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	<title>Stornierung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T12:57:02Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Stornierung&amp;diff=367481&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Michileo am 22. Februar 2025 um 13:28 Uhr</title>
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		<updated>2025-02-22T13:28:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Weiterleitungshinweis|Storno|Zum Film siehe [[Storno (Film)]]. Zum Maler und Architekten siehe [[Franz Storno der Ältere]].}}&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stornierung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Stornobuchung&amp;#039;&amp;#039;, kurz: &amp;#039;&amp;#039;Storno&amp;#039;&amp;#039;; aus {{itS|stornare}}, „rückgängig machen“, aus {{laS|extornare}}, „ausdrehen“&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Wolfgang Pfeifer et al. |url=https://www.dwds.de/wb/stornieren |titel=Stornieren |werk=Etymologisches Wörterbuch des Deutschen |hrsg=[Projektleitung] Kompetenzzentrum für Elektronische Erschließungs- und Publikationsverfahren in den Geisteswissenschaften an der Universität Trier et al. |datum=2007 |sprache=de |abruf=2023-08-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt;) ist im [[Rechnungswesen]] und allgemein in der [[Wirtschaft]] das Rückbuchen zur Aufhebung einer auf einem [[Konto]] vorgenommenen unrichtigen [[Buchungssatz|Buchung]] wegen [[Irrtum|Irrtums]], [[Rechtschreibfehler|Schreibfehlers]] oder [[Widerruf (Recht)|Widerrufs]]&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Patrick Bruns |url=https://www.gabler-banklexikon.de/definition/stornierung-von-buchungen-61650 |titel=Stornierung von Buchungen |werk=Website Gabler Banklexikon |hrsg=Krumnow, Jürgen, Gramlich, Ludwig, Lange, Thomas A., Dewner, Thomas M. |datum=2019 |sprache=de |abruf=2023-08-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Barbara Wischermann |url=https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stornobuchung-42607 |titel=Stornobuchung |werk=Website Gabler Wirtschaftslexikon |hrsg=Brich, Stefanie [Red.], Winter, Eggert [Red.], Achleitner, Ann-Kristin |datum=2019 |sprache=de |abruf=2023-08-27}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Auch die Rückabwicklung eines [[Vertrag]]s wird umgangssprachlich Stornierung genannt, rechtlich handelt es sich jedoch um einen [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Das Wort Stornierung stammt aus dem Rechnungswesen und der [[Buchführung]]. Der Stornierung ist eine Falschbuchung vorausgegangen. Einmal fehlerhaft verbuchte [[Geschäftsvorfall|Geschäftsvorfälle]] können wegen der Grundsätze der [[Bilanzklarheit]] und [[Bilanzwahrheit]] im Rechnungswesen nicht mehr entfernt oder gelöscht werden, sondern sind durch eine gegensätzliche Buchung auszugleichen. Dies verlangt {{§|239|hgb|juris}} Abs. 3 [[Handelsgesetzbuch|HGB]], wonach eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, durch die der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist ([[Radierverbot]]). Zu diesem Zweck müssen alle Beträge auf ihrer Gegenseite, aktive auf der passiven und umgekehrt, gebucht werden ([[Generalumkehr]]). Eine einfache Löschung ist nicht möglich, weil durch eine Löschung der gesamte Geschäftsvorfall aus der Buchführung verschwinden würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In vielen Bereichen der Wirtschaft wird von Stornierung gesprochen, etwa wenn es um die Stornierung von [[Auftrag|Aufträgen]] im [[Handel]], von [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherungen]], [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäften]] oder von [[Flugreise]]n geht. Hierbei liegen ebenfalls Buchungen zugrunde, die durch Gegenbuchung wieder aufgelöst werden müssen. Unter Umständen fallen in diesen Bereichen jedoch Stornogebühren oder gar [[Konventionalstrafe]]n an (siehe auch [[Kaufvertrag]]). Der Versicherungsnehmer einer [[Lebensversicherung]] kann nach {{§|165|VVG_2008|juris}} [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|VVG]] das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wodurch sich die Lebensversicherung in eine prämienfreie umwandelt ({{§|166|VVG_2008|juris}} VVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während bei der Stornierung ein zugrunde liegender [[Geschäftsvorfall]] beendet wird, bleibt er bei der [[Umbuchung]] im Kern erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
