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	<title>Stundung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T18:49:40Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Stundung&amp;diff=288097&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Frank C. Müller: diktion.</title>
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		<updated>2025-11-01T16:11:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;diktion.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis}}&lt;br /&gt;
Bei der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stundung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird die [[Fälligkeit]] einer [[Forderung]] oder von einzelnen [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgungszeitpunkten]] hinausgeschoben unter Aufrechterhaltung der Erfüllbarkeit. Sie gehört zu den Sanierungsmaßnahmen und soll einen Liquiditätsengpass des [[Schuldner]]s überbrücken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Vertragsparteien sind generell an die Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten im Rahmen des [[Rechtsgrundsatz]]es „[[Pacta sunt servanda]]“ gebunden. Ist jedoch unerwartet eine Partei nicht imstande, die ursprünglich vereinbarten Leistungszeitpunkte ([[Leistungszeit]]) einzuhalten, sollte sie, um nicht in Verzug ({{§|286|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) zu kommen, in Verhandlungen den [[Gläubiger]] überzeugen, seine Forderung während des Stundungszeitraums nicht geltend zu machen. Da bei Verträgen beide Vertragsparteien Leistungspflichten eingehen, kann eine Stundung sowohl Geldzahlungspflichten als auch andere aus einem Vertrag erwachsende Leistungspflichten betreffen. In der Praxis wird die Stundung jedoch meist auf Geldzahlungspflichten – etwa aus [[Kreditvertrag|Kreditverträgen]] – reduziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Gesetzliche Regelungen zu Stundungen finden sich im [[Zivilrecht]] und im [[Öffentliches Recht|Öffentlichen Recht]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stundung-44291 Stichwort &amp;quot;Stundung&amp;quot;], Gablers Wirtschaftslexikon online&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Stundung wird nicht einseitig ausgesprochen, sondern es handelt sich um einen [[Vertragsänderung|Schuldänderungsvertrag]] ({{§|311|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) zwischen allen beteiligten Vertragsparteien, der den Bestand einer Forderung grundsätzlich unberührt lässt. Der Gläubiger ist daher zur Stundung nicht verpflichtet, sondern sie stellt ein freiwilliges Entgegenkommen dar. Der Stundungsvertrag verhindert den Beginn des [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Schuldnerverzugs]]&amp;lt;ref&amp;gt;RG 113, 53, 56.&amp;lt;/ref&amp;gt; mit allen negativen Folgen und beseitigt den Verzug für die Zukunft.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH WM 1991, 2919, 2921.&amp;lt;/ref&amp;gt; In der Praxis enthält die Stundungsvereinbarung eine bestimmte Frist,&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Gernhuber, [https://books.google.de/books?id=yQ8ZWiUZlBgC&amp;amp;pg=PA79&amp;amp;dq=stundung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=SaZiUcjgEInXsgazmoDAAQ#v=onepage&amp;amp;q=stundung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Die Erfüllung und ihre Surrogate&amp;#039;&amp;#039;], 1994, S. 78&amp;lt;/ref&amp;gt; mit der eine Änderung der Leistungszeit verbunden ist. Eine Stundung ist als nachträgliche Vertragsänderung normalerweise an die [[Form (Recht)|Form]] des Grundvertrages gebunden, bei [[Grundstückskaufvertrag|Grundstückskaufverträgen]] ist mithin [[Beurkundung]]spflicht erforderlich ({{§|311b|bgb|juris}} BGB). Üblicherweise wird aus Beweisgründen bei Formfreiheit die [[gewillkürte Schriftform]] ({{§|127|bgb|juris}} BGB) gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Stundung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners und [[Hemmung (Recht)|hemmt]] die [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] ({{§|205|bgb|juris}} BGB). Sie ist eine nachträgliche Änderung der vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsbestimmung. Ein Widerruf der Stundung ist dem Gläubiger etwa bei [[Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse|wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse]] gestattet.