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	<title>Skontroführer - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-12T15:54:57Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Skontrof%C3%BChrer&amp;diff=309306&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Oskar Konrad Kaufmann: Grammatik korrigiert</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Skontrof%C3%BChrer&amp;diff=309306&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2025-10-25T16:49:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Grammatik korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Skontroführer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist bei deutschen [[Wertpapierbörse]]n die seit Juli 2002 neue [[Berufsbezeichnung]] für den bisherigen [[Börsenmakler]]. Dem Skontroführer obliegt die Ermittlung von [[Börsenpreis]]en im [[Regulierter Markt|regulierten Markt]], sofern diese nicht über [[Elektronisches Handelssystem|elektronische Handelssysteme]] ermittelt werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Seit dem [[Viertes Finanzmarktförderungsgesetz|Vierten Finanzmarktförderungsgesetz]] vom Juli 2002 sind die Börsenmakler rechtlich keine [[Handelsmakler]] mehr, sondern werden als Skontroführer bezeichnet. Lediglich ihre Berufsbezeichnung lautet zuweilen noch Börsen- oder Kursmakler, zumal sich Laien hierunter den [[Beruf]] eher vorstellen können. Sie sind lediglich noch im [[Parketthandel]] erforderlich, weil an [[Computerbörse]]n die Geschäftsabschlüsse durch elektronisch gesteuerte Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorders zustande kommen ([[automatisierter Handel]]).&amp;lt;ref&amp;gt;Alpmann Brockhaus, &amp;#039;&amp;#039;Fachlexikon Recht&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 286&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Börsenmakler vermittelten die [[Wertpapierorder|Kauf- und Verkaufsorders]] der Börsenhändler und waren an der [[Kursnotierung]] beteiligt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Börsenhändler&amp;#039;&amp;#039; wiederum sind die [[Stellvertretung (Deutschland)|Vertreter]] der [[Kreditinstitut]]e, die die Wertpapierorders ihrer Kunden den Börsenmaklern übergeben, damit diese durch Vermittlung der Skontroführer einen [[Kontrahent]]en finden. Der bisher im ehemaligen „amtlichen Handel“ tätige Kursmakler (Börsenmakler) wurde abgeschafft&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|14|8017}} vom 18. Januar 2002, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 63&amp;lt;/ref&amp;gt; wie auch die „amtliche Kursnotierung“. Der Begriff des Kursmaklers wurde durch Skontroführer ersetzt,&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 72&amp;lt;/ref&amp;gt; es entfällt seine öffentlich-rechtliche Bestellung.&amp;lt;ref&amp;gt;BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)&amp;#039;&amp;#039;, S. 84&amp;lt;/ref&amp;gt;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Börsen sind in Deutschland [[Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalten des öffentlichen Rechts]] ({{§|2|b_rsg_2007|juris}} Abs. 1 [[BörsG]]), so dass die Börsenmakler entsprechend in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Börse standen. Die Skontroführer sind dagegen [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständige]] oder [[Angestellter|Angestellte]] eines [[Finanzdienstleistung|Finanzdienstleisters]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen == &lt;br /&gt;
Seit Juli 2002 sind Skontroführer als Handelsteilnehmer gemäß {{§|2|b_rsg_2007|juris}} Abs. 8 [[BörsG]] nach {{§|19|b_rsg_2007|juris}} BörsG zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen. Ihre [[Bestellung]] und [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Entlassung]] erfolgt durch die [[Börsenaufsicht]]sbehörde nach Anhörung des Börsenvorstands. Skontroführer können als [[Rechtssubjekt]]e zwischen den [[Rechtsform]]en [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelkaufmann]] oder als [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsleiter]] jeweils eines [[Finanzdienstleistungsinstitut]]s (AG oder GmbH) als Kursmaklergesellschaft wählen. Sie sind zu [[Eigengeschäft]]en bei fehlenden marktnah limitierten Aufträgen berechtigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Gerke, &amp;#039;&amp;#039;Gerke Börsen Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 497&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß {{§|27|b_rsg_2007|juris}} BörsG kann die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der Antragsteller muss die für die Skontroführung erforderliche [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] haben und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein. Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen, wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde außer nach den Vorschriften des [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]es zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn die [[BaFin]] Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Besteht der begründete Verdacht, dass eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. Die BaFin hat die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben ==&lt;br /&gt;
