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	<title>Sparkassengesetz - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sparkassengesetz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Kreditwesen]] ein [[Gesetz]] im [[Landesrecht]], das sich mit der [[Marktregulierung]] der [[öffentlich-rechtlich]]en [[Sparkasse]]n befasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Sparkassengesetze dienen der rechtlichen Vereinheitlichung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Sie regeln [[Unternehmensgründung|Gründung]], [[Betriebszweck]], den [[Öffentlicher Auftrag (öffentliche Unternehmen)|öffentlichen Auftrag]], [[Kontrahierungszwang|Kontrahierungspflichten]], [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]], [[Träger (Sparkasse)|Trägerschaft]] und [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|Haftung]], [[Organ (Recht)|Organe]], [[Geschäftsjahr]], [[Jahresabschluss]], [[Jahresüberschuss#Verwendung|Gewinnverwendung]], [[Fusion (Wirtschaft)|Fusionen]] oder [[Aufsichtsbehörde]]n. Bei letzteren ist zu beachten, dass Sparkassen wie alle übrigen [[Kreditinstitut]]e der [[Bankenaufsicht]] der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] unterliegen ([[Fachaufsicht]]), aber zusätzlich auch der [[Rechtsaufsicht]] durch das zuständige [[Finanzministerium]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sparkassengesetze gelten nicht für [[freie Sparkasse]]n; es gibt sie nicht in allen Staaten, in denen Sparkassen bestehen. Während in [[Deutschland]] die Sparkassengesetze dem Landesrecht unterliegen und deshalb nur für das [[Rechtsgebiet (Geltungsbereich)|Rechtsgebiet]] eines [[Land (Deutschland)|Landes]] gelten, ist das [[österreich]]ische Sparkassengesetz ein [[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]. Die regionalen Sparkassengesetze Deutschlands ähneln sich jedoch sehr stark, auch wenn es in Detailfragen einige Abweichungen gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Das Erfordernis von Sparkassengesetzen ist auf die Vielzahl von deutschen Sparkassengründungen ab dem 18. Jahrhundert zurückzuführen. Als erste sparkassenähnliche Institute gelten die Leihbank zu [[Hanau]] (gegründet im April 1738 durch [[Wilhelm VIII. (Hessen-Kassel)|Landgraf Wilhelm VIII.]]), die Württembergische Waisenkasse in [[Sauldorf|Roth]] (1746 durch [[Anselm II. Schwab]]), die [[Braunschweig]]isch-Herzogliche Leihhaus-Kasse (gegründet im März 1765 „unter landesfürstlicher Garantie“), die – noch existierende – [[Fürstlich Castell’sche Bank|Fürstlich Castell’sche Credit-Casse]] (1774) oder die Fürstliche Leihkasse in [[Detmold]] (1786).&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=hpOeBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA280&amp;amp;dq=erste+Sparkasse&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=erste%20Sparkasse&amp;amp;f=false Josef Löffelholz/Gerhard Müller, &amp;#039;&amp;#039;Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen&amp;#039;&amp;#039;, 1983, S. 280]&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Juni 1801 nahm die Spar- und Leih-Casse [[Göttingen]] als erstes kommunales Kreditinstitut die Arbeit auf.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=uREgBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA148&amp;amp;dq=%C3%B6ffentlich-rechtliche+Kreditinstitute&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=%C3%B6ffentlich-rechtliche%20Kreditinstitute&amp;amp;f=false Andrea Kositzki, &amp;#039;&amp;#039;Das öffentlich-rechtliche Kreditgewerbe&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 12]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Folgejahren ging eine Vielzahl der Bürgersparkassen in die Trägerschaft der Kommunen über. Die [[Städteordnung]] des [[Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein]] vom 19. November 1808 sorgte für die [[Kommunale Selbstverwaltung (Deutschland)|kommunale Selbstverwaltung]], die dazu führte, dass die Gemeinden die kommunale Sparkassenidee aufgriffen und die Gründung von Sparkassen veranlassten. Im Mai 1818 wurde in Stuttgart die [[Württembergische Landessparkasse|Württembergische Spar-Casse]] für das ganze [[Königreich Württemberg]] gegründet, es folgte im Juni 1818 die Berliner Sparkasse. Im Januar 1819 erfolgte die Gründung der ersten Sparkasse Sachsens in [[Königsbrück]]. Die ersten städtischen Sparkassen im [[Königreich Bayern]] entstanden in [[Nürnberg]] (November 1821), [[Augsburg]] (Februar 1822) und [[Würzburg]] (Oktober 1822).