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	<title>Selbstauskunft - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-05T01:51:38Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Selbstauskunft&amp;diff=521964&amp;oldid=prev</id>
		<title>~2026-94583-8: /* Mieterselbstauskunft */ Einfügung: Das referenzierte Dokument &#039;Orientierungshilfe&#039; der &quot;Datenschutzkonferenz&quot; (Dtl.) schreibt auf Seite 4, dass die Zahl der Personen und ob es sich um Erwachsene und/oder Kinder handelt, bei der Selbstauskunft abgefragt werden dürfen, erklärt dann aber auf Seite 6, dass Kinder und Ehegatten nicht erlaubnispflichtig sind. Bitte Text prüfen und bitte freigeben.</title>
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		<updated>2026-02-11T19:59:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Mieterselbstauskunft: &lt;/span&gt; Einfügung: Das referenzierte Dokument &amp;#039;Orientierungshilfe&amp;#039; der &amp;quot;Datenschutzkonferenz&amp;quot; (Dtl.) schreibt auf Seite 4, dass die Zahl der Personen und ob es sich um Erwachsene und/oder Kinder handelt, bei der Selbstauskunft abgefragt werden dürfen, erklärt dann aber auf Seite 6, dass Kinder und Ehegatten nicht erlaubnispflichtig sind. Bitte Text prüfen und bitte freigeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Selbstauskunft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Finanzwesen]] die von einem künftigen [[Schuldner]]/[[Kreditnehmer]] abgegebene und dem [[Gläubiger]]/[[Kreditgeber]] zur Verfügung gestellte [[Information|Auskunft]] über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Für die Selbstauskunft wird meist ein [[Vordruck]] eingesetzt. Sie soll den Verwender in die Lage versetzen, auf Grundlage der Selbstauskunft eine finanzielle [[Entscheidung]] zu treffen. Verwender können [[Kreditinstitut]]e, [[Kreditvermittler]], [[Kreditversicherung]]en und andere [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherungen]], [[Nichtbank]]en ([[Versandhandel]]), [[Mietvertrag (Deutschland)|Vermieter]] oder andere Gläubiger aus [[Dauerschuldverhältnis]]sen ([[Leasing]], Provider wie [[Telekommunikationsdiensteanbieter]] oder [[Mobilfunkanbieter]]) sein. Sie haben ein Interesse daran, als Gläubiger [[Information]]en über die persönliche und/oder wirtschaftliche Situation ihrer Kunden zu erhalten. Selbstauskünfte können die einzige Informationsquelle für diese Gläubiger sein, wenn ihnen andere Quellen ([[Schufa]], [[Bankauskunft]], [[Rating (Finanzwesen)|Rating]]/[[Kreditscoring|Scoring]] der [[Ratingagentur]]en) nicht zur Verfügung stehen. Der Inhalt einer schriftlich abgegebenen Selbstauskunft kann durch einen [[Steuerberater]] bestätigt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=Z5SFBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA437 Harald Gerhards, &amp;#039;&amp;#039;Baufinanzierung von A bis Z&amp;#039;&amp;#039;, 1992, S. 437]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Die Selbstauskunft beinhaltet zwei Hauptgruppen, und zwar die [[Personendaten]] und Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Personendaten&amp;#039;&amp;#039;: [[Name]], [[Vorname (Deutschland)|Vorname]], [[Geburtstag|Geburtsdatum]], [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnsitz]], [[Güterstand]], Anzahl der [[Familie]]nangehörigen;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;wirtschaftliche Verhältnisse&amp;#039;&amp;#039;: erlernter und ausgeübter [[Beruf]], [[Arbeitgeber]], [[Einkommen]], [[Ausgabe (Rechnungswesen)|Ausgaben]], [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] ([[Wohneigentum]], [[Hausrat]], [[Bankguthaben]], [[Lebensversicherung]]en), [[Schulden]] (und [[Schuldendienst]] hieraus), [[Rückstand (Finanzwesen)|Zahlungsrückstände]], übernommene [[Haftung (Recht)|Haftungen]] (etwa durch [[Bürgschaft (Deutschland)|Bürgschaften]]), [[Bankverbindung]].&lt;br /&gt;
