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	<title>Tatort - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Tatort&amp;diff=22356&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, Kleinkram</title>
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		<updated>2025-07-23T20:45:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt den kriminalistischen Begriff Tatort. Für die gleichnamige Fernsehreihe siehe [[Tatort (Fernsehreihe)]], für die Hörspielreihe siehe [[Radio-Tatort]]. Für die Gedenkstätte siehe [[Täterort]], für den nordischen Siedlungsbegriff siehe [[Tätort]].}}&lt;br /&gt;
[[Datei:US Army CID agents at crime scene.jpg|mini|Spurensicherung an einem Tatort durch das [[United States Army Criminal Investigation Command]]]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Bundesarchiv Bild 102-14019, Hochschule für Kriminalisten.jpg|mini|Spurensicherung an einem Tatort mit Kampfplatz und Schleifspuren, Hochschule für Kriminalisten, Berlin 1932]]&lt;br /&gt;
{{staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
{{Überarbeiten}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Tatort&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in der [[Kriminalistik]] der Ort, an dem der [[Täter (Strafrecht)|Täter]] eine Straftat unmittelbar [[Begehung (Strafrecht)|begangen]] hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Es ist der Ort, an welchem der Täter beim [[Begehungsdelikt]] gehandelt hat oder beim [[Unterlassungsdelikt]] hätte handeln müssen und der [[Taterfolg]] eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Carl Creifelds]], &amp;#039;&amp;#039;[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]]&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 1299 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei einer Straftat kann es durchaus mehrere Tatorte geben, wenn der [[Tathergang]] dies erforderlich machte. Im [[Deliktsstadium]] ist der Tatort ein wichtiger Beweisstandort, weil hier oft die meisten [[Spur (Kriminalistik)|Spuren]] zu ermitteln sind. Der Tatort im weiteren Sinne umfasst sämtliche Örtlichkeiten vor, während oder nach der Tat, wie den Vorbereitungsort, der Weg des Täters an das [[Tatobjekt]], die weitere Umgebung des Tatortes, der Fundort des [[Tatopfer]]s, der [[Fluchtweg]] des Täters, Fluchtfahrzeuge, Versteck der Beute oder der Ort der [[Tatmittel]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=0ylyDpd7a2oC&amp;amp;pg=PA126&amp;amp;dq=Fundort+Tatort&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiouYOH0o3dAhVS2aQKHQRsBKYQ6AEIMDAC#v=onepage&amp;amp;q=Fundort%20Tatort&amp;amp;f=false Horst Clages (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Der rote Faden: Grundsätze der Kriminalpraxis&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 69]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff wird nicht nur im Zusammenhang mit der polizeilichen Ermittlungsarbeit, sondern auch in der [[Kriminologie]] und der [[Kriminalstatistik]] verwendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Abzugrenzen ist der Begriff des Tatorts von dem des [[Fundort]]s, etwa einer [[Leiche]] oder eines Beweisstücks. Fundort und Tatort sind nicht immer identisch. Fundort ist kriminalistisch der Ereignisort, an welchem [[Gegenstand|Gegenstände]], Sachen oder Personen aufgefunden werden, die mit einer Straftat in Verbindung stehen oder gebracht werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;Horst Clages (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Der rote Faden: Grundsätze der Kriminalpraxis&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 80&amp;lt;/ref&amp;gt; Beispielsweise ist bei einer Leiche zu prüfen, ob sie lediglich am Fundort aufgefunden wurde und der Tatort ein anderer ist. Die Abweichung zwischen Fundort und Tatort lässt darauf schließen, dass der Täter noch [[Transportmittel]] benötigte, mit denen