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	<title>Sofortige Beschwerde - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T21:23:14Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sofortige_Beschwerde&amp;diff=1054528&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;KnightMove: +deutschlandlastig</title>
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		<updated>2023-09-11T13:15:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+deutschlandlastig&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{deutschlandlastig}}&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;sofortige Beschwerde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein gerichtliches [[Rechtsmittel]] im [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozess]] (§{{§|567|zpo|juris}} ff. ZPO) oder im [[Strafprozess]] ({{§|311|stpo|juris}} StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sofortige Beschwerde im Zivilprozess ==&lt;br /&gt;
Die sofortige Beschwerde ist eines der drei [[Rechtsmittel]] im [[Zivilprozess]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anwendungsfälle ===&lt;br /&gt;
Die sofortige Beschwerde kann in erster [[Instanz (Recht)|Instanz]] eingelegt werden, &lt;br /&gt;
* wenn ein das Verfahren betreffender Antrag zurückgewiesen wurde, über den ohne [[mündliche Verhandlung]] entschieden werden konnte (z.&amp;amp;nbsp;B. Ablehnung des Antrags auf [[selbständiges Beweisverfahren]], Erlass einer einstweiligen Anordnung oder [[Arrest (Zivilprozess)|Arrest]] und [[einstweilige Verfügung]]).&lt;br /&gt;
* wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel ausdrücklich zulässt (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Kostenfestsetzungsbeschluss]], Ablehnung der [[Prozesskostenhilfe]], Zwischenurteile nach {{§|135|zpo|juris}} Abs. 3 oder {{§|387|zpo|juris}} Abs. 3 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschwerdeverfahren ===&lt;br /&gt;
Hält das [[Gericht]], dessen [[Entscheidung]] angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es der Beschwerde abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen ({{§|572|zpo|juris}} ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beschwerdegericht ===&lt;br /&gt;
Die sofortige Beschwerde kann entweder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem im Rechtszug nächsthöheren [[Gericht]] eingelegt werden (gem. {{§|569|zpo|juris}}), also z.&amp;amp;nbsp;B. bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts an das Landgericht als Beschwerdegericht und bei einer Entscheidung des Landgerichts an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts ist nach {{§|567|zpo|juris}} ZPO keine sofortige Beschwerde möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Frist ===&lt;br /&gt;
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer [[Notfrist]] von zwei Wochen einzulegen, es sei denn, im Gesetz ist etwas anderes geregelt (z. B. in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO: ein Monat). Gegen einen Beschluss zur Versagung von [[Prozesskostenhilfe]] muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses eingelegt werden (ZPO). Die Frist beginnt ab Zustellung bei der jeweiligen Partei. Bei Rechtsanwälten wird die Zustellung durch das sogenannte [[Empfangsbekenntnis]] bestätigt. In Straf- und Bußgeldsachen beträgt die Beschwerdefrist eine Woche. Es gibt aber auch die Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses begründet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Weiteres Rechtsmittel ===&lt;br /&gt;
Gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren selbst ist die [[Rechtsbeschwerde]] eröffnet ({{§|574|zpo|juris}} ZPO). Die Rechtsbeschwerde steht auch gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren und gegen erstinstanzliche Beschlüsse des [[Oberlandesgericht]]s offen. Sie ist [[Revision (Recht)|revision]]sähnlich ausgestaltet. Rechtsbeschwerdegericht ist stets der [[Bundesgerichtshof]] ({{§|133|gvg|juris}} GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sofortige Beschwerde im Strafprozess ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unterschied zur (einfachen) [[Beschwerde (deutsches Recht)|Beschwerde]] im [[Strafprozess]] besteht in der Frist zur Einlegung (&amp;quot;sofortig&amp;quot;) sowie im teilweisen Abhilfeverbot. Eine sofortige Beschwerde ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen, die im Gesetz auf die Vorschrift zur sofortigen Beschwerde verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ({{§|311|StPO|juris}} Abs. 2 StPO). Sie beginnt mit der Bekanntmachung nach {{§|35|StPO|juris}} StPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen ({{§|306|StPO|juris}} Abs. 1 StPO analog).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Gericht darf der Beschwerde nicht abhelfen ({{§|311|StPO|juris}} Abs. 3 Satz 1 StPO). Das gilt nicht, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf [[Rechtliches Gehör]] beruhte ({{§|311|StPO|juris}} Abs. 3 Satz 2 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sache ist sonst sofort, möglichst binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen ({{§|306|StPO|juris}} Abs. 2 StPO analog).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das zuständige Beschwerdegericht ergibt sich aus {{§|73|GVG|juris}} Abs. 1 GVG, aus {{§|120|GVG|juris}} Abs. 3, 4, {{§|121|GVG|juris}} Abs. 1 Nr. 2 GVG bzw. aus {{§|135|GVG|juris}} Abs. 2 GVG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;KnightMove</name></author>
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