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	<title>Selbstverwaltung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-26T09:13:41Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Selbstverwaltung&amp;diff=117607&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;WikiHelper232: Aktualisiert: Nicht mehr in Kraft.</title>
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		<updated>2026-03-03T16:12:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Aktualisiert: Nicht mehr in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|erläutert einen juristischen Begriff. Zum gleichnamigen Begriff im gesellschaftskritischen Sinn siehe [[Autogestion]].}}&lt;br /&gt;
{{staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Verwaltung und Legitimation.png|mini|400px|[[Legitimationskette]] der [[Unmittelbare Staatsverwaltung|unmittelbaren]] und [[Mittelbare Staatsverwaltung|mittelbaren Staatsverwaltung]] sowie Selbstverwaltung auf Bundes- und Landes- und Kommunalebene]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Selbstverwaltung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet im [[Staatsorganisationsrecht]] eine Erscheinungsform der [[Mittelbare Staatsverwaltung|mittelbaren Staatsverwaltung]], bei der ein [[Verwaltungsträger]] (z.&amp;amp;nbsp;B. der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]]) Verwaltungsaufgaben durch andere Verwaltungsträger (z.&amp;amp;nbsp;B. die [[Bundesagentur für Arbeit]]) wahrnimmt, die nicht weisungsgebunden sind und grundsätzlich nur der [[Rechtsaufsicht]], aber keiner [[Fachaufsicht|Fach-]] oder [[Dienstaufsicht]] unterliegen. Ein Sonderfall sind die [[Verwaltungsgliederung Berlins|Berliner Bezirke]], die in Selbstverwaltung organisiert sind, ohne [[Rechtspersönlichkeit]] zu besitzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Träger der Selbstverwaltung lassen sich in vier Gruppen einteilen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# [[Sozialversicherungsträger]] (soziale Selbstverwaltung)&lt;br /&gt;
# Kommunale [[Gebietskörperschaft]]en (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Gemeinde]]n, [[Landkreis|(Land-)Kreise]] und die Berliner Bezirke)&lt;br /&gt;
# Berufsständische und zivile Selbstverwaltungseinheiten ([[berufsständische Körperschaft]]en bzw. Kammern, Jagdverbände, [[Deutscher Feuerwehrverband|Feuerwehrverbände]] u.&amp;amp;nbsp;ä.)&lt;br /&gt;
# Kulturelle Selbstverwaltungseinheiten (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Hochschule]]n, [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Selbstverwaltung im Staatsaufbau ==&lt;br /&gt;
Durch die Selbstverwaltung werden die [[Bürger]] unmittelbar an der Erfüllung staatlicher Aufgaben beteiligt. Selbstverwaltung ist damit ein grundsätzlich wichtiger Baustein einer lebendigen Demokratie und ermöglicht den Betroffenen eine eigenverantwortliche Mit-Gestaltung ([[Subsidiaritätsprinzip]]). Typische Organisationsform der Selbstverwaltung ist die [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]], die von ihr gesetzten Normen ergehen im Normalfall als autonome [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungen]]. Sie kann meist von ihren Mitgliedern [[Beitrag|Beiträge]] erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Träger der Selbstverwaltung sind nicht Vereinigungen Privater, sondern Teil der [[Bundesverwaltung|Bundes-]] oder [[Landesverwaltung]]. Sie sind Teil der öffentlichen Gewalt im Sinne der {{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 und {{Art.|20|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]], auch wenn sie aus deren hierarchischer Verwaltungsstruktur ausgegliedert sind, und nicht [[Grundrechtsberechtigung|grundrechtsberechtigt]], sondern an die Grundrechte gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der [[Organleihe]] können auch Selbstverwaltungsbehörden einer [[Fachaufsicht]] unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinzelt wird nach angelsächsischem Vorbild vertreten, bei Überschreitung ihrer Zuständigkeit fehle es den Trägern der Selbstverwaltung bereits an der [[Rechtsfähigkeit]], weil diese auf Erfüllung der spezifischen Aufgabe beschränkt sei &amp;#039;&amp;#039;([[Ultra-vires-Akt|ultra vires]])&amp;#039;&amp;#039;. Überwiegend wird dagegen von einer umfassenden Rechtsfähigkeit ausgegangen; solche Maßnahmen seien daher möglich, aber rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Teil der öffentlichen Gewalt müssen auch die Träger der Selbstverwaltung demokratisch legitimiert sein. Mit diesem Verfassungsgebot kann beispielsweise die Mitbestimmung der [[Arbeitnehmer]] in Konflikt geraten. Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat zwar entschieden, dass das Demokratiegebot des {{Art.|20|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt sei, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Die Selbstverwaltung fördere gerade die Demokratie, indem sie den Betroffenen Mitbestimmung ermögliche. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter sei den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahre.&amp;lt;ref&amp;gt;{{BVerfGE|107|59}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Prinzip der Selbstverwaltung erlaubt es beispielsweise Hochschulen, die Nutzung von selbst gewählten Vornamen von [[Transgeschlechtlichkeit|transgeschlechtlichen]] Studierenden auch auf „Dokumenten, die außerhalb der Hochschule verwendet werden“&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Johannah Sprinz |Titel=Warum Hochschulen die Identität von trans Studierenden respektieren sollten |Datum=2022 |DOI=10.13140/RG.2.2.22490.41923 |Online=https://rgdoi.net/10.13140/RG.2.2.22490.41923 |Abruf=2022-05-21}}&amp;lt;/ref&amp;gt; (zum Beispiel Zeugnisse, Diplome und Studierendenausweise) bereits vor amtlicher Änderung zu ermöglichen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Ulrike Lembke, Alexander Tischbirek |Titel=Kurzgutachten zum rechtlichen Spielraum der Hochschulen bei der Verwendung des gewählten Namens inter- und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Namensänderung |Hrsg=Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät |Ort=Berlin |Datum=2019 |Online=https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/lbk/Gutachten.pdf}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schutzfunktionen ==&lt;br /&gt;
=== Schutz der Selbstverwaltung ===&lt;br /&gt;
Dass die Träger der Selbstverwaltung als Teil der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht Träger von [[Grundrecht]]en sind, bedeutet nicht, dass ihre Position gegenüber Bund und Land ungeschützt sein muss. Die Rechtsordnung kann ihnen ein [[Subjektives Recht|Abwehrrecht]] gegen Übergriffe in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten einräumen (vgl. &amp;#039;&amp;#039;Selbstverwaltungsgarantie&amp;#039;&amp;#039; gemäß {{Art.|28|gg|juris}} GG). Zum Schutz ihrer Selbstverwaltung können sich [[Hochschule]]n und öffentlich-rechtlich organisierte [[Rundfunkanstalt]]en, obgleich eigentlich Teil der staatlichen Verwaltung, ausnahmsweise auf das Grundrecht der [[Wissenschaftsfreiheit]] bzw. der [[Rundfunkfreiheit]] berufen. Das macht sie aber nicht umfassend grundrechtsberechtigt, sie sind also nur Träger dieser speziellen, nicht aber der übrigen Grundrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schutz der Mitglieder ===&lt;br /&gt;
Selbstverwaltungskörperschaften beruhen nicht auf [[Privatautonomie|privatautonomem]] Zusammenschluss ihrer Mitglieder, sondern werden durch Gesetz errichtet. Es besteht also eine Zwangsmitgliedschaft ([[Industrie- und Handelskammer]], [[Verfasste Studierendenschaft]]). Diese verstößt nach überwiegender Auffassung zwar nicht gegen die [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|grundgesetzlich]] geschützte negative [[Vereinigungsfreiheit]], die nur den Austritt aus privatrechtlich organisierten Vereinigungen schützen soll. Die Zwangsmitgliedschaft greift aber in die [[allgemeine Handlungsfreiheit]] des {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 1 GG ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Eingriff ist normalerweise verhältnismäßig und daher zulässig. Er ermöglicht nämlich, dass ohnehin anfallende Verwaltungsaufgaben von denen mitbestimmt werden, die unmittelbar betroffen sind. Unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig kann der Eingriff aber werden, wenn die Körperschaft rechtswidrig außerhalb ihrer Zuständigkeit agiert. Dann kann vor Gericht Unterlassung verlangt werden; notfalls steht die [[Verfassungsbeschwerde (Deutschland)|Verfassungsbeschwerde]] zum [[Bundesverfassungsgericht]] offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diskutiert wurden diese Fallgestaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Forderungen nach einem [[allgemeinpolitisches Mandat|allgemeinpolitischen Mandat]] für Selbstverwaltungsgremien. So riefen Gemeinderäte ihr Gemeindegebiet zur „atomwaffenfreien Zone“ aus oder befassten sich Ausschüsse von [[verfasste Studierendenschaft|verfassten Studierendenschaften]] mit Fragen der Außen- und Verteidigungspolitik. Ein umfassendes allgemeinpolitisches Mandat ist aber mit der Idee der &amp;#039;&amp;#039;Selbst&amp;#039;&amp;#039;verwaltung eigener Angelegenheiten unvereinbar, entsprechende Tätigkeiten verletzten die Grundrechte der Mitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Selbstverwaltungen ==&lt;br /&gt;