er auf Straßen oder Wegen die Leiche zum Fundort verbracht hat. Der Fundort wiederum muss nicht zwangsläufig mit dem Ablegeort identisch sein, etwa wenn eine Leiche in ein [[fließendes Gewässer]] geworfen und anderenorts angeschwemmt wird. Ein neutraler Begriff, der Verwendung finden sollte, wenn (noch) nicht geklärt ist, ob es sich um den Tat-, Ablage- oder Fundort handelt, ist der des Ereignisorts. Ereignis- oder auch schlicht [[Einsatzort]] nennt man auch den Ort, an dem ein nicht [[Sanktionsrecht|sanktionsbewehrtes]] Ereignis wie beispielsweise eine Naturkatastrophe stattfindet oder stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Der räumliche Geltungsbereich des deutschen [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuchs]] ergibt sich aus dem in §§ 3–9 StGB geregelten [[Strafanwendungsrecht (Deutschland)|Strafanwendungsrecht]]. Das deutsche Strafrecht gilt danach nicht nur, wenn der Ort der Tat im Inland liegt ({{§|3|stgb|juris}} StGB), sondern auch auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen ({{§|4|stgb|juris}} StGB) und für bestimmte im Ausland gegangene Taten (§§ 5–7 StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Legaldefinition]] des Tatorts findet sich in {{§|9|stgb|juris}} Abs. 1 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]. Danach ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassens]] hätte handeln müssen oder an dem der zum [[Tatbestand]] gehörende [[Taterfolg]] eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Eine gleichlautende Formulierung ist auch im [[Ordnungswidrigkeitenrecht]] zu finden ({{§|7|owig_1968|juris}} Abs. 1 [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]]). In {{§|7|stpo|juris}} Abs. 1 [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] ist von einem Ort die Rede, an dem „die Straftat begangen ist“. In {{§|7|stgb|juris}} Abs. 2 StGB wird klarstellt, dass das deutsche Strafrecht auch für Straftaten gilt, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden ist zwischen dem juristischen Tatort im Sinne des {{§|7|stgb|juris}} Abs. 1 StGB, dem [[Ereignisort]] und dem kriminalistischen Tatort. Im Strafrecht ist für die [[Teilnahme]] sowohl der Tatort als auch der Ort der Teilnahmehandlung maßgeblich. Ereignisort ist ein Raum ([[Wohnraum]] oder [[Geschäftsraum]]) oder Ort, wo ein kriminalistisch relevantes Ereignis stattfand.&amp;lt;ref&amp;gt;Horst Clages (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Der rote Faden: Grundsätze der Kriminalpraxis&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 79&amp;lt;/ref&amp;gt; Von Bedeutung ist der Tatort sowohl für die Anwendbarkeit des [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrechts]] als auch für die [[Zuständigkeit (Recht)|örtliche Zuständigkeit]] der [[Polizei]] und [[Staatsanwaltschaft]] ({{§|143|gvg|juris}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]]) und damit – nach der gesetzlichen Regelung indirekt – auch der [[Gericht]]e in [[Strafsache]]n. Der Tatort ist Bestandteil des [[Erster Angriff|Ersten Angriffs]]. {{§|200|stpo|juris}} Abs. 1 Satz 1 StPO nennt [[Tatzeit]] und Tatort als [[Konkretisierung]]smerkmale der [[Anklageschrift]], jedoch stehen diese Merkmale nicht allein. Andere Umstände, insbesondere Einzelheiten der Tatbegehung, dienen ebenfalls der Tatkonkretisierung. Tatzeit und Tatort als Umgrenzungsmerkmale können dadurch ergänzt oder ersetzt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 4. April 2017, Az.: BGH 2 StR 409/16&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahmen sind zum Beispiel [[Terrorismus]] und [[Spionage]]. Im Rahmen der Vorermittlungen ist die örtlich zuständige Polizei gemäß {{§|163|StPO|juris}} StPO (ggf. in Verbindung mit {{§|46|wig_1968|juris}} OWiG) für die Verfolgung von Tat und Täter zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Begehungsort nach dem [[Lex loci delicti|Ubiquitätsprinzip]] ist nicht nur der Ort, an dem die Handlung begangen oder unterlassen wurde, sondern auch der Ort, an dem ein tatbestandsmäßiger Erfolg eingetreten ist oder nach dem Vorstellungsbild der Beteiligten eintreten sollte.