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	<title>Verletztengeld - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T02:04:08Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verletztengeld&amp;diff=291882&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, Links optimiert, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-10-01T14:39:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, Links optimiert, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verletztengeld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; nach {{§§|sgb_7|juris|seite=BJNR125410996.html#BJNR125410996BJNG024201308|text=§§ 45 ff.}} [[Siebtes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB&amp;amp;nbsp;VII) ist in Deutschland eine [[Entgeltersatzleistung]] der gesetzlichen Unfallversicherung nach [[Arbeitsunfall|Arbeitsunfällen]] oder bei [[Berufskrankheit]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Österreich besteht bei Arbeitsunfähigkeit auch in infolge eines Arbeitsunfalls Anspruch auf [[Krankengeld]] der Krankenversicherung nach §§ 138 [[Allgemeines Sozialversicherungsgesetz]] (ASVG). Der Anspruch ruht, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Der Grundfall des Anspruchs auf Verletztengeld setzt voraus, dass&lt;br /&gt;
* der Verletzte in der gesetzlichen [[Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)|Unfallversicherung]] versichert ist,&lt;br /&gt;
* ein [[Versicherungsfall]] ([[Arbeitsunfall]] oder [[Berufskrankheit]]) eingetreten ist,&lt;br /&gt;
* der Verletzte aufgrund dieses [[Versicherungsfall]]es entweder&lt;br /&gt;
** [[Arbeitsunfähigkeit|arbeitsunfähig]] ist, oder&lt;br /&gt;
** sich in einer Maßnahme der [[Heilbehandlung]] befindet und er deshalb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und&lt;br /&gt;
* der Verletzte unmittelbar vor Beginn der [[Arbeitsunfähigkeit]] oder der Heilbehandlung Anspruch auf eine der folgenden Leistungen hatte:&lt;br /&gt;
** [[Arbeitsentgelt]] (aus einer Beschäftigung)&lt;br /&gt;
** Arbeitseinkommen (Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit),&lt;br /&gt;
** [[Krankengeld]],&lt;br /&gt;
** Verletztengeld,&lt;br /&gt;
** [[Versorgungskrankengeld]],&lt;br /&gt;
** [[Übergangsgeld]],&lt;br /&gt;
** [[Kurzarbeitergeld]]&lt;br /&gt;
** [[Winterausfallgeld]]&lt;br /&gt;
** [[Arbeitslosengeld (Deutschland)|Arbeitslosengeld]]&lt;br /&gt;
** [[Arbeitslosengeld II]] (nicht nur darlehensweise) oder&lt;br /&gt;
** [[Mutterschaftsgeld]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin kann Verletztengeld geleistet werden, wenn&lt;br /&gt;
* Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten Personen erforderlich sind, diese sich jedoch aus Gründen, die nicht in der Person des Verletzten liegen, verzögern,&lt;br /&gt;
* für einen Elternteil eines verletzten Kindes, wenn dieses jünger als 12 Jahre ist und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf,&lt;br /&gt;
* bei gleichzeitiger Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Dauer der Leistung von Verletztengeld ==&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Verletztengeld besteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der [[Arbeitsunfähigkeit]] an oder vom Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme (s.&amp;amp;nbsp;o.). Auf den Anspruch auf Verletztengeld wird gezahltes Arbeitsentgelt angerechnet, so dass die Zahlung erst mit Ablauf der [[Entgeltfortzahlung]] beginnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Verletztengeld endet,&lt;br /&gt;
* wenn [[Arbeitsunfähigkeit]] nicht mehr besteht oder die Heilbehandlungsmaßnahme (s.&amp;amp;nbsp;o.) nicht mehr an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert oder&lt;br /&gt;
* ein Anspruch auf [[Übergangsgeld]] besteht, mit dem vorhergehenden Tag vor Beginn dieses Anspruchs oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;und&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, endet das Verletztengeld:&lt;br /&gt;
* an dem Tag, an dem der Versicherte gesundheitlich so weit wiederhergestellt ist, dass er eine zumutbare und zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann oder&lt;br /&gt;
* mit z.&amp;amp;nbsp;B. Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters (alles Leistungen der Deutschen Rentenversicherung) oder anderen, vergleichbaren Geldleistungen, die im {{§|50|sgb_5|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[SGB V]] genannt werden, sofern diese Leistungen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; mit dem Arbeits-/Wegeunfall oder der Berufskrankheit in Zusammenhang stehen, die zu dem Anspruch auf Verletztengeld geführt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In allen übrigen Fällen (wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet werden kann) endet ein Anspruch auf Verletztengeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Höhe des Verletztengeldes ==&lt;br /&gt;
Das Verletztengeld errechnet sich auf die gleiche Weise wie das [[Krankengeld]]. Allerdings bestehen Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Anspruchs. So beträgt das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts (Krankengeld: 70 %), ist jedoch auf die Höhe des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Bei der Berechnung des Verletztengeldes sind im Unterschied zum Krankengeld steuerfreie Entgeltbestandteile (z.&amp;amp;nbsp;B. Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge), die somit nicht beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind, ebenso zu berücksichtigen, wie Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Arbeitslosen wird Verletztengeld in Höhe des [[Arbeitslosengeld]]es geleistet, bei Umschülern der zu erwartende Tariflohn.&lt;br /&gt;
Auf das Verletztengeld wird Arbeitsentgelt (etwa bei [[Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall]]), [[Mutterschaftsgeld]], [[Versorgungskrankengeld]], [[Unterhalt]]sgeld, [[Kurzarbeitergeld]], [[Winterausfallgeld]], [[Arbeitslosengeld]] sowie [[Arbeitslosengeld II]] angerechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei freiwillig versicherten Unternehmern beträgt das Verletztengeld je Kalendertag den 450. Teil der gewählten Versicherungssumme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verletztengeld unterliegt dem steuerlichen [[Progressionsvorbehalt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wiedererkrankung ==&lt;br /&gt;
Das Verletztengeld ist in der gleichen Weise zu berechnen wie bei der Ersterkrankung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialleistung (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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