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	<title>Sozialgericht - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T05:45:14Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sozialgericht&amp;diff=125593&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: /* Einreichung einer Klage */ Abkürzung korrigiert</title>
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		<updated>2026-04-26T13:44:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einreichung einer Klage: &lt;/span&gt; Abkürzung korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Sozialgericht Berlin, 160505, ako.jpg|mini|Das [[Sozialgericht Berlin]] ist das größte Sozialgericht in Deutschland]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (SG) ist das Gericht erster [[Instanz (Recht)|Instanz]] in der deutschen [[Sozialgerichtsbarkeit]].&amp;lt;ref&amp;gt;Zur Entstehung der Sozialgerichtsbarkeit vgl. [[Wolfgang Ayaß]]: &amp;#039;&amp;#039;Wege zur Sozialgerichtsbarkeit. Schiedsgerichte und Reichsversicherungsamt bis 1945&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Peter Masuch]] / Wolfgang Spellbrink / Ulrich Becker / Stephan Leibfried (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats. Denkschrift 60 Jahre Bundessozialgericht. Band 1. Eigenheiten und Zukunft von Sozialpolitik und Sozialrecht&amp;#039;&amp;#039;, Berlin 2014, S. 271–288; vgl. Wolfgang Ayaß: &amp;#039;&amp;#039;Sozialstaat und Rechtsprechung. Die Entstehung der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit&amp;#039;&amp;#039;, in: ders. / Wilfried Rudloff / [[Florian Tennstedt]]: &amp;#039;&amp;#039;Sozialstaat im Werden&amp;#039;&amp;#039;. Band 2. &amp;#039;&amp;#039;Schlaglichter auf Grundfragen&amp;#039;&amp;#039;, Stuttgart 2021, ISBN 978-3-515-13007-3, S. 158–185.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Berufung (Recht)|Berufungs]]- und [[Beschwerde (deutsches Recht)|Beschwerde]]&amp;amp;shy;instanz des Sozialgerichts ist regelmäßig das [[Landessozialgericht]]. Für Urteile mit einem Streitwert unter 750 Euro („Bagatellgrenze“) gilt dies nur, wenn das Sozialgericht die Berufung zulässt. [[Revision (Recht)|Revisions]]&amp;amp;shy;gericht ist das [[Bundessozialgericht]] mit Sitz in [[Kassel]]. In bestimmten Fällen ist eine [[Sprungrevision]] zum Bundessozialgericht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sachliche Zuständigkeit ==&lt;br /&gt;
Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist im [[Sozialgerichtsgesetz]] (SGG) festgelegt. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach {{§|51|sgg|juris}} SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in [[öffentlich-rechtliche Streitigkeit|öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* in Angelegenheiten der [[Sozialversicherung (Deutschland)|Sozialversicherung]] in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,&lt;br /&gt;
* in Angelegenheiten des [[Bürgergeld]]es,&lt;br /&gt;
* in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: [[Kriegsopferfürsorge]])&lt;br /&gt;
* in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des [[Asylbewerberleistungsgesetz|Asylbewerberleistungsrechts]],&lt;br /&gt;
* bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach {{§|152|SGB_IX|dejure}} SGB IX,&lt;br /&gt;
* die aufgrund des [[Lohnfortzahlungsgesetz]]es entstehen und&lt;br /&gt;
* für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z.&amp;amp;nbsp;B. {{§|73|SGB_XI|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines [[Versorgungsvertrag (Gesundheitswesen)|Versorgungsvertrages]] – d.&amp;amp;nbsp;i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung – durch die Landesverbände der Pflegekassen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme bestand für das Land [[Bremen]]. Dort wurde befristet bis zum 31. Dezember 2008 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt. Die übrigen Länder (einschließlich [[Niedersachsen]], das mit Bremen ein gemeinsames Landessozialgericht unterhält) haben von dieser Option des {{§|50a|SGG|dejure}} SGG keinen Gebrauch gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig für Entscheidungen in [[privatrecht]]lichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachlich zuständig ist das Sozialgericht für Entscheidungen aller Streitigkeiten im ersten Rechtszug (in erster Instanz), für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig sind ({{§|8|SGG|dejure}} SGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Örtliche Zuständigkeit ==&lt;br /&gt;
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Klägers. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder hat ein Kläger seinen Wohnsitz im Ausland und keinen Beschäftigungsort im Inland (denkbar etwa bei Rentnern), ist abweichend von der allgemeinen Regel für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der oder des Beklagten ausschlaggebend ({{§|57|SGG|dejure}} SGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einreichung einer Klage ==&lt;br /&gt;