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Gernhuber, &amp;#039;&amp;#039;Die Erfüllung und ihre Surrogate&amp;#039;&amp;#039;, 1994, S. 80.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Stundung kann aufgrund {{§|158|bgb|juris}} BGB ([[Bedingung (Recht)|Bedingung]]) jederzeit aufgelöst werden. Wenn nach Ablauf der Stundung trotz [[Mahnung (Deutschland)|Mahnung]] und [[Frist]]setzung nicht gezahlt wird, können die Rechte aus {{§|326|bgb|juris}} BGB – insbesondere [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]] – geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;vereinbarte Stundung&amp;#039;&amp;#039; ist eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs durch Schuldänderungsvertrag hinausgeschoben wird. &amp;#039;&amp;#039;Stillschweigende&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;konkludente Stundung&amp;#039;&amp;#039; liegt hingegen im Stillhalten des Gläubigers, der insbesondere keine Mahnung vornimmt. Während die &amp;#039;&amp;#039;befristete Stundung&amp;#039;&amp;#039; einen neuen, konkreten Leistungstermin enthält, ist bei der &amp;#039;&amp;#039;unbefristeten Stundung&amp;#039;&amp;#039; kein besonderer Erfüllungstermin vorgesehen. Bei letzterer kann der Gläubiger einen Erfüllungstermin nach [[Billiges Ermessen|billigem Ermessen]] festsetzen (§{{§|315|bgb|juris}}, {{§|316|bgb|juris}} BGB). Die Stundung kann auch mit einer auflösenden [[Bedingung (Recht)|Bedingung]] ({{§|158|bgb|juris}} BGB) verknüpft werden, so dass die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner unerwartet über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schuldner ==&lt;br /&gt;
Die Stundung dient der Rettung einer an sich bestehenden offenen Forderung, die nach Auffassung der Parteien vom Schuldner jedoch lediglich derzeit nicht bedient werden kann. Der Versuch der Durchsetzung der Forderung würde beim Schuldner potentiell zur Zahlungsunfähigkeit führen, was aus Sicht des Gläubigers die Gefahr mit sich bringt, die Forderung endgültig abschreiben zu müssen. Dabei hängt es von der Art des Schuldners ab, in welcher Form eine Stundung erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unternehmen ===&lt;br /&gt;
Ein in der [[Unternehmenskrise]] befindlicher Schuldner wird eine Stundung zu erreichen versuchen, wenn er sich in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und seinem Gläubiger glaubhaft machen kann, dass er seine Schulden später wieder fristgerecht begleichen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Jörg Baetge/Andreas Bausch/Matthias Beck, [https://books.google.de/books?id=1vtDzm0RAPsC&amp;amp;pg=PA57&amp;amp;dq=stundung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=YK5iUYvgGcPRtAbiu4HYAg#v=onepage&amp;amp;q=stundung&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Unternehmenssanierung&amp;#039;&amp;#039;], 2011, S. 57.&amp;lt;/ref&amp;gt; Es ist die einfachste Form der [[Sanierung (Wirtschaft)|Sanierung]], durch die eine kurzfristige [[Illiquidität]] überbrückt werden kann. Die betroffenen Gläubiger müssen weder im Wege des [[Schuldenerlass]]es ganz oder teilweise auf Forderungen verzichten, noch müssen sie zusätzliche riskante Sanierungskredite gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Staaten ===&lt;br /&gt;
In den Vordergrund der öffentlichen Diskussion sind die in eine [[Finanzkrise]] geratenen Staaten gerückt. Stundungen stellen auch hier die die Gläubiger am geringsten beanspruchenden Maßnahmen dar, wenn ein Staat seine Schulden zum Fälligkeitszeitpunkt nicht begleichen kann. Erwartet er nach dem Fälligkeitszeitpunkt ausreichende [[Einnahme]]n, so kann er bei seinen Gläubigern eine Stundung beantragen. Stundungsabkommen bei Staaten mit mehreren Gläubigern werden als [[Moratorium (Wirtschaft)|Moratorien]] bezeichnet. Hierin sind Organisationen wie der [[IWF]], [[Pariser Club]] oder [[Londoner Club]] eingeschaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Natürliche Personen ===&lt;br /&gt;
