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	<title>Sollzins - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-22T07:47:09Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sollzins&amp;diff=93836&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Ferutsch: Wikilink nach Verschiebung angepasst</title>
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		<updated>2025-09-17T12:29:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wikilink nach Verschiebung angepasst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sollzinsen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind eine Art des Kreditzinses, der von [[Kreditinstitut]]en gemäß den [[Kreditbedingungen]] für die Inanspruchnahme von [[Kredit]]en dem [[Kreditnehmer]] berechnet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Nunmehr besteht für den Begriff „Sollzinssatz“ eine [[Legaldefinition]] in {{§|489|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen „gebundenen“, also [[Festzins]]en, und „veränderlichen“, also variablen jährlichen Zinssätzen, die einer Kreditinanspruchnahme zugrunde gelegt werden. Eine für die gesamte Laufzeit des [[Kreditvertrag|Darlehensvertrags]] feststehende Prozentzahl ist demnach ein Festzins. Ein veränderlicher Zinssatz liegt hingegen dann vor, wenn keine Sollzinsbindung für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart wurde, sondern eine Zinsbindung nur für kürzere Zeiträume vorgesehen ist. Die komplizierte gesetzliche Regelung macht damit den variablen Zinssatz zu einem Festzinssatz für die vereinbarte Laufzeit. Die Zinsanpassung bei variablen Zinsen ist demnach eine inhaltliche Vertragsgestaltungsmöglichkeit, bei der die Bestimmung der [[Leistungsbestimmungsrecht|Leistung]] durch eine Vertragspartei fortwährend möglich ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Münchener Kommentar/Gottwald, BGB, 5. Auflage, §&amp;amp;nbsp;315 Rn. 35&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Sollzinsen ==&lt;br /&gt;
Der umgangssprachliche Begriff „Sollzinsen“ wird als Sammelbegriff für eine Vielzahl von Kreditarten benutzt. Die den [[Effektivzins]] beeinflussenden Zinsarten heißen &amp;#039;&amp;#039;preisbestimmende Faktoren&amp;#039;&amp;#039; ({{§|16|pangv|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 [[Preisangabenverordnung|PAngV]]); hierzu gehören der Sollzins im engeren Sinne und die Darlehenszinsen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sollzinsen im engeren Sinne ===&lt;br /&gt;
Ursprünglich war der Begriff reduziert auf Kreditzinsen, die für [[Saldo|Sollsalden]] auf [[Girokonto|Girokonten]] zu entrichten waren. Sie werden berechnet, wenn ein Girokonto durch Verfügungen einen Sollsaldo aufweist. Dieser Sollzins ist zumeist variabel und wird den allgemeinen Marktschwankungen angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Überziehungszinsen ===&lt;br /&gt;
[[Überziehungszinsen]] werden nur dann – zusätzlich zu den Sollzinsen – berechnet, wenn es zu einer [[Überziehung]] des Girokontos kommt. Eine Überziehung kann entweder entstehen durch Sollsalden, ohne dass eine [[Kreditlinie]] ([[Dispositionskredit]], [[Kontokorrentkredit]]) besteht oder durch Überschreitungen dieser Kreditlinien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Darlehenszinsen ===&lt;br /&gt;
Umgangssprachlich wurde der Begriff dann ausgedehnt auf alle Kreditzinsen, die bei den verschiedenen Kreditarten anfallen. Zinsen für gewährte [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]] sind nach präziser Terminologie Darlehenszinsen, deren Höhe – je nach Vereinbarung – entweder für eine bestimmte Laufzeit fest vereinbart ist (Festzins) oder je nach Marktlage auch variabel sein können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Berechnung ==&lt;br /&gt;
Wie alle Kreditzinsen werden Sollzinsen nur von der tatsächlichen Kreditinanspruchnahme berechnet. Die &amp;#039;&amp;#039;Zinsberechnung&amp;#039;&amp;#039; beginnt mit dem [[Wertstellung]]stag, an dem die Kreditgewährung beginnt und endet am Tag der [[Tilgung (Geldverkehr)|Kreditrückzahlung]]. Banküblich findet bei Girokonten die &amp;#039;&amp;#039;Zinsbelastung&amp;#039;&amp;#039; zum jeweiligen [[Rechnungsabschluss]] statt, der zumeist zum Kalenderquartalsende erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Andere Kreditkosten ==&lt;br /&gt;
Sofern Kreditkosten nicht von der Kreditinanspruchnahme und/oder Kreditlaufzeit abhängig sind, handelt es sich nicht um Kreditzinsen, sondern um [[Kreditprovision]]en. Diese heißen Zusageprovision oder [[Bereitstellungsprovision]] und werden unabhängig vom Kreditzins berechnet und belastet.&lt;br /&gt;
[[Bearbeitungsgebühr]]en für die [[Kreditbearbeitung]] des [[Kreditantrag]]s dürfen im Regelfall nicht mehr erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zinsänderungsklauseln ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Zinsgleitklausel}}&lt;br /&gt;