In allen [[Wirtschaftszweig]]en, wo Falschbuchungen zu korrigieren sind, trifft deshalb der Begriff Stornierung für diesen [[Geschäftsvorfall]] zu. Er wird jedoch auch dort verwendet, wo keine Falschbuchung zu korrigieren ist, sondern ein [[Vertrag]] oder [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäft]] rückgängig gemacht werden soll. Dabei spricht das Gesetz jedoch nicht von Stornierung, sondern verlangt besondere [[Rechtshandlung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die „Stornierung“ betrifft außerhalb des [[Bankwesen]]s insbesondere das [[Vertragsrecht]], [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietrecht]], [[Reiserecht]] oder [[Versicherungsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeines ===&lt;br /&gt;
Die „Stornierung“ ist kein [[Rechtsbegriff]]. Juristisch betrachtet handelt es sich bei den gemeinsprachlich als Stornierungen bezeichneten Vorgängen stattdessen um [[Willenserklärung]]en, die je nach Kontext und [[Rechtsgebiet]] unterschiedliche Rechtshandlungen bezeichnen. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der „Stornierung“ eines Vertragsangebotes und der Stornierung eines rechtswirksamen Vertrages:&lt;br /&gt;
* Die Stornierung eines [[Angebot (Recht)|Vertragsangebotes]] ist rechtlich ein [[Widerruf (Recht)|Widerruf]] der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung. Der Widerruf einer Willenserklärung ist jederzeit möglich, solange sie der anderen [[Vertragspartei]] noch nicht [[Zugang (Recht)|zugegangen]] ist ({{§|130|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Nach Zugang ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Auch [[Auftrag]] und [[Bestellung]] sind ein bindendes Vertragsangebot, sodass sie zwingend zum Vertrag führen, sobald sie vom [[Auftragnehmer]] [[Annahme (Recht)|angenommen]] werden.&lt;br /&gt;
* Die Stornierung eines [[rechtswirksam]]en Vertrages heißt beim [[Verbrauchervertrag]] Widerruf oder bei einem sonstigen Vertrag [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritt]]. Eine Stornierung setzt bei beiden voraus, dass ein Rücktrittsgrund wie etwa [[Pflichtverletzung]] durch die andere Vertragspartei vorliegt. Nach dem Rücktritt sind die Vertragsparteien gesetzlich verpflichtet, die jeweils erhaltenen [[Leistung (Recht)|Leistungen]] zurückzugewähren; das ist die eigentliche Stornierung.&lt;br /&gt;
Bezeichnen lässt sich als &amp;quot;Stornierung&amp;quot; nach überwiegender Auffassung daneben die Auflösung eines Vertrags aufgrund gegenseitiger Vereinbarung unter Aufhebung aller [[Verbindlichkeit]]en für beide Vertragsparteien.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Franz Vahlen]] Verlag (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Jahrbuch des deutschen Rechts&amp;#039;&amp;#039;, Band 29, 1931, S. 38&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Gebrauch der Worte „Annullierung“ oder „Stornierung“ deutet auf einen Kündigungswillen hin; [[Sistierung (Vertragsrecht)|Sistierung]] bedeutet dagegen, dass der Vertrag nur vorübergehend nicht erfüllt werden soll.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=2nqEhFKgMmcC&amp;amp;pg=PA982&amp;amp;dq=Stornierung+vertrag&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjN_q-ExtfhAhVRz6YKHW1ZBtwQ6AEIODAD#v=onepage&amp;amp;q=Stornierung%20vertrag&amp;amp;f=false Richard Riedl/Martin Rusam/Johann Kuffer (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handkommentar zur VOB&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 982]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bankwesen ===&lt;br /&gt;
