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	<title>Staatsgebiet - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T11:41:50Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;Diopuld: /* Einzelnachweise */ NDL</title>
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		<updated>2024-10-08T21:55:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einzelnachweise: &lt;/span&gt; NDL&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Belege fehlen}}&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Staatsgebiet&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Staatsterritorium&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Umgangssprache|ugs.]] manchmal auch nur schlicht als &amp;#039;&amp;#039;Land&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet) ist neben dem [[Staatsvolk]] und der [[Staatsgewalt]] eines der [[Drei-Elemente-Lehre|drei Elemente]] eines [[Staat]]es im [[völkerrecht]]lichen Sinne. Es ist der [[Territorium|territoriale]] Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses [[Gebiet]] geltende [[Verwaltungsrecht|Verwaltungs-]] und [[Rechtsordnung]] verfügt, die unter anderem die [[Rechtmäßigkeit]] und damit die [[Legitimität]] des [[Gewaltmonopol des Staates|staatlichen Gewaltmonopols]] für die in ihm lebenden Menschen ([[Bürger]]) herstellt. Dadurch wird in einem [[Rechtsstaat]] weitestgehend für [[Rechtssicherheit]] und [[Rechtsfrieden]] gesorgt und hierzu innerhalb des Staatsgebiets sowohl auf Bürger als auch auf öffentliche [[Institution]]en legitimierter (=&amp;amp;nbsp;[[gesetz]]es-/[[verfassung]]skonformer) Zwang ausgeübt, um das Verhalten der beiden Parteien im Sinne des [[Gemeinwohl]]s zu beeinflussen. Der deutsche Jurist [[Ernst Zitelmann]] bezeichnete das Staatsgebiet daher als den „Schauplatz der staatlichen Herrschaft“. Es ist zu unterscheiden vom [[Hoheitsgebiet]], in dessen Raum ein Staat seine [[Hoheit (Staatsrecht)|Hoheitsrechte]] auch tatsächlich ausübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtliche Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Unter juristischem Aspekt ist das Staatsgebiet ein räumlicher Geltungsbereich bestimmter [[Rechtsnorm]]en (&amp;#039;&amp;#039;Kompetenzenbereich&amp;#039;&amp;#039;). Daraus folgt aber nicht, dass der Geltungsbereich aller staatlichen Normen auf das Territorium beschränkt sein muss (z.&amp;amp;nbsp;B. Verfolgung von im [[Ausland]] begangener Straftaten von eigenen [[Staatsangehörigkeit|Staatsangehörigen]] nach dem eigenen Strafgesetz). Hingegen sind die Kompetenzen des Territorialstaates zur Vornahme von [[Hoheitsakt]]en –&amp;amp;nbsp;z.&amp;amp;nbsp;B. zum Erlass und zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen aus den genannten Strafgesetzen&amp;amp;nbsp;– auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit ist nicht die [[#Gebietshoheit|Gebietshoheit]] gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist die [[Guantánamo-Bucht]] auf [[Kuba]]. Es untersteht der Gebietshoheit der [[Vereinigte Staaten|USA]], die territoriale [[Souveränität]] obliegt aber Kuba.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die souveräne staatliche [[Herrschaft]] im Staatsgebiet hat eine positive und eine negative Seite:&lt;br /&gt;
* Positiv beinhaltet sie, dass prinzipiell jeder, der sich im Staatsgebiet befindet, der [[Staatsgewalt]] unterworfen wird. Das schließt nicht aus, dass der Staat kraft seiner eigenen Staatsgewalt in Erfüllung einer [[völkerrecht]]lichen Verbindlichkeit z.&amp;amp;nbsp;B. fremde [[Diplomat]]en samt deren Gebäuden und Fahrzeugen von seinen hoheitlichen Zugriffen ausnimmt und ihnen [[Diplomatie#Diplomatische Immunität|Immunität]] gewährt oder verkehrstechnisch schlecht erreichbare Teile seines eigenen Staatsgebietes dem Währungs- und Wirtschaftsgebiet eines Nachbarstaates unterstellt. Der Status von diplomatischen Gebäuden wird oft irreführend als „extraterritoriale“ oder &amp;#039;&amp;#039;[[exterritorial]]&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet, dennoch gehören sie mit einigen juristischen Sonderstellungen zum gewöhnlichen Staatsgebiet.&lt;br /&gt;