Auch etwaige [[Eintragung]]en im [[Schuldnerverzeichnis]] und in der [[Vermögensauskunft]] können Gegenstand einer Selbstauskunft sein.&lt;br /&gt;
Die Selbstauskunft ist vom Auskunftsgeber zu unterzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Selbstauskünfte beinhalten [[personenbezogene Daten]], deren [[Erhebung (Empirie)|Erhebung]], [[Datenverarbeitung|Verarbeitung]] und [[Zweckbindung|Nutzung]] den Betroffenen in seinem [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)|Persönlichkeitsrecht]] beeinträchtigen könnte. Sie sind deshalb Gegenstand des [[Bundesdatenschutzgesetz]]es (BDSG). Der Betroffene gespeicherter Daten dieser Art hat nach {{§|34,57|BDSG|buzer|text=§§&amp;amp;nbsp;34 und 57}} BDSG das Recht, auf Verlangen kostenlose Auskunft hierüber zu erhalten (Recht auf [[Eigenauskunft]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vordruck der Selbstauskunft enthält den Hinweis, dass die Angaben im Vordruck [[Richtigkeit|richtig]], [[wahrheit]]sgemäß und [[Vollständigkeit (Statistik)|vollständig]] sein müssen, denn falsche und wahrheitswidrige Angaben und [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzliche]] Auslassungen stellen eine aktive [[Täuschung#Täuschung im deutschen Recht|Täuschung]] dar, wenn unrichtige oder unvollständige [[Behauptung]]en über betrugsrelevante [[Tatsache]]n verbreitet werden. Damit wird der [[Tatbestand]] des [[Betrug (Deutschland)|Betrugs]] ({{§|263|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) oder [[Kreditbetrug]]s ({{§|265b|stgb|juris}} StGB) erfüllt. Zivilrechtlich liegt eine [[arglistige Täuschung]] im Sinne des {{§|123|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] vor, die dem Gläubiger selbst noch &amp;#039;&amp;#039;nach&amp;#039;&amp;#039; Abschluss eines Vertrages eine [[Anfechtung]] ermöglicht. Die arglistige Täuschung schützt auch den Gläubiger bei bewusst unrichtigen Selbstauskünften im Rahmen der automatisierten Bonitätsprüfung.&amp;lt;ref&amp;gt;Matthias Kuhn, &amp;#039;&amp;#039;Rechtshandlungen mittels EDV und Telekommunikation&amp;#039;&amp;#039;, 1991, S. 170&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kreditwesen ==&lt;br /&gt;
Die einzelnen Bankengruppen haben Formulare für die Selbstauskunft entwickelt.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=oQibBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA976&amp;amp;dq=bgb+selbstauskunft&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=selbstauskunft&amp;amp;f=false Wolfgang Grill, &amp;#039;&amp;#039;Gabler Bank Lexikon&amp;#039;&amp;#039;, A-K, 1995, S. 297]&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei Kreditinstituten ersetzt die Selbstauskunft nicht das Erfordernis einer [[Kreditwürdigkeitsprüfung]] nach {{§|18|kredwg|juris}} und {{§|18a|kredwg|juris}} Abs. 3 [[Kreditwesengesetz|KWG]].&amp;lt;ref&amp;gt;Harald Gerhards, &amp;#039;&amp;#039;Baufinanzierung von A bis Z&amp;#039;&amp;#039;, 1992, S. 437&amp;lt;/ref&amp;gt; Unabhängig von einer Selbstauskunft holen Banken auch im Rahmen des [[Kreditantrag]]s eine Schufa-Auskunft ein. Mit seiner unterschriebenen Selbstauskunft erteilt der Kunde der Bank die Genehmigung zur [[Grundbucheinsicht]], weitere Bankauskünfte und Schufa-Auskunft einzuholen und ggf. beim Steuerberater anzufragen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=fsl2OGVZ4ZcC&amp;amp;pg=PA27&amp;amp;dq=Selbstauskunft&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Selbstauskunft&amp;amp;f=false Helmut Keller, &amp;#039;&amp;#039;Praxishandbuch Baufinanzierung für