Besondere Bedeutung hat die Stornobuchung indes im Bankwesen. Der Umfang des über [[Kreditinstitut]]e abgewickelten bargeldlosen [[Zahlungsverkehr]]s belief sich im Jahr 2004 in Deutschland auf etwa 15 Milliarden Buchungen mit einem Volumen von ungefähr 33 Billionen Euro.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=KeirZCKz_XoC&amp;amp;pg=PA15&amp;amp;lpg=PA15&amp;amp;dq=bgh+massenzahlungsverkehr&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=Cg1lb7wSYH&amp;amp;sig=x0noRrfaq4aZoczsTgCMuAls-ZE&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=lEN6Tt6TJqKJ4gT2x9XVDw&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;sqi=2#v=onepage&amp;amp;q=fehl%C3%BCberweisung&amp;amp;f=false Dirk Blissenbach, &amp;#039;&amp;#039;Die Giroüberweisung als Anweisungsgeschäft&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 19]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das entsprach etwa 180 [[Buchungsposten]] pro Einwohner in einem Jahr. Dabei entfielen 88 % auf Giroüberweisungen. Dieser Massenzahlungsverkehr ist bei Kreditinstituten zwar stark standardisiert und technisiert sowie mit Plausibilitätskontrollen versehen, dennoch lassen sich [[Fehler]] nicht vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stornobuchungen in den AGB ====&lt;br /&gt;
[[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB-]]rechtlich wird danach unterschieden, zu welchem Zeitpunkt eine Stornobuchung anfällt. Deshalb regelt Nr.&amp;amp;nbsp;8 Ziff.&amp;amp;nbsp;1 AGB-Banken die Stornobuchung vor einem [[Rechnungsabschluss]], während in Nr.&amp;amp;nbsp;8 Ziff.&amp;amp;nbsp;2 AGB-Banken von einer Berichtigungsbuchung die Rede ist, sofern eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss entdeckt wird. Nach Ziff.&amp;amp;nbsp;8 Abs.&amp;amp;nbsp;1 AGB kann die Bank von ihrem Stornorecht nur dann Gebrauch machen, wenn sie nach materiellem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=ESzZHexxLkwC&amp;amp;pg=PA152&amp;amp;lpg=PA152&amp;amp;dq=bgh+stornorecht&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=3cQ3YqlAmh&amp;amp;sig=n58V_8OxCcgkhYfaLbdnT2WHE3c&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=Nkl6Tr7ZGKeE4gSv77nqDw&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result&amp;amp;sqi=2#v=onepage&amp;amp;q=bgh%20stornorecht&amp;amp;f=false Reinhard Schlenke, &amp;#039;&amp;#039;AGB der Banken&amp;#039;&amp;#039;, 1984, S.&amp;amp;nbsp;152].&amp;lt;/ref&amp;gt; Fehlerhafte Buchungen müssen also einen materiellen Rückzahlungsanspruch der Bank begründen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=49DilzjDo9wC&amp;amp;pg=PA47&amp;amp;lpg=PA47&amp;amp;dq=bgh+stornorecht&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=ePUSVrbYEh&amp;amp;sig=PutIdAO9oVd1ycVBtNSLX3JGLt8&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=AU16TurXE4bP0QX2hZmkAw&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=bgh%20stornorecht&amp;amp;f=false Dorothee Einsele, &amp;#039;&amp;#039;Bank- und Kapitalmarktrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S.&amp;amp;nbsp;47].&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieses Stornorecht soll lediglich zur einfachen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs der Bank dienen. Die Stornierung ist nur solange möglich, bis die fehlerhafte Gutschrift in einen Rechnungsabschluss eingestellt wurde und dieser durch [[Saldoanerkenntnis]] auch die Zustimmung der Bank gefunden hat. Zudem schließt Ziff.&amp;amp;nbsp;8 Abs.&amp;amp;nbsp;1 AGB eindeutig die Einwendung des Bankkunden aus, dass er in Höhe der fehlerhaften Gutschrift bereits verfügt habe. Hierbei geht es um die dem Bankkunden zustehende Einrede der [[Entreicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zur Stornobuchung hat ein Bankkunde bei einer &amp;#039;&amp;#039;Berichtigungsbuchung&amp;#039;&amp;#039; nach Nr.&amp;amp;nbsp;8 Abs.&amp;amp;nbsp;2 AGB eine stärkere Rechtsposition. Er kann der Berichtigungsbuchung widersprechen und dadurch erreichen, dass die Bank den Betrag seinem Konto wieder gutschreibt und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend macht. Die Bank muss dann unter Umständen den Klageweg beschreiten und dabei beweisen, dass sie die Buchung versehentlich vorgenommen hat. Die Klage ist dann auf [[ungerechtfertigte Bereicherung]] ({{§|812|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB) zu stützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die AGB beziehen Stornobuchungen ausdrücklich auf irrtümliche [[Gutschrift]]en, hingegen werden Kontobelastungen nicht erfasst. Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass eigene [[Belastung (Zahlungsverkehr)|Belastungen]] des kontoführenden Instituts nicht irrtümlich erfolgen und dass Belastungen aus dem [[Lastschriftverfahren]] oder sonstigen Verfügungen durch den Bankkunden widersprochen wird. Eine Kontobelastung aus einem Zahlungsvorgang ist nämlich gegenüber dem Bankkunden nur wirksam, wenn er dieser zugestimmt hat (&amp;#039;&amp;#039;Autorisierung&amp;#039;&amp;#039;; {{§|675j|bgb|juris}} BGB). Solange die Belastung aus einem [[Zahlungsauftrag]] widerruflich ist, kann der Bankkunde seinem Zahlungsauftrag widerrufen (§&amp;amp;nbsp;675j Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stornorecht in der Rechtsprechung ====&lt;br /&gt;
Rechtsprechung und Literatur unterscheiden indes danach, ob die Fehlbuchung auf bankinterne Ursachen zurückzuführen ist oder der Fehler durch eine irrtümliche Überweisung durch einen Dritten entstanden war. Schreibt ein Kreditinstitut dem [[Girokonto]] eines Kunden irrtümlich einen diesem nicht zustehenden Betrag gut, werden rechtlich und wirtschaftlich die folgenden Fallkonstellationen unterschieden:&lt;br /&gt;
* Die Gutschrift erfolgt aufgrund eines bankinternen Versehens, ohne dass ein Überweisungsauftrag eines anderen Kunden vorlag (so genannte &amp;#039;&amp;#039;Fehlbuchung&amp;#039;&amp;#039;) oder&lt;br /&gt;
* die Gutschrift erfolgt aufgrund einer irrtümlichen Überweisung eines Geldbetrages durch einen Dritten (so genannte &amp;#039;&amp;#039;Fehlüberweisung&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die Fehlbuchung nur unrichtige Gutschriften und Belastungen zwischen Konten innerhalb derselben Bank erfasst, betrifft die Fehlüberweisung den notleidenden Guthabenstransfer von Bank zu Bank.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHSt 46, 196}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Da die Gutschriftsanzeige einer Bank in der Regel ein abstraktes [[Schuldanerkenntnis|Schuldversprechen]] oder [[Schuldanerkenntnis]] gegenüber dem Kunden darstellt,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1991, 2140}}&amp;lt;/ref&amp;gt; erlangt der Kontoinhaber mit Buchung der Gutschrift auf der Grundlage des Girovertrages einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHSt 39, 392}}, 395 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Stornorecht setzt regelmäßig ein Versehen der Bank bei der Gutschrift voraus. Es handelt sich dabei um Gutschriften, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müsste. Zweck des Stornorechts ist es, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis zur Entscheidung des [[Bundesgerichtshof|BGH]] in Strafsachen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHSt. 46, 196&amp;lt;/ref&amp;gt; nahm die [[herrschende Meinung]] in der Fachliteratur an, dass der Kontoinhaber bei der Fehlbuchung wegen des Stornorechts der Bank keinen Auszahlungsanspruch erhält, bei der Abhebung des Betrages aber [[Schweigen (Recht)|konkludent]] erkläre, die Auszahlung aus einem ihm zustehenden Guthaben zu verlangen. Mit dem zitierten Urteil vom 8. November 2000 verneint der BGH dies jedoch unter Berufung auf die zivilrechtliche Rechtslage. Denn auch vor Ausübung eines etwaigen Stornorechts stehe dem Kunden das entsprechende Guthaben materiell zu.&amp;lt;ref&amp;gt;Roland Hefendehl, &amp;#039;&amp;#039;Münchner Kommentar StGB&amp;#039;&amp;#039;, § 263 Rn. 107; ders. NStZ 2001, 281&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Spektakulärer Fall&lt;br /&gt;
Spektakulär war im Mai 2012 der Fall einer [[Online Banking|Online-Bank]], die ihrem Kunden irrtümlich 200 Millionen Euro gutschrieb.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article106258676/Multimillionaer-durch-Bankfehler.html   Welt Online vom 4. Mai 2012, &amp;#039;&amp;#039;Multimillionär durch Bankfehler&amp;#039;&amp;#039;].&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem Urteil des LG Itzehoe&amp;lt;ref&amp;gt;LG Itzehoe, Urteil vom 3. Mai 2012, Az. 7 O 266/11.