;/ref&amp;gt; Hinzu kommt, dass Vermummungsverbote eher ein Anzeichen repressiver [[Polizeistaat|(Polizei-)Staaten]] sind als ein Merkmal [[Liberalismus|liberaler]] Länder. Das Vermummungsverbot müsse daher auch im Kontext zu Ländern wie [[Nordkorea]] oder [[Ägypten]] gesehen werden, wo die Vermummung die Versammlungsfreiheit überhaupt gewährleistet, indem die Behörden an der Identifikation missliebiger Personen gehindert werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;UdoVetterTAZ&amp;quot;&amp;gt;[[taz.de]]: [https://taz.de/Rechtsanwalt-ueber-Polizeieinsatz/!5427952/ „Dolchstoß für das Grundgesetz“], Interview mit dem Strafrechtler [[Udo Vetter (Jurist)|Udo Vetter]], 7. Juli 2017&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Für das Verbot ===&lt;br /&gt;
Befürworter halten dem entgegen, dass eine vereinfachte Durchführung von [[Strafverfolgung]] dem Wunsch der Demonstranten nach Anonymität überwiege. Eine Diskriminierung durch ihren Arbeitgeber ist [[Diskriminierungsverbot|nicht rechtens]]. Zudem wird angeführt, dass vermummte Teilnehmer aufgrund ihres zuweilen martialischen Erscheinungsbildes nicht den Eindruck erwecken würden, friedlich demonstrieren zu wollen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;NeuesDeutschland2010&amp;quot;&amp;gt;[[Neues Deutschland]]: [https://www.nd-aktuell.de/artikel/174046.vom-recht-auf-anonymitaet.html &amp;#039;&amp;#039;Vom Recht auf Anonymität&amp;#039;&amp;#039;] vom 28. Juni 2010&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Technischer Fortschritt ===&lt;br /&gt;
Unter dem Gesichtspunkt, dass heute viel Bildmaterial von Versammlungen durch Privatpersonen und nicht mehr hauptsächlich von der [[Presse (Medien)|Presse]] und der Polizei angefertigt wird, muss das Vermummungsverbot gegebenenfalls neu bewertet werden. Digitale Kameras mit hoher [[Auflösung (Fotografie)|Auflösung]] sind erschwinglich, und Bilder und Videos können über das Internet leicht einem breiten Personenkreis zugänglich gemacht werden, und letztlich kann in einigen Fällen auch schon biometrische [[Gesichtserkennung]]ssoftware von Privatpersonen genutzt werden ([[FindFace]] als Beispiel). Ein Gericht hatte daher bereits eine Demonstrantin freigesprochen, die sich zum Schutz vor politischen Gegnern, die Kundgebungen systematisch filmen bzw. fotografieren und das Bildmaterial möglicherweise zu Repressalien verwenden, vermummt hatte. Das LG Hannover merkte an, der Gesetzgeber könne sich durch das Vermummungsverbot unwillentlich zum Gehilfen gewisser politischer Gruppierungen machen.&amp;lt;ref&amp;gt;LG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2009, Az. 62 c 69/08, [https://openjur.de/u/323542.html Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich. So hat etwa das OLG Dresden 2013 entschieden, dass das Vermummungsverbot wegen der abstrakten Gefahr, die von vermummten Demonstranten ausgehe, uneingeschränkt gelte. Die Vermummung sei folglich auch dann strafbar, wenn der Täter gar nicht beabsichtige, sich der polizeilichen Identifikation zu entziehen.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Dresden, Urteil vom 23. September 2013, Az. 2 OLG 21 Ss 693/13, {{Webarchiv|url=https://www.jurion.de/urteile/olg-dresden/2013-09-23/2-olg-21-ss-693_13-1/ |wayback=20171019221203 |text=Volltext |archiv-bot=2023-02-05 08:25:15 InternetArchiveBot }}.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages vertrat 2018 im Sachstandsbericht „Das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot“ die Sichtweise, dass eine Vermummung mit dem Ziel, von Dritten nicht erkannt zu werden, zulässig sei. „Daher verstößt nicht gegen das Verbot, wer sich vermummt, um von Dritten nicht erkannt zu werden. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn sich ein Teilnehmer vor gewaltbereiten politischen Gegnern schützen will, insbesondere wenn diese Versammlungsteilnehmer fotografieren.“&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot&amp;#039;&amp;#039;. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Sachstandsbericht vom 13. September 2018, AZWD 3-3000-313/18 [https://www.bundestag.de/resource/blob/578798/5ae2481197a460816298f485c6c71871/WD-3-313-18-pdf-data.pdf Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt; Auf Basis dieser juristischen Einschätzung wurde im August 2019 vor dem Amtsgericht Germersheim ein Demonstrant vom Vorwurf der Vermummung freigesprochen&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;quot;Sonnenbrille, Schal und Kapuze keine Vermummung: „Kandel gegen Rechts“-Demonstrant siegt vor Gericht&amp;quot; auf pfalz-express.de vom 19. August 2019[https://www.pfalz-express.de/sonnenbrille-schal-und-kapuze-keine-vermummung-kandel-gegen-rechts-demonstrant-siegt-vor-gericht/]&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchsetzung ==&lt;br /&gt;
