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	<title>Verfassungswidrigkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verfassungswidrigkeit&amp;diff=236422&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;BrunoBoehmler: /* Parteien */ Zeichensetzung</title>
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		<updated>2026-04-14T22:15:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Parteien: &lt;/span&gt; Zeichensetzung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verfassungswidrigkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die Unvereinbarkeit eines staatlichen [[Hoheitsakt]]s mit der bestehenden [[Verfassung]]. Hoheitsakte in diesem Sinne sind [[Gesetz]]e, [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakte]] und [[Entscheidung (Gericht)|gerichtliche Entscheidungen]]. Insbesondere bei Verletzung von [[Grundrechte]]n ist die Verfassungswidrigkeit gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Verfassungswidrigkeit im [[Rechtsordnung|Rechtssystem]] eines [[Staat]]es überprüfbar ist, wird sie zumeist von [[Gericht]]en festgestellt. Dabei unterscheidet sich die Praxis dieser Feststellung zwischen verschiedenen Staaten. In einigen politischen Systemen kann die Verfassungswidrigkeit nur von besonderen dazu errichteten Gerichten festgestellt werden, während in anderen diese Befugnisse allen Gerichten zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Politisches System des Vereinigten Königreichs|politische System des Vereinigten Königreichs]] kennt keine kodifizierte Verfassung, allerdings gelten Institutionen wie die [[Parlamentssouveränität]] oder die [[Magna Carta]] als beständig aufgefasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem wird im deutschen Recht auch von der &amp;#039;&amp;#039;Verfassungswidrigkeit&amp;#039;&amp;#039; von [[Politische Partei|Parteien]] gesprochen. Dieser Begriff ist inhaltlich verwandt, beschreibt aber den Umstand, dass die [[Verfassungsfeindlichkeit|verfassungsfeindlichen]] Ziele einer politischen Partei mit ausreichender politischer [[Macht]] der besagten Partei einhergehen und daraus die ernsthafte Gefahr der Abschaffung der [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|freiheitlichen demokratischen Grundordnung]] entsteht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{cite web |url=http://www.nzz.ch/meinung/kommentare/urteil-des-bundesverfassungsgerichts-die-npd-ist-ein-verbot-nicht-wert-ld.140237 |title=Die NPD ist ein Verbot nicht wert |accessdate=2017-01-18 |date=2017-01-17 |publisher=[[NZZ.ch]]}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
=== Rechtsnormen ===&lt;br /&gt;
In [[Deutschland]] stellt die Verfassungswidrigkeit von [[Gesetz]]en grundsätzlich das [[Bundesverfassungsgericht]] fest. Die betreffenden [[Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts]] haben ihrerseits Gesetzeskraft ({{§|31|bverfgg|juris}} [[Bundesverfassungsgerichtsgesetz|BVerfGG]]). Ein Gesetz ist verfassungswidrig, wenn es in formeller Hinsicht, das heißt gemäß den Voraussetzungen seines Zustandekommens, oder materiell und damit gemäß seinem Inhalt nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist. Nur Gesetze, die bereits vor Inkrafttreten des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] (GG) am 23.&amp;amp;nbsp;Mai 1949 existierten, dürfen auch von den einfachen Gerichten für verfassungswidrig erklärt werden. Gegen eine solche Entscheidung kann eine [[Verfassungsbeschwerde (Deutschland)|Verfassungsbeschwerde]] eingelegt werden mit dem Ziel, die Gesetzesnorm vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklären zu lassen. Halten die Gerichte dagegen ein entscheidungserhebliches Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde, für verfassungswidrig, müssen sie die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur [[Konkrete Normenkontrolle (Deutschland)|konkreten Normenkontrolle]] vorlegen ({{Art.