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	<title>Verbindlichkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-24T04:17:39Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Verbindlichkeit&amp;diff=161232&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stephan Klage: Redundanzbaustein, da &#039;&#039;Verbindlichkeit (Recht und Moral)&#039;&#039; sich desselben Themas in rechtlicher Hinsicht annimmt</title>
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		<updated>2025-05-18T11:00:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Redundanzbaustein, da &amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeit (Recht und Moral)&amp;#039;&amp;#039; sich desselben Themas in rechtlicher Hinsicht annimmt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|befasst sich mit den &amp;#039;&amp;#039;schuldrechtlichen&amp;#039;&amp;#039; Verbindlichkeiten. Zu weiteren Bedeutungen siehe [[Verbindlichkeit (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
{{Redundanztext&lt;br /&gt;
|3=Verbindlichkeit&lt;br /&gt;
|4=Verbindlichkeit (Recht und Moral)&lt;br /&gt;
|2=Mai 2025|1=--[[Benutzer:Stephan Klage|Stephan Klage]] ([[Benutzer Diskussion:Stephan Klage|Diskussion]]) 12:59, 18. Mai 2025 (CEST)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter einer &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht das [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]] die [[Verpflichtetsein|Verpflichtung]] des [[Schuldner]]s, dem [[Gläubiger]] gegenüber eine Leistung zu erbringen. Der Verbindlichkeit des Schuldners steht die [[Forderung]] des Gläubigers gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Betriebswirtschaft|betriebswirtschaftlichen]] Sinne steht Verbindlichkeit für die noch offene finanzielle Verpflichtung eines [[Unternehmen]]s gegenüber einem [[Lieferant]]en oder sonstigen Gläubiger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivilrecht ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeit&amp;#039;&amp;#039; ist ein im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] häufig genannter Begriff. Gleichwohl wird er nicht definiert. Das Gesetz hilft mit {{§|241|bgb|juris}} BGB insoweit weiter, als dass bei einer Verbindlichkeit stets Leistungen geschuldet werden. Andere Inhalte sind bei Schuldverhältnissen nicht vorgesehen. Eine Verbindlichkeit hat Bestand, wenn bei ihrer Entstehung sowohl Gläubiger als auch Schuldner bestimmt sind, zumindest aber bestimmbar. Für die Bestimmbarkeit eines Gläubigers genügt gemäß {{§|657|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] für Belohnungen ein „bindendes Versprechen“. Der Gläubiger nennt sein Recht „Forderung“, „Leistungsanspruch“ oder auch „Schuldverhältnis im engeren Sinne“. Der Schuldner nennt seine Pflicht „Schuld“, „Obligation“, „Verbindlichkeit“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kauf]] oder bei einem Auftrag ist jede [[Partei (Recht)|Partei]] Schuldner und gleichzeitig Gläubiger der anderen Partei. Die [[Leistungspflicht]]en bestehen insoweit im Austausch von Ware und Geld beziehungsweise Aufwendungsersatz, sodass eine Leistungsverschiedenheit vorliegt. Bei der [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaft]] ist jeder Gläubiger und Schuldner der anderen Partei, regelmäßig allerdings hier gleicher Art. Bei einem [[Schenkung|Schenkungsversprechen]] hingegen gibt es nur einen Gläubiger und nur einen Schuldner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Naturalobligation]]en (auch &amp;#039;&amp;#039;unvollkommene Verbindlichkeiten&amp;#039;&amp;#039;) liegen vor, wenn der Forderung ein Leistungshindernis entgegensteht. Zwar besteht die Forderung rechtlich, kann prozssual aber nicht durchgesetzt werden, da kein gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Andererseits gibt das Gesetz dem Gläubiger einen „[[Causa (Rechtsgrund)|Rechtsgrund]] fürs Behaltendürfen“, wenn der Schuldner freiwillig gleichwohl leistet, denn Leistungen auf Naturalobligationen haben [[Erfüllung (Recht)|Erfüllungwirkung]].&amp;lt;ref&amp;gt;Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Gesetzbuch&amp;#039;&amp;#039;, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine klassische Fallgruppe sind die „[[Klagbarkeit|unklagbaren]] Verbindlichkeiten“, etwa Vergütungsansprüche aus [[Heiratsvermittlung]], {{§|656|bgb|juris}} BGB. Das [[Condictio indebiti|&amp;#039;&amp;#039;indebitum&amp;#039;&amp;#039;]] kann nicht [[Bereicherungsrecht|kondiziert]] werden. Eine weitere Fallgruppe sind „[[Verjährung (Deutschland)|verjährte]] Forderungen“. {{§|214|bgb|juris}} BGB räumt dem Schuldner in diesen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Auch auf „Forderungen ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit“ kann nicht geklagt werden. Die freiwillige Erfüllung ist auch hier Rechtsgrund im Sinne von {{§|812|bgb|juris}} Abs. 1 S. 1 BGB und kondiktionssicher. Hierzu gehören Spiel- und Wettschulden im Sinne des {{§|762|bgb|juris}} Abs. 1 BGB oder auch nicht getilgte Verbindlichkeiten nach einer [[Restschuldbefreiung]] gemäß {{§|301|inso|juris}} Abs. 3 [[Insolvenzordnung (Deutschland)|InsO]].&amp;lt;ref&amp;gt;Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Gesetzbuch&amp;#039;&amp;#039;, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 22.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Handelsrecht ==&lt;br /&gt;