* Negativ bedeutet sie, dass innerhalb des Staatsgebietes keine [[Hoheitsgewalt]] ausgeübt werden darf, die nicht von der staatlichen Regelungsgewalt abgeleitet ist. Gleichwohl kann ein Staat jedoch bestimmten Institutionen Hoheitsbefugnisse auf seinem Territorium verleihen (z.&amp;amp;nbsp;B. Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern) oder anderen Staaten Hoheitsbefugnisse auf seinem Territorium einräumen oder [[supranational]]en Organisationen (z.&amp;amp;nbsp;B. der [[Europäische Union|Europäischen Union]]) die Befugnis verleihen, Rechtsakte mit unmittelbarer innerstaatlicher Wirkung vorzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gebietshoheit ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Gebietshoheit}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Staatsgebiet hat ein Staat grundsätzlich die uneingeschränkte Staatsgewalt („[[Hoheit (Staatsrecht)|Hoheit]]“) über alle dort befindlichen Sachen und Personen.&amp;lt;ref&amp;gt;Maier, &amp;#039;&amp;#039;Staats- und Verfassungsrecht&amp;#039;&amp;#039;, S. 27.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen also auch auf [[Ausländer]]. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.&amp;lt;ref&amp;gt;Bischoff, Haug-Adrion, Dehner, &amp;#039;&amp;#039;Staatsrecht und Steuerrecht&amp;#039;&amp;#039;, S. 17.&amp;lt;/ref&amp;gt; Gleichwohl kann ein Staat jedoch anderen Staaten über einen zwischenstaatlichen Vertrag (z.&amp;amp;nbsp;B. ein [[Staatsservitut]]) oder anderen Organisationen Hoheitsbefugnisse auf seinem Territorium einräumen (z.&amp;amp;nbsp;B. Kirchen zur Erhebung von [[Kirchensteuer]]n) und sogar die Befugnis verleihen, Rechtsakte mit unmittelbarer innerstaatlicher Wirkung vorzunehmen (so z.&amp;amp;nbsp;B. im Fall der [[Europäische Union|Europäischen Union]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem muss der Geltungsbereich von [[Rechtsnorm|staatlichen Normen]] nicht nur auf das Staatsgebiet beschränkt sein. So kann ein Staat etwa auch im Ausland begangene Straftaten von seinen Staatsangehörigen nach den eigenen [[Strafgesetz]]en verfolgen ([[Personalitätsprinzip]]), selbst wenn er sie dort nicht unmittelbar durchsetzen kann. Auch Schiffe auf [[Hoher See]] sind zwar nicht Teil des Staatsgebietes des Flaggenlandes, wohl aber Teil seines [[Hoheitsgebiet]]es. Umgekehrt übt ein Staat nicht zwangsläufig auf seinem gesamten Staatsgebiet auch tatsächlich seine Hoheitsrechte aus (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Botschaft (Diplomatie)|diplomatische Missionen]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Umfang des Staatsgebiets ==&lt;br /&gt;
Das Staatsgebiet setzt sich dreidimensional zusammen aus der Landfläche, den [[Hoheitsgewässer]]n, dem [[Luftraum]] und dem Boden. Notwendige Bedingung für die Zurechnung eines Raumes zum Staatsgebiet ist die faktische Möglichkeit seiner Beherrschbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ober- und unterirdisch reicht die rechtliche Territorialhoheit deshalb nur so weit, wie die staatliche Betätigung technisch vorzudringen vermag. Gleichwohl gehört nicht jeder Raum, der faktisch beherrschbar wäre, zum Staatsgebiet. Diskutiert wird etwa, die Territorialgewalt auf den Luftraum ([[Lufthoheit]]) zu begrenzen und nicht –&amp;amp;nbsp;trotz faktischer Beherrschbarkeit&amp;amp;nbsp;– auf den [[Weltraum]] auszudehnen; der Weltraum wäre also staatsfrei. Im so genannten [[Weltraumvertrag]] vom 27.&amp;amp;nbsp;Januar 1967&amp;lt;ref&amp;gt;UNTS, Bd. 610, S. 205; BGBl. 1969 II, S.&amp;amp;nbsp;1969.&amp;lt;/ref&amp;gt; wurde keine genaue Fixierung der Souveränitätsgrenze vorgenommen. Nach heute allgemeinen Völkerrechtsgrundsätzen kann sich das Staatsgebiet allerdings vertikal nicht in unbeschränkter Höhe im Raum fortsetzen, sondern in [[kegelstumpf]]artiger Form nur bis zur sogenannten [[Kármán-Linie]] in 100&amp;amp;nbsp;km Höhe, weit oberhalb eines auf Luftauftrieb angewiesenen [[Luftverkehr]]s, wo dieser mangels ausreichender Luftdichte nicht mehr möglich ist. In die Erde hinein könnte sich das Staatsgebiet [[konisch]] theoretisch bis zum Erdmittelpunkt erstrecken.