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	<title>Selbstlosigkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-07T07:03:04Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Selbstlosigkeit&amp;diff=488299&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt, ISBN-Format, Kleinkram</title>
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		<updated>2023-07-31T19:49:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;, ISBN-Format, Kleinkram&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|erläutert die Selbstlosigkeit im steuerrechtlichen Sinne; zur Uneigennützigkeit im  biologischen und soziologischen Sinne siehe unter [[Altruismus]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Selbstlosigkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die zentrale [[steuerrecht]]liche Voraussetzung für die Feststellung der [[Gemeinnützigkeit]] im Sinne der [[Abgabenordnung]] (AO). Eine selbstlose Tätigkeit im Sinne des {{§|55|ao_1977|juris}} AO ist die Förderung oder Unterstützung, &amp;#039;&amp;#039;„wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden “&amp;#039;&amp;#039;. Die Uneigennützigkeit ist vollumfänglich nur gegeben, wenn die [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] eine Förderung der Allgemeinheit vorschreibt und auch die tatsächliche [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]] alle Mittel dementsprechend einsetzt. Das Gebot der Selbstlosigkeit erlaubt der Körperschaft zwar, [[Gewinn]]e zu erwirtschaften, allerdings darf der Gesamtumfang der Tätigkeit nicht in erster Linie auf die Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet sein. Die Verwendung sämtlicher Gewinne – ob aus [[Zweckbetrieb]], [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|Wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb]] oder [[Vermögensverwaltung]] – unterliegt darüber hinaus strikten Regeln und die Missachtung der Ausschlussmerkmale führt zum Verlust der [[Steuerbegünstigte Zwecke|Steuerbegünstigung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung ==&lt;br /&gt;
Sämtliche [[Mittel]] der Körperschaft dürfen nur für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Steuerschädlich ist die Verfolgung anderer, nicht durch die Satzung vorgegebener Zwecke. Dabei spielt es keine Rolle, dass die satzungsfremden Zwecke ggf. auch als gemeinnützig anerkannt sind. Zulässig wäre allenfalls die Festschreibung mehrerer gemeinnütziger Zwecke, die von der Körperschaft zu verfolgen sind (z.&amp;amp;nbsp;B. neben der [[Altenpflege]] auch die [[Kinder- und Jugendhilfe]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren darf die Körperschaft keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe [[Gegenleistung|Vergütungen]] begünstigen. Unter anderem ist es also nicht zulässig, Mitgliedern der Körperschaft finanzielle Zuwendungen zu machen, die über allgemein übliche und als angemessen angesehene Annehmlichkeiten hinausgehen. Auch unüblich hohe Vergütungen für [[Vorstand]] oder [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführer]] sind eine schädliche Mittelverwendung. Daneben liegt regelmäßig eine nicht selbstlose Verwendung von Mitteln vor, wenn die [[Kosten]] für [[Verwaltung]], einschließlich des [[Fundraising]], einen angemessenen Rahmen übersteigen. Nach der Gründungs- und Aufbauphase, während derer ein Anteil der Verwaltungskosten von über 50 % noch unschädlich sein kann, ist es – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine Mittelfehlverwendung, wenn mehr als die Hälfte der gesamt vereinnahmten Mittel für Verwaltung und Spendenwerbung verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsatz der Vermögensbindung ==&lt;br /&gt;
Eine wesentliche Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung über das Ende der Körperschaft hinaus. Damit soll verhindert werden, dass [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]], das sich durch die Vorschriften der AO steuerfrei gebildet hat, nach der Beendigung oder Wegfall des bisherigen Zwecks zu nicht begünstigten Zwecken eingesetzt wird. Daher dürfen [[Mitglied]]er der Körperschaft bei ihrem Ausscheiden oder bei der [[Liquidation]] der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten [[Stammkapital|Kapitalanteile]] zurückerhalten. Das darüber hinausgehende Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss die Satzung vorgeben, dass bei einer Auflösung das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ==&lt;br /&gt;
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich „zeitnah“ ({{§|55|ao_1977|juris}} der Abgabenordnung) für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als zeitnah gelten Mittel verwendet, wenn diese spätestens in dem auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die Verwirklichung der steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt in der gesetzlich zulässigen Bildung von zweckgebundenen bzw. freien [[Rücklage]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vergabe von [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]] kann dem Gebot der zeitnahen Verwendung entsprechen, wenn die Gesellschaft mit der Darlehensgewährung ihre Zwecke unmittelbar verwirklicht (z.&amp;amp;nbsp;B. Gewährung eines [[Stipendium]]s auf Rückzahlungsbasis) oder das Darlehen einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur zeitnahen Verwirklichung ihrer Zwecke zur Verfügung gestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Johannes Buchna: &amp;#039;&amp;#039;Gemeinnützigkeit im Steuerrecht&amp;#039;&amp;#039;; Fleischer-Verlag; 8. Aufl. Juni 2007; ISBN 3-8168-4048-5&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wikiquote|Selbstlosigkeit}}&lt;br /&gt;
* {{§§|ao_1977|juris|text=Text der Abgabenordnung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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