&amp;lt;/ref&amp;gt; lässt sich entnehmen, dass dem Bankkunden an einem Freitag 200 Millionen Euro irrtümlich gutgeschrieben wurden. Hiervon überwies der Kontoinhaber am selben Tag 10 Millionen Euro auf sein Bankkonto. Die Online-Bank hatte die fehlerhafte Gutschrift nach 15 Stunden entdeckt und rückwirkend storniert, so dass der Bankkunde für 3 Tage sein Online-Konto mit 10 Millionen Euro [[Überziehung|überzogen]] hatte. Aus der kurzen Überziehungsdauer kann gefolgert werden, dass der Kunde die 10 Millionen Euro nicht verbraucht, sondern montags zurück überwiesen hat. Das LG Itzehoe versagte in einem [[Versäumnisurteil]] der Online-Bank die Berechnung von [[Sollzinsen]]. In der Hauptsache wurde indes noch nicht entschieden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Bankkunde nicht von der [[Bereicherungsrecht (Deutschland)#Entreicherung|Einrede der Entreicherung]] Gebrauch machen kann. Selbst wenn er die 10 Millionen Euro für ganz ungewöhnliche Zwecke verbraucht hätte, müsste er sich den Vorwurf der Bösgläubigkeit gefallen lassen. Ein so außergewöhnlich hoher Betrag, der für den Kunden nicht alltäglich war, hätte seinen [[Argwohn]] erregen müssen. Aus Nr. 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Banken erwächst dem Kontoinhaber u. a. die Obliegenheit zur Überprüfung der Richtigkeit der Kontoauszüge und sonstigen Mitteilungen der Banken. Ferner besteht eine Sorgfaltspflicht des Kunden, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Schädigung der Bank zu vermeiden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 72, 9}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht ist in Betracht zu ziehen, wenn ein Kontostand eine völlig ungewöhnliche Höhe aufweist.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Celle, Urteil vom 8. Juni 2005, Az.: 3 U 11/05.&amp;lt;/ref&amp;gt; Er musste daher wissen, dass es sich um Zahlungen von Dritten handelte, die ihm nicht zustanden. Er hat sich zumindest in Kenntnis aller Umstände bewusst unwissend gestellt. Dies ist mit einer positiven Kenntnis gleichzusetzen,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1987, 185}}&amp;lt;/ref&amp;gt; so dass der Bankkunde zur Rückzahlung verpflichtet ist. Diese Rückzahlungspflicht schließt auch die [[Überziehungszins]]en ein, weil das Bankkonto so gestellt werden muss, als ob es die Transaktionen in Millionenhöhe nie gegeben hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Wirkung ====&lt;br /&gt;
Die Stornierung verändert die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 87, 246}}, 252&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Stornorecht ist bei jeder Form der Fehlbuchung gegeben. Der Bank muss nur gegenüber ihrem Kunden ein entsprechender Rückforderungsanspruch zustehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Graf von Westphalen, &amp;#039;&amp;#039;Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke&amp;#039;&amp;#039;, 2000 - Banken- und Sparkassen AGB Rdn. 40 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ungeachtet der Fehlerursache lässt auch die materiell unrichtige Gutschrift auf dem Konto einen Anspruch aus dem darin liegenden abstrakten Schuldversprechen nach {{§|780|bgb|juris}} BGB entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Mangel in der Folge eines Überweisungsauftrages oder um eine sonstige Falschbuchung im Rahmen eines Girovertrages handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gutschrift ist rechtlich sowohl eine Leistung der Bank an den Überweisenden als auch eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger, dagegen weder eine Leistung des Überweisenden an die Bank noch eine Leistung der Bank an den Überweisungsempfänger.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=GAYok6j8HrkC&amp;amp;pg=PA457&amp;amp;lpg=PA457&amp;amp;dq=bgh+stornorecht&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=4618XLBFYK&amp;amp;sig=lVZgD9bATYP02Hw9OoOwgBxexfQ&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=AU16TurXE4bP0QX2hZmkAw&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=bgh%20stornorecht&amp;amp;f=false Kurt Schellhammer, &amp;#039;&amp;#039;Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 456].&amp;lt;/ref&amp;gt; Daraus folgt, dass bereicherungsrechtlich entweder zwischen Bank und Überweisendem (wenn der Überweisungsauftrag – [[Deckungsverhältnis]] – fehlerhaft ist) oder zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger (wenn das [[Valutaverhältnis]] fehlerhaft ist) ausgeglichen werden muss. Es gibt jedoch den Bereicherungsdurchgriff der Bank gegen den Überweisungsempfänger, wenn die Bank den Betrag doppelt&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 72, 9.&amp;lt;/ref&amp;gt; oder gar das Zehnfache des richtigen Betrags gutschreibt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1987, 185.&amp;lt;/ref&amp;gt; Mit der Stornierung der fehlerhaften Gutschrift wird durch die Bank der Zustand und Konto[[saldo]] wiederhergestellt, der ohne Gutschrift vorhanden gewesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gastronomie, Hotels, Tourismus ===&lt;br /&gt;