Wohneigentümer&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 27]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die verschiedenen Auskunftsquellen&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=vTN1BgAAQBAJ&amp;amp;pg=PT970&amp;amp;dq=Selbstauskunft+bgb&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Selbstauskunft%20bgb&amp;amp;f=false Claus-Wilhelm Canaris/Mathias Habersack/Carsten Schäfer, &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar HGB&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Bankvertragsrecht 2: Commercial Banking: Zahlungs- und Kreditgeschäft&amp;#039;&amp;#039;, 2015, Rn. 654]&amp;lt;/ref&amp;gt; werden untereinander abgeglichen und dienen als [[Kreditunterlagen]]. Teile der Selbstauskunft werden Bestandteil des [[Kreditvertrag]]es, so dass insbesondere der sich aus ihr ergebende mögliche [[Schuldendienst]] bei der [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] und etwaige [[Kreditsicherheit]]en berücksichtigt werden. Außer bei [[Dispositionskredit]]en kommen Selbstauskünfte bei allen Kreditarten vor, insbesondere bei [[Konsumkredit]]en, [[Lombardkredit]]en oder [[Baufinanzierung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherungswesen ==&lt;br /&gt;
Zur Abwendung einer verdeckten Information ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;[[hidden information]]&amp;#039;&amp;#039;}}) verlangen Versicherungen bei [[Sachversicherung]]en die Angabe der zu versicherten Werte oder ob im Falle einer [[Rechtsschutzversicherung]] bereits [[Rechtsstreit]]igkeiten vorliegen. Bei [[Personenversicherung]]en sind im Rahmen der [[Gesundheitsprüfung (Versicherung)|Gesundheitsprüfung]] Angaben über Vorerkrankungen ([[Krankenversicherung]], [[Lebensversicherung]]) erforderlich, die bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung entfallen. Nach {{§|19|vvg|dejure}} Abs. 1 [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|VVG]] ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, diesem mitzuteilen. Sollten Angaben für den Versicherer unklar oder unvollständig sein, erhält der Kunde vom Versicherer Fragebögen zu den einzelnen Vorerkrankungen, die vom Kunden ausgefüllt werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mieterselbstauskunft ==&lt;br /&gt;
Oft verlangen Vermieter von den Mietinteressenten eine sogenannte &amp;#039;&amp;#039;Mieterselbstauskunft&amp;#039;&amp;#039;. Dazu gibt es in der Regel einen vorgedruckten Fragebogen,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.umzugcheckliste.org/mieterselbstauskunft/ Informationen zur Mieterselbstauskunft] – inklusive erlaubte Fragen, Definition, Inhalt der Selbstauskunft &amp;amp; Downloads von Vorlagen&amp;lt;/ref&amp;gt; den der Vermieter dem Mietinteressenten spätestens vor Abschluss eines Mietvertrages vorlegt. Der Vermieter will sich hierdurch einen Überblick verschaffen, ob der Mietinteressent seinen Vorstellungen entspricht und in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die [[Zahlung|Mietzahlung]], zu erfüllen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=pu1qCwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA393 Rudolf Stürzer/Michael Koch, &amp;#039;&amp;#039;Mietrecht für Vermieter von A-Z&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 393]&amp;lt;/ref&amp;gt; Welche Auskünfte außer den spezifische Fragen nach etwaigen [[Mietrückstände]]n, [[Räumungsklage]]n, [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungen]], abgegebenen [[Versicherung an Eides statt|Versicherungen an Eides statt]] zulässig sind, ist teilweise umstritten. Oft wird das Abfragen, ob ein Ehepartner und wie viele Kinder mit einziehen werden, empfohlen. Mögliche Fragen, wie viele Personen einziehen sollen, und ob es sich dabei jeweils um Erwachsene oder Kinder handelt, werden in der datenschutzrechtlichen „Orientierungshilfe“ (2024, Version 1.0, Seite 4; Datenschutzkonferenz (DSK), Ansbach, Bayern&amp;lt;ref&amp;gt;[https://web.archive.org/web/20250503053920/https://datenschutzkonferenz-online.de/impressum.html Datenschutzkonferenz-online.de Impressum], Archivversion vom 3. Mai 2025.