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	<title>Staatshaushalt - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T04:26:27Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Staatshaushalt&amp;diff=97257&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Invisigoth67: typo</title>
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		<updated>2025-10-11T13:06:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Staatshaushalt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die höchste [[Aggregation (Wirtschaft)|Aggregationsstufe]] eines [[öffentlicher Haushalt|öffentlichen Haushalts]] und beinhaltet alle [[Staatseinnahmen]] und [[Staatsausgaben]] eines [[Staat]]es.&lt;br /&gt;
[[Datei:Haushaltssalden (Private &amp;amp; Staat).png|miniatur|hochkant=1.5|rechts|Zu gegenseitigen Abhängigkeiten von Haushaltssalden.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Während international und in Deutschland Staatshaushalte ganz überwiegend noch [[Kameralistik|kameralistisch]] aufgestellt sind, dringt bei staatlichen Untergliederungen ([[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]], [[Kanton (Schweiz)|Kantone]]) auch die [[Doppik]] vor. Um den Staatshaushalt zu verstehen, ist eine genauere Betrachtung seiner Zusammensetzung erforderlich. Am Beispiel von Deutschland kann auch die internationale Situation von Staatshaushalten verdeutlicht werden, weil auch international die den Staatshaushalten zugrunde liegenden Bestimmungen weitgehend homogen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Föderalismus|föderalen]] Staaten ist die finanzpolitische Verantwortung des Staates und der Bundesstaaten und Gebietskörperschaften getrennt. In der früheren DDR, die als Zentralstaat organisiert war, umfasste der Staatshaushalt auch die Haushalte der Bezirke und Gebietskörperschaften. Siehe [[Staatshaushalt (DDR)]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammensetzung des Staatshaushalts ==&lt;br /&gt;
Jeder Staatshaushalt setzt sich aus den Staatseinnahmen und -ausgaben als haushaltswirksame Staatstätigkeiten zusammen. Die Begriffe Staatseinnahmen und -ausgaben werden in {{Art.|110|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] beim Ausgleichsgebot zwar erwähnt, aber nicht definiert;&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Reichel: [https://books.google.com.do/books?id=Xnu3cRvNGd0C&amp;amp;printsec=frontcover&amp;amp;hl=de#v=onepage&amp;amp;q&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Zu Fehlbetrag und Überschuss im zentralen Staatshaushalt&amp;#039;&amp;#039;], 1974, S. 90.&amp;lt;/ref&amp;gt; auch die [[Bundeshaushaltsordnung|BHO]] lässt eine [[Legaldefinition]] vermissen. Sie geht in {{§|8|bho|juris}} BHO und weiteren Bestimmungen davon aus, dass die Begriffe allgemein bekannt sind. Staatseinnahmen entstehen insbesondere aus der kassenwirksamen Vereinnahmung von [[Steuer]]n (Inlandsbezug) sowie [[Zins]]en aus Vermögensanlagen (Inlands- und Auslandsbezug) oder [[Devisen]] (Ausland). Ausgaben sind zu leisten für Investitionen (Bundesstraßen, öffentliche Bauten), soziale Zwecke (Transferleistungen aller Art), Bildung, Landesverteidigung, Zinsen und [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] für Kreditaufnahmen. Damit besteht der Staatshaushalt ausschließlich aus Fließgrößen. Bestandsgrößen wie Staatsvermögen und Staatsschulden werden gesondert ermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haushaltsausgleich ==&lt;br /&gt;
Bei einem [[Haushaltsausgleich|ausgeglichenen Staatshaushalt]] stimmen die Staatseinnahmen &amp;lt;math&amp;gt;T&amp;lt;/math&amp;gt; mit den Staatsausgaben &amp;lt;math&amp;gt;G&amp;lt;/math&amp;gt; überein, es gilt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;T = G&amp;lt;/math&amp;gt;,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
