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	<title>Streitgegenstand - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T12:19:30Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Streitgegenstand&amp;diff=313146&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Ildottoreverde am 1. November 2024 um 15:37 Uhr</title>
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		<updated>2024-11-01T15:37:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Streitgegenstand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht den prozessualen Anspruch, den eine [[Partei (Recht)|Partei]] auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhaltes in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriff ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] wird der Begriff Streitgegenstand nicht durchgängig verwendet, oft wird stattdessen der &amp;#039;&amp;#039;erhobene Anspruch&amp;#039;&amp;#039; genannt (beispielsweise in {{§|253|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]). Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Der ursprüngliche Gesetzgeber ging noch davon aus, dass der prozessuale Anspruch mit dem materiell-rechtlichen [[Anspruch (Recht)|Anspruch]], wie ihn {{§|194|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] definiert, identisch wäre.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Andreas Betzelt |Titel=Anspruchskonkurrenz bei grenzüberschreitendem Lebenssachverhalt |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2023 |Reihe=Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht |ISBN=978-3-16-162775-0 |Seiten=25}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Ansicht, die heute überholt ist: Prozessualer und materiell-rechtlicher Anspruch können gar nicht identisch sein, denn im Prozess soll ja gerade erst geprüft werden, ob der materiell-rechtliche Anspruch besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach [[Herrschende Meinung|herrschender Meinung]] setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten [[Klagebegehren]] (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen (&amp;#039;&amp;#039;zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff&amp;#039;&amp;#039;).&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;BGH NJW-RR 2020, 373; BGH NJW-RR 2019, 246; BAG NZA 2020, 248.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Fabian Stein |Titel=Der Streitgegenstand im Zivilprozess |Sammelwerk=Juristische Schulung |Verlag=C. H. Beck |Ort=München |Datum=2016 |Seiten=122 ff}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Lebenssachverhalt sei hierbei das ganze, einen Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtung zusammengehört.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH GRUR 2020, 550; BGH NJW 2018, 1250; BAG NZA 2018, 291.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine andere Ansicht vertritt den &amp;#039;&amp;#039;eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff&amp;#039;&amp;#039;, wonach nur der Antrag des Klägers den Streitgegenstand bestimmt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Karl Heinz Schwab |Titel=Der Stand der Lehre vom Streitgegenstand im Zivilprozeß |Sammelwerk=Juristische Schulung |Verlag=C. H Beck |Ort=München |Datum=1965 |Seiten=81}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Folgt man der herrschenden Meinung, dann ändert sich der Streitgegenstand immer dann, wenn sich entweder der Antrag ändert, oder wenn ein anderer Lebenssachverhalt zur Grundlage des Antrags gemacht wird. Die dritte Ansicht geht von einem &amp;#039;&amp;#039;materiellrechtlichen Bestimmung&amp;#039;&amp;#039; aus.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Eberhard Schilken |Titel=Zivilprozessrecht |Auflage=7 |Verlag=Vahlen |Ort=München |Datum=2014 |ISBN=9783800648245 |Fundstelle=Rn. 228}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Bundesgerichtshof|BGH]] geht in ständiger Rechtsprechung vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Relevanz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhand des Streitgegenstandes bestimmt sich auch die [[Zulässigkeit]] einer Klage: ist die Streitsache nämlich bereits anderweitig [[Rechtshängigkeit|rechtshängig]], so ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen. Damit werden sich widersprechende Entscheidungen über denselben Streitgegenstand vermieden. Liegt bereits eine [[Rechtskraft (Deutschland)|rechtskräftige]] Entscheidung über denselben Streitgegenstand vor, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Über denselben Streitgegenstand darf nur einmal entschieden werden, um mit der Entscheidung einen endgültigen [[Rechtsfrieden]] und damit [[Rechtssicherheit]] für die Beteiligten herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein Kläger einen oder mehrere Streitgegenstände vorträgt, wird bei der objektiven [[Klagehäufung]] nach {{§|260|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] relevant. Ändert sich der Streitgegenstand während des Prozesses, liegt eine [[Klageänderung]] nach den §{{§|263|zpo|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. ZPO vor. Beides hat weitere Konsequenzen für den Ablauf des Prozesses und die Kosten des Rechtsstreits.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Streitgegenstandsbegriff im [[Verwaltungsgerichtsordnung|Verwaltungsprozess]] wird von demjenigen des Zivilprozesses abgeleitet, unterscheidet sich aber dadurch, dass vornehmlich auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt und weniger auf den Antrag abgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beispiel ==&lt;br /&gt;
Der [[Arbeitnehmer]] erhebt [[Kündigungsschutzklage]] gegen seinen [[Arbeitgeber]], nicht aber Klage auf Zahlung des Annahmeverzugslohns. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird die [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] des Anspruchs auf [[Annahmeverzug]]slohn nicht gehemmt, weil es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn verjährt deshalb, obwohl Kündigungsschutzklage erhoben wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;Urteil des [[Bundesarbeitsgericht]]s vom 24. Juni 2015, 5 AZR 509/13, NJW 2015, 3598 mit Anmerkung von Hoffmann-Remy.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Rainer Oberheim: &amp;#039;&amp;#039;Zivilprozessrecht für Referendare.&amp;#039;&amp;#039; 6. Auflage 2004, [[Verlag Franz Vahlen]], ISBN 978-3-8041-2841-5, S. 74 ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4193049-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Ildottoreverde</name></author>
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