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	<title>Veranstalter - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T05:57:30Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Veranstalter&amp;diff=697064&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Sokrates 399: Typografie (https://www.duden.de/rechtschreibung/e__V_), Kleinigkeiten.</title>
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		<updated>2025-05-13T12:43:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Typografie (https://www.duden.de/rechtschreibung/e__V_), Kleinigkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Veranstalter&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine [[natürliche Person|natürliche]] oder [[juristische Person]], die eine [[Veranstaltung]] durchführt, die organisatorische [[Verantwortung]] übernimmt, das [[unternehmer]]ische [[Risiko]] und die [[Haftung (Recht)|Haftung]] trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgeschichte ==&lt;br /&gt;
Das [[Reichsgericht]] befasste sich im Dezember 1911 im Rahmen eines Urteils über die [[Urheberrecht]]e an Werken der Tonkunst mit dem Begriff des Veranstalters.&amp;lt;ref&amp;gt;RG, Urteil vom 9. Dezember 1911, Az.: Rep. I 487/10 = RGZ 78, 84&amp;lt;/ref&amp;gt; Veranstalter sei derjenige, der eine Veranstaltung angeordnet habe und durch dessen Tätigkeit sie „ins Werk gesetzt“ sei (durchgeführt wird). Im Anschluss hieran ging der [[Bundesgerichtshof|BGH]] im Juni 1956 zunächst davon aus, dass der Veranstalter derjenige sei, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für das betreffende [[Ereignis]] verantwortlich sei, dem also die Vorbereitung und Durchführung obliege und der das unternehmerische Risiko trage.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH GRUR 1956, 515, 516 - „Tanzkurse“, BGH GRUR 1960, 606, 607 - „Eisrevue II“&amp;lt;/ref&amp;gt; Im [[Bubi Scholz|„Bubi-Scholz“]]-Urteil sieht der BGH die Tätigkeit des Veranstalters einer Box-Veranstaltung insbesondere „in der für deren Zustandekommen und Abwicklung erforderlichen organisatorischen Arbeit, im Abschluss von Verträgen …, in der Miete geeigneter Räume, in der Werbung für die einzelnen Veranstaltungen und in der die vorhandenen wirtschaftlichen Möglichkeiten erschöpfenden Auswertung der einzelnen Veranstaltung…“.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH GRUR 1971, 46, 46&amp;lt;/ref&amp;gt; Dazu gehören auch Ticket- und Programmhefte-Verkauf, Bestellung von Sicherheitspersonal und Feuerwehr. Allgemein wird bei Sportdarbietungen der Veranstalter als [[Ausrichter]] bezeichnet. Beim [[Fußball]] wird der gastgebende Verein als Veranstalter gesehen, weil er über das wirtschaftliche Risiko hinaus auch die wesentlichen organisatorischen Voraussetzungen für den Spielablauf schaffe. Das bestätigte der BGH im Dezember 1997; auch wenn bei [[Europapokal]]spielen [[DFB]] und [[UEFA]] die Rahmenbedingungen schaffen würden, seien die austragenden Heimvereine die Veranstalter.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Fussballrechte/751-BGH-Az-KVR-796-KG-Europapokalheimspiel.html BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997, Az.: KVR 7/96 = NJW 1998, 756, 758]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=gT3CihBVEWUC&amp;amp;pg=PA164&amp;amp;lpg=PA164&amp;amp;dq=BGH:+Veranstalter+unternehmerische+Risiko+einer+Veranstaltung&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=SgqdhXJZPy&amp;amp;sig=axlk0FABLBirYl9Y2DojXZQByoE&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=zrbKVI2EEsbYPIzpgSg&amp;amp;ved=0CCwQ6AEwAw#v=onepage&amp;amp;q=BGH%3A%20Veranstalter%20unternehmerische%20Risiko%20einer%20Veranstaltung&amp;amp;f=false Artur-Axel Wandtke (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Rundfunk- und Presserecht/Veranstaltungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 164.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Veranstalter in Gesetzen ==&lt;br /&gt;