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 5. März 1998, Az.: 5 StR 494/97 = {{Rspr|BGHSt 44, 52}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009, Az.: StB 52/09 = {{Rspr|BGH NJW 2010, 2448}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tatortarbeit ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Tatort - Amoklauf Lörrach4.jpg|mini|Tatortarbeit der Polizei an einem Tatort des [[Amoklauf von Lörrach|Amoklaufs von Lörrach]]]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Beschlagnahmt02.jpg|mini|Beschlagnahmte Gegenstände, die zum Wegschließen zu sperrig sind, werden entsprechend gekennzeichnet]]&lt;br /&gt;
Die Tatortarbeit ist eine Aufgabe der Polizei, die einen [[Polizeieinsatz]] aufbaut und durchführt. Beim [[Erster Angriff|Erstzugriff]] auf den Tatort hat vielfach die [[Schutzpolizei]] den [[Sicherungsangriff]], den [[Auswertungsangriff]] dagegen die [[Kriminalpolizei (Deutschland)|Kriminalpolizei]]. In praktisch jedem Fall ist die örtliche Polizeidienststelle der Schutzpolizei vor Ort. Sie übergibt den Tatort an die [[Kriminalpolizei]] mitsamt Beweismitteln und Berichten sowie zum Teil Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am Tatort erfolgt der sogenannte [[Erster Angriff|Erste Angriff]].&amp;lt;ref&amp;gt;Ulf Steinert, &amp;#039;&amp;#039;Skriptum Kriminalistische Tatortarbeit/Erster Angriff&amp;#039;&amp;#039;, Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Dezember 2010, S. 6. [http://gletschertraum.de/Lehrmaterialien/06Angriff_Skriptum.pdf (online als PDF)]&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Kriminalistik#Bereiche der Kriminalistik|Polizeitaktisch]] wird ein Tatort unmittelbar nach Eintreffen der Einsatzkräfte durch innere und äußere [[Sicherheitsabsperrung|Absperrung]] sowie [[Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] bzw. [[Beschlagnahme]] [[Tatortsicherung|gesichert]]. Außerdem wird der Tatort nach [[Beweismittel]]n [[Spurensicherung|abgesucht]] und es wird ein Trampelpfad (Spurengasse) eingerichtet, um weder vorhandene Spuren zu verfälschen noch eigene zu setzen. Am Zugang findet eine [[Personenkontrolle|Kontrolle]] der Personen statt, die den Tatort betreten oder verlassen wollen. Außerdem wird bei [[Polizeiliche Lage|Sofortlagen]] eine Tatortbereichsfahndung eingeleitet. Des Weiteren ist es wichtig, die Situation des Tatortes zu beschreiben (sog. &amp;#039;&amp;#039;Tatortbefund&amp;#039;&amp;#039;) sowie eventuelle Täter aus dem Kreis der [[Schaulustiger|Schaulustigen]] zu ermitteln, da manche Täter den weiteren Ablauf nach ihrer Tat beobachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Tatort ist im Strafverfahren vor allem der dort vorhandenen [[Spur (Kriminalistik)|Spuren]] wegen Ausgangspunkt für [[Ermittlungsverfahren]] der [[Strafverfolgungsbehörde]]n. Vor allem hier können [[Beweismittel]] für das Stattfinden einer Tat und für die Täterschaft gefunden werden. Diese Spuren ermöglichen im idealen Fall eine direkte [[Tatnachweis|Überführung]] eines Tatverdächtigen bzw. [[Beschuldigter|Beschuldigten]] oder führen unter Umständen auch zu weiteren Ermittlungsansätzen, die zumindest eine [[Personenfahndung]] ermöglichen. In jüngster Zeit wird im Falle von [[Sexualdelikt|Sexual-]] und [[Gewaltdelikt]]en die Nützlichkeit von Tatortdaten auch in Bezug auf die [[forensische Psychiatrie]] diskutiert, da sie behandlungsrelevante Hinweise auf die psychologischen Hintergründe der Straftat geben.&amp;lt;ref&amp;gt;Cornelia Musloff/Jens Hoffmann (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Täterprofile bei Gewaltverbrechen&amp;#039;&amp;#039;, 2. Auflage, Springer, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-33345-2, Kap. 16, 17 &amp;amp; 18.