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	<title>Sorten - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sorten&amp;diff=156011&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;SchlurcherBot: Bot: http → https</title>
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		<updated>2025-07-12T05:43:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt Sorten als Bargeld. Für weitere Bedeutungen siehe [[Sorte]].}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Billets de 5000.jpg|mini|Banknoten verschiedener Länder (teils historisch)]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sorten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Pluraletantum]]; in der [[Schweiz]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Noten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, in [[Österreich]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Valuten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=V#glossary-d5795a87-9535-4a67-8723-61e9a3effc6f Oesterreichische Nationalbank: Glossar]&amp;lt;/ref&amp;gt;) ist im [[Bankwesen]] die Bezeichnung für [[Bargeld]], das sich außerhalb des ausstellenden Staates, in welchem es als [[gesetzliches Zahlungsmittel]] gilt, in Umlauf befindet. Umgangssprachlich werden Sorten häufig als „[[Devisen]]“ oder „Reisedevisen“ bezeichnet. Devisen entstehen jedoch erst dann aus Sorten, wenn das ausländische Bargeld auf ein [[Bankkonto]] in entsprechender [[Fremdwährung]] eingezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
Erforderlich für die Bezeichnung als Sorten ist einerseits, dass es sich um Bargeld handelt, so dass die ehemaligen [[Reisescheck]]s oder sonstiger [[Geldersatzmittel|Bargeldersatz]] nicht Sorten, sondern Devisen darstellen. Reiseschecks waren streng genommen Devisen, weil sie weder als gesetzliches Zahlungsmittel noch als Bargeld fungierten, sondern zum [[Buchgeld]] gehörten. Andererseits muss dieses Bargeld außerhalb des [[Währungsgebiet]]s, in dem es als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen ist, zirkulieren (also etwa [[Schweizer Franken]] außerhalb der [[Schweiz]] und [[Liechtenstein]]). Sorten gehören zum [[Inlandszahlungsverkehr]], weil entweder im Inland einheimisches Bargeld gegen ausländisches getauscht wird oder mit diesem ausländischen Bargeld im Ausland bezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Theoretisch kann sich nur dann ausländisches Bargeld in anderen Staaten in Umlauf befinden, wenn der ausstellende Staat keine [[Ausfuhrverbot]]e oder  [[Devisenverkehrsbeschränkung]]en im Hinblick auf die Ausfuhr seiner eigenen Währung erlassen hat und somit den freien [[Kapitalverkehrsfreiheit|Kapitalverkehr]] nicht beschränkt oder gar verbietet. Auch der Staat, in welchem Sorten gehandelt werden, darf keine [[Einfuhrverbot]]e vorsehen. Ausfuhrbeschränkungen hingegen erlauben die betragliche begrenzte Ausfuhr von Landeswährung, Einfuhrverbote wiederum verhindern das legale Einführen der Staatswährung. Bei frei [[Konvertibilität|konvertierbaren]] Währungen gibt es keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Nach der [[Legaldefinition]] des {{§|7|finav|juris}} Abs. 2 FinaRisikoV sind Sorten ausländische [[Banknote]]n und [[Münze]]n, die gesetzliche Zahlungsmittel sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erwerb von Sorten ist rechtlich ein [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]]&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Das_B%C3%BCrgerliche_Gesetzbuch_mit_besonder/s_m5vrTdA5sC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=sortengesch%C3%A4ft+Kaufvertrag&amp;amp;pg=RA1-PA6&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620474071380 Hans-Robert Mezger, in: &amp;#039;&amp;#039;BGB-RGRK&amp;#039;&amp;#039;, Band II, 1978, S. 6]&amp;lt;/ref&amp;gt; gemäß {{§|433|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Vertragsgegenstand sind die Sorten, welche vom Kreditinstitut als [[Verkäufer]] an den Kunden abgegeben werden oder als Käufer vom Kunden angenommen werden. Vertragliche [[Gegenleistung]] ist in beiden Fällen [[Inlandswährung]]. Deren [[Kaufpreis]] errechnet sich aus dem [[Wechselkurs]] und dem [[Nennwert]] der getauschten Währungen. Die Annahme oder Abgabe von [[Falschgeld]] stellt zivilrechtlich einen [[Sachmangel]] dar, welcher der [[Sachmangelhaftung]] unterliegt. Diese löst [[Gewährleistungsanspruch|Gewährleistungsansprüche]] nach {{§|437|bgb|juris}} BGB ([[Nacherfüllung]], [[Minderung]] oder [[Schadensersatz]]) aus, sofern die erforderliche [[Erfüllung (Recht)#Tilgungsbestimmung|Tilgungsbestimmung]] vom Verkäufer abgegeben wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=T-S-NRp8tWQC&amp;amp;pg=PA124&amp;amp;dq=Demonetisierung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=2ahUKEwiYhOaHhcDqAhX-AxAIHRh2AdcQuwUwAHoECAAQBw#v=onepage&amp;amp;q=Demonetisierung&amp;amp;f=false Sebastian Omlor, &amp;#039;&amp;#039;Geldprivatrecht: Entmaterialisierung, Europäisierung, Entwertung&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 147]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sortengeschäft bei deutschen [[Kreditinstitut]]en ist eine erlaubnispflichtige [[Finanzdienstleistung]] im Sinne des {{§|1|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1a Satz&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;7 [[Kreditwesengesetz|KWG]]. Es umfasst den Handel mit [[Banknote]]n oder [[Scheidemünze]]n, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, sowie früher den Verkauf und Ankauf von Reiseschecks. Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf gemäß {{§|32|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 KWG der vorherigen schriftlichen [[Banklizenz|Erlaubnis]] der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach nationalen und internationalen Erfahrungen muss das Sortengeschäft als besonders [[geldwäsche]]anfällig angesehen werden. Im Gegensatz zu den übrigen [[Bankgeschäft]]en, bei denen Transaktionen mit Bargeld – mit Ausnahme anderer [[Tafelgeschäft]]e – nur eine untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich beim Sortengeschäft typischerweise um Bargeldtransaktionen. Hinzu kommt, dass diese Geschäftsbereiche in hohem Maße geprägt sind durch [[Gelegenheitskundschaft|Gelegenheitskunden]], über die das einzelne Institut keine näheren Kenntnisse aus einer [[Geschäftsbeziehung]] besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb verpflichtet {{§|25k|kredwg|juris}} Abs. 3 KWG die Kreditinstitute, die Identifizierungspflichten auf sämtliche bar angenommenen Sortengeschäfte anzuwenden, soweit die Transaktion einen Betrag von 2.500 Euro oder Gegenwert in ausländischer Währung überschreitet. Damit müssen die Anforderungen des [[Geldwäschegesetz]]es (GwG) bei Sorten bereits ab einem Schwellenbetrag von 2.500 Euro erfüllt werden, wenn es sich um &amp;#039;&amp;#039;bare&amp;#039;&amp;#039; Transaktionen handelt und der Kunde beim Kreditinstitut keine Konten unterhält. Wird hingegen die Transaktion &amp;#039;&amp;#039;unbar&amp;#039;&amp;#039; über ein beim Kreditinstitut bestehendes [[Girokonto]] des Kunden abgewickelt, so gilt die allgemeine Schwelle von 15.000 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft betreiben, müssen daher bereits ab einem Transaktionsbetrag von 2.500 bzw. 15.000 Euro den Kunden nach Maßgabe des {{§|1|GwG_2017|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 GwG oder des {{§|7|GwG_2017|juris}} GwG identifizieren und die Feststellungen gemäß {{§|9|GwG_2017|juris}} GwG aufzeichnen, sofern es sich um Bartransaktionen handelt. Abweichend von {{§|10|gwg_2017|juris}} Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b GwG besteht gemäß § 25k Abs. 1 KWG für die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GwG ein Schwellenwert von mindestens 2.500 Euro, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG nicht über ein [[Girokonto]] des Kunden abgewickelt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BaFin, &amp;#039;&amp;#039;Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz&amp;#039;&amp;#039;, Dezember 2018, S. 29&amp;lt;/ref&amp;gt; In diesem Zusammenhang soll von Kreditinstituten auch die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten gestellt und diese Angaben dokumentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Wechselstube]]n sind [[Finanzdienstleistungsinstitut]]e, benötigen eine Erlaubnis der BaFin und müssen obige Vorschriften ebenfalls erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sortengeschäft bei Geldinstituten ==&lt;br /&gt;
Die [[Verfügbarkeit]] von Sorten setzt deren uneingeschränkte Handelbarkeit, frei von jeglichen Ausfuhr- und Einfuhrverboten oder -beschränkungen, voraus. Das Sortengeschäft soll den Reiseverkehr erleichtern, indem es den [[Reisender|Reisenden]] mit ausländischem Bargeld versorgt, das dieser sich ansonsten möglicherweise umständlich oder zeitraubend im Reiseland beschaffen müsste. Das Sortengeschäft ist bei deutschen Kreditinstituten heutzutage auf Banknoten begrenzt, so dass Münzen nicht mehr Bestandteil des Sortenhandels darstellen. Kreditinstitute gewährleisten, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnis im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nur echte Banknoten im Sortengeschäft ankaufen und verkaufen, so dass der Käufer nicht das Risiko gefälschter Banknoten zu tragen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreditinstitute stellen im Sortenhandel zwei &amp;#039;&amp;#039;Sortenkurse&amp;#039;&amp;#039;, denn sie [[Kaufvertrag|kaufen]] Sorten zum niedrigen [[Geldkurs]] an und [[Verkäufer|verkaufen]] zum höheren [[Briefkurs]]. [[Arithmetisches Mittel]] zwischen beiden ist als &amp;#039;&amp;#039;Mittelkurs&amp;#039;&amp;#039; ein Wert, der sich am jeweiligen [[Devisenkurs]] orientiert. Der Sortenkurs wird meist in [[Preisnotierung]] angegeben, bei der die zu erwerbende [[Fremdwährung]] vorangestellt wird: 1 [[US-Dollar]] = 0,88 [[Euro]]. Die [[Spanne (Wirtschaft)|Spanne]] zwischen Sortengeld- und Sortenbriefkurs erklärt sich aus den [[Versandkosten|Versand-]] und [[Versicherungsprämie|Versicherungskosten]], der [[Wechselkursunsicherheit]], die mit dem internationalen Sortenhandel verbunden ist, und der [[Gewinnspanne]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einfuhrbeschränkungen und -verbote ==&lt;br /&gt;