&amp;lt;ref&amp;gt;Sybille Grübel, &amp;#039;&amp;#039;Zeittafel zur Geschichte der Stadt von 1814–2006&amp;#039;&amp;#039;, in: Ulrich Wagner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Geschichte der Stadt Würzburg&amp;#039;&amp;#039; 4 Bände, Band I-III/2, 2001–2007; III/1–2: &amp;#039;&amp;#039;Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert.&amp;#039;&amp;#039; Band 2, 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1225–1247; hier: S. 1226&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von den im Jahre 1838 bestehenden 86 deutschen Sparkassen besaßen 81 öffentlich-rechtliche Träger.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=g0mqr0Be1SQC&amp;amp;pg=PA142&amp;amp;dq=Sparkassengesetz+1838&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwijnpTwkvPZAhWHliwKHRuaBGwQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=Sparkassengesetz%201838&amp;amp;f=false Wolfgang Schmitt-Wellbrock, &amp;#039;&amp;#039;Freie Sparkassen und Regionalprinzip&amp;#039;&amp;#039;, 1979, S. 142, FN 436]&amp;lt;/ref&amp;gt; Um diesen regional tätigen Sparkassen eine homogene Rechtsgrundlage zu schaffen, kam 1838 die Idee der Sparkassengesetze auf. Grund hierfür war jedoch zunächst nicht die Vereinheitlichung des Sparkassenrechts, sondern Zweifel, ob die von Sparkassen ausgestellten [[Sparkassenbuch|Sparkassenbücher]] als [[Inhaberpapier]]e nicht der königlichen Genehmigungspflicht aufgrund eines im Juni 1833 ergangenen Gesetzes unterlagen.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Schmitt-Wellbrock, &amp;#039;&amp;#039;Freie Sparkassen und Regionalprinzip&amp;#039;&amp;#039;, 1979, S. 142&amp;lt;/ref&amp;gt; Am 12. Dezember 1838 kam es schließlich zum „Reglement, die Errichtung des Sparkassenwesens betreffend“, das insbesondere Regelungen für die Verwaltung der Sparkassen und die Sicherheit der Spargelder enthielt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Max Hahn (Jurist)|Max Hahn]]: &amp;#039;&amp;#039;Handbuch der preußischen Sparkassengesetzgebung&amp;#039;&amp;#039;. Galle, Berlin 1920, S. 5.&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit gilt dieses Sparkassengesetz als erste deutsche Regulierung einer Institutsgruppe im Rahmen des [[Bankrecht (Deutschland)|Bankrechts]]. In der im Juli 1875 erlassenen &amp;#039;&amp;#039;Preußischen Vormundschaftsverordnung&amp;#039;&amp;#039; sprach der Gesetzgeber erstmals von „öffentlichen Sparkassen“. Allerdings klärte erst im Juli 1900 ein gemeinsamer Erlass des preußischen Innen- und Justizministers darüber auf, dass „unter öffentlichen Sparkassen nur diejenigen zu verstehen sind, welche entweder für Rechnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden oder für deren Verbindlichkeiten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Garantie übernommen hat“.&amp;lt;ref&amp;gt;MBliV 1900, S. 255&amp;lt;/ref&amp;gt; Durch die 3. Reichsnotverordnung vom 6. Oktober 1931 erhielten die Sparkassen und [[Girozentrale]]n während der [[Deutsche Bankenkrise|Deutschen Bankenkrise]] die [[Rechtsform]] der [[Anstalt des öffentlichen Rechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das preußische Sparkassengesetz von 1838 galt in den meisten preußischen Nachfolgestaaten noch nach 1945, so etwa in [[Hessen]] (bis Dezember 1954) oder [[Nordrhein-Westfalen]] (bis Januar 1958).