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	<title>Vermittlungsbudget - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T15:34:03Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Vermittlungsbudget&amp;diff=2197107&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Carolin: gemeint ist: sie können die Förderung auch als Nichtleitungsempfänger beziehen</title>
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		<updated>2019-11-10T12:25:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;gemeint ist: sie können die Förderung auch als Nichtleitungsempfänger beziehen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die Förderung aus dem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermittlungsbudget&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine [[Sozialleistung]] zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es handelt sich um eine [[Ermessen]]sleistung, die in {{§|44|sgb_3|juris}} [[Drittes Buch Sozialgesetzbuch|SGB III]] (bis 31. März 2012: § 45 SGB III a.F.) gesetzlich geregelt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gefördert werden können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte [[Arbeitsuchende]] und Arbeitslose, auch wenn sie keine laufenden Leistungen wie Arbeitslosengeld oder [[Arbeitslosengeld II]] beziehen (als sogenannte Nichtleistungsempfänger). Für Personen, die ALG II beziehen, ergibt sich die Fördermöglichkeit aus der Verweisung in {{§|16|sgb_2|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz 2 Nr. 2 [[Zweites Buch Sozialgesetzbuch|SGB II]]. Für die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist die [[Agentur für Arbeit]] zuständig, solange kein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II besteht. Wird Arbeitslosengeld II bezogen, ist das [[Jobcenter]] zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fördermöglichkeiten ==&lt;br /&gt;
Über das Vermittlungsbudget kann die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Für Bezieher von Arbeitslosengeld&amp;amp;nbsp;II können auch Leistungen für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden ({{§|16|sgb_2|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 SGB&amp;amp;nbsp;II). In der Praxis wird der Begriff der Anbahnung zum Teil weit ausgelegt, so dass auch Integrationsfortschritte darunter gefasst werden, die nur einen mittelbaren Bezug zu Anbahnung oder Aufnahme einer Tätigkeit aufweisen. Die Förderung umfasst die Übernahme angemessener Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Behörde kann Pauschalen festlegen. Es können auch Kosten im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer Tätigkeit in der [[Europäische Union|EU]], im [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]] und in der Schweiz übernommen werden, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische Leistungen sind die Übernahme von&lt;br /&gt;
* Bewerbungskosten,&lt;br /&gt;
* Reisekosten zum Vorstellungsgespräch,&lt;br /&gt;
* Fahrkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle,&lt;br /&gt;
* Kosten für Pendelfahrten zum Arbeits- oder Ausbildungsort,&lt;br /&gt;
* Umzugskosten bei Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung,&lt;br /&gt;
* Trennungskosten,&lt;br /&gt;
* Kosten für Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Gesetz keine konkrete Aufzählung möglicher Leistungen vornimmt und der Begriff der Anbahnung weit ausgelegt werden kann, sind darüber hinaus auch andere Leistungen denkbar, soweit sie im Einzelfall notwendig und angemessen sind. Beispiele: Förderung eines Fahrrades (um z.&amp;amp;nbsp;B. zur Arbeitsstelle zu gelangen), Kleidung und Friseurbesuch für ein Vorstellungsgespräch, Förderung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (als Integrationsfortschritt zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art und Höhe der Förderung werden regelmäßig anhand so genannter [[Ermessenslenkende Weisungen|Ermessenslenkender Weisungen]] in den einzelnen Arbeitsagenturen unterschiedlich bestimmt. Diese Weisungen werden allerdings nicht veröffentlicht, sondern als [[Verschlusssache]] mit dem [[Geheimhaltungsgrad]] „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014859.pdf Fachliche Weisungen Förderung aus dem Vermittlungsbudget] gemäß § 44 SGB III der [[Bundesagentur für Arbeit]] vom 20. Oktober 2017, gültig bis zum 19. Oktober 2022. Abgerufen am 6. Dezember 2018.&lt;br /&gt;
* [https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/ArbeitundBeruf/ArbeitsJobsuche/FinanzielleHilfen/Unterstuetzungsleistungen/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485224 Unterstützungsleistungen der Beratung und Vermittlung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialleistung (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsförderungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitslosigkeit (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Carolin</name></author>
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