mithin ist der Haushaltssaldo „null“; es entsprechen makroökonomisch die [[Investition]]en dem privaten [[Sparen]]. Dabei dürfen die Staatseinnahmen keine Neukreditaufnahmen beinhalten, in den Staatsausgaben muss hingegen der [[Schuldendienst]] berücksichtigt sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das verfassungsrechtliche Ausgleichsgebot des {{Art.|110|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 GG, wonach „der Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe auszugleichen“ ist. Das Ausgleichsgebot wird auch in {{§|8|bho|juris}} BHO wiederholt. Wegen der sehr weiten Einnahmen- und Ausgabenbegriffe in der BHO ist das verfassungsmäßige Ausgleichsgebot selbst bei [[deficit spending]] oder [[surplus saving]] erfüllt, sodass das Ausgleichsgebot einen rein formellen Ausgleich meint.&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Reichel, &amp;#039;&amp;#039;Zu Fehlbetrag und Überschuss im zentralen Staatshaushalt&amp;#039;&amp;#039;, 1974, S. 124.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein unausgeglichener [[Haushaltsplan]] wäre ein verfassungswidriges und damit [[Unwirksamkeit|unwirksames]] Gesetz (siehe [[Haushaltssaldo]] und [[Haushaltsgrundsätze]]). Nach {{§|25|bho|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BHO ist der Haushaltssaldo der „Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben)“. Sind die Einnahmen höher als alle Ausgaben, liegt ein positiver Haushaltssaldo vor, es wird von einem Überschuss im Staatshaushalt gesprochen. Ein Staatsdefizit entsteht, wenn die Einnahmen niedriger sind als die (Zins und Tilgung enthaltenen) Staatsausgaben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;T &amp;lt; G&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Haushaltsausgleich (Saldenmechanik).png|miniatur|hochkant=1.5|rechts|Zu Risiken aus Haushaltsausgleich.]]&lt;br /&gt;
Der [[Primärsaldo]] gibt an, wie der Staatshaushalt aussähe, wenn es keine Zinszahlungen auf Staatsschulden und keine Vermögensveränderungen (Schuldentilgungen, Privatisierungserlöse) gäbe. Der administrative Saldo (Nettosaldo) inkludiert den Zinsaufwand des jeweiligen Staatshaushalts. Ist der administrative Saldo negativ, dann sind die Staatsausgaben höher als die Einnahmen, es liegt ein Staatsdefizit vor. Dieses Staatsdefizit entspricht der [[Nettokreditaufnahme]], weil in Höhe des Defizits zur Erlangung eines formal ausgeglichenen Haushalts neue Kredite aufgenommen werden müssen. Umgekehrt wird von einem Überschuss gesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland besteht seit August 2009 eine verfassungsrechtlich verankerte [[Schuldenbremse (Deutschland)|Schuldenbremse]]. Nach dieser Regelung soll das strukturelle, also nicht konjunkturbedingte Haushaltsdefizit des Bundes, maximal 0,35 % des [[Bruttoinlandsprodukt]]es (BIP) betragen. Für die Länder wird die Nettokreditaufnahme ganz verboten. Ausnahmen sind bei Naturkatastrophen oder schweren Rezessionen gestattet. Eine Übergangsregelung in {{Art.|143d|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 GG sieht die erstmalige Anwendung der Neuregelungen in {{Art.|109|gg|juris}} und {{Art.|115|gg|juris}} GG für das Haushaltsjahr 2011 vor. Die Einhaltung der 0,35-%-Grenze ist für den Bund ab dem Jahr 2016 zwingend vorgesehen, das Verbot der Nettokreditaufnahme der Länder tritt ab dem Jahr 2020 in Kraft. Auf EU-Ebene darf das Budgetdefizit 3 % des BIP nicht überschreiten. Diese Vorgaben begrenzen somit die staatliche Neuverschuldung auf einen bestimmten Prozentsatz des erwirtschafteten BIP. Ab 2020 gilt die eindeutige Regelung in {{Art.|109|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 GG, wonach die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Staatsvermögen und Staatsschulden ==&lt;br /&gt;
Das [[Staatsvermögen]] ist die Gesamtheit der dem Staat gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen. Hierzu gehören Sachen im Gemeingebrauch (Infrastruktur wie Staatsstraßen, Autobahnen, Wasserstraßen), Finanzvermögen (Beteiligung an [[Öffentliches Unternehmen|staatlichen Betrieben]], Staatsforderungen wie staatlicher Besitz von Staatsanleihen fremder Staaten), Verwaltungsvermögen (Amtsgebäude) und unbebauten Flächen (Staatswald). Staatsschulden sind die [[Verbindlichkeit]]en eines Staates gegenüber inländischen und ausländischen ([[Auslandsverschuldung]]) [[Gläubiger]]n. Das [[Reinvermögen]] ergibt sich, wenn vom Staatsvermögen die Staatsschulden abgezogen werden. Da der Wert des Reinvermögens eines öffentlichen Schuldners weitgehend aus unvermarktbaren Vermögensbestandteilen besteht, ist die Bestimmung seines Reinvermögens (bereits bewertungsbedingt) unmöglich.