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	<title>Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T16:29:45Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Unbefugter_Gebrauch_von_Pfandsachen&amp;diff=266761&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Zollernalb am 29. November 2025 um 10:49 Uhr</title>
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		<updated>2025-11-29T10:49:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;unbefugte Gebrauch von Pfandsachen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist einer der wenigen Fälle der strafbaren [[Gebrauchsanmaßung]] im deutschen Strafrecht. Ein weiterer Ausnahmefall ist der [[Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs|unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs]] ({{§|248b|StGB|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tatbestand ==&lt;br /&gt;
Der Tatbestand des {{§|290|StGB|juris}} StGB lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Gesetzestext|&amp;#039;&amp;#039;Öffentliche [[Pfandleiher]], welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.&amp;#039;&amp;#039;}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als öffentliche Pfandleiher gelten Pfandleiher, deren Geschäft durch Publikumsverkehr frei zugänglich ist. Auf eine Konzession kommt es nicht an ({{§|34|GewO|juris}} [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]] und die Pflandleiherverordnung sind daher nicht einschlägig).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gebrauch setzt voraus, dass eine [[Pfand (Recht)|Pfandsache]] gegen den Willen (daher unbefugt) des Verpfänders vom Pfandleiher genutzt wird. Wird der Verpfänder aus seiner Stellung völlig verdrängt, so liegt ein Fall der [[Unterschlagung (Deutschland)|Unterschlagung]] ({{§|246|StGB|juris}} StGB) vor. Das Pfand muss also nach dem Gebrauch wieder an den Verpfänder zurückgelangen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine weitere Verpfändung durch den Pfandleiher ist ein Gebrauchmachen des Pfandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der subjektiven Seite genügt nach {{§|15|StGB|juris}} StGB einfacher [[Vorsatz (Deutschland)|Vorsatz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schutzzweck ==&lt;br /&gt;
Der Tatbestand soll den Verpfänder davor schützen, dass ein von ihm verpfändeter Gegenstand durch den Pfandleiher gefährdet wird. Schutzgut ist daher das Eigentum oder der berechtigte Besitz des Verpfänders.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Auslegung hilft zumindest nicht die Einordnung in den Abschnitt der Delikte, die als „[[strafbarer Eigennutz]]“ bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Zollernalb</name></author>
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