&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Brzoska, &amp;#039;&amp;#039;Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen zwischen Staat und Kommunen&amp;#039;&amp;#039;, 1976, S. 86, FN 42&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Sparkasse (DDR)|Sparkassen der DDR]] erhielten inzwischen im März 1956 durch das „Statut der volkseigenen Sparkassen der DDR“ als Aufsichtsorgan das [[Ministerium der Finanzen der DDR]]. Die Aufgabe der DDR-Sparkassen beschränkte sich auf die Annahme von [[Spareinlage]]n, den [[Zahlungsverkehr]] und das [[Kreditgeschäft]] ([[Konsumkredit]] und [[Immobilienfinanzierung|Wohnungsbaukredit]]), während das [[Wertpapiergeschäft]] abgeschafft wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=j_FyBmooBCsC&amp;amp;pg=PA8&amp;amp;dq=Sparkassen+ddr&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj5_5a7ofPZAhWLWywKHZziDd4Q6AEIODAE#v=onepage&amp;amp;q=Sparkassen%20ddr&amp;amp;f=false Cirsten Witt, &amp;#039;&amp;#039;Bewertung von öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Rahmen einer Privatisierungsentscheidung&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 8]&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Januar 1976 trat ein neues Sparkassenstatut in Kraft, das die Aufsicht der [[Staatsbank der DDR]] übertrug. Es blieb bis zur [[Wende und friedliche Revolution in der DDR|Wende]] bestehen und wurde durch das im Juli 1990 erlassene Sparkassengesetz abgelöst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Die regionalen Sparkassengesetze schränken die Geschäftstätigkeit der Sparkassen stärker ein als das auch für Sparkassen geltende [[Kreditwesengesetz]] (KWG) und die [[Europäische Union|EU-weit]] gültige [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR). Es gilt gegenüber KWG und CRR als [[lex specialis]], das von den Sparkassen vorrangig zu beachten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsform ===&lt;br /&gt;
Sparkassen sind in der Regel [[öffentlich-rechtliche Kreditinstitute]]. Sie werden/sind von einer [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaft]] ([[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinde]], [[Stadt]], [[Landkreis]]) oder einem [[Zweckverband (Deutschland)|Zweckverband]] als [[Träger (öffentliches Recht)|öffentlichem Träger]] errichtet. In den Anfangsjahren des Sparkassenwesens war die Sparkasse oftmals ein unselbständiger Teil der [[Kommunalverwaltung]]. Ihre heutige, in den Gesetzen normierte Rechtsform einer eigenverantwortlichen Anstalt des öffentlichen Rechts bildete sich in der [[Weimarer Republik]] aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen gibt es so genannte „Freie Sparkassen“, die sich, zuvor als [[Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung|Wirtschaftlicher Verein]] oder [[Stiftung]] ausgestaltet, in jüngerer Zeit zur Rechtsform der [[Kapitalgesellschaft]] hin entwickelt haben. Die Institute sind im [[Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen]] zusammengeschlossen. Auch in Österreich existieren Sparkassen in der Rechtsform der [[Aktiengesellschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bezeichnung „Sparkasse“ ist ebenso wie die Bezeichnung „Bank“ oder „Bankier“ in Deutschland in den §{{§|39|kredwg|juris}} und {{§|40|kredwg|juris}} KWG geschützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Trägerschaft ===&lt;br /&gt;
Der die Sparkasse ins Leben rufenden Körperschaft, ihrem [[Träger (Sparkasse)|Träger]], oblagen in der Vergangenheit [[Anstaltslast]] und [[Gewährträgerhaftung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Als &amp;#039;&amp;#039;Anstaltslast&amp;#039;&amp;#039; ist die [[Verantwortung]] der [[öffentliche Hand|öffentlichen Hand]] zu verstehen, für ihre rechtlich selbstständigen öffentlichen Organisationsformen einzustehen. Träger der Anstaltslast war eine einzelne Gemeinde (z.&amp;amp;nbsp;B. bei einer Stadtsparkasse) oder eine Mehrzahl von Kommunen (z.&amp;amp;nbsp;B. bei einer Kreissparkasse). Der Träger musste deshalb in der Vergangenheit gegebenenfalls für eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung, eventuell durch Bereitstellung von [[Dotationskapital]], sorgen, um seiner Einrichtung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Die Sparkassengesetze regeln in ihren heutigen Fassungen, dass mit Wirkung ab dem 19. Juli 2005 gegenüber dem Träger weder ein Anspruch der Sparkasse noch eine sonstige Verpflichtung besteht, ihr irgendwelche Mittel zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;Gewährträgerhaftung&amp;#039;&amp;#039; griff, wenn eine Sparkasse [[Überschuldung|überschuldet]] war und kein eigenes Vermögen mehr hatte. Reichten – grob vereinfacht – die vorhandenen [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]] ([[Sicherheitsrücklage]]n) nicht aus, musste im Falle einer [[Zahlungsunfähigkeit]] der hinter der Sparkasse stehende Träger haften und für die Rückzahlung der bei der Sparkasse angelegten Geldbeträge sorgen. Das private Bankwesen vermutete darin Nachteile für sich und schaltete im März 1993 die [[EU-Kommission]] in Brüssel ein. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Institute wurde nach langer Diskussion im Rahmen der [[Brüsseler Konkordanz]] im Juli 2001 abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt, um etwaige ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern auszuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sparkassengesetze bestimmen nunmehr, dass Gläubigern im Überschuldungsfalle allein das gesamte [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] der Sparkasse haftet und ihr Träger nicht für die [[Verbindlichkeit]]en des Instituts aufkommt. Um Einleger im Falle der [[Insolvenz]] zu schützen, existieren zusätzlich [[Einlagensicherungsfonds|Sicherungseinrichtungen]] der regionalen Sparkassenverbände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Öffentlich-rechtliche Sparkassen erwirtschaften ihr haftendes [[Eigenkapital]] im Wege der [[Eigenfinanzierung]] selbst, es gibt keine Kapitalzuführungen durch Außenstehende. Mehr als früher besteht für eine Sparkasse der Zwang, durch vorsichtiges Geschäftsgebaren angemessene [[Ertrag|Erträge]] zu erzielen, um gemäß ihrem Auftrag dauerhaft ihre Kunden bedienen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unternehmenszweck ===&lt;br /&gt;
Die Sparkassen haben der breiten Bevölkerung Möglichkeiten zur sicheren und verzinslichen [[Finanzprodukt|Geldanlage]] einzuräumen und sollen die örtlichen [[Kreditnachfrage]] befriedigen. Sie sollen den [[Bargeldloser Zahlungsverkehr|bargeldlosen Zahlungsverkehr]] fördern. Die Sparkassen haben den [[Sparen|Sparsinn]] in der Bevölkerung zu pflegen. Sie stellen die Versorgung der Bevölkerung ihres Geschäftsgebietes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicher. Sie fördern die allgemeine [[Arbeitnehmersparzulage|Vermögensbildung]] und die Wirtschaftserziehung der Jugend ([[Jugendkonto]]). Wichtige sparkassentypische Geschäftszweige sind daher das [[Einlagengeschäft]], [[Kreditgeschäft]] und der [[Inlandszahlungsverkehr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Öffentlicher Auftrag ===&lt;br /&gt;
Der [[öffentlicher Auftrag|öffentliche Auftrag]] der Sparkassen bestand ursprünglich unter anderem darin, dass sie verschiedene [[Grundsatz|Prinzipien]] zu beachten hatten, nämlich Beschränkung der Sparkassentätigkeit auf bestimmte [[Bankgeschäft]]e (&amp;#039;&amp;#039;Enumerationsprinzip&amp;#039;&amp;#039;), Bindung an die Region des [[Träger (öffentliches Recht)|Trägers]] (&amp;#039;&amp;#039;[[Regionalprinzip]]&amp;#039;&amp;#039;), Zusammenarbeit im [[Verbund (Kooperation)|Verbund]] der [[Sparkassen-Finanzgruppe]] (&amp;#039;&amp;#039;Verbundprinzip&amp;#039;&amp;#039;) und Unterordnung der kleineren lokalen/regionalen Institute unter größere überregionale Institute der [[Girozentrale]]n und [[Landesbank]]en (&amp;#039;&amp;#039;Subsidiaritätsprinzip&amp;#039;&amp;#039;). Die Sparkassengesetze sehen viele Liberalisierungen beim Enumerations- und Regionalprinzip vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Sparkassen gilt das Regionalprinzip, wonach eine Sparkasse sich stets ausschließlich in ihrem [[Geschäftsgebiet]] betätigen darf. Nach § 3 SpkG NRW ist das Regionalprinzip auf das [[Kreditgeschäft]] und [[Kapitalbeteiligung]]en der Sparkassen an anderen Unternehmen beschränkt, [[Bankeinlage|Einlagen]] dürfen dagegen auch von Kunden außerhalb des Geschäftsgebiets angenommen werden. [[Kreditnehmer]] und [[Unternehmen]] müssen ihren [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohn-]] oder [[Geschäftssitz]] oder ihre [[Niederlassung (Wirtschaft)|Niederlassung]] im Geschäftsgebiet haben. Es gibt hiervon eng begrenzte [[Legalausnahme]]n&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Raskin, &amp;#039;&amp;#039;Das Regionalprinzip und (neue) elektronische Vertriebswege im Retailbanking&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 55&amp;lt;/ref&amp;gt; wie etwa [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] und speziell [[Kreditderivat]]e, die auch mit [[Kontrahent]]en außerhalb des Geschäftsgebiets abgeschlossen werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für überregional tätige [[Kleine und mittlere Unternehmen|mittelständische Firmenkunden]] können deshalb [[Konsortialkredit]]e beispielsweise mit der zuständigen [[Landesbank]] eine Lösung darstellen (&amp;#039;&amp;#039;Gemeinschaftskredite&amp;#039;&amp;#039;). Da die Befriedigung vertretbaren Kundenbedarfs oberstes Ziel ist, kann es im Einzelfall jedoch Abweichungen vom Regionalprinzip geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Institute sind ferner dem [[Gemeinnutz]] verpflichtet, doch nicht [[Gemeinnützigkeit|gemeinnützig]] im steuerlichen Sinn. Der Verpflichtung, dem [[Gemeinwohl]] zu dienen, werden sie durch Verwendung eines Teiles ihres [[Jahresüberschuss]]es, aber auch [[Spende]]n für gemeinnützige, kulturelle, wissenschaftliche oder soziale Zwecke in ihrem Geschäftsgebiet gerecht. Ebenso zeigt sich im [[Sponsoring]] das vom Gesetzgeber gewollte Engagement für die Allgemeinheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Satzung ===&lt;br /&gt;
Das Sparkassengesetz verlangt eine [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]], die unter anderem Befugnisse des Vorstands oder Details zur Geschäftstätigkeit näher regelt. Die Satzung wird von der Sparkassenaufsichtsbehörde genehmigt und danach veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufbauorganisation der Sparkasse ==&lt;br /&gt;
Das Sparkassengesetz enthält nähere Bestimmungen über die [[Verwaltung]]s- und [[Organschaftliche Vertretung|Vertretungsorgane]], das sind im Regelfall der [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] und der [[Vorstand]] der Sparkasse. Gegebenenfalls bildet der Verwaltungsrat einen [[Kreditausschuss]], der über hohe Ausleihungen an [[Kreditnehmer]] entscheidet. Der Kreditausschuss ist nicht in allen Sparkassengesetzen als [[Organ (Recht)|Organ]] vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorstand ===&lt;br /&gt;
Die laufenden [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] der Sparkasse führt eigenverantwortlich der Vorstand. Er legt [[Zins]]en und [[Preis (Wirtschaft)|Preise]] fest. Er ist verpflichtet, den Verwaltungsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte zu unterrichten. Den Rahmen für die Befugnisse bei Kreditgewährungen steckt üblicherweise die Satzung der Sparkasse ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verwaltungsrat ===&lt;br /&gt;
Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Er erlässt die [[Anweisung (Recht)|Geschäftsanweisung]] für den Vorstand, für einen etwaigen Kreditausschuss und für die [[Interne Revision (Wirtschaft)|Innenrevision]]. Unter anderem billigt er den [[Handlungskosten]]voranschlag über [[Personalkosten|Personal-]] und [[Sachaufwand|Sachaufwendungen]] und den [[Stellenplan]]. Für bestimmte nicht alltägliche Geschäfte schreibt das Gesetz die Genehmigung durch den Verwaltungsrat vor. Wie sich das Gremium personell zusammensetzt, gibt das Sparkassengesetz vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kreditausschuss ===&lt;br /&gt;
Ein vom Verwaltungsrat gebildeter Kreditausschuss trifft in kleinerem Kreis [[Kreditentscheidung]]en über die Gewährung von großen Kreditbeträgen, welche die Vorstandskompetenz übersteigen. Die kleinere Personenanzahl lässt ein häufigeres Zusammentreten zu und erleichtert im Interesse der Kunden rasche [[Kreditzusage]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (§ 11 SpkG BW) ist der Kreditausschuss als Organ der Sparkasse neben Vorstand und Verwaltungsrat konzipiert. In den meisten Ländern ist der Kreditausschuss jedoch kein eigenständiges Organ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschäftigte ===&lt;br /&gt;