Verschiedene [[Gesetz]]e verwenden den Begriff des Veranstalters, bieten jedoch keine [[Legaldefinition]] an. Nach § 2 Abs. 1 [[Versammlungsgesetz (Deutschland)|Versammlungsgesetz]] ist Veranstalter, wer zu einer Veranstaltung „öffentlich einlädt“. In {{§|651a|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wird der Begriff des [[Reiseveranstalter]]s nicht eindeutig definiert, doch erfüllt ein [[Unternehmen]] dann die Kriterien eines Reiseveranstalters, wenn es eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt und nach den sonstigen Umständen der Anschein entsteht, dass die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=PXDzBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA687&amp;amp;dq=Reiseveranstalter+%C2%A7+651&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=23jLVNvAJcjtO8_tgeAO&amp;amp;ved=0CFEQ6AEwBQ#v=onepage&amp;amp;q=Reiseveranstalter%20%C2%A7%20651&amp;amp;f=false Jürgen Plate, &amp;#039;&amp;#039;Das gesamte examensrelevante Zivilrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 687]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Reiseveranstalter ist aus dem [[Reisevertrag]] nach {{§|651c|bgb|juris}} Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat. [[Rundfunkveranstalter]] ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 [[Rundfunkstaatsvertrag|RStV]]). Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben musikalischer Werke müssen gemäß § 13b Abs. 1 UrhWG vor einer Veranstaltung die Einwilligung der [[GEMA]] einholen. Veranstalter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht allein die Organisatoren von Live-Aufführungen im Sinne des {{§|81|urhg|juris}} [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|Urheberrechtsgesetz]], sondern darüber hinaus auch [[Gastwirt]]e, [[Kino]]- und [[Diskothek]]enbetreiber und [[Rundfunkanstalt]]en. Nach dieser Bestimmung steht dem Veranstalter von Konzerten und anderen künstlerischen Darbietungen in Deutschland (neben dem Künstler) das Recht zur Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung der Darbietungen zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pflichten eines Veranstalters ==&lt;br /&gt;
Der Veranstalter einer [[Veranstaltung]] hat verschiedene Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören:&lt;br /&gt;
* die Einhaltung von Gesetzen, Bestimmungen und Auflagen&lt;br /&gt;
* Schaffung höchstmöglicher Sicherheit für Akteure und Besucher&lt;br /&gt;
* die Bestimmung eines [[Veranstaltungsleitung|Veranstaltungsleiters]]&lt;br /&gt;
* die Zusammenarbeit mit den [[Behörden]]&lt;br /&gt;
* das Verfassen der notwendigen Konzepte&lt;br /&gt;
* die [[Verkehrssicherungspflicht]]&lt;br /&gt;
* die Einrichtung einer [[Brandsicherheitswache]]&lt;br /&gt;
* die Einrichtung eines [[Sanitätswachdienst]]es (bei einer Veranstaltung ab 5.000 Besuchern)&lt;br /&gt;
* Einweisung und Schulung des Personals&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Downloads/Sonstiges/Band_17_Praxis_BS_Sicherheit_Grossveranstaltungen.pdf?__blob=publicationFile |wayback=20180814134943 |text=Projekt BaSiGo - Sicherheit bei Großveranstaltungen |archiv-bot=2019-05-21 04:09:48 InternetArchiveBot }} – [[PDF]]-Datei, abgerufen am 20. Oktober 2018&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Phasen der Veranstaltung ==&lt;br /&gt;
Der Veranstalter ist in alle Phasen der Veranstaltung eingebunden. Als Beteiligte kommen der Veranstalter, die bei der Veranstaltung auftretenden Teilnehmer, der Betreiber des Veranstaltungsortes und die Besucher in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Durchführung einer Veranstaltung ===&lt;br /&gt;
Zur Durchführung einer [[Veranstaltung]] gehören die Planung, Vorbereitung, Vertragsabschlüsse mit den Teilnehmern und [[Betreiber]]n, Abschluss von Versicherungen (Veranstalter-[[Haftpflichtversicherung]], Veranstaltungs-[[Unfallversicherung]], Ausfallversicherung, [[Wetterversicherung]]), Werbung, Catering, Ticketverkauf, Sponsoren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Organisation ===&lt;br /&gt;