&amp;lt;/ref&amp;gt;, Dtl.) derzeit als zulässig erachtet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://web.archive.org/web/20250108101653/https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf Orientierungshilfe - der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Archiv-Version)] [https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf (Online-Version)] vom 24. Januar 2024, Version 1.0, Seite 4, Abschnitt B.1.: „Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und / oder Erwachsene handelt, dürfen erfragt werden“, Archivversion vom 8. Januar 2025.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im gleichen Dokument „Orientierungshilfe“ auf Seite 6 findet sich dann jedoch auch die Information, dass die Aufnahme von Kindern und Ehegatten in der Wohnung nicht erlaubnispflichtig wäre, diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG &amp;#039;&amp;#039;keine Dritten&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://web.archive.org/web/20250108101653/https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf Orientierungshilfe - der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Archiv-Version)] [https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf (Online-Version)] vom 24. Januar 2024, Version 1.0, Seite 6: Abschnitt B.5.: „5. Heiratsabsichten, Schwangerschaften, Kinderwünsche“&lt;br /&gt;
[...] „Eine Aufnahme von Kindern und Ehegatten ... nicht erlaubnispflichtig im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, ... diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG bereits keine Dritten (§ 553 Abs. 1 BGB), sondern nahe Familienangehörige. Die Aufnahme ... muss nur angezeigt werden. Einer Aufnahmeerlaubnis … bedarf es nicht.“ , Archivversion vom 8. Januar 2025.&amp;lt;/ref&amp;gt; Laut mietrechtlicher Primärliteratur gehört schlicht die &amp;#039;&amp;#039;Aufnahme der nächsten Angehörigen&amp;#039;&amp;#039; (Ehegatten, gemeinsame Kinder, in der Regel auch Stiefkinder) zum vertragsgemäßen Gebrauch&amp;lt;ref&amp;gt;Elzer / Riecke: Mietrechtskommentar, 2009, Seite 115, zu §540, „IV. 1. Sonderfall: Aufnahme von Angehörigen“, Rn. 6: „ohne Zustimmung des Vermieters nächste Angehörige und Bedienstete ... aufzunehmen ... vertragsgemäßer Gebrauch des Mietobjekts ... privilegierten Personenkreis ... Ehegatten, Lebenspartner nach dem LPartG, Kinder einschließlich Stiefkinder, z.T. auch Enkelkinder.“&amp;lt;/ref&amp;gt; bzw. zum &amp;#039;&amp;#039;grundsätzlich unentziehbaren vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;Spielbauer / Schneider (Hrsg.): Mietrecht - Kommentar, Erich Schmidt Verlag (2013), S. 564, Rn 17: „nächste Angehörige ... grundsätzlich unentziehbaren vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ...“ + Rn 18: „.. privilegierten Personenkreis ... Ehegatte ... die gemeinsamen Kinder ... auch wenn sie volljährig ... in der Regel ... auch ... Siefkinder ... auch die Enkelkinder.“&amp;lt;/ref&amp;gt; Stand 2024 sind u. a. Fragen mietrechtlich unzulässig nach erlaubnisfreien Personen wie eigene Ehepartner und Kinder, die der Mietinteressent oder Mieter möglicherweise plant mit in die Mietwohnung aufzunehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;Schmidt-Futterer / Fervers: Mietrecht - Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts (2024), 16. Auflage, Vorbemerkungen zu § 535 BGB, RN 82: „Unzulässig sind ... Fragen ... ob der Mieter plant, Ehegatten oder Kinder in die Wohnung aufzunehmen.