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	<title>Staatenausschuss - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Staatenausschuss&amp;diff=1016056&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Benatrevqre am 7. Januar 2022 um 15:18 Uhr</title>
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		<updated>2022-01-07T15:18:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Ebert, the Chairman, opening the sitting (4688557210).jpg|mini|[[Friedrich Ebert]] mit Vertretern der deutschen Staaten in der Reichskanzlei, genaues Datum unbekannt]]&lt;br /&gt;
[[Datei:Verfassungsdiagramm Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt 1919.svg|mini|Der Staatenausschuss im System des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt]]&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Staatenausschuss&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; war ein Gremium im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] im Jahr 1919. Es diente als [[Vertretung der Gliedstaaten]] in der Übergangszeit nach der [[Novemberrevolution]] von 1918/19. Das eigentliche Organ dazu war der [[Bundesrat (Deutsches Reich)|Bundesrat]] gewesen. Seit dem Untergang der [[Deutsches Kaiserreich|Monarchie]] war der Bundesrat auf Geheiß des [[Rat der Volksbeauftragten|Rates der Volksbeauftragten]] allerdings im Wesentlichen inaktiv. Das Forum der Landesregierungen war seitdem eine Länderkommission (26. bis 30. Januar 1919) sowie eine Staatenkonferenz (1. Februar, 5.–8. Februar).&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1182.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Weimarer Nationalversammlung]] richtete am 10. Februar 1919 eine provisorische Verfassungsordnung ein: das &amp;#039;&amp;#039;[[Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt]]&amp;#039;&amp;#039;. Darin erscheint der Staatenausschuss in den Paragraphen 2–4 sowie 6. Der Staatenausschuss war genauso wie die Nationalversammlung an der Gesetzgebung beteiligt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die provisorische Verfassungsordnung schloss den Staatenausschuss vom Beschluss über die neue Reichsverfassung aus. Dennoch hatte er großen Einfluss auf die föderalistischen Elemente darin. Nach dem 11. August 1919 gab es, auf Grundlage der neuen [[Weimarer Verfassung]], den [[Reichsrat (Deutschland)|Reichsrat]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Historische Vorläufer und Vergleich zu 1949 ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Norddeutscher Bund Verfassungskonferenz Bevollmächtigte 1867 (IZ 48-150 HScherenberg).jpg|mini|Die Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen im Jahr 1867]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Zeit des [[Deutsches Reich 1848/1849|revolutionären Deutschen Reiches von 1848/49]] gab es die [[Bevollmächtigte der Landesregierungen|Bevollmächtigten der Landesregierungen]]. Sie bildeten kein offizielles Gremium und erscheinen nicht im [[Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland|Zentralgewaltgesetz]], wurden aber seit etwa Anfang 1849 von der [[Reichsregierung#Reichsregierung der Revolutionszeit (1848/1849)|Reichsregierung]] konsultiert. Im Fall der [[Erfurter Union]] waren sowohl der Verwaltungsrat als auch das provisorische Fürstenkollegium eine Vertretung der Gliedstaaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der [[Gründung des Norddeutschen Bundes]] 1866/67 bildeten die Regierungsvertreter ein informelles Gremium. Man verwies oft mit dem Ausdruck „die verbündeten Regierungen“ darauf. Von diesem Gremium ging der Verfassungsentwurf aus, der dem [[Konstituierender Reichstag|konstituierenden Reichstag]] vorgelegt wurde. Nach den Beratungen des konstituierenden Reichstag nahm das Gremium den veränderten Verfassungsentwurf an. Danach erbat man noch die Zustimmung der Landtage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ausarbeitung des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland]] 1949 gab es kein vergleichbares Gremium der Länder. Allerdings ging der Entschluss für einen [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarischen Rat]] von der [[Ministerpräsidentenkonferenz]] aus. Die Landtage wählten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates. Das Grundgesetz bedurfte später der [[Ratifizierung]] der Landtage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammensetzung ==&lt;br /&gt;
