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	<title>Vergleich (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T11:05:11Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Vergleich_(Recht)&amp;diff=73711&amp;oldid=prev</id>
		<title>2001:9E8:42B:1500:F494:D8C1:9ACF:93AC: WP:AI, Lemma verfehlt, keine sinnvolle, inhaltlich relevante Textergänzung</title>
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		<updated>2024-09-04T16:06:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:AI&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:AI (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;WP:AI&lt;/a&gt;, Lemma verfehlt, keine sinnvolle, inhaltlich relevante Textergänzung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vergleich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Mittelalter|ma.]] &amp;#039;&amp;#039;[[Mutsühne]]&amp;#039;&amp;#039;) bezeichnet man im deutschen [[Privatrecht|Zivilrecht]] einen [[Vertrag#Der Vertrag im Recht|Vertrag]], durch den ein [[Rechtsstreit|Streit]] oder die [[Ungewissheit]] über ein [[Rechtsverhältnis]], über das die Parteien verfügen können, im Wege gegenseitigen Verlassens der Extrempositionen und [[Kompromiss]]findung beseitigt wird. Die [[Legaldefinition]] findet sich in {{§|779|BGB|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne wird jede persönliche Beziehung oder die Beziehung einer Person zu einer Sache verstanden. Streit im Sinne der Norm besteht bei ausgetragenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Mit der Einigung über die Rechtsfolge und dass der Streit beziehungsweise die Ungewissheit beigelegt sein sollen, wird der Vergleich geschlossen. [[Anfechtung|Anfechtbarkeit]] der Vergleichsregelung besteht nach allgemeinen Regeln mit Ausnahme einer Irrtumsanfechtung, die sich auf einen der ursprünglich streitigen oder ungewissen Punkte des Vergleichs bezieht, also gerade Gegenstand des Vergleichs war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prozessvergleich ==&lt;br /&gt;
Der Prozessvergleich (auch gerichtlicher Vergleich) wird zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen und hat eine Doppelnatur: Er ist sowohl [[Prozesshandlung]] als auch materielles [[Rechtsgeschäft]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.anwalt24.de/lexikon/prozessvergleich |titel=Prozessvergleich |werk=anwalt24.de |hrsg=[[Wolters Kluwer]] |zugriff=2018-10-28}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Prozessvergleich muss zu [[richter]]lichem [[Protokoll (Niederschrift)|Protokoll]] genommen werden ({{§|160|ZPO|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 Nr.&amp;amp;nbsp;1 ZPO). Er beendet den Prozess und ist [[Vollstreckungstitel]] ({{§|794|ZPO|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 ZPO). Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine [[Rechtshängigkeit]]. Ein Prozessvergleich entfaltet keine [[Rechtskraft (Deutschland)|Rechtskraft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Mediation]] im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten [[Gütestelle]] bietet den Parteien die Möglichkeit, unter Vermittlung eines speziell ausgebildeten neutralen Dritten, des Mediators, eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu erarbeiten und mit einem Vergleich abzuschließen. Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen ([[win-win]]-solution). Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem kann gegebenenfalls wie aus einem [[Urteil (Recht)|Gerichtsurteil]] die [[Zwangsvollstreckung]] betrieben werden, §&amp;amp;nbsp;794 Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 ZPO. Die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hilft den Parteien, Einigungsoptionen frühzeitig zu erkennen und ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsprozessen mit meist ungewissem Ausgang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Außergerichtlicher Vergleich ==&lt;br /&gt;
Um die Kosten und den Aufwand eines drohenden Gerichtsverfahrens abzuwenden, können die streitenden Parteien auf verschiedene Weise versuchen, zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Alternative Streitbeilegungsmethoden ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Alternative Dispute Resolution}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verhindern Vorbehalte und persönliche Befindlichkeiten die Einigung der Parteien auf gewöhnliche Weise im direkten Gespräch, so kann versucht werden, mithilfe einer [[Mediation]], einer [[Schlichtungsstelle]], einer [[Schiedsstelle]], einer [[Schiedsperson]], eines [[Ombudsmann]]s, eines [[Ombudsrat]]s oder einer [[Beratungsstelle]] zu einer [[Kompromiss]]lösung zu gelangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vermehrt werden auch Verfahren entwickelt, bei denen die Parteien versuchen, mit Unterstützung von [[Rechtsanwalt|Anwälten]] eine vorgerichtliche Einigung zu erzielen.&lt;br /&gt;