Natürliche Personen sind meist als [[Kreditnehmer]] von [[Kreditinstitut]]en von Stundungsfragen tangiert. Oft werden planmäßige Tilgungsleistungen ausgesetzt, um einen temporären Liquiditätsengpass des Kreditnehmers zu überbrücken. Je später die Stundung bei [[Annuitätendarlehen]] erfolgt, desto größer ist der Tilgungsanteil und desto stärker fällt dementsprechend auch die Entlastung beim Schuldner aus. Bei [[Dispositionskredit]]en entfallen meist Stundungsfragen, weil diese Kredite nicht mit regelmäßigen Tilgungsterminen verbunden sind. Werden die eigentlich nur kurzfristig angelegten Dispokredite jedoch für ein Zeit von mehr als sechs Monaten nicht durch Kontogutschriften wesentlich und nachhaltig vermindert, gelten sie als „eingefroren“. „Einfrieren“ ist eine Art stillschweigender Stundung, solange die Kreditinstitute nicht ausdrücklich eine Rückführung des Dispokredites verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spezialfälle ==&lt;br /&gt;
Im Gesetz ist in einigen Fällen eine Stundung vorgesehen, bei denen der Schuldner bei sofortiger Leistung von einer unangemessenen [[Härtefall|Härte]] getroffen würde. Eine [[Zugewinn]]-Ausgleichsforderung kann nach {{§|1382|bgb|juris}} Abs. 1 BGB durch das [[Familiengericht]] auf Antrag gestundet werden, wenn eine sofortige Zahlung zu einer Verschlechterung der Wohn- oder Lebensverhältnisse des Schuldners führen würde. Bei Erbschaftsfällen kann ein Erbe die Stundung eines Pflichtteilanspruchs nach {{§|2331a|bgb|juris}} BGB verlangen, wenn ihn die sofortige Erfüllung hart treffen würde. Die [[Stundung (Steuerrecht)|steuerrechtliche]] Stundung unterliegt als [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] besonderen Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer nachträglichen Ratenvereinbarung als Sonderform einer Stundung, greift die Regelung zum Schutz des [[Kreditnehmer]]s nicht, sodass der Gläubiger die Vereinbarung bei einem geringfügig zu spät erfolgenden Zahlungseingang kündigen darf. Des Weiteren gilt für die Stundungsvereinbarung in Ratenform nicht die Vorschrift des Kreditgesetzes, wonach die Raten in jedem Monat gleich hoch ausfallen müssen. Daher können sich die [[Vertragspartner]] auf unterschiedliche Ratensätze einigen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle|url=https://www.kreditissimo.com/wiki/stundung/|titel=Nachträgliche Ratenvereinbarungen|autor=|hrsg=|werk=|datum=|sprache=de |abruf=2017-04-20}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Eine Stundung liegt nicht vor, wenn der Gläubiger dem Schuldner nur die zur Geldbeschaffung erforderliche Zeit einräumt.&amp;lt;ref&amp;gt;RG 83, 181.&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch die Setzung einer [[Nachfrist]] nach {{§|326|bgb|juris}} BGB ist keine Stundung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Kreditinstitute ist zu beachten, dass die Stundung von [[Darlehen (Deutschland)|Darlehensforderungen]] kein [[Bankgeschäft|Kreditgeschäft]] im Sinne des {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist, sofern für die gestundeten Beträge keine Anpassung der Konditionen – etwa verbunden mit einer Zinserhöhung – vorgenommen wird. In Abgrenzung zur [[Prolongation]] dient die Stundung grundsätzlich der Rettung einer Darlehensforderung, die derzeit nicht bedient werden kann, ohne den Kreditnehmer in die [[Insolvenz]] zu treiben. Die Regelung über die Stundung gilt für die Aufschiebung von Tilgungsraten und Zinszahlungen entsprechend.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html „Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts“] BAFin – Merkblatt vom 8. Januar 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Gläubiger obliegt am [[Bilanzstichtag]] nach {{§|252|hgb|juris}} Abs. 1 Nr. 4 HGB die Pflicht, auch diejenigen Forderungen in seiner Bilanz zu bewerten, bei denen Stundungen ausgesprochen wurden. Da Stundungen zu den einfachen Sanierungsmaßnahmen gehören, kann allenfalls eine Verbuchung als [[zweifelhafte Forderung]]en erforderlich werden, nicht jedoch als uneinbringliche Forderung. Das Stundungsbegehren des Schuldners hat den Gläubiger von der später vollständigen Einbringlichkeit der Forderung überzeugt. Die Einstufung als einwandfreie oder zweifelhafte Forderung hängt von der Prognose der Rückzahlungswahrscheinlichkeit ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Lieferantenkredit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4183873-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Frank C. Müller</name></author>
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