<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Schwurgericht</id>
	<title>Schwurgericht - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Schwurgericht"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schwurgericht&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-09T08:12:54Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schwurgericht&amp;diff=31126&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: Tippfehler entfernt</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Schwurgericht&amp;diff=31126&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2025-06-14T18:45:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka/Tippfehler_entfernt&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka/Tippfehler entfernt (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Tippfehler entfernt&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|befasst sich mit einer besonderen Großen Strafkammer eines deutschen Landgerichts. Zur allgemeinen Bedeutung siehe [[Geschworenengericht]]; weitere Bedeutungen siehe [[Schwurgericht (Begriffsklärung)]].}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Justizpalast Nürnberg 061.JPG|mini|hochkant=0.85|Schwurgericht – Tafel am Justizpalast in Nürnberg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schwurgericht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine mit hauptamtlichen Richtern und [[Schöffe (ehrenamtlicher Richter)|Schöffen]] besetzte [[Strafkammer]], die für besonders schwere Straftaten zuständig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.duden.de/rechtschreibung/Schwurgericht Duden: Schwurgericht].&amp;lt;/ref&amp;gt; Es ist in [[Deutschland]] ein [[Instanz (Recht)|erstinstanzlicher]] [[Spruchkörper]] des [[Landgericht]]s, dessen [[Zuständigkeit]] für die vollendeten und versuchten Delikte des [[Mord (Deutschland)|Mordes]], des [[Totschlag (Deutschland)|Totschlags]] sowie für alle mit dem Tode [[Erfolgsqualifikation|erfolgsqualifizierten]] [[Tötungsdelikt]]e gegeben ist. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach {{§|120|GVG|juris}} [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]] das [[Oberlandesgericht]] im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schwurgericht ist, wie eine große Strafkammer, mit drei [[Richter|Berufsrichtern]] und zwei Schöffen besetzt ({{§|76|GVG|juris}} Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 GVG). Eine Besetzungsreduktion ist ausgeschlossen. Der Unterschied zur Strafkammer ist die besondere Zuständigkeit für Taten, die eine herausragende Schwere der Schuld und der Tatfolgen aufweisen und in besonderem Maße verurteilungwürdig sind. Diese Zuständigkeit ist in {{§|74|GVG|juris}} Absatz 2 und {{§|74e|GVG|juris}} GVG festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiches Gewicht und gleiche Rechte bei der Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Verfahrensfragen werden mit einfacher Mehrheit, Schuldfrage und Strafe mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Bei prozessualen Entscheidungen außerhalb des [[Hauptverfahren]]s wirken die Schöffen nicht mit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende [[Richter (Deutschland)|Richter]], der den Berufsrichtern angehört, hat eine herausgehobene Stellung, da ihm die Leitung der Verhandlung und die vorrangige [[Vernehmung]] der [[Angeklagter|Angeklagten]] und der [[Zeuge]]n vor dem [[Kreuzverhör]], die [[Beweis (Rechtswesen)|Beweisaufnahme]] und die [[Protokollierung]] zustehen. Er entscheidet über die Zulässigkeit von Fragen an die Zeugen, über Anträge und Widersprüche zunächst allein, bei [[Einspruch]] gegen den Entscheid beschließt die Kammer hierüber. Auch der besondere Schutz von Opfern, die als Zeugen vernommen werden und Zeugen, deren Anonymität gewahrt werden muss, obliegt dem Vorsitzenden. Er kann insbesondere bei minderjährigen Opfern von Sexualstraftaten die Vernehmung allein durchführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei jedem Landgericht muss mindestens eine Strafkammer als Schwurgericht eingerichtet werden, es sei denn, die Länder machen von einer Konzentration gemäß {{§|74d|GVG|juris}} GVG Gebrauch, so dass das Schwurgericht bei einem bestimmten Landgericht auch für entsprechende Fälle aus anderen Landgerichtsbezirken zuständig ist. Für auf Revision hin zurückverwiesene Verfahren muss zudem