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	<title>Sonderangebot - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T01:58:25Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<title>imported&gt;Nina am 2. Dezember 2024 um 06:34 Uhr</title>
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		<updated>2024-12-02T06:34:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sonderangebote&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch: &amp;#039;&amp;#039;Sonderpreis&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Sonderaktion&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Preisaktion&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Tiefpreis&amp;#039;&amp;#039;, in der Schweiz &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aktion&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|special offer}}; fälschlich auch nur kurz: &amp;#039;&amp;#039;Angebot&amp;#039;&amp;#039;) sind eine Form des [[Angebot (Betriebswirtschaftslehre)|Angebots]], die allgemein als temporäre [[Preis (Wirtschaft)|Preisreduzierung]] eines [[Produkt (Wirtschaft)|Produktes]] im [[Großhandel|Groß-]] und [[Einzelhandel]] zu verstehen und an den [[Endverbraucher (Lebensmittel)|Endverbraucher]] gerichtet sind. Ähnliche Angebote finden sich auch beim [[Abverkauf]].&lt;br /&gt;
Sonderangebote gehören zur [[Preispolitik]] der [[Unternehmen]] und stellen ein wesentliches [[Marketinginstrument]] dar, das der [[Handel]] zur [[Kundenbindung]] oder [[Akquise|Kundenakquisition]] einsetzt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=ijAec_OwKVoC&amp;amp;pg=PA101&amp;amp;dq=sonderangebote&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjNz_3Opp3YAhWL2aQKHeSWAlwQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=sonderangebote&amp;amp;f=false Kristin Hansen, &amp;#039;&amp;#039;Sonderangebote im Lebensmitteleinzelhandel&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 1]&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie sollen dem [[Kunde]]n gleiche [[Produktqualität]] zu einem geringeren Preis bieten. Ihre klassische Form ist die Preisreduzierung bestimmter, bisher zum [[Marktpreis|Normalpreis]] angebotener Waren, während Sonderangebote von bisher nicht angebotenen Waren eine relativ neue Form darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Charakteristisch für Sonderangebote ist ihre zeitliche Begrenzung. Diese erfolgt beispielsweise zu Zeiten allgemein geringer [[Nachfrage (Mikroökonomie)|Nachfrage]] (z.&amp;amp;nbsp;B. Preisnachlässe in der [[Happy Hour]], günstige [[Schönes-Wochenende-Ticket]]s (Deutschland) oder „Novemberaktionen“&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=tsf |url=https://www.nzz.ch/newzzEFGTMKKZ-12-1.180839 |titel=SBB lancieren Novemberaktion mit vergünstigten Tageskarten |werk=Neue Zürcher Zeitung |hrsg= |datum= |abruf=2020-09-10 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt; (Schweiz) bei Transportgesellschaften oder Regenschirme in einer Hitzeperiode).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwierigkeiten bereitet die Definition des Sonderangebots, denn es muss von anderen preispolitischen Maßnahmen (wie dem [[Saisonschlussverkauf]], [[Rabatt]]aktionen oder Dauerniedrigpreisen) abgrenzbar sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gründe und Folgen ==&lt;br /&gt;
Die Gründe für Sonderangebote können produktbedingt (Verringerung des [[Lagerrisiko]]s durch [[Lagerhaltung|Lagerräumung]], Gefahr des [[Verderb]]s oder [[Obsoleszenz|Veralten]]), geschäftsbedingt ([[Unternehmensgründung|Neueröffnung]], [[Marketing]], [[Liquidation|Geschäftsaufgabe]]) oder marktbedingt ([[Preisdifferenzierung]], Erhöhung der [[Konsumquote]], Ende des [[Produktzyklus]]) sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Kristin Hansen, &amp;#039;&amp;#039;Sonderangebote im Lebensmitteleinzelhandel&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 103&amp;lt;/ref&amp;gt; Sonderangebote lösen [[Werbekosten]] aus, die im [[Lebensmitteleinzelhandel]] vorwiegend durch die Bewerbung von Sonderangeboten entstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Kristin Hansen, &amp;#039;&amp;#039;Sonderangebote im Lebensmitteleinzelhandel&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 1&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sonderangebote können zur Folge haben, dass Kunden ihren angestammten Geschäften fernbleiben und mindestens [[Laufkunde]]n des Sonderangebote offerierenden Geschäfts werden (&amp;#039;&amp;#039;Frequenzeffekt&amp;#039;&amp;#039;). Sie stellen ein vorzügliches Instrument des psychologischen [[Handelsmarketing]]s dar, um [[Aufmerksamkeit]] für den Laden zu erregen, Verbundkäufe auszulösen oder Platz im Lager zu