=== Sozialversicherung ===&lt;br /&gt;
Rund 90 % der Bundesbürger profitieren von der [[Sozialversicherung]] in Form der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung. Auch hier findet sich die Selbstverwaltung als demokratisches Element. Sie schafft einen Ausgleich zwischen rein politischen Interessen und den Interessen der Versicherten und in der Regel der Arbeitgeber, die über die Selbstverwaltung repräsentiert werden. Die Selbstverwaltungsorgane in der deutschen Sozialversicherung werden in [[Sozialwahl]]en ermittelt.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [[Wolfgang Ayaß]]: &amp;#039;&amp;#039;Hundert Jahre und noch mehr … Zur Geschichte der Sozialwahlen&amp;#039;&amp;#039;, in: &amp;#039;&amp;#039;Soziale Sicherheit&amp;#039;&amp;#039; 62 (2013), S. 422–426.&amp;lt;/ref&amp;gt; Hier gibt es laut Gesetz zwei Varianten: eine Wahl mit und eine ohne Wahlhandlung, der so genannten [[Friedenswahl]]. Bei den meisten [[Sozialversicherungsträger]]n erfolgen Friedenswahlen. Dabei werden auf den Vorschlagslisten nicht mehr Kandidaten aufgestellt als Mitglieder zu wählen sind. Wahlen mit Wahlhandlung, so genannte [[Urwahl]]en, werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, verschiedenen Betriebskrankenkassen und den meisten [[Ersatzkasse]]n durchgeführt. Diese Sozialwahlen finden alle 6 Jahre statt. Die letzten Sozialversicherungswahlen waren 2023, die nächsten finden im Jahr 2029 statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In vielen Selbstverwaltungen sind zudem die Arbeitgeber paritätisch vertreten. Die gewählten Selbstverwalter treffen wichtige finanzielle, personelle, organisatorische und strategische Entscheidungen. Sie vertreten die Interessen der Beitragszahler, der Patienten, Pflegebedürftigen sowie der Rentner und nehmen politisch Einfluss auf die Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme. Die Aufgabe nehmen sie zudem [[ehrenamt]]lich wahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kommunen ===&lt;br /&gt;
{{Anker|Kommunale Selbstverwaltungsgarantie}}&lt;br /&gt;
Eine besonders wichtige Selbstverwaltungsgarantie betrifft die [[Kommunale Selbstverwaltung (Deutschland)|kommunale Selbstverwaltung]]. Sie erhält in {{Art.|28|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] Bundesverfassungsrang und ist in den [[Landesverfassung (Deutschland)|Landesverfassungen]] zusätzlich abgestützt. [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] und [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]] werden danach nicht nur institutionell garantiert (Rechtssubjektsgarantie: es muss überhaupt Gemeinden geben), sondern sie erhalten auch ein Abwehrrecht, das sie vor Übergriffen anderer öffentlicher Stellen in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten schützt (subjektive Rechtsstellungsgarantie). Allerdings enthält die Selbstverwaltungsgarantie keine Existenzgarantie einzelner Gemeinden, sodass diese beispielsweise auch zu größeren Gemeinden zusammengeschlossen werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG DVBl. 1995, 286; HessStGH DVBl. 2004, 1022.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verletzungen dieses Rechts können vor den jeweiligen Gerichten geltend gemacht werden. Zusätzlich steht der Rechtsweg zum [[Bundesverfassungsgericht]] offen. Dazu dient ein spezielles, der [[Verfassungsbeschwerde (Deutschland)|Verfassungsbeschwerde]] nachgebildetes Verfahren, die [[Kommunalverfassungsbeschwerde]] ({{Art.|93|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;4b GG). Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist erforderlich, weil die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kein Grundrecht ist. [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechte]] sind nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat ({{Art.