|100|gg|juris}} GG). Das gilt auch für Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor Errichtung des Bundesverfassungsgerichtes Geltung erlangten. Landesgesetze müssen dem jeweiligen [[Liste deutscher Gerichte#Verfassungsgerichtsbarkeit|Landesverfassungsgericht]] vorgelegt werden. Existiert kein Landesverfassungsgericht (so bis Ende April 2008 in [[Schleswig-Holstein]]), so entscheidet das Bundesverfassungsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere [[Rechtsnorm|Normen]] wie [[Rechtsverordnung]]en oder [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungen]] sowie Einzelakte der öffentlichen Gewalt ([[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakte]], [[Realakt|tatsächliches Handeln]]) können ebenfalls durch die einfachen Gerichte auf ihre Verfassungswidrigkeit überprüft werden. Da jedoch staatliche Handlungen immer unter dem [[Vorrang des Gesetzes]] stehen, das heißt mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen müssen, ist zumeist die einfachrechtliche Lage entscheidend. Wird mit Einzelakten oder Normen gegen einfaches höherrangiges [[Recht]] verstoßen, ist die Maßnahme rechtswidrig, jedoch noch nicht zwingend verfassungswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Deutscher Bundestag|Deutsche Bundestag]] führt eine Liste der für verfassungswidrig erklärten Bundesgesetze.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.bundestag.de/resource/blob/274408/55f0885b7fb0f4a39cdc69a96ecb664d/Kapitel_10_06_F__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_Bundesgesetze-pdf-data.pdf |titel=Liste der für nichtig oder verfassungswidrig erklärten Bundesgesetze |hrsg=Bundestag |datum=2019-06-25 |format=PDF |abruf=2021-04-21}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Parteien ===&lt;br /&gt;
Für ein [[Parteiverbot]] und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen [[Partei]] ist nach {{Art.|21|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 GG das [[Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] ausschließlich zuständig (sogenanntes [[Parteienprivileg]]).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Ingo Richter]], [[Gunnar Folke Schuppert]] |Titel=Casebook Verfassungsrecht. Unter Mitarbeit von [[Christian Bumke]], Katharina Harms und Hans Christoph Loebel |Verlag=C.H. Beck |Ort=München |Datum=1996 |ISBN=3-406-39388-8 |Seiten=476 f. = Art.&amp;amp;nbsp;21}} unter Verweis aufs BVerfG, BVerfGE 5, 85, 140 und BVerfGE 12, 296, 304 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfassungswidrig im Sinne des {{Art.|21|gg|juris}} Abs. 2 GG ist eine Partei, wenn sie mit Gewalt gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgeht oder Gewalt als Mittel propagiert. Im Urteil zum [[KPD-Verbot]] von 1956&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51.]&amp;lt;/ref&amp;gt; heißt es: {{&amp;quot;|Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. Sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.}} Bloße [[Verfassungsfeindlichkeit]] reicht nicht aus.&amp;lt;ref&amp;gt;Toralf Staud: [https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/170613/parteien-und-verbote-sieben-fragen-und-antworten/ &amp;#039;&amp;#039;Parteien und Verbote: Sieben Fragen und Antworten.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Politik › Rechtsextremismus.&amp;#039;&amp;#039; Bundeszentrale für politische Bildung ([[Bundeszentrale für politische Bildung|bpb]]), 16.&amp;amp;nbsp;Oktober 2013. Auf bpb.de, abgerufen am 15.&amp;amp;nbsp;April 2026.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Literatur spricht auch von &amp;#039;&amp;#039;verfassungswidrige[m] Verhalten.&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Ingo Richter, Gunnar Folke Schuppert |Titel=Casebook Verfassungsrecht. Unter Mitarbeit von Christian Bumke, Katharina Harms und Hans Christoph Loebel |Verlag=C.H. Beck |Ort=München |Datum=1996 |Seiten=474 ff. = Art.&amp;amp;nbsp;21 B. II. 2}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Österreich ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] stellt grundsätzlich der [[Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] die Verfassungswidrigkeit von [[Gesetz]]en fest – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Sofern Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im [[Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich]] (für Bundesgesetze) bzw. im jeweiligen [[Landesgesetzblatt]] (für Landesgesetze) kundzumachen. Die Aufhebung wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam, sofern der Verfassungsgerichtshof keine andere Frist bestimmt; bis dahin sind alle an die ursprüngliche Fassung gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überprüfung gehörig kundgemachter Gesetze auf ihre Verfassungswidrigkeit steht den übrigen Gerichten nicht zu (siehe {{Art.