In der [[Gastronomie]], im [[Hotelwesen]] oder im [[Tourismus]] wird umgangssprachlich häufig von [[Buchung (Reise)|Buchungen]] gesprochen, die zu einer [[Reservierung]] führen und die durch Stornierung wieder rückgängig gemacht werden sollen. Bei derartigen Buchungen ist ein [[Vertrag]] zustande gekommen, der von beiden Vertragsparteien zu [[Erfüllung (Recht)|erfüllen]] ist. Sind die Vertragsziele von einer der beiden Vertragspartner nicht mehr gewünscht, so kann der Vertrag nur durch [[Kündigung]] und nachfolgende Rückabwicklung wieder beendet werden. Hierfür sind meist [[Vertragsstrafe]]n (beispielsweise Stornogebühren) vorgesehen. Bei Auslandsreisen ist zu beachten, dass eine kostenfreie Stornierung nur und erst möglich ist, wenn eine deutsche [[Reisewarnung]] oder ein Einreiseverbot im Zielland ausgesprochen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wo Mietrecht gilt wie beim [[Beherbergungsvertrag]] für [[Unterkunft|Übernachtungen]] in Hotels oder Gastwirtschaften, ist der Mieter ([[Gast]]) von der Entrichtung der Miete (Übernachtungskosten) gemäß {{§|537|bgb|juris}} BGB nicht dadurch befreit, dass er durch &amp;#039;&amp;#039;persönliche Gründe&amp;#039;&amp;#039; (Krankheit, Unfall) oder &amp;#039;&amp;#039;sachliche Gründe&amp;#039;&amp;#039; (etwa kein Schneefall im Gebiet des Skihotels) an der Ausübung seines Gebrauchsrechts verhindert ist. Diese [[Lebensrisiko|Lebensrisiken]] dürfen nicht den Hotelier treffen, der allerdings die durch die Stornierung ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen hat.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=zEajn5VksboC&amp;amp;pg=PA387&amp;amp;dq=Stornierung+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiItuLsvdfhAhUpzqYKHS2OADQQ6AEIKDAA#v=onepage&amp;amp;q=Stornierung%20bgb&amp;amp;f=false Karl Heinz Hänssler, &amp;#039;&amp;#039;Management in der Hotellerie und Gastronomie&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 387]&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine kostenfreie Stornierung kann vertraglich bis zu einem bestimmten [[Termin]] vereinbart werden, sodass der Mietvertrag einvernehmlich bis zum Termin aufgehoben werden kann. Kommt es jedoch zu keinem [[Aufhebungsvertrag]], kennt das Mietrecht kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Eine einseitige Stornierung oder Nichtbenutzung ([[no-show]]) durch den Gast ist unzulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=TT5sCgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA186&amp;amp;dq=%C3%9Cbernachtung+stornierung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwixlfm7qNnhAhWpMewKHSSsAyEQ6AEILTAB#v=onepage&amp;amp;q=%C3%9Cbernachtung%20stornierung&amp;amp;f=false Ernst Führich, &amp;#039;&amp;#039;Basiswissen Reiserecht&amp;#039;&amp;#039;, 2015, S. 190 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Daher muss der Gast den vereinbarten Preis zahlen, wenn er aus Gründen seines persönlichen Risikobereichs verhindert ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 14. November 1990, Az.: VIII ZR 13/90 = {{Rspr|NJW-RR 1991, 267}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Flugreisen ===&lt;br /&gt;