&amp;lt;ref&amp;gt;Wissenschaftlicher Beirat beim BMWI: {{Webarchiv|url=http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/gutachttext-ueberschuldung-staatsinsolvenz-in-der-eu-wissenschaftlicher-beirat,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf |wayback=20111208125101 |text=&amp;#039;&amp;#039;Überschuldung und Staatsinsolvenz in der Europäischen Union&amp;#039;&amp;#039;   }} (PDF; 983&amp;amp;nbsp;kB), November 2010, S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Ermittlung der Residualgröße Reinvermögen ist daher auf Staatsebene nur von untergeordneter Bedeutung und mit Vorsicht zu beurteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Staatshaftung ==&lt;br /&gt;
Übernimmt ein Staat zugunsten eines Staatsunternehmens oder anderer Staaten die [[Gewährleistung]] in Form einer [[Öffentliche Bürgschaft|Bürgschaft]]/[[Garantie]] für die an diese gewährten Kredite, so schlägt sich dies im (kameralistischen) Staatshaushalt zunächst nicht nieder. In der Doppik handelt es sich um [[Eventualverbindlichkeit]]en. Diese sind „unter der Bilanz“ zu vermerken ({{§|251|hgb|juris}} in Verbindung mit {{§|268|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;7 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). „Unter der Bilanz“ bedeutet, dass sie nicht Bestandteil der [[Bilanzsumme]] und damit auch nicht der Bilanz sind, sondern darunter aufgeführt werden müssen. Das hat zur Folge, dass sie nicht zu den Verbindlichkeiten gehören und deshalb rechnerisch weder die [[Eigenkapitalquote]] noch das Reinvermögen mindern. Bei Staatshaushalten werden sie in den Erläuterungen zum Haushalt erwähnt. Bei der Staatshaftung wird davon ausgegangen, dass der eigentliche [[Kreditnehmer]] (Staatsunternehmen oder ein anderer Staat) seine [[Schulden]] begleichen wird. Erst wenn dies nicht geschieht (so genannter [[Eventualverbindlichkeit#Inanspruchnahme|Bürgschafts]]- oder Garantiefall), wird die übernommene Staatshaftung zu einer Staatsverbindlichkeit durch die vom haftenden Staat zu übernehmenden Zins- und Tilgungsleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der in {{Art.|125|AEUV|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] verankerten [[Nichtbeistands-Klausel]], wonach weder die Union noch die Mitgliedsstaaten für die Verbindlichkeiten eines Mitgliedsstaats haften, ist eine automatische Staatshaftung eines Mitgliedsstaats ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle einer Überschuldung eines Mitgliedsstaats bleiben dann drei Optionen: drastische fiskalpolitische [[Haushaltskonsolidierung]], Finanzhilfen der anderen Mitglieder (etwa durch Staatshaftung) oder Staatsbankrott. Der AEUV bleibt hier indifferent, denn er schwankt zwischen Betonung der Eigenverantwortlichkeit ({{Art.|125|AEUV|dejure}} AEUV) und Solidargedanken ({{Art.|122|AEUV|dejure}} AEUV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eventualverbindlichkeiten sind für Staaten allerdings keine Besonderheit, denn auch die im Rahmen der [[Exportkreditversicherung]] vom Staat abgesicherten Exporteurrisiken werden als Eventualhaftung des Staates verbucht. Im Rahmen des so genannten Ermächtigungsverfahrens wird in Deutschland die gesamte Deckungssumme der staatlichen Ausfuhrkreditversicherung im [[Bundeshaushalt]] jährlich festgelegt. Bis zu einer bestimmten Summe darf Euler Hermes als so genannter Mandateur die Indeckungnahmen autonom vornehmen, darüber hinaus hat ein „Interministerieller Ausschuss für Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften (IMA)“ zu entscheiden. Da der Mandateur im Auftrag und für Rechnung des Staates arbeitet, sind die Indeckungnahmen als Eventualverbindlichkeit im Bundeshaushalt zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Eventualverbindlichkeiten ergeben sich daraus, dass Staaten im [[Euro-Währungsgebiet]] insbesondere [[Bürgschaft]]en/[[Garantie]]n für [[Finanzinstitut]]e während der [[Finanzkrise ab 2007]] übernommen haben.