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Marcus Schladebach, &amp;#039;&amp;#039;Lufthoheit. Kontinuität und Wandel&amp;#039;&amp;#039;, Mohr Siebeck, Tübingen 2014, [https://books.google.de/books?id=yDAaa8xYJnQC&amp;amp;pg=PA178 S. 178&amp;amp;nbsp;f.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt den Inseloberflächen. Auch die [[Binnengewässer]], Flussmündungen, Hafenanlagen, [[Bucht]]en oder [[Fjord]]e werden hinzugerechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grenzen des Staatsgebietes ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Politische Grenze}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Landgrenze zwischen zwei Staaten fungieren gedachte Linien, die entweder durch geographische Beschreibung (Bergkamm, Längen- oder Breitengrad usw.) oder durch künstliche Abmarkung festgelegt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Flussgrenze ===&lt;br /&gt;
Soll ein Fluss eine Grenze sein, verläuft die Grenzlinie bei nichtschiffbaren Flüssen auf der Mittellinie zwischen beiden Ufern, bei schiffbaren Flüssen auf dem [[Talweg (Geographie)|Talweg]], das heißt auf der tiefsten zusammenhängenden Rinne des Flussbettes. Verändert sich der Flusslauf maßgeblich, das heißt, er sucht sich ein völlig neues Bett, verbleibt die Grenze im alten Flussbett. Bei geringfügigen Veränderungen (an einem Ufer gehen einige Meter verloren, am anderen erscheint eine Sandbank) wandert die Grenze mit der Veränderung mit. Flussinseln werden wie offenes Wasser behandelt und dem näheren Ufer zugerechnet bzw. gegebenenfalls geteilt. Da viele Flüsse sich laufend verändern und vielerlei Inseln, Seitenarme etc. bilden, entstehen mitunter völlig chaotische Grenzführungen, beispielsweise zwischen Kroatien und Serbien. Grenzkonflikte zwischen diesen Staaten sowie am [[Amur]] zwischen Russland und China oder zwischen den beiden Kongos können vertraglich nicht gelöst werden. Deshalb geht man zu punktgenauen Grenzziehungen mittels Satellitentechnik über; nach jeder Veränderung werden Gebiete getauscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Binnengewässer]]n mit verschiedenen Anliegerstaaten ist ebenfalls die Mitte zwischen beiden Ufern maßgeblich. Sowohl bei Flussgrenzen wie auch bei Grenzen in Binnengewässern können jedoch anderweitige völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Trocknet der Fluss aus, bleibt die Grenze natürlich erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Liste von Grenzflüssen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Seegrenze ===&lt;br /&gt;
Zur See hin ist die Gebietshoheit stufenweise eingeschränkt. Die Grundlage für diese Abgrenzungen bildet das [[Seerechtsübereinkommen|Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ)]]. Zum Staatsgebiet gehören:&lt;br /&gt;
* das [[Küstenmeer]], dies ist der Meeresstreifen zwischen der [[Basislinie (Seerecht)|Basislinie]] bis maximal 12&amp;amp;nbsp;Seemeilen (etwa 22&amp;amp;nbsp;km) Ausdehnung (vgl. Art.&amp;amp;nbsp;3 SRÜ)&lt;br /&gt;
* die landeinwärts der Basislinie gelegenen [[Innere Gewässer|inneren Gewässer]] (siehe auch [[Äquidistanzprinzip]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Staaten, die aus [[Archipel]]en bestehen, gibt es eine besondere Regelung hinsichtlich der [[Archipelgewässer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zum Staatsgebiet gehören die weiter auf See hinausragenden Meereszonen nach SRÜ, dies sind die [[Anschlusszone]] (24 Seemeilen ab Basislinie), die [[Ausschließliche Wirtschaftszone|ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)]] (max. 200 Seemeilen ab Basislinie, vgl. Art.&amp;amp;nbsp;55–75 SRÜ) und der [[Festlandsockel]]. In diesen Gebieten besitzt der jeweilige [[Küstenstaat]] eingeschränkte hoheitliche Rechte, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Exklave und Enklave ===&lt;br /&gt;
