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	<title>Teilwert - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Teilwert&amp;diff=232718&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Jesi: BKL-Links</title>
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		<updated>2021-08-29T11:58:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;BKL-Links&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Teilwert&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in Deutschland ein Bewertungsmaßstab für Wirtschaftsgüter des steuerlichen [[Betriebsvermögen|Betriebsvermögens]]. Er ist definiert als der Betrag, den ein Erwerber des ganzen [[Betrieb]]s im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|Wirtschaftsgut]] ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt ({{§|6|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 S. 3 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] und {{§|10|bewg|juris}} S. 2 [[Bewertungsgesetz|BewG]]). Der Teilwert entspricht im Regelfall dem [[Marktwert|Verkehrswert]] oder [[Marktpreis]]. Er kommt regelmäßig bei der Bewertung von [[Entnahme]]n und [[Einlage (Bilanzrecht)|Einlagen]] zur Anwendung. Ein unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkener Teilwert berechtigt bei dauerhafter Wertminderung zu einer [[Teilwertabschreibung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung zu anderen Bewertungsmaßstäben ==&lt;br /&gt;
Der Teilwertbegriff existiert lediglich im deutschen und österreichischen und teils im schweizerischen Steuerrecht. International übliche Wertmaßstäbe sind der [[Fair value]] und der [[Net realizable value]]. Der Teilwert entspricht oftmals dem handelsrechtlichen Begriff des beizulegenden Werts. Der beizulegende Wert in der Handelsbilanz kann jedoch insbesondere aufgrund des Prinzips der verlustfreien Bewertung abweichen; danach werden handelsrechtlich nur Verluste antizipiert. Es wird bei der Abwertung darüber hinaus keine Gewinnspanne abgezogen. Der Teilwertbegriff geht jedoch von einem gedachten gewinnorientierten Erwerber aus. Damit dieser Erwerber nicht nur keine Verluste, sondern auch Gewinne erzielt, muss er bei der Bewertung zusätzlich eine Gewinnspanne abziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abzugrenzen ist der Teilwert von [[Buchwert]] und [[Zwischenwert]], die einen in der Regel niedrigeren Wertansatz erlauben und damit die Möglichkeit einräumen, die (teilweise) Aufdeckung [[Stille Reserve|stiller Reserven]] zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein spezieller Teilwert ist in § 6a Abs. 3 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] für die Höhe der [[Pensionsrückstellung]]en definiert. Das der Berechnung zu Grunde liegende [[Barwert|Bewertungsverfahren]] hat durch die Definition im Einkommensteuergesetz eine größere [[Versicherungsmathematik|versicherungsmathematische]] Bedeutung erlangt und heißt dort [[Teilwertverfahren]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Teilwertvermutungen ==&lt;br /&gt;
Um das Konzept des Teilwertes handhabbar zu machen, wurden von der [[Rechtsprechung]] detaillierte Vorgaben zur Teilwertermittlung, die sogenannten Teilwertvermutungen entwickelt: &lt;br /&gt;
* So entspricht der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den tatsächlich angefallenen [[Anschaffungskosten]] oder [[Herstellungskosten]]. &lt;br /&gt;
* Ist das Wirtschaftsgut nicht abnutzbar (wie z.&amp;amp;nbsp;B. Grund und Boden oder [[Kapitalbeteiligung|Beteiligungen]]) gilt dies auch für Zeitpunkte danach. &lt;br /&gt;
* Ist das Wirtschaftsgut abnutzbar, ist der Teilwert mit den um die lineare [[Absetzung für Abnutzung]] verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. &lt;br /&gt;
* Für Wirtschaftsgüter des [[Umlaufvermögen|Umlaufvermögens]] entspricht der Teilwert im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt den [[Anschaffungskosten]] oder [[Herstellungskosten]] und in späteren Zeitpunkten den jeweiligen [[Wiederbeschaffungskosten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obergrenze des Teilwertes bilden die [[Wiederbeschaffungskosten]], während die Untergrenze durch den Einzelveräußerungspreis bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Teilwertvermutungen eine Schätzung darstellen, können diese durch den Nachweis&lt;br /&gt;
* gesunkener Wiederbeschaffungskosten,&lt;br /&gt;
* über das Vorliegen einer Fehlmaßnahme bezüglich des betrachteten Wirtschaftsgutes,&lt;br /&gt;
* gesunkener Veräußerungspreise, die nicht mehr zur Selbstkostendeckung führen,&lt;br /&gt;
* gesunkener Unternehmensrentabilität sowie&lt;br /&gt;
* gesunkener Rentabilität des betrachteten Wirtschaftsgutes&lt;br /&gt;
widerlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Lademann/Söffing/Brockhoff: &amp;#039;&amp;#039;Kommentar zum Einkommensteuergesetz&amp;#039;&amp;#039;, § 6 Anm. 400 f.,&lt;br /&gt;
* Gürsching/Stenger: &amp;#039;&amp;#039;Bewertungsrecht BewG ErbStG Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, § 6 EStG Rz. 76–79 m. w. N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzsteuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Jesi</name></author>
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