eine Auffangstrafkammer bestimmt werden, die diese Verfahren neu verhandelt. Bei besonders großem Geschäftsanfall kann diese Auffangstrafkammer auch erstinstanzlich tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen [[Urteil (Recht)|Urteile]] des Schwurgerichts ist die [[Revision (Recht)|Revision]] ({{§|333|StPO|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]) zum [[Bundesgerichtshof]] ({{§|135|gvg|juris}} Absatz 1 GVG) gegeben. Für [[Beschwerde (deutsches Recht)|Beschwerde]]n ({{§|304|StPO|juris}} StPO) gegen andere Entscheidungen im Verfahren ist das Oberlandesgericht ({{§|120|GVG|juris}} Absatz 4 GVG) zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Der Begriff &amp;#039;&amp;#039;Schwurgericht&amp;#039;&amp;#039; stammt aus der Zeit nach der Reichsgründung 1871 bis 1924, als es sich beim Schwurgericht tatsächlich noch um ein [[Geschworenengericht]] handelte. Es wurde 1879 als Laiengericht mit zwölf [[Geschworener|Geschworenen]] und drei [[Richter|Berufsrichtern]] eingeführt. Nach der bis 1924 üblichen Gerichtsordnung waren die Richter- und Geschworenenbank getrennt, wobei die Geschworenen ohne die Richter über die Schuldfrage entschieden und mit den Richtern über das Strafmaß urteilten. Diese Praxis wurde unter [[Reichsjustizminister]] [[Erich Emminger]] im Rahmen seiner umstrittenen Justizreform, der sogenannten „Emminger-Novelle“, zugunsten einer einheitlichen Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen (in Schöffenfunktion) durch Verordnung vom 4. Januar 1924 abgeschafft.&amp;lt;ref&amp;gt;§ 12 [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&amp;amp;datum=1924&amp;amp;page=37&amp;amp;size=45 Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege (RGBl. I 1924, S. 15)], abgerufen am 25. Juni 2013.&amp;lt;/ref&amp;gt; Letztere wurden in der Folgezeit weiter reduziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Bayern]] bestanden nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] für kurze Zeit wieder Schwurgerichte alter Art, bei denen die Besetzung von vor 1924 und die Trennung der Entscheidung über Schuldfrage und Strafmaß wiederhergestellt war.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://periodika.digitale-sammlungen.de/bgvbl/seite/bsb00009142_00283 Verordnung über die Wiedereinführung der Schwurgerichte v. 14.7.1948 (BayGVBl S. 243)], abgerufen am 30. April 2019.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Besonderheit endete mit dem Inkrafttreten des (Bundes-)Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit am 1. Oktober 1950.&amp;lt;ref&amp;gt; [https://periodika.digitale-sammlungen.de/bgvbl/seite/bsb00009142_00283 v. 20.9.1950 (BGBl S. 455)], abgerufen am 30. April 2019.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis zum Strafverfahrensänderungsgesetz von 1979&amp;lt;ref&amp;gt;[http://dipbt.bundestag.de/doc/gm/08/080112.pdf &amp;#039;&amp;#039;Strafverfahrensänderungsgesetz von 1979&amp;#039;&amp;#039;] auf dipbt.bundestag.de (PDF; 276&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; waren Schwurgerichte in der Bundesrepublik noch ständige [[Spruchkörper]] der Landgerichte mit Zuständigkeit für [[Kapitalverbrechen|Kapitaldelikte]], seitdem gelten sie als Spezialkammer, die fallweise bei besonders schweren Kapitaldelikten aus an den Landgerichten tätigen Richtern und Schöffen gebildet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schwurgericht entscheidet heute nicht mehr durch Geschworene. Dem Namen kommt insofern nur noch eine historische Bedeutung zu. Sachliche Unterschiede zur sonst zuständigen Großen Strafkammer sind damit nach Aufhebung der §§&amp;amp;nbsp;79 bis 92 GVG nicht mehr verbunden, mit Ausnahme der zwingenden Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (vgl. dagegen die Möglichkeit einer reduzierten Besetzung der Großen Strafkammer gemäß {{§|76|gvg|juris}} Absatz 2 GVG mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen). Eine Besonderheit besteht noch hinsichtlich der Geschäftsverteilung, da es an den meisten Landgerichten nur ein Schwurgericht gibt und diese Strafkammer daher sämtliche Schwurgerichtssachen zugewiesen bekommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Früher lagen auch Pressestrafsachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4054016-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
	</entry>
</feed>