|89|B_VG|RIS-B}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 B-VG), sie können aber im Anlassfall beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der von ihnen anzuwendenden Gesetze beantragen. Nicht gehörig kundgemachte Gesetze sind hingegen nicht anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überprüfung von [[Rechtsverordnung]]en auf ihre Verfassungswidrigkeit oder selbst auf ihre Rechtswidrigkeit durch die einfachen Gerichte ist ebenfalls unzulässig. Doch auch hier besteht die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in der Schweiz ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] gibt es auf Bundesebene kein [[Verfassungsgerichtsbarkeit#Schweiz|Verfassungsgericht]]. Die Anfechtung von Akten der [[Bundesversammlung (Schweiz)|Bundesversammlung]] vor dem [[Bundesgericht (Schweiz)|Bundesgericht]] wird durch die [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft|Bundesverfassung]] grundsätzlich ausgeschlossen. Darunter fallen die Bundesgesetze, Parlamentsverordnungen, Bundesbeschlüsse und auch die nicht in die Form eines Bundesbeschlusses gekleideten Einzelakte der Bundesversammlung oder ihrer Organe. Verordnungen des [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrates]] unterliegen dieser Einschränkung jedoch nicht. Das Bundesgericht muss Bundesgetze im Einzelfall zudem selbst dann anwenden, wenn sie verfassungswidrig sind. Bundesverordnungen können im Einzelfall vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht überprüft und ihre Anwendung verweigert werden. Falls jedoch die Verletzung der Verfassung bereits in der Verfassungswidrigkeit des übergeordneten Bundesgesetzes gründet, ist die betreffende Verordnung trotz ihrer Verfassungswidrigkeit anzuwenden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.parlament.ch/de/%C3%BCber-das-parlament/Seiten/faktenblatt-verfassungsgerichtsbarkeit.aspx Verfassungsgerichtsbarkeit] parlament.ch, abgerufen am 21. Januar 2025.&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Kanton (Schweiz)|Kantonale]] Rechtsnormen kann dagegen jedes Schweizer Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen. Die Schweiz kennt nach dem Gesagten nur eine beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in den Vereinigten Staaten ==&lt;br /&gt;
In den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] wird die Verfassungswidrigkeit entweder vom [[Oberster Gerichtshof der Vereinigten Staaten|Obersten Gerichtshof]] &amp;#039;&amp;#039;(United States Supreme Court)&amp;#039;&amp;#039; oder einem Verfassungsgericht eines [[Bundesstaat der Vereinigten Staaten|Bundesstaates]] &amp;#039;&amp;#039;(State Supreme Court)&amp;#039;&amp;#039; festgestellt. Der Oberste Gerichtshof hat sowohl das Recht vom [[Kongress der Vereinigten Staaten|Kongress]] erlassene Bundesgesetze als auch Gesetze in den Bundesstaaten für verfassungswidrig zu erklären. Letzteres ist jedoch eher die Ausnahme. Regelfalls stellen die Verfassungsgerichte der Bundesstaaten die Verfassungswidrigkeit eines von den [[State Legislature|Parlamenten der Staaten]] beschlossenen Gesetzes fest. Der Supreme Court der USA hat in der Vergangenheit auch schon [[Executive Order]] des [[Präsident der Vereinigten Staaten|Präsidenten]] für verfassungswidrig erklärt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Verfassungswidriges Verfassungsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* Deutscher Bundestag: [https://www.bundestag.de/resource/blob/274408/74bfb27e5f97018563d897844a80b1f0/kapitel_10_06_f__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_bundesgesetze-pdf-data.pdf &amp;#039;&amp;#039;Für nichtig oder verfassungswidrig erklärte Bundesgesetze&amp;#039;&amp;#039;] (Stand: 13.&amp;amp;nbsp;Mai 2025)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4117344-2}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verfassungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsstaat]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;BrunoBoehmler</name></author>
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