Stornierungen sind auch im [[Luftverkehr]] von besonderer Bedeutung.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=xyrfErVRTuoC&amp;amp;pg=PA107&amp;amp;dq=Stornierung+rechtsfolgen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwiis76DltfhAhVuwqYKHf0cD2sQ6AEILTAB#v=onepage&amp;amp;q=Stornierung%20rechtsfolgen&amp;amp;f=false Jens Peter Janköster, &amp;#039;&amp;#039;Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 91]&amp;lt;/ref&amp;gt; Auf den (Luft-)[[Personenbeförderung]]svertrag sind die Vorschriften des [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrags]] anwendbar.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: X ZR 97/14 = {{Rspr|NJW 2016, 2404}}, Rn. 14&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Fluggast kann daher nach {{§|648|bgb|juris}} BGB einen Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984, Az.: VII ZR 11/84 = {{Rspr|NJW 1985, 633}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Kündigung hat nach der gesetzlichen Regelung zur Folge, dass das [[Luftverkehrsunternehmen]] zwar berechtigt ist, die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner [[Arbeitskraft]] erwirbt. Vermutet wird hierbei gemäß § 648 S. 2 BGB, dass dem Unternehmer bei einer Kündigung vor Vollendung des Werkes (d.&amp;amp;nbsp;h. im Luftverkehr des Fluges) nur 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen. Im Ergebnis führt diese gesetzliche Bestimmung im Zweifelsfall bei Personenbeförderungsverträgen dazu, dass ein Reisender 95 % des meistens im Voraus entrichteten Buchungspreises gemäß §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zurückverlangen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch hat der BGH mit Urteil vom 20. März 2018 entschieden, dass eine Fluggesellschaft per AGB-[[Klausel (Recht)|Klausel]] die in § 648 BGB (entspricht § 649 BGB a.F.) normierte Regelung der Vergütung bei Kündigungen durch den Reisenden teilweise wirksam abbedingen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az.: X ZR 25/17 = {{Rspr|BGH NJW 2018, 2039}}&amp;lt;/ref&amp;gt; So ist es möglich, durch entsprechende Vertragsgestaltung Kürzungen der Höhe der Vergütung bzw. die Pflicht zur Rückerstattung des Buchungspreises weitgehend zu beschränken. Als unzulässig sieht die Rechtsprechung hingegen AGB an, die einem Luftfahrtunternehmen bei Stornierung des Fluges durch den Reisenden die gesamte Vergütung ungemindert zusprechen. Dementsprechend bejahen deutsche Gerichte auch bei gegenläufigen AGB der jeweiligen Fluggesellschaft den Anspruch eines selbst stornierenden Reisenden auf anteilige Rückerstattung des im Voraus entrichteten Buchungspreises in Höhe ersparter Steuern und Gebühren.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://reise-recht-wiki.de/rueckerstattung-des-kerosinzuschlages-bei-nichtantritt-des-fluges-urteil-az-4-c-2612-18-ag-erding.html |titel=Rückerstattung bei Nichtantritt des Fluges |datum=2019-11-15 |abruf=2021-01-22 |sprache=de-DE}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-frankfurt-224o8-17-easyjet-fluglinie-flughafen-gebuehren-ruecktritt-agb-erstattung-ausgeschlossen/ |titel=LG: Easyjet muss Flughafengebühren erstatten |werk=LTO |hrsg= |datum= |abruf=2021-01-22 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Da Luftfahrtunternehmen den entsprechenden Rückzahlungsforderungen zum Teil nicht freiwillig nachkommen, bietet inzwischen eine Reihe von [[Legal Technology|Legal Tech Unternehmen]] Reisenden an, Ansprüche über Online-Portale zu prüfen, per [[Factoring]] abzukaufen und durchzusetzen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Britta Beate Schön |url=https://www.finanztip.de/flugstornierung/ |titel=Flug stornieren: So bekommst Du Dein Geld zurück, wenn Du nicht fliegen kannst |werk= |hrsg=Finanztip |datum= |abruf=2021-01-22 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Andreas Kieschle |url=https://www.qam-qam.com/flug-stornieren-geld-zurueck-test/ |titel=Flug stornieren und Geld zurück: Diese 3 Fluggastportale helfen 2021 |werk=Qamqam - Vergleichsportal für Legal Tech |hrsg= |datum= |abruf=2021-01-22 |sprache=de-DE}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Pauschalreisen ===&lt;br /&gt;