Das Vermummungsverbot bereitet der Polizei mehrere Probleme bei der Umsetzung. Zum einen ist es dem [[Ermessen]]sspielraum der Beamten überlassen und erst später gerichtlich überprüfbar, ab wann eine Person als vermummt gilt. Auch bei einem klaren Verstoß ist das weitere Handeln von verschiedenen Faktoren abhängig: Die strafrechtliche Verfolgung jedes Vermummten ist mit einem sehr großen Aufwand verbunden. Andererseits fordert das [[rechtsstaat]]liche [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]] eine Ahndung aller Verstöße, was bedeutet, dass eine Demonstration von größtenteils nicht vermummten Demonstranten aufgelöst werden muss, sobald auch nur wenige Personen sich vermummen. Dadurch erhält die Polizei faktisch ein Mittel, um mehr oder weniger willkürlich die [[Versammlungsfreiheit]] einzuschränken.&amp;lt;ref name=&amp;quot;UdoVetterTAZ&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vermummungsverbot wurde mit der Absicht erschaffen, friedlichere Versammlungen zu gewährleisten, indem Straftäter besser verfolgt werden. Nach einigen Stimmen kann aber gerade die Durchsetzung des Verbots zur Eskalation der Gewalt führen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;NeuesDeutschland2010&amp;quot;/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem Ende der [[COVID-19-Pandemie]] werden häufig [[Atemschutzmaske]]n bei Demonstrationen verwendet, um das Vermummungsverbot zu umgehen. Diese Praxis wird kontrovers diskutiert.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Christian.Mayr |url=https://kurier.at/chronik/oesterreich/die-rueckkehr-der-corona-maske/402904438 |titel=Die Rückkehr der Corona-Maske |datum=2024-05-25 |sprache=de |abruf=2024-05-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.br.de/nachrichten/bayern/gelten-corona-masken-bei-demos-jetzt-als-vermummung,TYepEEk |titel=Gelten Corona-Masken bei Demos jetzt als Vermummung? |datum=2023-03-17 |sprache=de |abruf=2024-05-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Bert Schulz |Titel=Mund-Nasen-Schutz auf Demos: Vermummung auf Widerruf |Sammelwerk=Die Tageszeitung: taz |Datum=2022-04-12 |ISSN=0931-9085 |Online=https://taz.de/Mund-Nasen-Schutz-auf-Demos/!5845221/ |Abruf=2024-05-26}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsquellen ==&lt;br /&gt;
; Deutschland&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten&amp;#039;&amp;#039; vom 9. Juni 1989 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|Bundesgesetzblatt]] Nr. 26 vom 15. Juni 1989, Seite 1059 ff.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Verschleierungsverbot]]&lt;br /&gt;
* [[Zentai]], ein hautenger Anzug, der den ganzen Körper verhüllt&lt;br /&gt;
* [[Kennzeichnungspflicht für Polizisten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wikiquote|Vermummungsverbot}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{§§|versammlg|juris|text=Text des Versammlungsgesetzes}} (Deutschland)&lt;br /&gt;
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000249 Österreichisches Versammlungsgesetz]&lt;br /&gt;
* [https://web.archive.org/web/20041102203440/http://www.lu.ch/PublicationenCM/pdf_2003/botschaften_2003/b_014.pdf Darstellung der Lage im Kanton Luzern (Gesetzesmaterialien)] (PDF; 54 kB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references responsive /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versammlungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versammlungsrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
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[[Kategorie:Verwaltungsrecht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesicht in der Kultur]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Juliabackhausen</name></author>
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