“&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[https://web.archive.org/web/20241210082846/https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zap-202018-das-recht-zur-untervermietung-voraussetzungen-und-grenzen_idesk_PI17574_HI12113298.html „ZAP 20/2018, Das Recht zur Untervermietung: Voraussetzungen und Grenzen“] Abschnitt „Praxishinweis“: „Entbehrlichkeit einer Erlaubnis“ bei „gemeinsamen Kindern“, abgerufen am 27. April 2025.&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim Ausfüllen der Mieterselbstauskunft sollte der Mietinteressent zudem wissen, dass ein Vermieter die Personenzahl für seine angebotene Mietwohnung gar nicht mietrechtlich wirksam unterhalb des Überbelegungslimits durch Abfrage der Personenzahl in der Mieterselbstauskunft begrenzen kann. Denn bestimmte Personengruppen (u.&amp;amp;nbsp;a. Ehegatten, Kinder) dürfen schlicht ohne Erlaubnis des Vermieters mit in die Mietwohnung einziehen (Stand 2019)&amp;lt;ref&amp;gt;Eric Lindner: Wohnraummietrecht, 3. Auflage 2019, Seite 6, Rn 31: „... allgemein anerkannt, dass der Mieter seinen Ehepartner und seine Kinder ... aufnehmen kann. Bis ... Überbelegung ... vertragsgemäßen Mietgebrauch. ... Genehmigung ... nicht erforderlich.“&amp;lt;/ref&amp;gt;, siehe auch Lützenkirchen (2021).&amp;lt;ref&amp;gt;Lützenkirchen, Klaus: Mietrecht - Kommentar (2021), 3. Auflage, Rn. 35a, Seite 651: „Keine Dritte sind auch gemeinsame Kinder, die Eltern des Mieters, ... die Aufnahme ... gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.“&amp;lt;/ref&amp;gt; Von Interesse kann für einen Vermieter auch sein, ob der Mieter [[Musikinstrument]]e spielt, [[Haustier]]e mitbringt oder drogenabhängig ist. Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) stellte im April 2014 fest, dass auch Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und nach der Erfüllung der dortigen mietvertraglichen Pflichten zulässig sind, da diese Fragen – ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mietinteressenten – geeignet seien, sich über die [[Bonität]] und die [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] des Mietinteressenten ein Bild zu verschaffen. Solche Fragen des neuen Vermieters betreffen nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mietinteressenten und müssen folglich wahrheitsgemäß beantwortet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 9. April 2014, Az.: VIII ZR 107/13, NZM 2014, 430.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auskunfteien ==&lt;br /&gt;
[[Wirtschaftsauskunftei]]en sammeln Personen- oder [[Unternehmensdaten]] aus öffentlich zugänglichen Registern ([[Handelsregister]], [[Vereinsregister]]) oder [[Veröffentlichung]]en ([[Geschäftsbericht]]e). Bei einigen wie der [[SCHUFA]] kann hierzu eine Selbstauskunft eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsverhältnisse ==&lt;br /&gt;
Die [[Arbeitgeber]] werden bei [[Arbeitsverhältnis]]sen meist durch den [[Lebenslauf (Bewerbung)|Lebenslauf]] und die [[Bewerbungsunterlagen]] informiert, in denen der [[Arbeitnehmer]] Auskunft über seine berufsbezogenen [[Qualifizierung]]en und vorhandenen [[Qualifikation (Personalwesen)|Qualifikationen]] erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Privatverschuldungsindex]]&lt;br /&gt;
* [[Recht auf Lüge]]&lt;br /&gt;
* [[Recht auf Selbstauskunft]]&lt;br /&gt;
* [[Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bonitätsprüfung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Datenschutz]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>~2026-94583-8</name></author>
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