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	<title>Sekundogenitur - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-08T15:36:19Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Sekundogenitur&amp;diff=69201&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hajo-Muc: Änderung 253896515 von Matweber80 rückgängig gemacht; Das ist keine Frage der Thron, sondern eben eine Frage der Erbfolge</title>
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		<updated>2025-03-05T01:27:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Änderung &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Diff/253896515&quot; title=&quot;Spezial:Diff/253896515&quot;&gt;253896515&lt;/a&gt; von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/Matweber80&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/Matweber80&quot;&gt;Matweber80&lt;/a&gt; rückgängig gemacht; Das ist keine Frage der Thron, sondern eben eine Frage der Erbfolge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt das Erbteilungsprinzip – zu anderen Bedeutungen siehe [[Sekundogenitur (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sekundogenitur&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von [[latein]]isch &amp;#039;&amp;#039;secundus&amp;#039;&amp;#039; „folgend, zweiter“, und &amp;#039;&amp;#039;genitus&amp;#039;&amp;#039; „geboren“) ist eine Ordnung der [[Erbfolge]], die sich auf einen Zweitgeborenen oder einen weiteren Nachgeborenen ([[Agnat]]en) eines [[adel]]igen Hauses sowie deren Nachfahren bezieht&amp;amp;nbsp;– im Unterschied zur [[Primogenitur]], die oft mit Erstgeburtsrechten oder [[Erstgeburtstitel]]n verbunden war.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Meyers Konversations-Lexikon#6. Auflage (1902–1908/1920)|Meyers Großes Konversations-Lexikon in 20 Bänden]], Band 18, 1905, [http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-018-0312 S. 312: Stichwort:Sekundogenitur]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die so begründeten Besitzungen von [[Stammlinie#Nebenlinien|Nebenlinien]] (bisweilen auch „Sekundogeniturlinien“ genannt) werden umgangssprachlich manchmal ebenfalls als &amp;#039;&amp;#039;Sekundogenitur&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Es handelt sich dabei um Vermögensmassen, die nicht dem allgemeinen [[Erbrecht]], sondern besonderen Nachfolgeregeln unterlagen. Damit unterscheidet sich eine Erbfolge „in Sekundogenitur“ von derjenigen eines gewöhnlichen [[Grundeigentum|Grundbesitzes]] im Rahmen einer letztwilligen oder vertraglichen [[Realteilung]].&lt;br /&gt;
{{Belege fehlen|2=Der ganze Artikel}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundherrschaften ohne Landeshoheit ==&lt;br /&gt;
[[Grundherrschaft]]en des „Niederen Adels“ unterlagen nur als [[Allod]]e dem freien [[Testament#Testierfähigkeit|Testierrecht]] oder Teilungsrecht, als [[Lehnswesen|Lehen]] hingegen dem Lehnsrecht, das die Lehnsnachfolge regelte und mindestens die Zustimmung des Lehnsherrn erforderte, da dieser die Lehnsnachfolge jeweils zu bestätigen hatte; Mitbelehnungen Verwandter, die oft nicht selbst den Besitz ausübten, sondern nur als Reserve-Lehnsträger fungierten, waren allgemein üblich, um die Grundherrschaft der Familie zu erhalten. Waren mehrere Lehen vorhanden, so war eine Aufteilung auch auf jüngere Söhne üblich und meist mit Zustimmung des Lehnsherrn auch möglich. In diesem Zusammenhang wird aber selten von &amp;#039;&amp;#039;Sekundogenitur&amp;#039;&amp;#039; gesprochen.&amp;lt;!--BELEGE ?--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Später wurden diese Grundsätze bei den [[Familienfideikommiss|Fideikomissen]] durch ausdrückliche Erbfolgeregelungen festgeschrieben, die meist die Primogenitur vorsahen, manchmal mit Auflagen. Ähnliches gilt für das [[Majorat]]. Waren mehrere Majorate vorhanden, wurden die der jüngeren Linien, insbesondere in [[Österreich-Ungarn]] oder [[Schlesien]], öfters als „Sekundogenituren“ bezeichnet.&amp;lt;!--BELEGE ?--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Territorien mit Landeshoheit ==&lt;br /&gt;