Zur Organisationsverantwortung des Veranstalters gehören die Terminkoordination zwischen Veranstaltungsort, Teilnehmern, Sicherheitspersonal und Besuchern. Er entscheidet auch über Zugangswege, Parkplätze sowie Beginn und Ende der Veranstaltung. Ausfall und Absage der Veranstaltung bei witterungsbedingten Gefahren, wegen Absage der Teilnehmer oder wegen drohenden Sicherheitsrisiken liegen ebenfalls im Verantwortungsbereich des Veranstalters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unternehmerisches Risiko ===&lt;br /&gt;
Der Veranstalter hat an der Veranstaltung ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Er versucht, die Kosten der Veranstaltung niedriger zu halten als die daraus erwarteten Einnahmen (Tickets, Merchandising, Fernseheinnahmen). Erwirtschaftet er jedoch einen Verlust, muss er diesen aus seinem [[Privatvermögen]] oder (bei Unternehmen als Veranstalter) aus dem Gesellschaftsvermögen tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftung ==&lt;br /&gt;
Hierbei ist zwischen Innen- und Außenveranstaltung zu unterscheiden. Während bei der Außenveranstaltung der Veranstalter allein haftet, haften bei Innenveranstaltungen (in geschlossenen Räumen) Veranstalter und Betreiber gemeinsam. Der Betreiber kann seine Haftung jedoch vertraglich auf den Veranstalter abwälzen. Eine konkrete [[Haftung (Recht)|Haftung]] des Veranstalters ergibt sich aus den Verträgen, die er mit den Teilnehmern, Betreibern des Veranstaltungsortes, sonstigen Beteiligten (behördliche Genehmigungen) und Besuchern&amp;lt;ref&amp;gt;der mit Ticketverkauf abgeschlossene Zuschauervertrag ist ein [[Werkvertrag]], also muss der Veranstalter für den Erfolg einstehen&amp;lt;/ref&amp;gt; abschließt. Allgemein gilt, dass der Veranstalter hierbei für alle [[Schaden|Schäden]] haftet, die durch ihn, seine [[Auftrag|Beauftragten]], [[Erfüllungsgehilfe]]n, [[Gast|Gäste]] oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung [[Verschulden|schuldhaft]] verursacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veranstalter von Sportereignissen, Festumzügen oder privaten Feiern haften gemäß {{§|831|bgb|juris}} BGB nicht für schädigende Handlungen ihrer Teilnehmer und Besucher, da die Teilnehmer und Besucher weder weisungsgebunden noch sozial abhängig vom Veranstalter sind. Eröffnen die Veranstalter mit ihrer Veranstaltung jedoch eine [[Gefahrenquelle]], so übernehmen sie – wie alle Überwachungsgaranten – [[Verkehrssicherungspflicht]]en nach {{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 BGB.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=3sLo4YxhXh4C&amp;amp;pg=PA126&amp;amp;dq=Veranstalter+recht&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=aq_KVK_WA8rDPPaegNAD&amp;amp;ved=0CEwQ6AEwBg#v=onepage&amp;amp;q=Veranstalter%20%20&amp;amp;f=false Annette Albrecht, &amp;#039;&amp;#039;Die deliktische Haftung für fremdes Verhalten im französischen und deutschen Recht&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 127]&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Gefährdungshaftung ist insbesondere bei Fußballspielen zu bejahen. Die Haftung für leichte [[Fahrlässigkeit]] kann der Veranstalter ausschließen, das sind aber dann [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]], die der gerichtlichen AGB-Kontrolle unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Veranstalter ist Anlaufstelle auch für Haftungsfragen, die er nicht verschuldet hat. So werden Zuschauer ihre gezahlten Eintrittspreise vom Veranstalter zurückverlangen, wenn die versprochenen Teilnehmer nicht auftreten. Er muss dann versuchen, von diesen die Gage zurückzuverlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Organisationen ==&lt;br /&gt;
Die Konzert- und Tourneeveranstalter werden in Deutschland durch den [[Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft]] (bdv) e.&amp;amp;nbsp;V. vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* [http://www.bdv-online.com BDV]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4258774-8}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Veranstaltungsdienstleister|!]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personenbezeichnung (Recht)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Sokrates 399</name></author>
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