schaffen (Ausräumen von [[Warenrotation|Ladenhütern]], saisonalen Produkten). Sonderangebote werden im Einzelhandel meist an publikumswirksamen innerbetrieblichen [[Raum (Architektur)|Standorten]] platziert, etwa im Eingangsbereich, in „Stolperkörben“ oder an den Stirnseiten einzelner Regale ([[Gondelkopf]]). Auch werden Sonderangebote auffällig beworben, weil ihre Ankündigung den Schluss auf ein insgesamt preisgünstiges Sortiment auszulösen vermag. Sie können zur [[Hortung]] führen, um noch nach Ablauf des niedrigen Preisangebots im Genuss preiswerter Waren bleiben zu können. Sonderangebote können auch zu einem [[Marke (Recht)|Markenwechsel]] durch den Kunden führen. Kunden, die gezielt nach Sonderangeboten suchen, werden als &amp;#039;&amp;#039;[[Schnäppchenjäger]]&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Das gezielte Platzieren von Aktionen gleicher Produkte kurz nacheinander beziehungsweise das massenhafte Anbieten von Aktionen wird in der Schweiz als &amp;#039;&amp;#039;Aktionitis&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.nzz.ch/preisaktionitis_schadet_dem_detailhandel-1.655249 |titel=«Aktionitis» schadet dem Detailhandel |werk=Neue Zürcher Zeitung |hrsg= |datum= |sprache=de |abruf=2020-09-10}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
{{Deutschlandlastig}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geschichte ===&lt;br /&gt;
Im Juli 1935 definierte eine Anordnung des Reichswirtschaftsministers Sonderangebote als „einzelne, nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren, die ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilug einfügen“.&amp;lt;ref&amp;gt;§ 1 Abs. 2 Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935&amp;lt;/ref&amp;gt; Daran lehnte sich § 7 Abs. 2 [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]] a. F. an, wonach Sonderangebote sich auf einzelne nach Preis oder Güte gekennzeichnete Waren beziehen und sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb einfügen. Diese [[Legaldefinition]] entfiel ersatzlos im Juli 2004. Die Handelsforschung der [[Universität zu Köln]] brachte 1995 folgende Definition heraus: „Das Sonderangebot ist eine absatzpolitische Maßnahme, bei der im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs im [[Einzelhandel]] einzelne Waren und Dienstleistungen zum Teil unter Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung zu einem meist stark reduzierten Preis angeboten und werblich besonders herausgestellt werden“.&amp;lt;ref&amp;gt;Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln, &amp;#039;&amp;#039;Ausschuss für Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Abs&amp;#039;&amp;#039;atzwirtschaft, 1995, S. 85&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsfragen ===&lt;br /&gt;
Sonderangebote sind wie Sonderveranstaltungen [[Wettbewerbsrecht (Deutschland)|wettbewerbsrechtlich]] zulässig, nachdem das Verbot der Sonderveranstaltung im Juli 2004 entfallen war. Sonderveranstaltungen sind die „außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende [[Verkaufsveranstaltung]]en im Einzelhandel, die, ohne [[Ausverkauf|Ausverkäufe]] oder [[Räumungsverkauf|Räumungsverkäufe]] zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, dass besondere Kaufvorteile gewährt werden“.&amp;lt;ref&amp;gt;§ 1 Abs. 1 Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Versprechen von Preisnachlässen ist ein grundsätzlich zulässiges und auch tragendes Werbemittel zur Förderung des Leistungswettbewerbs. Mit den [[Gute Sitten|guten Sitten]] im [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerb]] sind solche Praktiken nur dann nicht zu vereinbaren, wenn der umworbene Verbraucher in unsachlicher Weise verleitet wird, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und [[Produktqualität]] der angebotenen Ware danach zu treffen, ob ihm beim Kauf besondere zusätzliche Vergünstigungen gewährt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH GRUR 1999, 755 - Altkleidersammlung&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb gelten für Sonderangebote einige wettbewerbsrechtliche Einschränkungen. Sie unterliegen zunächst den allgemeinen Bestimmungen der §{{§|1|uwg_2004|juris}} und {{§|3|uwg_2004|juris}} UWG, wonach übermäßige Anlockeffekte oder eine extrem niedrige Preisgestaltung, insbesondere unter [[Einstandspreis]], verboten ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=qz1_yBJ_ieoC&amp;amp;pg=RA5-PA58&amp;amp;lpg=RA5-PA58&amp;amp;dq=bgh+Sonderangebote&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=7KD18sACVS&amp;amp;sig=n2H-yDMIaB0mCWVsvnuzJ9xfs4s&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjNr56JwZ3YAhVO6aQKHWywDBYQ6AEIZDAJ#v=onepage&amp;amp;q=bgh%20Sonderangebote&amp;amp;f=false Großkommentar UWG, &amp;#039;&amp;#039;Einleitung: §§ 1 bis 12&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 53]&amp;lt;/ref&amp;gt; Sonderangebote dürfen nicht den Eindruck hervorrufen, das gesamte [[Sortiment]] sei genauso günstig kalkuliert wie das Sonderangebot. Wenn Händler befürchten, dass sie die angebotenen Produkte nicht für einen angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge vorrätig haben, müssen sie die Kunden konkreter aufklären.