&amp;lt;ref&amp;gt;Monatsbericht der EZB, &amp;#039;&amp;#039;Analyse der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung im Euro-Währungsgebiet&amp;#039;&amp;#039;, April 2012, S. 72.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die aufgelaufenen staatlichen Eventualverbindlichkeiten aus Garantien gegenüber dem Bankensektor befinden sich in vielen Ländern des Euroraums auf einem deutlich erhöhten Stand und könnten noch weiter steigen, so dass die vereinbarten höheren Obergrenzen erreicht oder sogar überschritten würden. Zu den Eventualverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Mechanismus zur Bewältigung der [[Eurokrise|europäischen Staatsschuldenkrise]] entstanden sind bzw. noch entstehen können, zählen auch grenzüberschreitende Verpflichtungen wie die Garantien, die im Rahmen der [[Europäische Finanzstabilisierungsfazilität|Europäischen Finanzstabilitätsfazilität]] (EFSF) bzw. des [[Europäischer Stabilitätsmechanismus|Europäischen Stabilitätsmechanismus]] (ESM) im Rahmen des [[Euro-Rettungsschirm]]s bereitgestellt wurden und noch werden. Da diese Garantien zu Gunsten von hochverschuldeten [[EU-Mitgliedstaaten]] zu übernehmen waren, ist die Inanspruchnahme dieser Garantien mit einer hohen [[Wahrscheinlichkeit]] verbunden und würde in der [[Doppik]] die Bildung von [[Rückstellung]]en erfordern. Da diese Eventualverbindlichkeiten nicht sofort im Staatshaushalt ablesbar sind, werden sie als [[Schattenverschuldung]] bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistik ==&lt;br /&gt;
Gemessen an den Einnahmen weisen die [[Vereinigte Staaten|USA]] den größten Staatshaushalt mit 2,424 Billionen [[US-Dollar|US$]] auf, gefolgt von [[Japan]] (1,563 Billionen US$), Deutschland (1,304 Billionen US$), [[Frankreich]] (1,137 Billionen US$) und [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] (929,4 Milliarden US$).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.welt-in-zahlen.de/laendervergleich.phtml?indicator=73 Welt-In-Zahlen Ländervergleich].&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Rangfolge relativiert sich, wenn man die Staatsschulden gegenüberstellt. Mit 12,24 Billionen US$ liegt dann Japan (783 % der Staatseinnahmen) vorne, gefolgt von den USA (15 Billionen US$ Schulden oder 618 % der Staatseinnahmen), Deutschland (2,67 Billionen US$ oder 205 %), Frankreich (2,098 Billionen US$; 184 %) und Großbritannien (1,588 Billionen US$; 171 %). Japan würde knapp acht Jahre benötigen, um seine gesamten Staatsschulden aus seinen Staatseinnahmen zurückzuzahlen (ohne Zinsen). Dem Staat stünden die Einnahmen dann nicht für andere Zwecke zur Verfügung, und sie müssten jedes Jahr mindestens in der gleichen Höhe fließen. Deutschland würde 2 Jahre benötigen. Nicht der absolute Schuldenstand spielt also bei der Diskussion eine Rolle, sondern die Gegenüberstellung mit Vergleichsgrößen wie Staatseinnahmen oder BIP. Dieses Risiko wird auch beim Vergleich der Staatsschulden mit dem BIP bestätigt, denn auch hier führt Japan die Liste an (siehe [[Liste der Länder nach Staatsschuldenquote]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Nettokreditaufnahme]]&lt;br /&gt;
* [[Liste der Länder nach Staatshaushalt]]&lt;br /&gt;
* [[Schwäbische Hausfrau]]&lt;br /&gt;
* [[Staatsbankrott]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur&lt;br /&gt;
 | Autor=[[Hans Rühle]], [[Hans-Joachim Veen]]&lt;br /&gt;
 | Titel=Wachsende Staatshaushalte. Ein internationaler Vergleich der Ursachen, Folgen und Begrenzungsmöglichkeiten&lt;br /&gt;
 | Auflage=&lt;br /&gt;
 | Verlag=Verlag Bonn Aktuell&lt;br /&gt;
 | Ort=Stuttgart&lt;br /&gt;
 | Datum=1979&lt;br /&gt;
 | ISBN=3-87959-102-4&lt;br /&gt;
 | Seiten=&lt;br /&gt;
}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzwissenschaft]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wirtschaftspolitik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Haushaltsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Staatsverschuldung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Invisigoth67</name></author>
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