Das Landgebiet eines Staates kann Gebiete umfassen, die räumlich abgetrennt von seinem Kerngebiet liegen ([[Exklave]]); ebenso kann es Landgebiete fremder Staaten umfassen ([[Enklave]]), die daher nicht mehr zu seinem Staatsgebiet gehören. Mitunter werden diese Gebiete durch einen [[Korridor (Hoheitliche Zone)|Korridor]] mit dem Mutterland verbunden. Der Verbindungsweg gehört zum Hoheitsgebiet eines Staates, wird aber vom anderen Staat verwaltet. Binnenstaaten wie etwa [[Bolivien]] haben oftmals Vereinbarungen getroffen, in einem angrenzenden Küstenstaat einen [[Freihafen]] zu betreiben. Ihr Seehandel unterliegt damit nicht mehr der [[Zoll (Behörde)|Zollpolitik]] des Küstenstaates.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Liste von Exklaven und Enklaven|Exterritorialität}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sozialwissenschaftlicher Aspekt ==&lt;br /&gt;
Unter [[Sozialwissenschaften|sozialwissenschaftlichem]] Aspekt ist das Staatsgebiet ein wichtiges Moment der [[Integration (Soziologie)|Integration]] einer [[Gemeinschaft]] bzw. [[Nation]]. Diese Funktion erfüllt es etwa als gemeinsame [[Heimat]], als gemeinsam erlebte Natur- und Kulturlandschaft, als Betätigungsfeld gemeinsamer kultureller und zivilisatorisch-technischer Wirksamkeit und Tüchtigkeit und als Boden gemeinsamen politischen Schicksals.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Liste der Staaten der Erde]]&lt;br /&gt;
* [[Liste von Staaten und Territorien nach Fläche]]&lt;br /&gt;
* [[Liste der Territorialstreitigkeiten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982&amp;#039;&amp;#039;. Deutsche Fassung z.&amp;amp;nbsp;B. in: &amp;#039;&amp;#039;Schiffahrtsrecht: Seerechtliche Gesetze, Verordnungen, Übereinkommen&amp;#039;&amp;#039;. MAP Handelsgesellschaft, Hamburg 1998/2011, ISBN 978-3-9801222-1-4.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Seegrenzkarte Nordsee Nr. 2920, Seegrenzkarte Ostsee Nr. 2921&amp;#039;&amp;#039;. [[Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie]], Hamburg/Rostock.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres&amp;#039;&amp;#039; vom 11. November 1994, [[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] 1994 I, S. 3428.&lt;br /&gt;
* Walter Maier: &amp;#039;&amp;#039;Staats- und Verfassungsrecht.&amp;#039;&amp;#039; Grüne Reihe, Erich Fleischer Verlag, Achim 2001, ISBN 3-8168-1014-4.&lt;br /&gt;
* Bischoff, Haug-Adrion, Dehner: &amp;#039;&amp;#039;Staatsrecht und Steuerrecht.&amp;#039;&amp;#039; Orange Reihe, Schaeffer Poeschel Verlag, Stuttgart 2001, ISBN 3-7910-1786-1.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4182646-2}}&lt;br /&gt;
* [https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202131/staatsgebiet-grenzen &amp;#039;&amp;#039;Staatsgebiet/Grenzen&amp;#039;&amp;#039;. Definition] bei der [[Bundeszentrale für politische Bildung]]/bpb&lt;br /&gt;
* [https://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/convention_overview_convention.htm Website zum Seerechtsübereinkommen], UNO&lt;br /&gt;
* [https://www.gesetze-im-internet.de/k_stmprokbek/BJNR342800994.html Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres]&lt;br /&gt;
* [[Rüdiger Wolfrum]]: {{YouTube |id=kBTGCL07_NY |titel=Vortrag „Die Festlegung von Seegrenzen zwischen Staaten durch internationale Gerichte“}} (12. Juli 2019)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4182646-2|LCCN=sh85134110|NDL=00569834}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Politische Geographie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsstaat]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verfassungsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Völkerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Seevölkerrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Diopuld</name></author>
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