Durch die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gilt für die [[Beschäftigter|Beschäftigten]] der [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst]] (TVöD), wodurch sie automatisch [[Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Deutschland)|Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Deutschland]] sind. Sie erhalten nach 15 Jahren [[Betriebszugehörigkeit]] einen [[Versorgungsvertrag (Arbeitsrecht)|Versorgungsvertrag]], der unter anderem zu ihrer [[Unkündbarkeit]] führt. Nach § 34 Abs. 2 TVöD gilt dies für [[Arbeitsverhältnis]]se von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, und nach einer [[Beschäftigungszeit]] von mehr als 15 Jahren durch denselben Arbeitgeber nur aus einem [[wichtiger Grund|wichtigen Grund]] gekündigt werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sparkassengesetz beinhaltet Regelungen zu den bei der Sparkasse tätigen Beschäftigten, zum Beispiel welches Organ [[Personal]] einstellen darf oder über das [[Vollmacht]]en aufzeigende [[Unterschrift]]enverzeichnis. Häufig ist das Gebot der [[Verschwiegenheit]] normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftsführung und Jahresabschluss ==&lt;br /&gt;
Hier sind Bestimmungen zum [[Geschäftsjahr]], zur Aufstellung des erwähnten Voranschlags über laufende Kosten, die [[Rechnungslegung]] am Ende des Geschäftsjahres und die Verwendung des Jahresüberschusses getroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassenfinanzgruppe ===&lt;br /&gt;
==== Sparkassenverband ====&lt;br /&gt;
Das Sparkassengesetz enthält die Rechtsgrundlagen für den jeweiligen regionalen [[Deutscher Sparkassen- und Giroverband#Regionale Sparkassen- und Giroverbände|Sparkassenverband]]. Vorgeschrieben werden darin seine Rechtsnatur, das Erfordernis einer Satzung, die Aufgaben und die Organe des Verbandes sowie die Frage geklärt, wer Verbandsmitglied sein kann. Der Sparkassenverband ist beratend für die Sparkasse tätig, aber auch Ansprechpartner für das Ministerium in Sparkassenangelegenheiten. Eine beim Verband eingerichtete, von Weisungen des Verbandes aber unabhängige Prüfungsstelle führt Prüfungen im Auftrage der [[Staatsaufsicht|Aufsichtsbehörden]] in den Sparkassen durch und [[Bestätigungsvermerk|testiert]] deren [[Jahresabschluss|Jahresabschlüsse]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Landesbank/Landesbausparkasse ====&lt;br /&gt;
Die Sparkassengesetze enthalten im Allgemeinen auch Grundsätze zur Kooperation mit der jeweiligen [[Landesbank]]/[[Girozentrale]] und/oder der [[Landesbausparkasse]]. Diese Kooperation betrifft entweder [[Bankgeschäft]]e, die der Sparkasse nicht erlaubt sind (etwa [[Bausparvertrag|Bausparverträge]], [[Börsenhandel]]) oder Geschäftsarten, für die ihr die technischen Möglichkeiten oder das [[Know-how]] fehlen ([[Außenhandelsfinanzierung]], [[Emission (Wirtschaft)|Emission]] von [[Aktie]]n oder [[Anleihe]]n von Kunden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Weitere Gesetzeselemente ===&lt;br /&gt;
==== Ermächtigung zu Detailregelungen ====&lt;br /&gt;
Jedes Sparkassengesetz enthält die Ermächtigung der Exekutive durch den Gesetzgeber, in einem von ihm vorgegebenen Rahmen Näheres zu den Sparkassen zu regeln. Davon ist in der Regel durch die Sparkassenverordnung Gebrauch gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Sparkassenverordnung ====&lt;br /&gt;
Die – ebenfalls regionalen – &amp;#039;&amp;#039;Sparkassenverordnungen&amp;#039;&amp;#039; regeln das Regionalprinzip, welches das [[Kreditgeschäft]] im Regelfall auf das in der Sparkassensatzung festgelegte Satzungsgebiet beschränkt. Das Verbundprinzip sieht die Sparkassen als Teil der [[Sparkassen-Finanzgruppe]] vor, so dass die Sparkassen auch die [[Finanzprodukt]]e der Verbundmitglieder wie etwa [[Landesbausparkasse]]n oder [[Öffentlicher Versicherer|öffentlicher Erstversicherer]] vermitteln oder vertreiben dürfen. Die Sparkassenverordnungen schreiben zudem Geschäftsbeschränkungen für das Kreditgeschäft ([[Beleihung (Kreditwesen)|Beleihungsgrundsätze]] für [[Kreditsicherheit]]en), [[Kapitalbeteiligung]]en sowie für die Anlage in [[Wertpapier]]en und [[Geldmarktinstrument]]en und [[Derivat (Wirtschaft)|Derivaten]] vor, regeln konkrete Zuständigkeiten der Organe oder die [[Kraftloserklärung (Deutschland)|Kraftloserklärung]] von Sparurkunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Gebietsreformen ====&lt;br /&gt;
