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	<title>Staatskirche - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2025-11-20T05:43:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Belege fehlen}}&lt;br /&gt;
[[Datei:State Religions.svg|350px|mini|Staaten mit Staatskirche: {{Farblegende|#0774F1|[[Orthodoxe Kirche]]}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|#062A87|[[Protestantismus]]}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|#04E3F1|[[Römisch-katholische Kirche]]}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|blue|Christentum (nicht näher bezeichnet)}}&lt;br /&gt;
Staaten, die sich (nicht-christlich) religiös definieren&lt;br /&gt;
{{Farblegende|#EBCF16|[[Buddhismus]]}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|#158706|[[Islam]] (allgemein)}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|#2FEB16|[[Schia]]}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|#0F5D05|[[Sunniten]]}}&lt;br /&gt;
{{Farblegende|Gray|Staaten ohne Staatskirche oder religiöse Präferenz}}&lt;br /&gt;
]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Staatskirche&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird eine christliche Religionsgemeinschaft bezeichnet, die in einem Staat aufgrund geltenden Rechts (meistens mit [[Verfassungsrang]]) zur offiziellen Religion bestimmt wurde. Diese Regelung betrifft entweder das ganze Staatsgebiet oder nur einen Teilstaat. Eine Staatskirche leitet sich oftmals von einer [[Monarchie]] ab und ist dabei eng mit der Person des Monarchen verbunden, dem in der Regel eine besondere Rolle innerhalb der Staatskirche zukommt. Auch frühere Monarchien, die heute eine republikanische Verfassung haben, haben manchmal noch eine Staatskirche (z.&amp;amp;nbsp;B. die [[Kirche von Griechenland]]). Fälschlicherweise werden häufig die Begriffe Staats-, [[Landeskirche|Landes-]] und [[Volkskirche]] synonym verwandt. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Religionsgemeinschaft begründet noch nicht deren Erhebung zur Staatskirche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kirche kann sich als Staatskirche auf das Gebiet eines Staates oder Teilstaates beschränken (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Church of England]], [früher] [[Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich]]) oder sie kann in mehreren Staaten offizielle [[Kirche (Organisation)|Kirche]] sein (z.&amp;amp;nbsp;B. vormals die [[Römisch-katholische Kirche|katholische Kirche]] in [[Spanien]], in [[Italien]] und [[Belgien]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Historisch waren in vielen Fällen [[Staatsangehörigkeit]] und Kirchenmitgliedschaft identisch, und einige Staatskirchen sahen [[Mission (Christentum)|Mission]] als prinzipiell verzichtbar an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Staatskirchen haben gewöhnlich gewisse staatliche [[Privileg]]ien ([[Steuer]]n, Ansehen der Geistlichen), sind aber auch an gewisse Regeln des Staats gebunden. Das Ausmaß der Privilegien und Einspruchsrechte des Staats kann je nach Land und Zeit sehr unterschiedlich sein, z.&amp;amp;nbsp;B. in den deutschen [[Landeskirche]]n und im [[Cäsaropapismus]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Staatsreligion]] hat nicht die gleiche Bedeutung wie Staatskirche, denn während Erstere selbständige Glaubensgemeinschaften beinhaltet (z.&amp;amp;nbsp;B. Katholische Kirche), bezeichnet zweiteres eine dem Staat angegliederte Kirche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelne Länder ==&lt;br /&gt;
=== Armenien ===&lt;br /&gt;
Das erste Land, das das Christentum offiziell als Staatskirche einführte, war [[Armenien]] (König [[Trdat III.]]) im Jahr 301. Heute sind Staat und Kirche voneinander getrennt, auch wenn es in verschiedenen Bereichen eine punktuelle Zusammenarbeit gibt (zum Beispiel [[Militärseelsorge]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Äthiopien ===&lt;br /&gt;