|1|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 GG). Die Gemeinden sind aber trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit von den hierarchischen („staatlichen“) Behörden Teil der öffentlichen Gewalt, also des Staates im weitesten Sinne. Daher sind sie nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst insbesondere [[Finanzhoheit|Finanz]]- und [[Kommunalabgabe]]nhoheit, [[Personalhoheit]], [[Organisationshoheit]], [[Planungshoheit]] und [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzungshoheit]]. Die Selbstverwaltungsgarantie kann durch formelles (Parlaments-)[[Gesetz]] eingeschränkt und ausgestaltet werden, was etwa durch die [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnungen]] der Länder geschehen ist. Eine vollständige Abschaffung der Gemeinden ist jedoch nicht möglich. Ebenso muss trotz der Möglichkeit die Selbstverwaltung einzuschränken, der Gemeinde ein gewisser Kernbereich verbleiben, sodass der Wesensgehalt der Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG 1, 167 (174 f.); BVerfG DVBl. 2010, 509.&amp;lt;/ref&amp;gt; Außerdem unterliegen die Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie dem [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]].&amp;lt;ref&amp;gt;BVerfG DVBl. 2010, 509; BVerwG NVwZ 2011, 424.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung durch [[Landesrecht]] können im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem jeweiligen Landesverfassungsgericht gerügt werden, so zum Beispiel in Hessen (Art. 130 Abs. 4 Hessische Verfassung i. V. m. §&amp;amp;nbsp;46 Staatsgerichtshofgesetz Hessen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbstverwaltung im Gesundheitswesen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland gilt auch im [[Gesundheitssystem |Gesundheitswesen]] das Prinzip der Selbstverwaltung. Das heißt: Der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere im [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch |Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)]] – vor, aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich selbst, um in eigener Verantwortung die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. An dieser Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen sind insbesondere verschiedene Verbände beteiligt wie u.&amp;amp;nbsp;a. die [[Deutsche Krankenhausgesellschaft |DKG]] inklusive der  16 [[Landeskrankenhausgesellschaft |Landeskrankenhausgesellschaften]], die Verbände der [[Gesetzliche Krankenversicherung |GKV]] und der [[Private Krankenversicherung |PKV]] sowie die [[Kassenärztliche Vereinigung |KVen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das steht im Gegensatz zu verschiedenen anderen Ländern wie zum Beispiel in Großbritannien, Schweden oder Italien, wo die [[Gesundheitsversorgung]] ausschließlich durch die [[Regierung]] oder den [[Staat]] gewährleistet wird.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitswesen-selbstverwaltung.html |titel=Das Prinzip der Selbstverwaltung|werk=bundesgesundheitsministerium.de |sprache=de |abruf=2025-02-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dort regeln staatliche Behörden die medizinische Versorgung. Sie unterhalten ein Netz aus Arztpraxen und Krankenhäusern, das aus Steuermitteln finanziert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Hochschulen ===&lt;br /&gt;
{{Anker|Beispiel Hochschulen}}&lt;br /&gt;
Einzelne Aufgaben werden verschiedenen [[Gremium|Gremien]] zugewiesen. Jede Statusgruppe (z.&amp;amp;nbsp;B. Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Studenten) bestimmt Wahlvertreter für die jeweiligen Gremien. In der Regel haben die Professoren die Mehrheit, aber es gibt auch Modelle mit sog. [[Viertelparität]], in denen jede Gruppe gleich große [[Interessengruppe|Fraktionen]] entsendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gremien geben sich Satzungen, die die Regeln ihrer Arbeitsweisen bestimmen. Es werden auch [[Kommission]]en und Arbeitsgruppen eingesetzt, um sich speziellen Fragen zu widmen. Beschlüsse werden gefasst und ein gewähltes Mitglied zur Umsetzung beauftragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Hochschulgremien ====&lt;br /&gt;
* [[Akademischer Senat]] (Präsidium oder Rektorat führt aus)&lt;br /&gt;
* [[Fachbereichsrat]] / Fakultätenrat (Dekan führt aus)&lt;br /&gt;
* [[Frauenrat]]&lt;br /&gt;
* [[Hochschulrat (Deutschland)|Hochschulrat]]&lt;br /&gt;
* [[Institutsrat]]&lt;br /&gt;
* [[Kuratorium]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Hochschulkommissionen ====&lt;br /&gt;