Paragraph 2 des Gesetzes erwähnt die Entsendung von Vertretern der [[Gliedstaat]]en in den Staatenausschuss. Das Gesetz geht davon aus, dass dies nur für die Gliedstaaten gilt, in denen es bereits eine Regierung gibt, die von einer frei gewählten Volksvertretung eingesetzt wurde. Allerdings gibt es für die übrigen Gliedstaaten (die [[Rätedemokratie|Räterepubliken]])&amp;lt;ref&amp;gt;So bei Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1079.&amp;lt;/ref&amp;gt; eine Frist bis zum 31. März 1919.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jeder Gliedstaat hatte Recht auf einen Vertreter. Pro Million Einwohner entsandte ein Staat weitere Vertreter. Allerdings durfte kein Staat mehr als ein Drittel aller Vertreter stellen. Es gab ferner eine Regelung für [[Deutsch-Österreich]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorsitzender des Staatenausschusses war ein Mitglied der [[Reichsregierung]]. Mitglieder des Staatenausschusses hatten Rederecht in der Nationalversammlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben und Rechte ==&lt;br /&gt;
Der Staatenausschuss wirkte an der Gesetzgebung des Reiches mit. Ein Gesetz konnte theoretisch nur Gültigkeit erlangen, wenn sowohl Nationalversammlung als auch Staatenausschuss zustimmten. Es gab jedoch einige Ausnahmen, die die Macht des Staatenausschusses empfindlich einschränkten:&lt;br /&gt;
* Die künftige Verfassung wurde nur von der Nationalversammlung verabschiedet (§&amp;amp;nbsp;4).&lt;br /&gt;
* Waren sich Nationalversammlung und Staatenausschuss nicht über ein Gesetz einig, so konnte der [[Reichspräsident]] eine Volksabstimmung herbeiführen.&lt;br /&gt;
* Ein Gesetzentwurf der Reichsregierung brauchte die Zustimmung des Staatenausschusses. Konnten sie sich nicht einigen, durften sie ihre Entwürfe in die Nationalversammlung einbringen. Das bedeutete: Der Staatenausschuss hatte zwar ein eigenes Initiativrecht (er konnte Gesetzesentwürfe einbringen). Gegenüber Regierungsentwürfen hatte er aber letztlich kein Vetorecht.&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1079.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außer Reichsgesetzen brauchten ferner die Zustimmung von Nationalversammlung und Staatenausschuss:&lt;br /&gt;
* völkerrechtliche Verträge, wenn sie sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung bezogen&lt;br /&gt;
* Verträge mit dem Völkerbund, sollte Deutschland bereits einem Völkerbund beitreten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Gesetzestext (§&amp;amp;nbsp;4) heißt es:&lt;br /&gt;
:Die künftige Reichsverfassung wird von der Nationalversammlung verabschiedet. Es kann jedoch der Gebietsbestand der Freistaaten nur mit ihrer Zustimmung geändert werden.&lt;br /&gt;
Der zweite Satz scheint sich auf die Nationalversammlung zu beziehen. Michael Kotulla zufolge durfte der Territorialstand nur geändert werden, wenn die Gliedstaaten dem zustimmten.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Kotulla: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934)&amp;#039;&amp;#039;. Springer, Berlin 2008, S. 583.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies bleibt bei Huber allerdings unerwähnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Übergangszeit kam es bereits zu mehreren Ermächtigungsgesetzen der Nationalversammlung. Bei zwei davon war der Staatenausschuss einbezogen: dem Notgesetz für elsaß-lothringische Angelegenheiten und dem Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft (März bzw. April 1919). Diesen Ermächtigungsgesetzen zufolge konnte die Reichsregierung gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. Es mussten aber der Staatenausschuss und ein Ausschuss der Nationalversammlung zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weimarer Reichsverfassung ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Hugo Preuß 1919.jpg|mini|Reichsinnenminister [[Hugo Preuß]] von der DDP hatte zunächst einen sehr einheitsstaatlichen Entwurf für die Reichsverfassung vorgelegt. Vor allem lag ihm die Zerschlagung Preußens am Herzen. Er nahm die Änderungsvorschläge des Staatenausschusses auf, in der Hoffnung, dass die Nationalversammlung sie großteils wieder rückgängig machen würde.]