Äthiopien ist das zweite Land, welches das [[Christentum]] zur offiziellen Staatsreligion machte, und zwar durch König Ezana im Jahre 331 oder 344/5. Damit ist [[Äthiopien]] neben [[Armenien]] einer der ältesten christlichen Staaten der Welt und der erste christliche Staat [[Afrika]]s und des Orients. Außerdem ist die lange Tradition des Christentums in Äthiopien erwähnenswert. Die dortige Staatskirche ist die koptische Kirche Äthiopiens, auch [[Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo-Kirche]] genannt, sie war lange Zeit Teil der kleineren [[Koptische Kirche]] [[Ägypten]]s; dennoch stehen die beiden Kirchen heute noch in sehr starker Verbindung, so ist der [[Liste der koptischen Päpste|koptische Papst]] bzw. Patriarch Ägyptens auch gleichzeitig das Ehrenoberhaupt der äthiopischen Kirche. Seit dem [[Derg|Sturz]] des [[Kaiserreich Abessinien|äthiopischen Kaisers]] [[Haile Selassie]] im Jahr 1974 ist das Christentum nicht mehr die Staatsreligion des Landes, dennoch nimmt noch heute die Kirche eine große Rolle im Leben der Äthiopier ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
In der [[Reformation]]szeit wurde mit dem Prinzip &amp;#039;&amp;#039;[[cuius regio, eius religio]]&amp;#039;&amp;#039; (wem das Land gehört, der bestimmt die [[Konfession]]) der Territorialherr auch der jeweils oberste Kirchenherr. Der [[Augsburger Reichs- und Religionsfrieden|Augsburger Religionsfrieden]] von 1555 besiegelte endgültig, dass in den nun protestantischen Gebieten die Landesfürsten quasi Bischofsrechte erhielten, also das Recht zur kirchlichen Rechtsprechung und das Recht zur Einsetzung der Geistlichen. Theologisch wurden die reformierten und lutherischen Kirchen jedoch nicht vom Fürsten definiert. [[Martin Luther]] trat dieser Form von weltlicher Kirchenherrschaft entgegen (siehe: [[Zwei-Reiche-Lehre]]). Die Mitwirkung der Fürsten führte zu noch heute sichtbaren Auswirkungen. So ist das Entstehen der [[Evangelische Kirche der altpreußischen Union|evangelisch unierten Kirche]] 1817 oder aber der klassische schwarze [[Talar]] als Amtstracht evangelischer Pfarrer (ab 1811) auf das direkte Einwirken preußischer Fürsten zurückzuführen. Mit der [[Weimarer Republik]] nach dem Ende des [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieges]] und der Abdankung der Fürsten auf Landes- und Reichsebene erhielten die protestantischen Landeskirchen und katholischen deutschen Bistümer ihre [[staatliche Unabhängigkeit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weltanschauliche Neutralität der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] wird heute aus dem Zusammenwirken verschiedener verfassungsrechtlicher Normen, welche das Verhältnis von Staat zu Religion und Kirche bzw. Weltanschauung darstellen, umschrieben. Dabei sind insbesondere die Religionsfreiheit des {{Art.|4|GG|dejure}} Abs. 1,&amp;amp;nbsp;2 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]], das Verbot der Staatskirche in {{Art.|140|GG|dejure}} GG in Verbindung mit {{Art.|137|wrv|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 der [[Weimarer Reichsverfassung]] oder auch die Verbote der Benachteiligung und Bevorzugung der Bürger aus religiösen Gründen nach {{Art.|3|GG|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 GG sowie die Unabhängigkeit bürgerlicher Rechte und der Zulassung zu öffentlichen Ämtern vom religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis ({{Art.|33|GG|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 GG) zu nennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ungeachtet davon ist das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland nicht streng laizistisch, wie beispielsweise in Frankreich, sondern in vielen Bereichen auf Kooperation angelegt. Als Beispiele hierfür können der [[Religionsunterricht in Deutschland|Religionsunterricht]], der gemäß {{Art.