Im [[Familienrecht]] etwa wurde um 1990 in den USA das Verfahren der [[Kooperative Praxis|Kooperativen Praxis]] (engl. &amp;#039;&amp;#039;collaborative law&amp;#039;&amp;#039;) entwickelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung oder Verbraucherinsolvenz ===&lt;br /&gt;
Von einem Vergleich im Rahmen einer [[Schuldnerberatung]] spricht man, wenn sich der [[Schuldner]] mit den [[Gläubiger]]n auf Grundlage der [[Zahlungsfähigkeit]] eines [[Privathaushalt|Haushaltes]] und/oder [[Person#Recht|Person]] auf einen [[Abzahlung]]splan einigt, der die Schulden bei den einzelnen Gläubigern in der Regel nur zu einem Teil deckt. Bei regelmäßigen, zuverlässigen Zahlungen des Schuldners bis zum Ende der geplanten Abzahlung des Abzahlungsplanes an die Gläubiger geben sich die Gläubiger mit einem Teil der [[Forderung#Rechtsbegriff|Forderung]] zufrieden. Zahlt der Schuldner bis zum Ende dieser Vereinbarung, werden ihm auf [[privatrecht]]licher Basis (BGB) die restlichen Forderungen [[Erlass (Privatrecht)|erlassen]]. Dies muss in einem gesonderten Vertrag mit jedem Gläubiger vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies mit jedem Gläubiger einzeln oder gemeinschaftlich möglich.&amp;lt;ref&amp;gt;Gerrit Wustmann: [https://www.bbx.de/mit-vergleich-die-insolvenz-abwenden/ &amp;#039;&amp;#039;Mit Vergleich die Insolvenz abwenden?&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;bbx.de&amp;#039;&amp;#039;, 11. August 2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Verbraucherinsolvenz]] ist der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch [[Insolvenzvergleich]] obligatorisch. Der von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des {{§|794|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] ({{§|308|inso|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[Insolvenzordnung (Deutschland)|InsO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Im [[Schuldrecht (Österreich)|österreichischen Schuldrecht]] ist der Vergleich im Sinne des {{§|1380|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019125}} [[ABGB]] eine besondere Art einer [[Novation#International|Novation]]; die zentrale Besonderheit besteht darin, dass die bisher (allenfalls) bestehende Verbindlichkeit, welche erlöschen soll, strittig oder zweifelhaft ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Thomas Aigner |Titel=Der zivilrechtliche Vergleich. Eine umfassende Analyse des materiellrechtlichen Vergleichsvertrages gemäß §§ 1380 ff ABGB unter Einbeziehung von Novation und Anerkenntnis |Auflage=1 |Verlag=LexisNexis |Ort=Wien |Datum=2022 |ISBN=978-3-7007-8291-9 |Seiten=41 ff., 80 ff., 92 ff.}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Vergleich dient also der Bereinigung einer strittigen oder zweifelhaften Rechtslage. Im Gegensatz zur Grundform der Novation hängt die Entstehung der neuen Verbindlichkeit beim Vergleich nicht von der Existenz einer alten Verbindlichkeit ab (keine [[Akzessorietät]]); es ist auch nicht Voraussetzung, dass die neue Verbindlichkeit einen zur bisher bestehenden Verbindlichkeit abweichenden Inhalt aufweist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Thomas Aigner |Titel=Der zivilrechtliche Vergleich. Eine umfassende Analyse des materiellrechtlichen Vergleichsvertrages gemäß §§ 1380 ff ABGB unter Einbeziehung von Novation und Anerkenntnis |Auflage=1 |Verlag=LexisNexis |Ort=Wien |Datum=2022 |ISBN=978-3-7007-8291-9 |Seiten=80 ff.}}&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Prätorischer Vergleich]]&lt;br /&gt;
* [[Monaco-Vergleich]]&lt;br /&gt;
* [[Scheme of Arrangement]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wikibooks|Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Prozessvergleich}}&lt;br /&gt;
* [https://www.jurref.de/erkenntnisverfahren-bt/10-2-vergleich/ &amp;#039;&amp;#039;Vergleich&amp;#039;&amp;#039;] auf der Website jurref.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4062841-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[es: Transacción (Derecho)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>2001:9E8:42B:1500:F494:D8C1:9ACF:93AC</name></author>
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