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl die Zustimmung des Staatenausschusses nicht notwendig war, hatten die Gliedstaaten einen großen Einfluss auf die Weimarer Reichsverfassung. Ihre Gremien kämpften für einen mehr föderalistischen Charakter des Reiches in den Entwürfen des Reichsinnenministers. Es gelang ihnen, statt eines Staatenhauses (mit gewählten, freien Abgeordneten) einen Reichsrat (mit Regierungsvertretern, aber [[Freies Mandat|freiem Mandat]]) durchzusetzen. Außerdem durften die Länder eigene völkerrechtliche Verträge abschließen, sofern die Reichsgewalt ihnen zustimmte. Statt des Reichs waren die Länder für die Neugliederung des Reichsgebiets zuständig.&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1182–1184.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Reichsminister des Innern, [[Hugo Preuß]], hatte die Änderungswünsche aufgenommen, äußerte sich aber in der Nationalversammlung kritisch. So würde die geforderte Zweidrittelmehrheit (in Reichstag und Reichsrat) künftige Verfassungsänderungen erschweren. Er wünschte sich auch eine größere Rolle des Reiches bei Neugliederungen.&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1184/1185.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mehrheitssozialisten verlangten ebenfalls, dass eine Neugliederung ohne Zustimmung der Landesregierungen oder Verfassungsänderung zustande kommen konnte. Es kam dann zu einem Kompromiss, demzufolge ein einfaches Reichsgesetz ausreichte, wenn die Landesregierung dagegen war.&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1196/1197.&amp;lt;/ref&amp;gt; Außerdem sorgte der Verfassungsausschuss der Nationalversammlung dafür, dass die Mitglieder des Reichsrats den Weisungen ihrer Regierungen unterworfen waren. Eine Ausnahme galt nur für diejenigen preußischen Mitglieder, die von den Provinzen ernannt wurden.&amp;lt;ref&amp;gt;Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1194.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vergleich zum Bundesrat und Reichsrat ==&lt;br /&gt;
Der Staatenausschuss ist ein Zwischenglied in der Entwicklung vom Kaiserreich zur [[Weimarer Republik]]. In den wichtigsten Punkten ähnelt er allerdings bereits dem späteren Reichsrat und teilweise auch dem heutigen Bundesrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Kaiserreichs hatten ausdrücklich die Stimmenanzahlen der Staaten im Bundesrat festgeschrieben. Für den Staatenausschuss wurde hingegen eine neue Form der Verteilung eingeführt: Sie bezog sich auf die Einwohnerzahlen in Millionen, sodass bei einem Bevölkerungswachstum die Zahl der Vertreter automatisch stieg. Dies wurde im Reichsrat fortgeführt und ebenso im heutigen Bundesrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie auch der Reichsrat kannte der Staatenausschuss eine &amp;#039;&amp;#039;[[clausula antiborussica]]&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;Siehe bei Ernst Rudolf Huber: &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919&amp;#039;&amp;#039;. W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&amp;amp;nbsp;a.] 1978, S. 1194.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das war eine neue Methode, um die Übermacht Preußens zu begrenzen: beim Staatenausschuss auf ein Drittel aller Mitglieder, beim Reichsrat auf zwei Fünftel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorsitzender des alten Bundesrats war der [[Bundeskanzler (Norddeutscher Bund)|Bundeskanzler]] bzw. [[Reichskanzler]]. Im Staatenausschuss und Reichsrat musste der Vorsitzende nur Mitglied der Reichsregierung sein. Das Rederecht der Staatenausschuss-Mitglieder in der Nationalversammlung entsprach den Regelungen vor 1918.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insgesamt war die Macht des Staatenausschusses geringer als des alten Bundesrats und des späteren Reichsrats. Der alte Bundesrat konnte sämtliche Gesetze verhindern. Der Reichsrat war dem gegenüber zwar ebenfalls schwächer, aber für Verfassungsänderungen war eine Zwei-Drittel-Mehrheit auch im Reichsrat nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Belege ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Navigationsleiste Deutsche Parlamente}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Föderales Staatsorgan (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Weimarer Nationalversammlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Benatrevqre</name></author>
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