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: I ZR 92/14&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Handelsklausel]]n wie „Solange der Vorrat reicht“ eignen sich nicht, die Kunden über die geringe Angebotsmenge aufzuklären.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 17. September 2015, Az.: I ZR 92/14&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Unlauter]] handelt nach {{§|5|uwg_2004|juris}} Abs. 1 Nr. 2 UWG, wer den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, ausnutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{§|5a|uwg_2004|juris}} Abs. 2 UWG stuft es als unlauter ein, dem [[Verbraucher]] eine wesentliche Information vorzuenthalten, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wesentliche Informationen werden auch dann vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 4. Februar 2016, Az.: I ZR 194/14&amp;lt;/ref&amp;gt; Der [[Prospekt (Werbung)|Werbeprospekt]] ist ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG, was auch für Sonderangebote gilt. Für ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift genüge es dem [[Bundesgerichtshof]] (BGH) zufolge, dass der Verbraucher aufgrund der in dem Werbeprospekt erteilten Informationen eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Es sei danach nicht erforderlich, dass der Verbraucher bereits eine auf den Erwerb der beworbenen Produkte abgegebene Willenserklärung abgeben könne.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 4. Februar 2016, Az.: I ZR 194/14&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|20|uwg_2004|juris}} Abs. 3 UWG ist der Verkauf von Waren und gewerblichen Leistungen unter dem Einstandspreis durch „Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener [[Marktmacht]]“ untersagt, wenn er nicht nur gelegentlich erfolgt oder „sachlich gerechtfertigt“ ist. Genaugenommen ist nicht erst der Verkauf, sondern bereits ein Angebot unter Einstandspreis untersagt. Deshalb gehören [[Sonderpostenmarkt|Sonderpostenmärkte]] nicht zur Kategorie der Sonderangebote, sondern zu den Sonderveranstaltungen. Der Sonderpostenhandel ist eine Form der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Waren, die kurzfristig massenweise zum Verkauf kommen müssen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 20. März 1997, Az.: I ZR 241/94&amp;lt;/ref&amp;gt; Sonderangebote müssen auf einzelne Artikel bezogen sein, denn ganze [[Warengruppe]]n mit Niedrigpreisen anzubieten, ist untersagt;&amp;lt;ref&amp;gt;BGH GRUR 1962, 42, 44&amp;lt;/ref&amp;gt; im Urteil ging es um „Sonderangebote für Damen-Mäntel und Kostüme“. Sonderangebote dürfen zeitlich nicht befristet sein, doch ist eine kalendermäßig bestimmte Zeitdauer zulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH GRUR 1958, 395&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kalkulation ===&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt der [[Preiskalkulation]] beim Sonderangebot ist der Normalpreis ([[Listenpreis]]), von dem verlustfreie Preissenkungsspielräume bis herab zum [[Selbstkostenpreis]] bestehen. Als Sonderangebote gelten [[Preis (Wirtschaft)|Preise]], die mindestens 5 % unter dem Normalpreis liegen.&amp;lt;ref&amp;gt;Kristin Hansen, &amp;#039;&amp;#039;Sonderangebote im Lebensmitteleinzelhandel&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 13 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Da der Verkauf unter [[Einstandspreis]] im Regelfall lediglich für [[kleine und mittlere Unternehmen]] erlaubt ist, kann es auch durchaus zu [[Fehlbetrag|Verlusten]] beim Verkauf von Sonderangeboten kommen. Der betriebliche Gesamterfolg beruht auf der angewandten [[Mischkalkulation]], die auch teurer kalkulierte, preislich nicht reduzierte Kompensationsartikel berücksichtigt. Weitere [[Preisnachlass|Preisnachlässe]] (etwa Rabatte) werden beim Sonderangebot normalerweise nicht gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Sonderangebot}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4181791-6}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sonderangebot| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Preispolitik]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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