Zinsänderungsklauseln stellen Preisanpassungsklauseln dar, die den Kreditinstituten gestatten, den bei Vertragsabschluss festgelegten Sollzins nachträglich zu ändern.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfram Oletz, &amp;#039;&amp;#039;Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln nach Basel II&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 125&amp;lt;/ref&amp;gt; Es handelt sich um eigenständige Preisnebenabreden, die die Änderung eines vereinbarten Zinssatzes bewirken sollen. Die Kreditinstitute verfolgen hiermit das rechtlich anerkannte Ziel, Zinsänderungen auf den Kapital- und Geldmärkten an ihre Kunden weiterzugeben, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf. Diese Klauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof|BGH]].&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 17. Februar 2004, Az. XI ZR 140/03, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=28881&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 Volltext] = WM 2004, 825&amp;lt;/ref&amp;gt; Derartige Zinsänderungsklauseln kommen sowohl in [[Kreditvertrag|Kreditverträgen]] als auch bei der [[Finanzprodukt|Geldanlage]] vor. Für eine nach {{§|307|bgb|juris}} BGB und {{§|492|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;5 Nr.&amp;amp;nbsp;5 BGB genügende Zinsanpassungsklausel im [[Kreditgeschäft]] bedarf es der Angabe der notwendigen Berechnungsparameter. Dabei sind als [[Referenzzinssatz|Referenzzinssätze]] der [[Basiszinssatz]] nach {{§|247|bgb|juris}} BGB, [[EURIBOR]], [[LIBOR]] oder [[EONIA]] geeignet. Wenn sich eine Bank in einem formularmäßigen [[Kreditvertrag]] einseitig eine Zinsänderung vorbehält, so ist eine derartige [[Klausel (Recht)|Klausel]] grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Anpassung (Erhöhung oder Senkung) des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen der Refinanzierungskonditionen der Bank gemäß {{§|315|bgb|juris}} BGB ermöglicht. Eine solche Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle stand.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 6. März 1986, Az. III ZR 195/84, {{Webarchiv|url=https://www.jurion.de/urteile/bgh/1986-03-06/iii-zr-195_84/ |wayback=20180921230325 |text=Volltext |archiv-bot=2024-05-12 06:54:01 InternetArchiveBot }} = BGHZ 97, 212&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das „anerkennenswerte Interesse“ der Banken und Sparkassen, die Sollzinsen in Zeiten des wechselhaften Kapitalmarktes anzupassen, änderten hieran nichts. Ihnen sei zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination von ihnen auszuwählen und sie für den Kunden erkennbar und ausdrücklich zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Refinanzierungsbedingte Zinsänderungsklauseln ===&lt;br /&gt;
Dabei erkennt die [[Rechtsprechung]] an, dass insbesondere der Zinssatz den wechselnden und bei Vertragsabschluss meist nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten angepasst werden muss.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 97, 212, 216&amp;lt;/ref&amp;gt; Der BGH hat Bankkredite mit inhaltlich unbeschränkten Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt, dass sie den kreditgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer [[Refinanzierung]]skonditionen gestatten.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 6. April 2000, Az. IX ZR 2/98, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=23613&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 Volltext] = WM 2000, 1141, 1142 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des [[Geldmarkt|Geld-]] und [[Kapitalmarkt]]es nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist vom Bundesgerichtshof für das Kreditgeschäft mehrfach anerkannt worden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, WM 2000, 1141, 1142&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln ===&lt;br /&gt;
Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln knüpfen die Höhe des vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinssatzes an die sich aus dem aktuellen [[Rating (Finanzwesen)|Rating]] ergebende [[Ausfallwahrscheinlichkeit (Finanzwesen)|Ausfallwahrscheinlichkeit]] des Kreditnehmers. Dieser allein kann seine eigene [[Bonität]] und damit diese Art der Zinsänderung beeinflussen. Auslöser einer Zinsänderung sind somit nicht veränderte Marktzinsen, sondern alleine die etwaigen Ratingveränderungen des Kreditnehmers. Um diese zu berücksichtigen, wird in aller Regel im [[Kreditvertrag]] eine Vereinbarung getroffen, wonach sich die vorher festgelegten [[Kreditmarge]]n je nach eintretenden Ratingveränderungen ebenfalls verändern sollen ({{enS|„margin grids“}}). Dadurch soll erreicht werden, dass die Kreditmargen mit der Erhöhung des Ausfallrisikos (also mit Ratingverschlechterung) automatisch ansteigen sollen und umgekehrt, ohne dass es hierzu neuer vertraglicher Vereinbarungen bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Abwälzung des Bonitätsänderungsrisikos auf den Kreditnehmer ist anerkannt, wie auch die Ansprüche auf Nachbesicherung&amp;lt;ref&amp;gt;AGB-Banken Ziff. 13 Abs.&amp;amp;nbsp;2 / AGB-Sparkassen Ziff. 22 Abs.&amp;amp;nbsp;1&amp;lt;/ref&amp;gt; zeigen.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfram Oletz, &amp;#039;&amp;#039;Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln nach Basel II&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 185&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Nachbesicherung ist ebenfalls an Bonitätsverschlechterungen geknüpft, wie sie durch eine [[wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse]] eintreten kann. Diese Art der Zinsänderungsklauseln ist von der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993, Az. XI ZR 11/93, {{Webarchiv|url=https://www.jurion.de/urteile/bgh/1993-10-12/xi-zr-11_93/ |wayback=20170404043522 |text=Volltext |archiv-bot=2024-05-12 06:54:01 InternetArchiveBot }} = WM 1993, 2003, 2004&amp;lt;/ref&amp;gt; Der mit der Veränderung eines individuellen Ausfallrisikos verbundene Wechsel in eine andere Ratingklasse („[[Ratingmigration]]“) stellt einen sachlichen Grund für eine Zinsänderung dar.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Derleder, &amp;#039;&amp;#039;Transparenz und Äquivalenz bei bankvertraglicher Zinsanpassung&amp;#039;&amp;#039;, WM 2001, 2029, 2032&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Vollkommener Kapitalmarkt]]&lt;br /&gt;
* [[Zins]]&lt;br /&gt;
* [[Zinseszinsen]]&lt;br /&gt;
* [[Habenzins]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Ferutsch</name></author>
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