|7|GG|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 GG ordentliches Lehrfach ist und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, die Möglichkeit der Erhebung von Kirchensteuer mit Hilfe der staatlichen Finanzbehörden, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 VI WRV, sowie das Recht nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 V WRV, den Status einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|öffentlich-rechtlichen Körperschaft]] zu erlangen, genannt werden. Siehe auch den Artikel [[Landeskirche]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Dominikanische Republik ===&lt;br /&gt;
In der [[Dominikanische Republik|Dominikanischen Republik]] ist die katholische Kirche nach einem Konkordat mit dem Vatikan Staatsreligion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Frankreich ===&lt;br /&gt;
Mit dem Übertritt zum [[Katholizismus]] wandelte [[Chlodwig I.]] das [[Frankenreich]] in ein katholisches Reich um – auch seine fränkischen Untertanen wurden [[Römisch-katholische Kirche|katholisch]]. In [[Frankreich]] blieb der Katholizismus bis zur [[Französische Revolution|französischen Revolution]] Staatsreligion. Das [[Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat (Frankreich)|Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat]] führte 1905 den [[Laizismus]] in Frankreich ein, der bis heute in der [[Verfassung der Fünften Französischen Republik|Verfassung Frankreichs]] festgeschrieben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahmen bilden jedoch die 1871 bis 1919 zum [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] gehörenden Gebiete der Region [[Elsass]] und des [[Lothringen|lothringischen]] [[Département Moselle|Moseldépartements]], wo die Laizitätsgesetze nicht gelten und zwischen Staat und Kirchen (sowie der jüdischen Religionsgemeinschaft) ein ähnliches Verhältnis wie in Deutschland herrscht (z.&amp;amp;nbsp;B. werden von den Mitgliedern der evangelischen ([[Union Protestantischer Kirchen von Elsass und Lothringen]]) und katholischen Kirche ([[Bistum Metz|Bistümer Metz]] und [[Erzbistum Straßburg|Straßburg]]) Kirchensteuern eingezogen). Die Saläre der Seelsorger bestreitet dort der Staat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.vie-publique.fr/eclairage/20210-alsace-moselle-outre-mer-les-exceptions-au-droit-des-cultes-loi-1905 |titel=Alsace-Moselle et outre-mer : les exceptions au droit des cultes issu de la loi de 1905 |sprache=fr |abruf=2022-11-28}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Georgien ===&lt;br /&gt;
Seit 1991 ist die [[Georgische Orthodoxe Apostelkirche]] in [[Georgien]], die zu den [[Orthodoxe Kirchen|orthodoxen Kirchen]] gehört, wieder Staatskirche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Griechenland ===&lt;br /&gt;
Die [[Kirche von Griechenland|Griechisch-Orthodoxe Kirche]], welcher über 90 % der Griechen angehören, ist laut Staatsverfassung von [[Griechenland]] auch heute noch eine Staatskirche,&amp;lt;ref name=&amp;quot;Stubbe&amp;quot;&amp;gt;[[Helmut Stubbe da Luz]]: &amp;#039;&amp;#039;Hamburger Staats-Säkularisierung. Die Trennung von Einkirchenstaat und Staatskirche (1848 – 1860 – 1923) und ihr Verhältnis seither.&amp;#039;&amp;#039; In: I. Lübbers, M. Rössler, J. Stüber (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Säkularisierung – ein weltgeschichtlicher Prozess in Hamburg.&amp;#039;&amp;#039; Hamburg 2017, ISBN 978-3-631-67547-2, S.&amp;amp;nbsp;152.&amp;lt;/ref&amp;gt; auch wenn das Verhältnis zwischen Kirche und Staat nicht immer ohne Spannungen ist. Alle ihre [[Bischof|Bischöfe]] müssen vom griechischen [[Parlament]] bestätigt werden. Die Griechisch-Orthodoxe Kirche spielt auch durch ihren ausgedehnten Landbesitz noch eine wichtige Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vereinigtes Königreich ===&lt;br /&gt;