Im [[Reiserecht#Deutsches Recht|deutschen Reiserecht]] heißt die Stornierung „Rücktritt vor Reisebeginn“ und ist in {{§|651h|bgb|juris}} BGB geregelt. Danach kann der [[Reisender|Reisende]] jederzeit vom [[Reisevertrag]] zurücktreten: Dadurch verliert der [[Reiseveranstalter]] seinen Anspruch auf den vereinbarten [[Reisepreis]] zwar, darf anstatt dessen jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung angemessener Entschädigungspauschalen in vorformulierten [[Allgemeine Reisebedingungen|Allgemeinen Reisebedingungen]] etwa hinsichtlich des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahmsweise steht dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden gemäß § 651h Abs. 2 BGB jedoch keine Entschädigung zu, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Pauschalreisevertrags erheblich beeinträchtigen. Eine solche Situation ereignete sich vermehrt beispielsweise infolge der [[COVID-19-Pandemie|Corona-Pandemie]], aufgrund derer das Auswärtige Amt für etliche Urlaubsziele Reisewarnungen aussprach und etliche Reisebeschränkungen im In- und Ausland verhängt wurden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/coronareisewarnungen-fuer-viele-laender-was-das-fuer-reisende-bedeutet-43991 |titel=Corona-Reisewarnungen für viele Länder: Was das für Reisende bedeutet |werk= |hrsg=Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland |datum= |abruf=2021-01-22 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Reiserecht/Corona_Reiserecht_node.html |titel=Restzahlungen bei Pauschalreisen |werk= |hrsg=BMJV |datum= |abruf=2021-01-22 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonstige ===&lt;br /&gt;
Im [[Versicherungswesen]] hat die Stornierung große Bedeutung. Der Storno ist die Kündigung oder der Abbruch eines [[Versicherungsvertrag]]s vor dem Ende der vertragsgemäßen [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=8NslDwAAQBAJ&amp;amp;printsec=frontcover&amp;amp;dq=Stornierung+Versicherungslexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjPtaqB1NnhAhWKjqQKHf7vBXoQ6AEISzAH#v=onepage&amp;amp;q=Storno&amp;amp;f=false Fred Wagner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gabler Versicherungslexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2017, S. 877]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei fällt eine vertragsgemäße Kündigung im eigentlichen Sinne nicht unter den Stornobegriff. Wird die Mindestlaufzeit eines Versicherungsvertrags beispielsweise durch Storno nicht erreicht, ist der nicht verdiente Teil der Abschlussprovision dem [[Versicherungsnehmer]] zurückzuerstatten.&amp;lt;ref&amp;gt;Fred Wagner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gabler Versicherungslexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2017, S. 5&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Stornorisiko besteht aus der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungsdauer kündigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Fred Wagner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Gabler Versicherungslexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2017, S. 878&amp;lt;/ref&amp;gt; Dieser Gefahr darf in der [[Bilanz]] durch Stornorückstellungen begegnet werden; sie sind gemäß {{§|31|rechversv|juris}} Abs. 1 Nr. 1 [[RechVersV]] sonstige [[versicherungstechnische Rückstellung]]en und decken das Stornorisiko einer [[Kündigung]] oder eines [[Rückkauf (Lebensversicherung)|Rückkaufs]] durch den Versicherungsnehmer ab. Da im Versicherungswesen der Abschluss eines Versicherungsvertrages sofort bilanz- und erfolgswirksam wird, ist das Stornorisiko besonders hoch. Die Häufigkeit von Stornierungen wird deshalb durch die [[Stornoquote]] gemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Bausparkasse|Bausparwesen]] handelt es sich um eine Stornierung des [[Bausparvertrag]]es, wenn er vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirkung ==&lt;br /&gt;
Eine erfolgreiche Stornierung führt zur sofortigen Beendigung eines Vertrages. Sind bereits gegenseitige Leistungen der Vertragspartner erfolgt, so müssen diese zurückgewährt werden, als ob nie ein Vertrag bestanden hätte. Das die Stornierung annehmende Unternehmen darf in seinen [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] der [[Inhaltskontrolle]] unterliegende Regelungen im Hinblick auf etwaige Stornierungen vorsehen, die den möglichen Stornierungszeitraum und Stornogebühren betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Stornoschlüssel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4183426-4}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Versicherungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Reiserecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Michileo</name></author>
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