Vor allem bei der in den Sparkassengesetzen geregelten [[Fusion (Wirtschaft)|Vereinigung]] von Sparkassen, deren Neuordnung bei [[Gebietsreform]]en oder [[Gemeindefusion]]en ihrer Träger oder der Übertragung von [[Filiale]]n haben sich die Sparkassengesetze bewährt. So führte beispielsweise die [[Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen]] zu erheblichen Auswirkungen auf die Sparkassen etwa beim im Januar 1975 in Kraft getretenen [[Köln-Gesetz]]. Dieses Köln-Gesetz brachte die Auflösung der ehemaligen [[Landkreis Köln|Landkreise Köln]] und Bergheim mit sich, die im [[Erftkreis]] aufgingen. Hierdurch verlor die [[Kreissparkasse Köln]] 26 Zweigstellen an die [[Stadtsparkasse Köln]]. Die Übertragung der nunmehr außerhalb des Gewährträgergebiets der Kreissparkasse Köln liegenden Filialen wurde zum 30. Juni 1983 durch die Sparkassenaufsicht angeordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Übergangs- und Schlussbestimmungen ====&lt;br /&gt;
Hierin wird im Gesetz stets das Datum des Inkrafttretens genannt. Ferner können Überleitungsregeln aus Rechtsänderungen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|Sparkassengesetz|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks zu den Sparkassengesetzen ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
* Baden-Württemberg: [https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=SparkG_BW Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) vom 19. Juli 2005]&lt;br /&gt;
* Bayern: [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySpkG/True Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz – SpkG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956]&lt;br /&gt;
* Berlin: [https://gesetze.berlin.de/perma?a=SparkG_BE Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz – SpkG) vom 28. Juni 2005]&lt;br /&gt;
* Brandenburg: [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgspkg Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG) vom 26. Juni 1996]&lt;br /&gt;
* Bremen: [https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-sparkassengesetz-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-12-oktober-2005-69842?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&amp;amp;template=20_gp_ifg_meta_detail_d Bremisches Sparkassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1994]&lt;br /&gt;
* Hamburg: Kein Sparkassengesetz (da „Hamburger Sparkasse AG“)&lt;br /&gt;
* Hessen: [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?a=SparkG_HE Hessisches Sparkassengesetz vom 10. November 1954 in der Fassung vom 24. Februar 1991]&lt;br /&gt;
* Mecklenburg-Vorpommern: [https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SparkGMVrahmen Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG) vom 26. Juli 1994]&lt;br /&gt;
* Niedersachsen: [https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cite/306577b8-5cc6-3d6c-8705-1d6d3a2db2b4 Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG) vom 14. Dezember 2004]&lt;br /&gt;
* Nordrhein-Westfalen: [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&amp;amp;gld_nr=7&amp;amp;ugl_nr=764&amp;amp;bes_id=12265 Sparkassengesetz (SpkG) Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008]&lt;br /&gt;
* Rheinland-Pfalz: [https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SparkGRPrahmen Sparkassengesetz (SpkG) vom 1. April 1982]&lt;br /&gt;
* Saarland: [https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SparkGSL2009V2IVZ Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009]&lt;br /&gt;
* Sachsen: [https://revosax.sachsen.de/vorschrift/3844-Saechsisches-Sparkassengesetz Sächsisches Sparkassengesetz vom 13. Dezember 2002]&lt;br /&gt;
* Sachsen-Anhalt: [https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SparkGST2016rahmen Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 4. März 2016]&lt;br /&gt;
* Schleswig-Holstein: [https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?a=SparkG_SH Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. September 2008]&lt;br /&gt;