Die [[Church of England]] war von ihrer Entstehung her Staatskirche von [[England]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;Stubbe&amp;quot; /&amp;gt; Der König ist bis heute offiziell das Oberhaupt der Kirche und ernennt [[Erzbischof|Erzbischöfe]] und Bischöfe auf den Rat des [[Premierminister des Vereinigten Königreichs|Premierministers]]. Erzbischöfe und Bischöfe sitzen im englischen [[House of Lords|Oberhaus]]. Anders ist die Situation in [[Schottland]], wo 1926 der Status der [[presbyterianisch]]en [[Church of Scotland]] von der Staatskirche zur „Nationalkirche“ gewandelt wurde. Durch den &amp;#039;&amp;#039;Welsh Church Act 1914&amp;#039;&amp;#039; wurde die [[Church in Wales]] selbständig und zugleich ihres Status als etablierte Staatskirche entkleidet („disestablishment“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Königreich Kambodscha ===&lt;br /&gt;
Der [[Theravada-Buddhismus]], der ab dem 14. Jahrhundert den [[Hinduismus]] und den [[Mahayana-Buddhismus]] im [[Königreich Kambodscha]] verdrängte, war bis 1975 Staatsreligion und ist es wieder ab den späten 1980er Jahren. Heute ist er gesetzlich in der Verfassung verankert.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Stubbe&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Liechtenstein ===&lt;br /&gt;
Die römisch-katholische Kirche ist im [[Fürstentum Liechtenstein]] gem. Art. 37 II der [[Verfassung des Fürstentums Liechtenstein|Landesverfassung]] Landeskirche. Andere Religionen genießen kraft der Verfassung individuelle und korporative Religionsfreiheit. Im Juni 2011 wurde eine Gesetzesinitiative der liechtensteinischen Regierung gestartet, die eine Trennung von Staat und Kirche in Liechtenstein vorsieht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv |url=http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/articolo.asp?c=492515 |text=Radio Vatikan:Liechtenstein: Trennung von Kirche und Staat |wayback=20111107190254}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Monaco ===&lt;br /&gt;
Im Fürstentum [[Monaco]] an der französischen [[Mittelmeer]]küste ([[Côte d’Azur]]) nahe der italienischen Grenze ist die katholische Kirche nach wie vor gesetzlich festgelegte Staatsreligion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Orthodoxie in slawischen Ländern ===&lt;br /&gt;
Die [[Orthodoxe Kirchen|orthodoxen Kirchen]] sehen sich als die Kirche auf dem entsprechenden Staats- oder Volksgebiet und waren in der Geschichte oft eng mit der Regierung verbunden. Aber auch ohne Verbindung zur weltlichen Macht ([[Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel|griechisch-orthodoxe Kirche]] unter türkischer Herrschaft, viele andere unter dem [[Realsozialismus]]) verstehen die orthodoxen Kirchen bis heute das Staats- bzw. Volksgebiet als identisch mit der Ausdehnung der Kirche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
Im [[Österreich]] des 18. Jahrhunderts verfügte [[Joseph II. (HRR)|Joseph&amp;amp;nbsp;II.]] das Staatskirchentum in Gestalt des [[Josephinismus]]. Die Vormachtstellung der [[Römisch-katholische Kirche in Österreich|römisch-katholischen Kirche in Österreich]], Hausreligion der Habsburger und damit De-facto-Staatsreligion, und bis heute Bekenntnis der überwiegenden Mehrheit der Österreicher, wurde erst in der zweiten Hälfte des 20.