Bei [[Territorialisierung|Territorien]] mit eigener [[Landeshoheit]] (des „[[Hoher Adel|Hohen Adels]]“) konnte entweder eine [[Landesteilung]] erfolgen oder eine gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft in einem [[Kondominium]]; sofern dem Zweitgeborenen lediglich Grundbesitz und untergeordnete Hoheitsrechte, also „Land und Leute“, aber ohne volle Landeshoheit, zugeteilt wurden, ist das ein „[[Paragium]]“ (Plural: Paragien). Im Unterschied dazu wird eine Abfindung nichtregierender Agnaten mit Landbesitz ohne Hoheitsrechte oder mit Einkünften aus Liegenschaften oder Geldzahlungen als [[Apanage]] bezeichnet.&amp;lt;!--BELEGE ?--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erbrechte im Hochadel regelten sich nach den [[Hausgesetz]]en. Diese entschieden darüber, ob für die primogenen Hoheitsrechte die Geburtsreihenfolge eingehalten werden konnte oder nicht. Über die konkreten Gegenstände der Vererbung an Nachgeborene entschieden aber meist Testamente oder Erbverträge. Diese führten bisweilen auch zu Unklarheiten und Streit, etwa als [[Johann Georg I. (Sachsen)|Johann Georg I. von Sachsen]] in seinem Testament von 1652 das [[Kurfürstentum Sachsen]] an seinen ältesten Sohn (primogen) vererbte und seinen jüngeren Söhnen bestimmte Gebiete als „Sekundogenitur-Fürstentümer“ zuteilte: [[Sachsen-Weißenfels]], [[Sachsen-Merseburg]] und [[Sachsen-Zeitz]]. Reichsrechtlich blieben sie Bestandteile des Herzogtums und Kurfürstentums Sachsen (eines [[Fahnlehen]]s des Reiches) und erhielten weder Sitz noch Stimme im [[Reichsfürstenrat]] des [[Reichstag (Heiliges Römisches Reich)|Reichstags]], wurden also nicht [[Reichsunmittelbarkeit|reichsunmittelbar]], sondern blieben Bestandteile eines reichsunmittelbaren Territoriums. Ihre konkreten Hoheitsrechte und Grenzen waren aber ungenau festgelegt und wurden erst 1657 in einem „Freundbrüderlichen Hauptvergleich“ sowie 1663 einem weiteren Vergleich geregelt. Dabei gelang es den Jüngeren, Teilerfolge hinsichtlich ihrer Souveränitätsbestrebungen zu erzielen, die über übliche Paragien hinausgingen.&amp;lt;!--BELEGE ?--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sekundogenitur-Territorien waren bisweilen auch solche, die nicht aus der Erbmasse der Eltern gebildet wurden, sondern aus anderen Erbgängen oder Mitgiften der Jüngeren herrührten. Sofern Landesteilungen stattfanden oder Paragien vergeben wurden, wurde oft darauf geachtet, dass den betreffenden (jüngeren) Söhnen regionale [[Amt (historisches Verwaltungsgebiet)|Ämter]] zugeteilt wurden, die ihnen ungefähr gleiche Einkünfte garantierten; dabei wurde weniger Wert darauf gelegt, dass zusammenhängende Gebilde entstanden. Daraus erklärt sich die oft „flickenteppichartige“ Streuung von Gebieten, die sich in einer Hand befanden.&amp;lt;!--BELEGE ?--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Sonderfall war die [[Großherzogtum Toskana|Toskana]] nach dem Tod [[Franz I. Stephan (HRR)|Franz Stephans]]. Die Toskana, die zu seinem persönlichen Herrschaftsbereich gehörte und nicht zur [[Habsburgermonarchie]], die seiner Ehefrau [[Maria Theresia]] unterstand, vererbte er nicht seinem Erstgeborenen [[Joseph II.|Joseph]], der die Erbschaft der Mutter antrat, sondern seinem Zweitgeborenen [[Leopold II. (HRR)|Leopold]]. Hier kam es nicht zu einer Teilung einer Vermögensmasse, sondern zum unterschiedlichen Erbgang in zwei verschiedenen Vermögensmassen, die familiär verbunden blieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sekundogenitur-Territorien mit ganz unterschiedlichem Souveränitätsstatus waren beispielsweise:&lt;br /&gt;