Eine [[Klage]] oder ein Antrag wegen Eilbedürftigkeit kann elektronisch, schriftlich per Brief oder Fax oder mündlich zu [[Protokoll]] der [[Geschäftsstelle]] gestellt werden. Eine auf postalischem Weg eingereichte Klage soll händisch unterschrieben sein. Nach {{§|92|sgg|juris}} I S. 2 SGG ist die Unterschrift kein zwingendes Erfordernis, sofern sich aus dem Inhalt der Klageschrift und den anderen Unterlagen zweifelsfrei die Identität des Klägers und die Unbedingtheit der Klageerhebung ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Einreichung per normaler [[E-Mail]] ist unzulässig, jedoch stehen elektronische Wege der Kommunikation mit dem Gericht (sog. sichere Übermittlungswege nach {{§|65a|SGG|juris}} Abs. 4 SGG) sowohl Bürgern (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Mein Justizpostfach]]) als auch Anwälten ([[beA]]) offen. Eine Einreichung einer Klage oder eines Schriftsatzes auf digitalem Weg ist damit möglich. Anwälte müssen den [[Elektronischer Rechtsverkehr (Deutschland)|elektronischen Rechtsverkehr]] nutzen, während für Bürger keine Verpflichtung besteht diesen zu nutzen. Eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs beschleunigt jedoch oft das Verfahren, da Postlaufzeiten wegfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei elektronischer Übermittlung eines Schreibens muss die Datei nach {{§|65a|SGG|juris}} Abs. 3 SGG entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder der Kläger tippt im Schriftsatz am Ende seinen Namen unter das Schreiben und übermittelt das Schreiben auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Mein Justizpostfach]]). In diesen Fällen ist keine händische Unterschrift erforderlich. Bürger müssen also auch nicht über eine [[Signaturkarte]] verfügen um eine Klage digital einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eilanträge ==&lt;br /&gt;
In unaufschiebbaren Angelegenheiten, etwa bei zwingend notwendiger sofortigen Heilbehandlung, deren Kostenübernahme die Krankenkasse ablehnt, oder bei Mittellosigkeit eines Rentners im Ausland wegen ausbleibender Rentenzahlungen, kann Antrag auf Erlass einer [[Vorläufiger Rechtsschutz|Einstweiligen Anordnung]] gestellt werden. Die darauf stattgebende Anordnung, wenn sie erteilt wird, nimmt die Entscheidung in der Hauptsache jedoch keinesfalls voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besetzung ==&lt;br /&gt;
Die [[Spruchkörper]] des Sozialgerichts (Kammern) sind regelmäßig mit einem [[Berufsrichter]] und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ({{§|12|SGG|dejure}} SGG). Nach dem Sozialgerichtsgesetz sind jeweils besondere Kammern für die Angelegenheiten der [[Sozialversicherung]], der Arbeitsförderung, für das Recht der schwerbehinderten Menschen, das soziale Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Opferentschädigung u. Ä.), Kassenarztrecht (Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten sowie deren Vereinigungen) zu bilden ({{§|10|SGG|dejure}} SGG). Der vorsitzende Berufsrichter kann einfach gelagerte Fälle im schriftlichen Verfahren durch [[Gerichtsbescheid]] allein entscheiden, der in seiner Wirkung einem [[Urteil]] gleichsteht ({{§|105|SGG|dejure}} SGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsätze des Verfahrens ==&lt;br /&gt;
Die Verfahrensvorschriften ähneln im Übrigen sehr stark denen der [[Verwaltungsgerichtsordnung]], sind aber – allgemein gesprochen – etwas klägerfreundlicher ausgestaltet. So gilt der [[Amtsermittlung]]sgrundsatz (kein Beibringungsgrundsatz wie im Zivilprozess). Es besteht kein Vertretungszwang. Das Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Fall des Obsiegens als solche anzusehen wären, gerichtskostenfrei ({{§|183|SGG|dejure}} SGG). Zu den Unterschieden zum Verfahren vor den [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungsgerichten]] zählt die Möglichkeit des Klägers, sich – allerdings gegebenenfalls nach Bestimmung des Vorsitzenden auf eigene Kosten – von einem Arzt seiner Wahl begutachten zu lassen ({{§|109|SGG|dejure}} SGG). Außerdem können – und werden in der Praxis – verschiedene Klagearten kombiniert werden ({{§|54|SGG|dejure}} SGG). Außerdem bestehen kleinere Unterschiede in der Verfahrensbeendigung. Anders als die Verwaltungsgerichte fällen die Sozialgerichte in der Regel sogenannte [[Stuhlurteil]]e, das Urteil wird also unmittelbar in der Sitzung verkündet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem werden die meisten Leistungsurteile, d.&amp;amp;nbsp;h. Urteile, die die Behörden zur Leistung verpflichten, nur dem Grunde nach gefällt ({{§|130|SGG|dejure}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 S. 1 SGG). Damit ist gemeint, dass die Höhe der Leistung nicht vom Gericht errechnet wird, sondern von dem jeweiligen Leistungsträger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsbelastung ==&lt;br /&gt;
Die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte ist durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) zum 1. Januar 2005 erheblich angestiegen. Dies hat bundesweit (mit Ausnahme von Bremen) zu einer erheblichen personellen Verstärkung der Sozialgerichte geführt, allerdings größtenteils nur im Richterbereich, nicht im Bereich der Geschäftsstellen. Da diese jedoch bei Weitem nicht ausreicht, ist mit einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauern zu rechnen. Parallel dazu wird der Zugang zur Sozialgerichtsbarkeit zunehmend erschwert, etwa wurde die oben genannte Bagatellgrenze für Berufungen von 500 auf 750 Euro erhöht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Sozialgerichte}}&lt;br /&gt;
* [[Liste deutscher Gerichte#Sozialgerichtsbarkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [https://sozialgerichtsbarkeit.de/ Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland]&lt;br /&gt;
* [https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/sozialgerichtliches_verfahren/grundzuege-des-sozialgerichtlichen-verfahrens-65195.html Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4181952-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialgericht| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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