&amp;amp;nbsp;Jahrhunderts sukzessive abgebaut und aus staatlichen Belangen verdrängt. Geblieben ist beispielsweise das [[Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich|Konkordat mit dem Heiligen Stuhl]] von 1933 (unter [[Austrofaschismus|Dollfuß]]) als völkerrechtlicher Vertrag. Unter den bedeutenderen politischen [[Parteien in Österreich]] ist selbst die [[ÖVP]] nurmehr programmatisch und unter anderem [[christlich-sozial]] ausgerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nicht vollständige Trennung von Kirche und Staat findet sich heute neben der Aufsicht des [[Kultusamt]]es (derzeit am Bundeskanzleramt angesiedelt) hauptsächlich in allgemeinen Schutzregelungen, die einen Eingriff des Staates in religiöse Belange darstellen, wie dem 8.&amp;amp;nbsp;Abschnitt &amp;#039;&amp;#039;[[Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden]]&amp;#039;&amp;#039; des [[Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuches]].&amp;lt;ref&amp;gt;[[Herabwürdigung religiöser Lehren]]&amp;amp;nbsp;§&amp;amp;nbsp;188; [[Störung einer Religionsübung]]&amp;amp;nbsp;§&amp;amp;nbsp;189; hier im Kontext auch [[Störung der Totenruhe]]&amp;amp;nbsp;§&amp;amp;nbsp;190.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Römisches Reich ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Römische Reichskirche}}&lt;br /&gt;
Vom 4. Jahrhundert abgesehen, gab es im [[Römisches Reich|Römischen Reich]] immer eine einheitliche [[Staatsreligion]]. Zunächst die [[Römische Religion]], dann während der [[Römische Kaiserzeit|Römischen Kaiserzeit]] den [[Kaiserkult]], nach 391 den Katholizismus als [[römische Reichskirche]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entstehung der katholischen Staatskirche geht auf Erlasse des Kaisers [[Theodosius I.|Theodosius]] zurück, der 381 den römisch-alexandrinischen trinitarischen Glauben zur offiziellen Religion des Römischen Reichs erklärte, um die innerchristlichen Streitigkeiten zu beenden, und 391 jeden heidnischen Kult verbot; nur das [[Judentum]] durfte unter gewissen Bedingungen weiter bestehen. Nach heutiger Sicht vieler Forscher war es jedoch erst [[Justinian I.]], der in der Mitte des sechsten Jahrhunderts im Römischen Reich das Christentum tatsächlich gegen das Heidentum durchsetzte. Die römische Reichskirche hatte gegenüber dem Staat nie die Macht der römisch-katholischen Kirche im Mittelalter, sondern war besonders im Osten immer in einem prekären Machtgleichgewicht mit der staatlichen Macht des Kaisers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Machtverlust und [[Untergang des Römischen Reiches|Untergang des Weströmischen Reiches]] hatten im Westen einen Bruch im staatskirchlichen Denken zur Folge. [[Augustinus]] schrieb sein epochales Werk &amp;#039;&amp;#039;[[De civitate Dei]]&amp;#039;&amp;#039;, das von einem prinzipiellen [[Dualismus]] zwischen irdischem Staat und Staat Gottes ausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Byzantinisches Reich|byzantinischen]] Osten entwickelt sich in der zweiten Hälfte des ersten Jahrtausends der [[Cäsaropapismus]]. Das [[Papsttum]] ist im Abendland seit dem 11.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert dem kaiserlichen Führungsanspruch entgegengetreten. Der [[Katholizismus]] beanspruchte also einen Vorrang seiner geistlichen Autorität vor den weltlichen Gewalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
Die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist gemäß {{Art.|72|BV|ch}} [[Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft|BV]] Sache der [[Kanton (Schweiz)|Kantone]], die in der Vergangenheit als selbständige republikanische Staaten auch darüber entschieden, ob sie sich der Reformation anschließen wollten oder nicht (in Graubünden sogar die einzelnen Gemeinden). Heute sind in den meisten Kantonen der Schweiz die [[Reformierte Kirche|reformierte]], katholische und [[christkatholische Kirche]], in einigen auch [[Judentum in der Schweiz|jüdische Gemeinden]] staatlich anerkannt und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese als [[Landeskirche]]n bezeichneten Körperschaften kennen aber alle eine autonome, von den jeweiligen kantonalen Staatsorganen unabhängige Gesetzgebung und sind damit keine Staatskirchen im eigentlichen Sinne. Dies wird auch darin deutlich, dass alle betreffenden Kantone mehr als eine Landeskirche kennen, wogegen eine „Staatskirche“ neben sich schon per definitionem keine andere Staatskirche haben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 2. März 1980 stimmte die Schweizer Bevölkerung über eine [[Volksabstimmungen in der Schweiz 1980#Trennung von Kirche und Staat|Volksinitiative „betreffend der vollständigen Trennung von Staat und Kirche“]] durch Änderung des Art. 51 der (alten) Bundesverfassung ab. Der Empfehlung des Parlaments, die Initiative abzulehnen, folgte eine klare Mehrheit von 78,9&amp;amp;nbsp;Prozent der [[Volksmehr|Stimmen]] sowie alle [[Ständemehr|Stände]].&amp;lt;ref&amp;gt;Website der Schweiz. Eidgenossenschaft: Volksabstimmung vom 2. März 1980 [https://www.admin.ch/ch/d/pore/va/19800302/index.html admin.ch]&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Trennung auf kantonaler Ebene wurde im Kanton Zürich am 4. Dezember 1977 mit 73 % Nein-Stimmen&amp;lt;ref&amp;gt;http://www.frei-denken.ch/de/2008/04/geschichte-der-freidenker/ (abgerufen am: 30. Januar 2012 18:39)&amp;lt;/ref&amp;gt; und ein zweites Mal am 24. September 1995 mit 64,8 % Nein-Stimmen&amp;lt;ref&amp;gt;Urban Fink: &amp;#039;&amp;#039;Schweizer Staatskirchenrecht – verwirrliche Vielfalt auf kleinstem Raum.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Schweizerische Kirchenzeitung.&amp;#039;&amp;#039;169. Jahrgang, Nr. 22–23, 2001, {{ISSN|1420-5041}}. ([https://www.kath.ch/skz/skz-2001/staat/staat22.htm kath.ch]).&amp;lt;/ref&amp;gt; verworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Skandinavien ===&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 der dänischen Verfassung ist die evangelisch-lutherische Kirche eine Staatskirche. Sie war bis 1849 die einzige zugelassene Religionsgemeinschaft. Die Königin oder der König muss dieser angehören.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.verfassungen.de/dk/ Danmarks Riges Grundlov]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die (ehemaligen) dänischen Besitzungen haben das Staatskirchensystem übernommen.&lt;br /&gt;
* [[Dänische Volkskirche]]&lt;br /&gt;
** [[Kirche in Grönland]]&lt;br /&gt;
* [[Färöische Volkskirche]], selbständig 2007&lt;br /&gt;
* [[Isländische Staatskirche]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Schweden]] wurde die [[Schwedische Kirche]] 1999 von einer Staats- zur Volkskirche umgeformt. [[Norwegische Kirche|Norwegen]] folgte diesem Beispiel 2012. Auch die [[Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands]] ist keine Staatskirche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== USA ===&lt;br /&gt;
In den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten von Amerika]] ist die Etablierung einer Staatskirche auf Bundesebene gesetzlich untersagt. Dieses Verbot geht u.&amp;amp;nbsp;a. zurück auf [[Roger Williams]] (1603–1683), der in dem von ihm verfassten Grundgesetz des US-Bundesstaates [[Rhode Island]] zum ersten Mal in der Geschichte die [[Trennung von Staat und Kirche]] festschrieb. Dieser Grundsatz floss später in die Verfassung der Vereinigten Staaten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4305721-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4305721-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirchenrechtsgeschichte]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Staatskirchenrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Politik und Religion]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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