* [[Sachsen-Weißenfels]] – erweitertes Paragium, blieb Bestandteil des reichsunmittelbaren Herzogtums/Kurfürstentums Sachsen&lt;br /&gt;
* [[Sachsen-Zeitz]] – erweitertes Paragium, blieb Bestandteil des reichsunmittelbaren Herzogtums/Kurfürstentums Sachsen&lt;br /&gt;
* [[Sachsen-Merseburg]] – erweitertes Paragium, blieb Bestandteil des reichsunmittelbaren Herzogtums/Kurfürstentums Sachsen&lt;br /&gt;
* [[Hessen-Homburg]] – reichsunmittelbares Territorium&lt;br /&gt;
* [[Albrecht von Hanau-Münzenberg|Hanau-Münzenberg-Schwarzenfels]] – Streitfall zwischen Paragium und vergeblich angestrebter Landesteilung&lt;br /&gt;
* [[Großherzogtum Toskana|Habsburg-Toskana]] – reichsunmittelbares Territorium in Reichsitalien&lt;br /&gt;
* [[Habsburg-Laufenburg]] – aus mehreren reichsunmittelbaren Territorien gebildet&lt;br /&gt;
* [[Este (Adelsgeschlecht)|Österreich-Este]] (Habsburg) – durch Heirat erworbenes reichsunmittelbares Territorium in Reichsitalien&lt;br /&gt;
* [[Grafschaft Württemberg-Mömpelgard|Württemberg-Mömpelgard]] – reichsunmittelbares Territorium&lt;br /&gt;
* [[Reuß-Köstritz]] – Paragium&lt;br /&gt;
* [[Markgrafschaft Brandenburg-Küstrin]] – Paragium&lt;br /&gt;
* [[Haus Nassau-Siegen|Nassau-Siegen]] – reichsunmittelbares Sekundogenitur-Territorium, ab 1648 Kondominium mehrerer Verwandter&lt;br /&gt;
* [[Bourbon-Parma]] – reichsunmittelbares Territorium in Reichsitalien&lt;br /&gt;
* [[Bourbon-Sizilien]] – souveränes [[Königreich beider Sizilien]], vormals [[Königreich Sizilien]] und [[Königreich Neapel]] – politisch oft abhängig von der Krone Spaniens, mehrfach auf dem Erbweg an diese gefallen und dann an Zweitgeborene vergeben&lt;br /&gt;
* [[Armenien]] unter römischer Oberhoheit im 1. Jahrhundert n. Chr. mit parthischer Sekundogenitur nach dem Abkommen von [[Rhandeia]] 63. n. Chr.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Josef Wiesehöfer]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Geschichte Irans von den Achaimeniden bis in frühislamische Zeit.&amp;#039;&amp;#039; In: [[Wilfried Seipel]] (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;7000 Jahre persische Kunst. Meisterwerke aus dem Iranischen Nationalmuseum in Teheran: Eine Ausstellung des Kunsthistorischen Museums Wien und des [[Iranisches Nationalmuseum|Iranischen Nationalmuseums]] in Teheran.&amp;#039;&amp;#039; Kunsthistorisches Museum, Wien 2001, ISBN 3-85497-018-8, S. 55–74, hier: S. 69.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Joseph Ellinger&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.biographien.ac.at/oebl/oebl_E/Ellinger_Joseph_1814_1877.xml Biographischer Eintrag zum Juristen Joseph von Ellinger (1814-1877)]&amp;lt;/ref&amp;gt;: &amp;#039;&amp;#039;Handbuch des österreichischen allgemeinen Zivil-Rechtes.&amp;#039;&amp;#039; Hofbuchhandel Wilhelm Braumüller, Wien 1853, 5. Auflage, S. 243&lt;br /&gt;
* [[Rudolf Hoke]]: &amp;#039;&amp;#039;Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte&amp;#039;&amp;#039;. Böhlau Verlag, Wien 1996, ISBN 3-205-98179-0&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Tertiogenitur]] (Drittgeburtsrecht)&lt;br /&gt;
* [[Majorat]] (Ältestenrecht)&lt;br /&gt;
* [[Minorat]] (Jüngstenrecht)&lt;br /&gt;
* [[Anerbenrecht]] (Jüngstenrecht)&lt;br /&gt;
* [[Erbjungfernrecht]] (Tochter-Erbrecht)&lt;br /&gt;
* [[Erbtochter]] (Frauen-Erbrecht)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Adel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrechtsgeschichte]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Patriarchatsforschung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hajo-Muc</name></author>
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