Auch das Handelsrecht setzt den Begriff der &amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeit&amp;#039;&amp;#039; voraus, definiert ihn aber ebenfalls nicht. {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 C. Nr. 1 bis 8 [[Handelsgesetzbuch|HGB]], bestimmt, welche einzelnen Typen der Verbindlichkeiten handelsrechtlich unter diesen Begriff subsumiert werden. Das sind [[Anleihe]]n, etwa (Wandel-)Schuldverschreibungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener [[Wechsel (Wertpapier)|Wechsel]], Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Verbindlichkeiten, etwa nicht von Kreditinstituten gewährte Darlehen oder Steuerschulden. Ansonsten wird lediglich von &amp;#039;&amp;#039;Schulden&amp;#039;&amp;#039; des Kaufmanns gesprochen, so etwa in {{§|240|hgb|juris}} Abs. 1 HGB, {{§|242|hgb|juris}} Abs. 1 HGB und {{§|246|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 1, 3 HGB – oberbegrifflich für die Zusammenfassung von Verbindlichkeiten und [[Rückstellungen]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Bilanz]] werden Verbindlichkeiten und die (ungewissen zukünftigen) Rückstellungen als Verbindlichkeiten unterschieden. Zentrale Vorschriften sind {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 lit. C HGB (Verbindlichkeiten), {{§|253|hgb|juris}} Abs. 2 HGB (Rückstellungen) und {{§|268|hgb|juris}} HGB. [[Eventualverbindlichkeit]]en sind gemäß {{§|251|hgb|juris}} HGB unter der Bilanz auf der [[Passivseite]] auszuweisen. Sondervorschriften für die [[Passiva|Passivierung]] von Verbindlichkeiten gibt es für [[Kreditinstitut]]e ({{§|21|rechkredv|juris}} [[RechKredV]]) und [[Versicherer]] ({{§|74|vag_2016|juris}} [[Versicherungsaufsichtsgesetz (Deutschland)|VAG]] und {{§|175|vag_2016|juris}} VAG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Bundesfinanzhof]] (BFH) zieht den zivilrechtlichen Begriff des Anspruchs zur Definition einer Verbindlichkeit heran, mithin das Verlangen nach einem bestimmten Tun oder Unterlassen im Sinne von {{§|194|bgb|juris}} Abs. 1 BGB. Damit lassen sich Leistungspflichten nach Inhalt und Höhe bestimmen und sind erzwingbar. Im Vergleich zwischen § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB – hier sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden –, ist eine Verbindlichkeit im Sinne des § 266 Abs. 3 C. HGB eine auszuweisende Schuld, die gewiss ist. Das hat Auswirkungen auf die Vereinbarung [[Bedingung (Recht)#Aufschiebende Bedingung|aufschiebender]] oder [[Bedingung (Recht)#Auflösende Bedingung|auflösende Bedingungen]] bei Rückzahlungsverpflichtungen, die als Verbindlichkeit nicht auszuweisen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Prüfkriterien ===&lt;br /&gt;
* Prüfkriterien für eine bilanzrechtliche Schuld:&lt;br /&gt;
** Es muss eine wirtschaftliche Vermögensbelastung bestehen. Danach ist eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung einer bilanzrechtlichen Schuld; auch rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu passivieren. Eine bilanzrechtliche Schuld ist somit nur dann passivierungsfähig, wenn die zukünftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung sogleich abziehbare Ausgaben darstellen.&lt;br /&gt;
** Die wirtschaftliche Vermögensbelastung muss ferner greifbar sein. Eine bilanzrechtliche Schuld muss hinreichend konkretisiert sein, andernfalls bezeichnet man sie als allgemeines [[Unternehmerrisiko]]. Greifbarkeit der Belastung wird konkretisiert zum einen durch das &amp;#039;&amp;#039;Außenverpflichtungsprinzip&amp;#039;&amp;#039;, nach dem die Verpflichtung aus Objektivierungsgründen gegenüber einem Dritten bestehen muss. Ein Leistungszwang gegenüber einem Dritten kann rechtlich begründet sein oder in einem faktischen Leistungszwang bestehen. Zudem muss die Inanspruchnahme aus der Verpflichtung „wahrscheinlich“ sein, was dann der Fall ist, wenn mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahme sprechen. Man fasst dies unter dem Begriff der &amp;#039;&amp;#039;objektivierten Mindestwahrscheinlichkeit&amp;#039;&amp;#039; zusammen.