Skontroführer ist der an einer [[Parkettbörse]] zum [[Handel (Finanzwirtschaft)|Handel]] von [[Effekten]] zugelassene [[Marktteilnehmer]], der im [[Regulierter Markt|regulierten Markt]] die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften betreibt. Die Aufgabe eines Skontroführers erstreckt sich lediglich auf ein Wertpapier, für das er alle vorliegenden [[Wertpapierorder]]s gemäß [[Börsenordnung]] in einem [[Orderbuch]] (Skontro) einzutragen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit Juli 2002 hat gemäß {{§|28|b_rsg_2007|juris}} BörsG der Skontroführer auf einen geordneten [[Marktentwicklung|Marktverlauf]] hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten [[Börsenpreis]]en aus seinem betreuten [[Skontro]] heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches [[Orderbuch]], in dem der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers sieht. Er hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten muss so erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Der Skontroführer muss alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich behandeln.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Börsenpreise der meisten Wertpapiere werden nach dem [[Meistausführungsprinzip]] ermittelt. Dabei gilt es, denjenigen Kurs festzustellen, zu dem der größte [[Handelsvolumen (Börse)|Umsatz]] mit dem geringsten Überhang auf der Kauf- ([[Nachfrageüberhang]]) oder Verkaufsseite ([[Angebotsüberhang]]) gehandelt wird ([[Notierung]]). Zusätzlich muss die &amp;#039;&amp;#039;Kurskontinuität&amp;#039;&amp;#039; eingehalten werden, damit zu große Kurssprünge (die mit einer Plus-/Minusankündigung vorher gemeldet werden) vermieden werden. [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] hingegen, die von ihrem [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] außerbörslich in [[Market Maker|Market Making]] gepreist werden, werden nach dem Market-Maker-gestützten System gehandelt. Dabei darf ein Börsenkurs eines Derivates nicht schlechter als der [[Quote (Börse)|Quote]] ([[Geldkurs|Geld-]] und [[Briefkurs]]) des Emittenten festgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Skontroführer stellen die für die von ihnen im amtlichen Handel betreuten Wertpapiere auf der Grundlage der über die Banken an die Börse gelangenden [[Wertpapierorder]]s die amtliche Kursnotiz als [[Einheitskurs]] fest. Da Skontroführer auch gemäß § 36 BörsO begrenzte Eigengeschäfte durchführen dürfen, regelt {{§|6|b_rsg_2007|juris}} BörsG mögliche [[Interessenkonflikt]]e beim Erwerb bedeutender Beteiligungen ({{§|1|kredwg|juris}} Abs. 9 [[Kreditwesengesetz|KWG]]; 10 % oder mehr), die wie [[Insider]]geschäfte ([[Frontrunning]]) durch die [[Handelsüberwachungsstelle]] ({{§|7|b_rsg_2007|juris}} BörsG) zu überwachen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Spezialist ==&lt;br /&gt;
Im Mai 2011 wurden die Skontroführer im Parketthandel der [[Börse Frankfurt]] durch &amp;#039;&amp;#039;Spezialisten&amp;#039;&amp;#039; für das [[Elektronisches Handelssystem|elektronische Handelssystem]] [[XETRA]] mit modifizierten Aufgaben abgelöst,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=xDCvBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA415&amp;amp;dq=Orderbuch+lexikon&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjg2_r8u_bnAhWQPOwKHTSVA4AQ6AEISDAE#v=onepage&amp;amp;q=Orderbuch%20lexikon&amp;amp;f=false Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Wirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 501]&amp;lt;/ref&amp;gt; an anderen Regionalbörsen gibt es weiterhin Skontroführer. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spezialisten sind [[Mitarbeiter]] von Kreditinstituten, welche die Ausführung von Wertpapierorders an der Parkettbörse der Börse Frankfurt überwachen.&amp;lt;ref&amp;gt;Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Wirtschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 514&amp;lt;/ref&amp;gt; Für jedes einzelne Wertpapier ist ein Spezialist zuständig, der alle Orders im elektronischen Orderbuch festhält und die Kursermittlung durch den [[Handelsplatz]] XETRA initiiert.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=7671962-5}}    &lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Skontrofuhrer}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Dienstleistungsberuf]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Börsenhandel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Oskar Konrad Kaufmann</name></author>
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