Im Sortengeschäft werden dem Bankkunden auch jene Währungen angeboten, die einer Einfuhrbeschränkung oder gar einem Einfuhrverbot im Reiseland unterliegen. In diesen Fällen machen die Kreditinstitute in Broschüren (die [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]] darstellen) auf die Verbote oder Beschränkungen aufmerksam und schließen eine Haftung bei Schäden aus. Beim Erwerb von Sorten, die einem Ausfuhr- und/oder Einfuhrverbot oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegen, geht der Käufer eine selbst zu tragende Gefahr ein, bei der Einreise entdeckt zu werden und setzt sich mindestens grob fahrlässig dem Risiko einer Bestrafung aus. Ein Verstoß gegen Devisen- oder Einfuhrbeschränkungen ist in den betroffenen Staaten meist als Verstoß gegen Zollbestimmungen oder als Devisenvergehen&amp;lt;ref&amp;gt;Devisenvergehen sind die rechtswidrige, schuldhafte Handlung gegen Vorschriften in Zusammenhang mit der Devisenbewirtschaftung. Entsprechende Verstöße wurden („Volksschädlinge“ in Deutschland) und werden auch heute noch in vielen Staaten mit verhältnismäßig sehr hohen Strafen geahndet&amp;lt;/ref&amp;gt; strafbewehrt. Reisende können sich vor dem Sortenkauf auf den entsprechenden Internet-Seiten des Auswärtigen Amts&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SerbienSicherheit.html?nn=349864#doc349814bodyText4 Auswärtiges Amt, Beispiel Serbien]&amp;lt;/ref&amp;gt; über etwaige Einfuhrbeschränkungen informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Sorten haben den Vorteil, dass sie ohne Einschaltung einer [[Geschäftsbank]] auch zwischen [[Privatperson]]en gehandelt werden können. Wer nach einer Reise noch Sorten übrig hat, kann diese auch privat an Personen weiterverkaufen, die in Zukunft in die entsprechenden Zielgebiete reisen. Wird hierbei der [[Wechselkurs|Mittelkurs]] zugrunde gelegt, sparen beide, da sie sich den – beim Umtausch bei einer Bank anfallenden – [[Disagio|Kursverlust]] teilen; der Erwerber erkauft sich diesen Vorteil jedoch mit dem Risiko, [[Falschgeld|gefälschte]] Sorten zu erwerben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sorten sind auch eine Form der [[Geldfunktion#Wertaufbewahrung|Wertaufbewahrung]]. Insbesondere in [[Weichwährung]]sländern legen viele Bürger ihr Ersparnisse in einer [[Hartwährung]] an, insbesondere in [[Euro]] oder [[US-Dollar]]. Die Geldaufbewahrung ist allerdings deutlich unsicherer als der früher mögliche Erwerb von [[Reisescheck]]s. Diese waren im Falle des Verlusts versichert, während Bargeld beim Verlust unwiederbringlich verloren ist. Zudem erhalten die „Anleger“ keine Verzinsung, was bei [[Negativzins]]en nicht gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer während einer Reise im Ausland von einem [[Geldautomat]]en Bargeld der [[Inlandswährung]] abhebt (was genau genommen dann keine Sorten sind), wird von seiner [[Hausbank]] im Heimatland bei der Umrechnung nicht mit dem Sorten-, sondern den günstigeren [[Devisenkurs]] auf den abgehobenen Betrag belastet, manchmal zuzüglich eines [[Geldautomaten-Entgelt]]es. Die Vorschriften zum [[Europäischer Zahlungsraum|Europäischen Zahlungsraum]] (SEPA) verlangen, dass grenzüberschreitende Transaktionen gleich bepreist werden wie inländische. Diese Regelungen gelten seit Januar 2002.&amp;lt;ref&amp;gt;{{EU-Verordnung|2001|2560|format=PDF}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Numismatik ==&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;grobe Sorten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; werden in der [[Numismatik]] vollwertige [[Taler]] und Talerteilstücke sowie einige Kleinmünzen aus Feinsilber bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Helmut Kahnt/Bernd Knorr: &amp;#039;&amp;#039;Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon.&amp;#039;&amp;#039; Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 384.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Barer Zahlungsverkehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zahlungsmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;SchlurcherBot</name></author>
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