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	<title>Verhaftung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T02:49:50Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verhaftung&amp;diff=240236&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Frank C. Müller: diktion.</title>
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		<updated>2025-11-08T19:00:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;diktion.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DEAT}}&lt;br /&gt;
{{Quellen}}&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verhaftung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist der Beginn der [[Haft]] durch Vollzug eines [[Haftbefehl]]s. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangen genommen und für eine bestimmte Zeit behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es ist [[hoheitliches Handeln]] im Bereich der [[Rechtspflege|Justiz]], bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der [[Exekutive]]. Es wird vor allem in das [[Freiheit der Person|Recht der Freiheit der Person]] eingegriffen. Die Verhaftung ist (mindestens in der juristischen [[Fachsprache]]) von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der &amp;#039;&amp;#039;[[Festnahme]]&amp;#039;&amp;#039; und dem &amp;#039;&amp;#039;[[Polizeigewahrsam|Gewahrsam]]&amp;#039;&amp;#039; (beachte jedoch [[doppelfunktionale Maßnahme]]n).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für Verhaftungen sind jeweils die [[Strafprozessordnung]], das [[Strafvollzugsgesetz]] oder die [[Zivilprozessordnung]]. Haftbefehle werden z. B. in Deutschland von einem zuständigen [[Richter]] oder (in der [[Strafvollstreckung]]) vom zuständigen [[Rechtspfleger]] ausgestellt. Offene Haftbefehle werden in einem Verzeichnis zur [[Fahndung]] veröffentlicht und in Datensysteme der Justiz und Polizei ([[INPOL]], [[Schengener Informationssystem|SIS]] und andere) eingestellt. Die Verhaftung ist dem Betroffenen alsbald möglich zu eröffnen, z.&amp;amp;nbsp;B. durch Aushändigung des Haftbefehls oder Verlesung. Hierzu sind nur befugte Amtsträger berechtigt (z.&amp;amp;nbsp;B. Richter, Staatsanwalt, [[Gerichtsvollzieher]], [[Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft]], Justizvollzugsbeamte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Personenkreis ==&lt;br /&gt;
Verhaftungen können je nach [[Rechtsnatur]] von&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Polizeivollzugsbeamter|Polizeivollzugsbeamten]] zum Zwecke der Strafvollstreckung (Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener)&lt;br /&gt;
* [[Justizvollzugsbeamter|Justizvollzugsbeamten]] zum Zwecke der Strafvollstreckung (meist Wiederergreifung entwichener Gefangener)&lt;br /&gt;
* [[Gerichtsvollzieher]]n zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung&lt;br /&gt;
* [[Rechtspfleger]]n zum Zwecke der Strafvollstreckung (Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener) unter Zuhilfenahme von [[Justizwachtmeister]]n vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Befugnisse ==&lt;br /&gt;
Zum Zwecke der Verhaftung dürfen die oben genannten Personen (außer Gerichtsvollzieher) je nach Inhalt des Haftbefehls u.&amp;amp;nbsp;a. Wohnungen betreten und durchsuchen (auch zur [[Nacht]]zeit) und den Gesuchten [[Fesselung (physisch)|fesseln]]. Die Anwendung von [[Unmittelbarer Zwang|unmittelbarem Zwang]] ist unter Umständen zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhaftungsgründe ==&lt;br /&gt;
=== Anordnung von Untersuchungshaft ===&lt;br /&gt;
Ordnet das Gericht aus einem der in der StPO genannten Gründe (meist wegen Fluchtgefahr) [[Untersuchungshaft]] an, so wird ein Haftbefehl erlassen und vollstreckt. Untersuchungshaft wird nicht immer am Beginn eines Verfahrens angeordnet, sondern mitunter auch während oder direkt am Ende der [[Hauptverhandlung]]. In Deutschland gelten dafür die {{§|112|stpo|juris|text= §§ 112 ff.}} der [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] (StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Haftbefehl zur Vollstreckung ===&lt;br /&gt;