&lt;br /&gt;
** Die Schuld muss dem Kriterium der Quantifizierbarkeit genügen. Diese wird in der Regel mit selbständiger Bewertbarkeit gleichgesetzt, die bei ungewissen Verbindlichkeiten einen Schätzvorgang erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Passivierungszeitpunkt ===&lt;br /&gt;
Nach [[ständige Rechtsprechung|ständiger Rechtsprechung]] des Bundesfinanzhofs sind als Passivierungszeitpunkte die &amp;#039;&amp;#039;rechtliche Vollentstehung&amp;#039;&amp;#039; und die &amp;#039;&amp;#039;wirtschaftliche Verursachung&amp;#039;&amp;#039; relevant. Der Zeitpunkt einer möglichen rechtlichen Entstehung ist im Regelfall relativ leicht und eindeutig bestimmbar, wohingegen der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung unbestimmter und deshalb wesentlich schwieriger zu bestimmen ist. Im Regelfall konkretisiert er sich über das sogenannte [[Realisationsprinzip]] in {{§|252|hgb|juris}} Abs. 1 Nr. 4 HGB. Gemäß diesem Prinzip sollen den realisierten Erträgen gerade die Aufwendungen zugeordnet werden, die zur Erzielung der Umsätze erforderlich waren (sachliche Komponente; {{enS|Matching Principle}}) (daneben: Argumentation über wirtschaftlich wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen möglich). Der BFH will die Schuld zum früheren der beiden Zeitpunkte passiviert wissen.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 24. April 1968, Az.: I R 50/67 = {{Rspr|BFHE 92, 224}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 23. September 1969, Az.: I R 22/66 = {{Rspr|BFHE 97, 164}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 28. April 1971, Az.: I R 39, 40/70 = {{Rspr|BFHE 102, 207}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 10. April 1991, Az.: II R 118/86 = {{Rspr|BFHE 164, 448}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
Ebenfalls nicht definiert ist die &amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeit&amp;#039;&amp;#039; im Steuerrecht. {{§|6|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 3 EStG nimmt darauf Bezug und bestimmt die Bewertung der Verbindlichkeiten. Für die [[Steuerbilanz]] gilt über {{§|5|estg|juris}} Abs. 1 Satz 1 EStG das [[Maßgeblichkeitsprinzip]] der [[Bilanz|Handelsbilanz]], woraus sich herleiten lässt, dass beide Begriffe in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht koinzidieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betriebswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
Verbindlichkeiten im bilanztechnischen Sinne sind Verpflichtungen eines [[Unternehmen]]s zu einer [[Lieferung]] oder sonstigen [[Leistung (Rechnungswesen)|Leistung]], wobei diese Leistung &amp;#039;&amp;#039;erzwingbar&amp;#039;&amp;#039; sein muss, ihre Erfüllung zu einer &amp;#039;&amp;#039;Vermögensminderung&amp;#039;&amp;#039; führen muss und die zu erbringende Leistung in ihrer Höhe und Fälligkeit &amp;#039;&amp;#039;quantifizierbar&amp;#039;&amp;#039; sein muss.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Lück: &amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeiten.&amp;#039;&amp;#039; In: ders. (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Lexikon der Betriebswirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 1983, S. 1183&amp;lt;/ref&amp;gt; Als wesentliche Gläubiger gibt es bei [[Nichtbank]]en die drei großen Gruppen der [[Kreditor]]en ([[Lieferant]]en), Kreditinstitute und [[Finanzamt]]. Genau diese Gruppen finden sich in {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 lit. C HGB und IAS 1.68/IAS 32 unter dem Oberbegriff finanzielle Verbindlichkeiten ({{enS|financial liabilities}}) als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten ({{enS|trade and other payables}}) und Ertragsteuerverbindlichkeiten ({{enS|current taxes}}) wieder.&amp;lt;ref&amp;gt;Gerald Preißler/German Figlin: [https://books.google.de/books?id=jm3pBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA45&amp;amp;dq=verbindlichkeiten+ifrs&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjd6oH64pjgAhUDfFAKHTVJAvY4ChDoAQhOMAc#v=onepage&amp;amp;q=%22trade%20and%20other%22&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;IFRS-Lexikon.&amp;#039;&amp;#039;] 2009, S. 17&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[International Accounting Standards]] bzw. die [[International Financial Reporting Standards]] (IFRS) definieren im Framework (F.49b IFRS) eine Verbindlichkeit als eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf einem Ereignis der Vergangenheit beruht, aus dem ein wahrscheinlicher zukünftiger Ressourcenabfluss resultiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihre [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] erfolgt gemäß {{§|253|hgb|juris}} Abs. 1 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag oder gemäß IAS 39.43 mit dem [[Fair Value]], faktisch gemäß IAS 39.AG.64 mit den [[Anschaffungskosten]]. Bei [[Fremdwährungsschuld]]en ist die Währungsumrechnung nach {{§|256a|hgb|juris}} HGB zu beachten, wonach Verbindlichkeiten am [[Bilanzstichtag]] zum [[Kassakurs|Devisenkassamittelkurs]] umzurechnen sind. Im Umkehrschluss aus Satz 2 dieser Bestimmung ist dabei sowohl das [[Anschaffungskostenprinzip]] als auch das [[Imparitätsprinzip]] zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Masseverbindlichkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4127073-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Handelsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
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