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestimmte Straftaten werden nur von der Kriminalpolizei bearbeitet. Hierzu gehören auch kriminalistische Ermittlungen vor Ort. Sofern der Erste Angriff durch Kräfte der Schutzpolizei erfolgt, findet vor Ort eine Tatort-Übergabe an die Kräfte der Kriminalpolizei statt. Dieser Informationsaustausch geschieht mithilfe eines schriftlichen, meist mehrseitigen Erstzugriffsberichtes und/oder mündlich vor Ort. Hierbei werden ggf. auch Spuren sowie Personalien von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen übergeben. Anschließend wird der Auswertungsangriff vorgenommen, der vornehmlich die [[Spurensicherung]] beinhaltet. In der Regel wird ein Tatortbefundsbericht erstellt. Deutschlandweit ist die &amp;#039;&amp;#039;Anleitung Tatortarbeit-Spuren&amp;#039;&amp;#039; (ATOS), herausgegeben vom [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]], verbindlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kriminalstatistik ==&lt;br /&gt;
{{Belege}}&lt;br /&gt;
Die [[Kriminalstatistik]] untersucht beispielsweise die Tatort-Wohnsitz-Beziehung des Tatverdächtigen. Danach wohnten 2017 insgesamt 63,4 % aller Tatverdächtigen in der Tatortgemeinde, bei [[Mord (Deutschland)|Mord]] lag die Quote bei 58,9 %.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Bei der [[Internetkriminalität]] ist der Tatort seit langem ein Hauptproblem, weil dieser sich meist in einem anderen Staat befindet.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Helmut Satzger]]: &amp;#039;&amp;#039;Internationales und Europäisches Strafrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008, Seite 60&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kriminalistik bedient sich der Erkenntnisse der [[Logik]], [[Biologie]], [[Chemie]], [[Physik]] oder [[Technik]], so dass international die gleichen Bedingungen theoretisch auch für den Tatort gelten. Für das Umfeld der Tat hat sich der Begriff der &amp;#039;&amp;#039;Tatszene&amp;#039;&amp;#039; durchgesetzt, wobei das zunächst [[Territorialitätsprinzip]] gilt.&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Satzger: &amp;#039;&amp;#039;Internationales und Europäisches Strafrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008, Seite 39&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Erfolgsort (unerlaubte Handlung)]]&lt;br /&gt;
* [[Feststellungsort]]&lt;br /&gt;
* [[Polizeiliches Handeln]]&lt;br /&gt;
* [[Tatortreiniger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Holger Roll: &amp;#039;&amp;#039;Tatortarbeit. Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie.&amp;#039;&amp;#039; 1. Auflage. Band 8, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hilden 2008, ISBN 978-3-8011-0577-8.&lt;br /&gt;
* Rolf Ackermann: &amp;#039;&amp;#039;Tatortarbeit und kriminalistische Erkenntnismöglichkeiten.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;[[Kriminalistik (Zeitschrift)|Kriminalistik]].&amp;#039;&amp;#039; 2006, S. 783–788.&lt;br /&gt;
* Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Ausbildungsgang mittlerer Polizeivollzugsdienst – Kriminalistik/Kriminaltechnik, Kriminalistik/Kriminaltechnik, Skriptum 6: &amp;#039;&amp;#039;Kriminalistische Tatortarbeit/Erster Angriff, Begriff und Bedeutung des Tatortes, Grundlagen für die polizeiliche Tatortarbeit, Tatortarbeit und kriminalistisches Denken, Struktur und Methodik.&amp;#039;&amp;#039; Dezember 2010. [http://www.gletschertraum.de/Lehrmaterialien/06Angriff_Skriptum.pdf (PDF; 176 KB)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Crime scenes}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4121759-7}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kriminalistik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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