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	<title>Van-Gend-&amp;-Loos-Entscheidung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T15:36:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Van-Gend-%26-Loos-Entscheidung&amp;diff=366763&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;FWS AM am 15. August 2025 um 08:54 Uhr</title>
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		<updated>2025-08-15T08:54:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Beginnend mit der [[Entscheidung (Gericht)|Entscheidung]] im Verfahren &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Van Gend &amp;amp; Loos gegen niederländische Finanzverwaltung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; vom 5. Februar 1963 entwickelte der [[Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften]] (EuGH) seine mittlerweile nahezu unbestritten geltende [[Rechtsprechung]] von der Eigenständigkeit und dem Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und stellte die Weichen für den [[Anwendungsvorrang#Anwendungsvorrang des Unionsrechts|Anwendungsvorrang des Unionsrechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sachverhalt und Streitgegenstand ==&lt;br /&gt;
Das [[Niederlande|niederländische]] Transportunternehmen van Gend &amp;amp; Loos führte im September 1960 einen bestimmten chemischen Grundstoff von [[Deutschland]] in die Niederlande ein. Hierbei wurde von den niederländischen [[Behörde]]n aufgrund einer Neuregelung des niederländischen Zolltarifs vom 1. Januar 1960 ein [[Zoll (Abgabe)|Zoll]] in Höhe von 8 % des Warenwertes erhoben. Zuvor hatte der entsprechende Zollsatz 3 % betragen. Das letztinstanzlich zuständige niederländische Verwaltungsgericht reichte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die dem Falle zugrunde liegende europarechtliche Frage dem EuGH weiter.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&amp;amp;docid=87120&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=lst&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=27075987 Rechtssache 26/62], „van Gend &amp;amp; Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung“, S. 9 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Entscheidung des EuGH ==&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof führt hier aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat|Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach handelt es sich beim Gemeinschaftsrecht um eine eigenständige, in den Mitgliedstaaten einheitlich, unmittelbar und vorrangig geltende Rechtsordnung, die sich sogar gegenüber mitgliedstaatlichem Verfassungsrecht durchsetzt (so der EuGH später in der [[Kreil-Entscheidung]]). Diese [[Judikatur]] bestätigte der EuGH in mehreren Folgeentscheidungen, insbesondere in der [[Costa/ENEL-Entscheidung]] und in [[Internationale Handelsgesellschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlage für die Doktrin vom &amp;#039;&amp;#039;Vorrang des Gemeinschaftsrechts&amp;#039;&amp;#039; war zunächst, die &amp;#039;&amp;#039;Eigenständigkeit der europäischen [[Rechtsordnung]] anzuerkennen&amp;#039;&amp;#039;, was der EuGH ebenso in „van Gend &amp;amp; Loos“ tat. Der Gerichtshof entschied an dieser Stelle, dass es sich bei der Gemeinschaft um eine Rechtsordnung eigener Art handelt, welche weder völkerrechtlicher noch staatlicher Natur ist. Zwar handelt es sich bei den Gründungsverträgen unstreitig ursprünglich um völkerrechtliche Verträge, doch wurde die Loslösung der gemeinschaftlichen Rechtsordnung von dieser Grundlage und ihre daraus folgende Eigenständigkeit aus der Notwendigkeit, rechtliche Kohärenz innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen und zu erhalten, gefolgert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend von dieser These lässt sich auch die Problematik des Rangverhältnisses zwischen Europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht leichter beantworten. Das „klassische“ [[Völkerrecht]] kann, je nach seiner Art, innerhalb eines Staates verschiedene Rangpositionen einnehmen. Innerhalb Deutschlands etwa kann es auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts (Art. 59 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]) oder zwischen dem Gesetzes- und dem Verfassungsrecht stehen (Art. 25 GG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nachdem, welchen Rang es in der nationalen [[Rechtsordnung]] einnimmt, kann es Vorrang beanspruchen oder muss höherstehendem Recht weichen. Auch gilt der Grundsatz „[[lex posterior derogat legi priori]]“, nach dem später gesetztes Recht das früher gesetzte bei Gleichrangigkeit verdrängt, nicht. In der Bundesrepublik Deutschland kann es dem Grundgesetz jedoch nicht vorgehen. Ausgehend von dem Standpunkt, dass es sich beim Gemeinschaftsrecht nicht um einen Bestandteil der nationalen Rechtsordnung handelt, gelten für es die Kollisionsregeln nicht, was auch der EuGH in seiner sogenannten [[Simmenthal II-Entscheidung]]&amp;lt;ref&amp;gt;Rechtssache 106/77, „Staatliche Finanzverwaltung gegen S.p.A. Simmenthal“, amtliche Entscheidungssammlung des EuGH 1978, Seite 629&amp;amp;nbsp;ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; so postulierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eigenständigkeit des Gemeinschaftsrechts ergibt sich aus den Verträgen selbst zwar nicht, wurde vom Gerichtshof jedoch aus dem Erfordernis der einheitlichen Geltung des [[Europarecht]]s gefolgert. Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat die Rechtsprechung des EuGH, was die Eigenständigkeit der europäischen Rechtsordnung anbelangt, ausdrücklich anerkannt.&amp;lt;ref&amp;gt;so in den Entscheidungen {{BVerfGE|22|293|296}}; {{BVerfGE|31|145|173}}.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar besagt die Eigenständigkeit der europäischen Rechtsordnung noch nichts über ihr Verhältnis zu anderen Rechtsordnungen aus, doch dient sie als Ausgangspunkt für die weitere Argumentation des Gerichtshofs. Dieser begründet den Vorrang, indem er feststellt, dass die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte teilweise auf die Gemeinschaft übertragen haben, wodurch der Einzelne selbst gegenüber der supranationalen Einrichtung zum [[Rechtssubjekt]] mit eigenen Rechten und Pflichten geworden ist (was unter Umständen zur [[Unmittelbare Anwendbarkeit (Europarecht)|unmittelbaren Anwendbarkeit]] führen kann). Des Weiteren folgert er aus dem Erfordernis der Einheitlichkeit und Funktionsfähigkeit der europäischen Rechtsordnung, wonach das Europarecht einheitlich im gesamten Rechtsraum zu gelten hat, dass kein Mitgliedstaat selbst über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit von [[Gemeinschaftsrecht]] entscheiden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Rechtssache 26/62, „van Gend &amp;amp; Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung“, amtliche Entscheidungssammlung des EuGH 1963, Seite 1&amp;amp;nbsp;ff. ({{CELEX|61962CJ0026|Entscheidung auf EUR-Lex}})&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;FWS AM</name></author>
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