* [[Berufung (Amt)|Berufungskommission]]&lt;br /&gt;
* [[Hauptkommission]]&lt;br /&gt;
* [[Kommission für Forschung und Nachwuchs]]&lt;br /&gt;
* [[Kommission für Studium und Lehren]]&lt;br /&gt;
* [[Ordnungsausschuss]]&lt;br /&gt;
* [[Prüfungshauptausschuss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Hochschule und [[Bundesland (Deutschland)|Bundesland]] sind die Aufgaben unterschiedlich verteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Das Recht der [[Religionsgemeinschaft]]en, ihre Angelegenheiten ohne staatliche Einmischung selbst zu regeln, bezeichnet man in Deutschland als [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmung]], da selbst öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften wegen der [[Trennung von Staat und Kirche]] kein Teil des Staates und daher auch nicht „Verwaltung“ sind.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=Peter Unruh |Titel=Religionsverfassungsrecht |Auflage=2 |Verlag=Nomos |Ort=Baden-Baden |Datum=2012 |Seiten=99 ff |ISBN=978-3-8329-7349-0}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Grundrecht der [[Vereinigungsfreiheit]] hat für Bürger und von ihnen gegründete [[Verein]]e und [[Gesellschaft (Recht)|Gesellschaften]] eine ähnliche Folge wie die Selbstverwaltungsgarantie für Träger staatlicher Selbstverwaltung. Anders als diese sind sie aber nicht Teil des Staates, sondern Teil der Gesellschaft und deshalb nicht auf dieses Recht beschränkt, sondern umfassend [[Grundrechtsberechtigung|grundrechtsberechtigt]]. Insbesondere werden sie auch durch {{Art.|14|gg|juris}} GG ([[Eigentum]]) und {{Art.|12|gg|juris}} GG ([[Berufsfreiheit]]) geschützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Alternativbewegung der 1980er Jahre entstanden in [[Westdeutschland]] und [[West-Berlin]] zahlreiche [[Autogestion#Selbstverwaltung in der Alternativbewegung|Kleinbetriebe in Selbstverwaltung]]. Bis heute organisiert sich auf diese Weise die Berliner Firma [[Oktoberdruck]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Historische Formen ==&lt;br /&gt;
* [[Arbeiterselbstverwaltung]] (Jugoslawien ab 1948)&lt;br /&gt;
* [[Kollektive Selbstverwaltung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Werner Thieme]]: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Verwaltungslehre.&amp;#039;&amp;#039; Köln/Berlin/Bonn/München 1995, §&amp;amp;nbsp;10.&lt;br /&gt;
* Werner Thieme: &amp;#039;&amp;#039;Verwaltungslehre.&amp;#039;&amp;#039; 3. Auflage. Köln/Berlin/Bonn/München 1977, 14. Kapitel.&lt;br /&gt;
* Volker Mayer: &amp;#039;&amp;#039;Kommunale Selbstverwaltung in den ostdeutschen Ländern.&amp;#039;&amp;#039; Diss., Univ. Bayreuth 2001, ISBN 3-931319-87-3.&lt;br /&gt;
* Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft: &amp;#039;&amp;#039;Selbstverwaltung in Österreich, Grundlagen – Probleme – Zukunftsperspektiven.&amp;#039;&amp;#039; Herbstveranstaltung der Österreichischen Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft 18. bis 19. September 2008, Linz 2009.&lt;br /&gt;
* [[Hermann Hill]]: [http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_11_11.pdf &amp;#039;&amp;#039;Selbstverwaltung neu denken.&amp;#039;&amp;#039;] (PDF; 184&amp;amp;nbsp;kB) In: &amp;#039;&amp;#039;[[Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland]]&amp;#039;&amp;#039; (NordÖR) 2011, S.&amp;amp;nbsp;469.&lt;br /&gt;
* Peter Unruh: &amp;#039;&amp;#039;Religionsverfassungsrecht&amp;#039;&amp;#039;. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7349-0, §&amp;amp;nbsp;6 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4054442-4}}&lt;br /&gt;
* [http://www.selbstverwaltung.de/ Soziale Selbstverwaltung] – Das Informations-Portal zur Sozialen Selbstverwaltung in Deutschland, herausgegeben von [[Deutsche Rentenversicherung]] und [[vdek]] e.&amp;amp;nbsp;V.&lt;br /&gt;
* Axel Brower-Rabinowitsch: &amp;#039;&amp;#039;[http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hiwi/503693/Auslaufmodell Selbstverwaltung? – Mitwirkungsrechte im Sozialsystem].&amp;#039;&amp;#039; [[Deutschlandfunk]] – Hintergrund Wirtschaft. 28. Mai 2006.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4054442-4}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsgliederung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Staatsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunalrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Akademische Bildung]]&lt;/div&gt;</summary>
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