* Thüringen: [https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=SparKG_TH Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10004285 Bundesgesetz über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz – SpG) vom 24. Jänner 1979, aktuelle konsolidierte Fassung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Das erste österreichische Sparkassengesetz war das Sparkassenregulativ vom 2. September 1844. Im Januar 1979 kam es zur Neuordnung des gesamten Sparkassenwesens. Es schuf den Sparkassen die juristische Grundlage für die Tätigkeit als [[Universalbank]] und ist als Spezialvorschrift ein reines Organisationsgesetz für Sparkassen. Gemäß § 1 Sparkassengesetz (SpG) sind Sparkassen „von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts“. Nach § 2 SpG sind „Gemeindesparkassen die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als [[Ausfallsbürgschaft|Ausfallsbürge]] im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] unterwarf als erster Kanton der [[Kanton Freiburg]] durch ein Gesetz vom 24. November 1862 die Distrikts- und Gemeindesparkassen einer speziellen Überwachung. Im Jahre 1892 stellte das erste Sparkassengesetz von größerer Bedeutung der [[Kanton St. Gallen]] auf. In den Kantonen Thurgau (1883) und Zürich (1896) wurden Sparkassengesetze vom Volk verworfen. Eine erneute Vorlage für ein kantonales Sparkassengesetz wurde im Dezember 1913 vom Zürcher Volk angenommen. Bis 1917 nahmen elf Kantone (beide [[Kanton Appenzell|Appenzell]], [[Kanton Basel-Stadt]], Freiburg, [[Kanton Glarus]], [[Kanton Graubünden]], St. Gallen, [[Kanton Thurgau]], [[Kanton Uri]], [[Kanton Wallis]] und [[Kanton Zug]]) Bestimmungen über die Sparkassen in ihre Einführungsgesetze zum [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]] auf. Vier Kantone erließen eigentliche Sparkassengesetze ([[Kanton Aargau]], [[Kanton Obwalden]], [[Kanton Tessin]] und [[Kanton Zürich]]). Die übrigen Kantone verzichteten auf den Erlass gesetzlicher Vorschriften.&amp;lt;ref&amp;gt;Hugo Bänziger, &amp;#039;&amp;#039;Die Entwicklung der Bankenaufsicht in der Schweiz seit dem 19. Jahrhundert&amp;#039;&amp;#039;, 1986, S. 25&amp;lt;/ref&amp;gt; Es gelang erst am 8. November 1934, alle Finanzinstitute einem nationalen Gesetz, dem heute noch geltenden [[Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen]], zu unterwerfen. Im Übrigen unterliegen die Sparkassen in der Hauptsache dem eidgenössischen [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das älteste Sparkassengesetz in [[Italien]] war die Ordonnanz vom 2. Oktober 1840, die Regeln für die Schaffung, Verwaltung und Überwachung der Sparkassen ({{itS|&amp;#039;&amp;#039;cassa di risparmio&amp;#039;&amp;#039;}}) aufstellte. Heute untersteht das italienische Sparkassenwesen dem Gesetz vom 15. August 1888, dessen Vorschriften auf dem Sparkassenkongress zu Florenz (1886) gefordert wurden. Es enthält Bestimmungen über die Verfassung der Sparkassen, die Ausgabe der Sparbücher oder der Bildung eines Reservefonds.&amp;lt;ref&amp;gt;Ludwig Elster/Adolf Weber/Friedrich Freiherr von Wieser, &amp;#039;&amp;#039;Handwörterbuch der Staatswissenschaften&amp;#039;&amp;#039;, Band 7, 1926, S. 695&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Ungarn]] und den meisten nordamerikanischen Bundesstaaten ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;savings banks&amp;#039;&amp;#039;}}) stehen die Sparkassen dagegen unter [[Handelsrecht]], in [[Japan]] im Wesentlichen auch (das dortige Sparkassengesetz enthält nur wenige Sondervorschriften).&amp;lt;ref&amp;gt;Leo Barbar/Wolodymyr Starosolskyĭ/Max Seidel/Johannes Pfitzner, &amp;#039;&amp;#039;Zur wirtschaftlichen Grundlage des Feldzuges der Türken gegen Wien im Jahre 1683&amp;#039;&amp;#039;, 1916, S. 82&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bundesgesetz (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sparkassen-Finanzgruppe]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Deutsches Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;/div&gt;</summary>
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