Folgt jemand, der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der Ladung zum Strafantritt nicht oder besteht bei ihm Fluchtgefahr, so kann die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungshaftbefehl gemäß {{§|457|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] erlassen. Gleiches gilt für den Fall, dass bei Erfolglosigkeit der Geldstrafenvollstreckung bzw. des [[Strafbefehl]]s die Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung angeordnet wird und der Verurteilte der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge leistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorführung ===&lt;br /&gt;
Eine Verhaftung (auch von Zeugen) kann aufgrund eines Vorführhaftbefehls zur [[Vorführung (Recht)|Vorführung]] bei Gericht zur [[Gerichtsverhandlung]] oder [[Vernehmung]] oder zur Vorführung beim Landgerichtsarzt erfolgen. Bei geringen Restgeldstrafen und bekanntem Aufenthalt des Verurteilten kann ebenfalls der Erlass eines Vorführhaftbefehls angezeigt sein. Bei der Abwägung zwischen Haftbefehl und Vorführhaftbefehl ist regelmäßig der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten. Bei der Geldbußenvollstreckung wird nach Festsetzung der [[Erzwingungshaft]] und Nichtstellung zum Antritt derselben ebenfalls ein Vorführhaftbefehl erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Haft zur Sicherung der Hauptverhandlung ===&lt;br /&gt;
Eine Verhaftung kann gem. {{§|230|stpo|juris}} StPO erfolgen, um die Anwesenheit des Angeklagten bei einer [[Hauptverhandlung]] zu gewährleisten. Dieser Haftbefehl bedarf nach Vollzug keiner zwingenden Aufhebung (anders bei Haftbefehl gem. {{§|112|stpo|juris}} StPO), vielmehr wird ein Haftbefehl nach {{§|230|stpo|juris}} StPO mit der Hauptverhandlung gegenstandslos (er ist schlichtweg erledigt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|127b|stpo|juris}} StPO ist im [[Beschleunigtes Verfahren (Strafverfahren, Deutschland)|beschleunigten Verfahren]] eine Verhaftung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung möglich. Hierzu ist ein Beschluss des Gerichts erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Polizeigewahrsam ===&lt;br /&gt;
Die Ergreifung eines entwichenen Gefangenen durch die Polizei ist eine [[Polizeigewahrsam|Ingewahrsamnahme]]. Die Modalitäten zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen richten sich nach dem Strafvollzugsgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung ===&lt;br /&gt;
Ein Gerichtsvollzieher kann eine mutmaßlich zahlungsunfähige Person zur Abgabe einer [[Versicherung an Eides statt]] (ehemals: &amp;#039;&amp;#039;„Offenbarungseid“&amp;#039;&amp;#039;) bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften. Einziges Ziel ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Schuldners. Dieser Haftbefehl im Sinne der ZPO wird nur auf Antrag des [[Gläubiger]]s von einem Richter am Amtsgericht ausgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zahl offener Haftbefehle ==&lt;br /&gt;
In Deutschland lag die Zahl offener Haftbefehle in den Jahren 2007 bis 2016 zwischen etwas über 196.000 und knapp 140.000. Ende April 2016 waren 148.727 Haftbefehle offen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Kai Biermann, Paul Blickle, Julian Stahnke, Frida Thurm, Sascha Venohr |url=https://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-05/polizei-offene-haftbefehle-politisch-motivierte-taten |titel=280 Tage auf der Flucht |werk=Zeit Online |datum=2016-06-01 |abruf=2019-01-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] wird anstelle von &amp;#039;&amp;#039;Verhaftung&amp;#039;&amp;#039; der Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anhaltung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; verwendet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.jusline.at/gesetz/anho/paragraf/4 &amp;#039;&amp;#039;§ 4 Anhalteordnung&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Verhaftung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizeiliches Handeln]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Frank C. Müller</name></author>
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